# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes

73.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 6. August 1979 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom, 30. Juni 1972, LGB1. Nr. 33, über die Regelung der Flurverfassung in Oberösterreich "(O. ö. TFlurverfassungs-Landesgesetz - O. ö. FLG.) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung wurde das Gesetz vom 9. Mai 1979, LGB1.

Nr. 63, mit dem das O. ö. FlurverfassungS'Landesgesettz geändert

wird (O. ö. FLG.-Nov. 1979), berücksichtigt.

Artikel III

Dem wiederverlautbarten Gesetz liegt das Flur-verfassungs-Grundsatzgasetz 1951, BGB1. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, BGB1. Nr. 78, des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 301/1976 und, der Fluverfassungsnovelle 1977, BGBl. Nr. 390, zugrunde.

Artikel IV

(I) Das O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetz, LGB1. Nr. 33/1972, ist

in seiner ursprünglichen Fas-

sung mit 1. September 1972 in Kraft getreten (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes LGB1. Nr. 33/1972). Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 des § 107 des neu ver-lautbarten Gesetzes beziehen sich auch weiterhin auf diesen Tag.

(2) Das Gesetz vom 9. Mai 1979, LGB1. Nr. 63, mit dem das O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetz geändert wird, ist mit 26. Juli 1979 in Kraft getreten (Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGB1. Nr. 63/1979). Gemäß Art,. II Abs. 2 dieses Gesetzes sind die mit ihm bewirkten Änderungen des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes: entsprechend dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGB1. Nr. 63/1979 nach den Bestimmungen des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes bereits eingeleitet oder fortgeführt wurden, aber noch nicht rechtskräftig, abgeschlossen sind.

Artikel V

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.

Flurverfassungs-Landesgesetz 1979" oder mit dem Kurztitel "O. ö.

FLG. 1979" zu zitieren.

O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

(O. ö. FLG. 1979)

I. HAUPTSTÜCK Zusammenlegung und Flurbereinigung

1. Abschnitt

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer

leistungsfähigen Landwirtschaft können die Besitz-,

Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnissie im

ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neu

einteilung und Erschließung des land- und forstwirt

schaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der

rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der

land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeit

gemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Ge

sichtspunkten im Wege eines Zusamimenlegungsver-

fahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie

die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu be

heben, die verursacht werden durch

a)Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel

zerplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise

eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grund

stücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen,

beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Ver

kehrserschließung, ungünstige Geländeformen,

ungünstige Wasserverhältnisse) oder

b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Inter

esse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung

oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und

Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-,

Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen,

Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutz-

bauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

(3)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im

Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im

Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Be

triebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung

oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der

Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen

sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand

diesen Zwecken zugeführt werden können,

§ 2 Zusammenlegungsgebiet

(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsgebiet unter

Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so

zu begrenzen, daß

die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) möglichst vollkommen erreicht werden.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet

liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Einbezogene Grunde

stücke sind entweder

a)Grundstücke, die der Zusammenlegung unter

zogen werden, das sind land- oder forstwirt

schaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3

sowie nicht land- oder forstwirtschaftliche Grund

stücke im Sinne des § 15 Abs. 3, oder

b)Grundstücke, die im Sinne des § 15 Abs. 4 für

Grenzänderungen oder für gemeinsame Anlagen

in Anspruch genommen werden.

§ 3 Einleitung des Verfahrens

(1)Das Zusammenlegungsverfahren ist von der

Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung ein

zuleiten. Vor Einleitung des Verfahrens sind die

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die zu

ständige Berghauptmannschaft, das Militärkom

mando Oberösterreich sowie mit Rücksicht auf Be

lange der Raumordnung die Oberösterreichische

Landesregierung und die in Betracht kommenden

Gemeinden zu hören.

(2)In der Verordnung, ist das Zusammenlegungs

gebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder

durch Anführung der einbezogenen Grundstücke zu

umschreiben.

(3)Die Eigentümer der im Zusammenlegungsge-

biet gelegenen Grundstücke sind über die Rechts

lage sowie über die voraussichtliche Dauer und die

voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzu

klären.

(4)Dem Zusammenlegungsverfahren kann ein von

den Grundeigentümern eines Zusammenlegungsge-

bietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zu

grunde gelegt werden. Der Zusammenlegungsplan

muß in Übereinstimmung mit den Zielen und Auf

gaben der Zusammenlegung (§ 1) stehen, sinngemäß

den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 entsprechen und

einen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ent

halten.

(5)Entspricht ein von den Grundeigentümern des

Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammen

legungsplan nicht den Bestimmungen des Abs. 4, so

ist der Antrag (Abs. 4) von der Agrarbehörde abzu

weisen. Vor einer solchen Entscheidung hat die

Agrarbehörde den Antragstellern jedoch die Mög

lichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessen

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festzusetzenden mindestens achtwöchigen Frist den Zusammenlegungsplan entsprechend abzuändern oder zu ergänzen.

§ 4

Nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken

(1)Während des Verfahrens kann die Agrarbehörde mit Bescheid weitere Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbeziehen, wenn die Einbeziehung zur Erreichung der Ziele und Aufga

ben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich ist.

(2)Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht benötigt

werden, können mit Bescheid aus dem Zusammen

legungsgebiet ausgeschieden werden.

