# Gesetz, mit dem das O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird

"(5) Die-Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer anderen Familie oder in einem Heim endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen. Sie ist früher aufzuheben, wenn der Zweck erreicht oder in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn sich die Erreichung des Zweckes voraussichtlich als unmöglich erweist."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.