# Gesetz, mit dem die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 neuerlich geändert wird

# (2. Statutargemeinden-Wahlordnungsnovelle 1979)

71.

Gesetz

vom 9. Juli 1979, mit dem die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 neuerlich geändert wird (2. Statutargemeinden-Wahlordnungsnovelle 1979)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, in der Fassung

der Novellen LGB1. Nr. 64/1969, LGB1. Nr. 31/1973 und LGB1. Nr. 58/1979 wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 6 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei bis fünf Beisitzern (Ersatzmitgliedern). Die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer der Sprengelwahlbehörden obliegt der Stadtwahlbehörde."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Statutargemeinden-Wahlordnungsnovelle 1979, LGB1. Nr. 58/1979, in Kraft.