# Gesetz, mit dem das O.ö. Kindergärten- und Horte-Anstellungserfordernissegesetz geändert

# und ergänzt wird

(2)Von der Gruppenarbeit haben im Sinne

des Abs. 1 freizubleiben:

a)für Kindergärtnerinnen, die an Sonderkin

dergärten beschäftigt sind, sechs Stunden;

b)für sonstige Kindergärtnerinnen fünf Stun

den.

Für teilzeitbeschäftigte Kindergärtnerinnen ist die Dienstzeit

im gleichen Verhältnis aufzuteilen.

(3)Für Leiterinnen von Kindergärten haben

von der Zahl der Wochendienststunden unbe

schadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zur

Besorgung von Leitungsaufgaben mindestens

doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit

freizubleiben, als der betreffende Kindergarten

Gruppen hat.

(4)Für Erzieher an Horten gelten die Abs. 1

und 2 sinngemäß, für Hortleiter gilt auch Abs. 3

sinngemäß.

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen über den Erholungsurlaub

§ 7

(1)Der Erholungsurlaub der Kindergärtnerin

nen einschließlich der Kindergartenleiterinnen

umfaßt

a)den nach den dienstrechtlichen Vorschriften

allgemein gebührenden Erholungsurlaub so

wie zusätzlich

b)die Tage, an denen der Kindergarten wäh

rend der Weihnachts-, Oster- und Pfingstfe-

rien geschlossen gehalten wird (§10 Abs. 2

des O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes).

(2)Der Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 lit. a

darf nur während der Hauptferien (§10 Abs. 2

des O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) ver

braucht werden, wobei jedoch ein das Ausmaß

der Hauptferien übersteigender Teil unter Be-

dachtnahme auf die Erfordernisse des Kinder

gartenbetriebes während des Arbeitsjahres zu

verbrauchen ist.

(3)Die Abs. 1 und 2 gelten für Erzieher an

Horten einschließlich der Hortleiter sinngemäß.

(1) Den Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebühren zu ihrem Gehalt, unbeschadet der Regelungen über die Sonderzahlungen

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 20. Stück, Nr. 70 u. 71

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und die Haushaltszulage sowie allfällige weitere Bezugsbestandteile:

(2) Den Leiterinnen der Verwendungsgruppe L 3 von Kindergärten gebührt neben den Zulagen gemäß Abs. 1 eine Leiterzulage im Ausmaß der Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 3 gemäß § 57 Abs. 2 lit. e des Gehaltsgesetzes 1956, und zwar in Kindergärten mit einer Gruppe nach der Dienstzulagengruppe VI, in Kindergärten mit zwei Gruppen nach der Dienstzulagengruppe V, in Kindergärten mit drei Gruppen nach der Dienstzulagengruppe IV, in Kindergärten mit vier Gruppen nach der Dienstzulagengruppe III und in Kindergärten mit fünf oder mehr Gruppen nach der Dienstzulagengruppe II. (a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Kindergärtnerinnen, die nicht in der Verwendungsgruppe L 3, sondern in einer die Kindergärtnerin nicht schlechter stellenden Verwendungsgruppe eines Dienstzweiges der Allgemeinen Verwaltung eingestuft sind.

§ 9

Den Kindergärtnerinnen und den Leiterinnen von Kindergärten der Entlohnungsgruppe 13 gebühren die im § 8 angeführten Zulagen in einem um 5 v. H. erhöhten Ausmaß. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 10

Für jede Stunde Mehrdienstleistung in der Gruppenarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, gebührt als Vergütung der Betrag, der sich aus der Teilung der Bemessungsgrundlage durch die Zahl 100 ergibt. Bemessungsgrundlage ist der Gehalt einschließlich der Zulagen im Sinne des § 8 bzw. § 9.

§ 11

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 gelten für Erzieher an Horten und Hortleiter sinngemäß.

Abschnitt V Gemeinsame Bestimmungen

§ 12

Dieses Gesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis

lichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,