§ 5 Einstellung des Verfahrens

Treten im Laufe des Verfahrens Umstände ein oder kommen solche hervor, die die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren nach Ordnung der im Zuge des Verfahrens entstandenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mit Verordnung einzustellen. Vor Erlassung der Verordnung ist die, Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

§ 6 Eigentumsbeschränkungen

(1)In der Verordnung gemäß § 3 hat die Agrar

behörde, soweit dies zur Erreichung der Ziele und

Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich

ist, anzuordnen, daß für die Dauer des Verfahrens

a)in das Verfahren einbezogene Grundstücke, von

Änderungen im Zuge des Fruchtwechsels abge

sehen, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde

anders als bisher genutzt werden dürfen,

b)auf in das Verfahren einbezogenen Grundstük-

ken Brunnen, Gräben, Einfriedungen, nicht-öffent

liche Wege und ähnliche Anlagen nur mit Zu

stimmung der Agrarbehörde neu errichtet, wie

derhergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen

oder entfernt werden dürfen.

Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werden hiedurch nicht

berührt.

(2)Die Zustimmung der Agrarbehörde (Abs. 1)

darf nur versagt werden, wenn die Ziele und Auf

gaben der Zusammenlegung (§ 1) beeinträchtigt

würden. Solange die Zustimmung nicht vorliegt,

leidet eine zur Durchführung eines solchen Vor

habens nach anderen landesrechtlichen! Vorschriften

erteilte Genehmigung (Bewilligung, Zustimmung)

an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68

Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfah

rensgesetzes 1950).

(3)Sind entgegen einer gemäß Abs. 1 verfügten

Eigentumsbeschränkung ohne Zustimmung der

Agrarbehörde (Abs. 2) auf Grundstücken Änderun-

gen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so hat die Agrarbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessen zu bestimmender Frist zu verfügen.

§ 7 Zusammenlegungsgemeinschaft

(1)Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zu

sammenlegung unterzogen werden, bilden die Zu

sammenlegungsgemeinschaft. Die Zusammenle

gungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffent

lichen Rechtes. Sie wird von der Agrarbehörde mit

Verordnung begründet. Sie ist von der Agrarbehör

de mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Auf

gaben erfüllt hat.

(2)Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die ge

meinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr

zunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung

des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaft

lichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und

unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen

durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung

ergeben. Sie hat insbesondere die erforderlichen

Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten

und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(3)Die Umlegung nach Abs. 2 hat mangels eines

Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmun

gen des § 17 nach Maßgabe des Wertes (§ 12) der

der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke

unter Berücksichtigung der Zersplitterung des Be

sitzes zu erfolgen. Im, erforderlichen Ausmaß kön

nen, solange der Umlegungsschlüssel noch nicht

endgültig festgesetzt ist, von den Mitgliedern Vor

schüsse auf die zu erbringenden Geldleistungen ein

gehoben werden.

§ 8 Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

(1)Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

sind

a)der Ausschuß,

b)der Obmann.

(2)Dem Ausschuß gehören an:

a)je ein Vertreter jener Gemeinden, in denen die

der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke

liegen; diese Vertreter sind ebenso wie ihre Er

satzmitglieder von der Zusammenlegungsge

meinschaft auf Grund von Dreiervorschlägen

der Bürgermeister der einzelnen Gemeinden in

geheimer Wahl zu bestellen;

b)eine von der Agrarbehörde festzusetzende An

zahl von Eigentümern der der Zusammenlegung

unterzogenen Grundstücke.

(3)Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ge

mäß Abs, 2 lit. b ist von der Agrarbehörde in der

Verordnung über die Begründung der Zusammen

legungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der

Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen

Grundstücke mit fünf vom Hundert derselben, je-

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doch mit mindestens drei und höchstens fünfzehn festzusetzen. Sind die Interessen der Eigentümer nach dem Ausmaß ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder der Ortslage wesentlich verschieden, so sind in der Verordnung die Eigentümer demgemäß in Wahlgruppen zusammenzufassen-, auf die Wahlgruppen ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b so aufzuteilen, daß imi Ausschuß jede Wahlgruppe angemessen vertreten ist.

(4)Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2

lit. b und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern

sind von den Eigentümern der der Zusammenlegung

unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in ge

heimer Wahl zu bestellen. Die Eigentümer können

sich hiebei durch eine mit schriftlicher Vollmacht

ausgewiesene, eigenberechtigte Person vertreten

lassen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr

als vier Eigentümer vertreten.

(5)Für die Durchführung der Wahl gelten folgen

de Bestimmungen:

a)die Wahl ist mit der Verordnung über die Be

gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft

auszuschreiben und von einem Organ der

Agrarbehörde zu leiten;

b)jedes Mitglied der Zusammenlegungsgemein

schaft hat eine Stimme; sind Wahlgruppen

(Abs. 3) gebildet, so kann die Stimme nur in der

Wahlgruppe abgegeben werden, der das Mit

glied zugehört;

c)als gewählt gelten jene Mitglieder (Ersatzmit

glieder) , die die meisten Stimmen auf sich ver

einen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl

durchzuführen. Ergibt auch die Stichwahl keinen

Ausschlag, so entscheidet das Los;

d)nach durchgeführter Wahl ist das Ergebnis vom

Organ der Agrarbehörde festzustellen.

(e) Eine Neuwahl ist durchzuführen:

a)wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmit

glieder! verlangt;

b)wenn sich die Zahl der Ausschußmitglieder ge

mäß Abs. 2 lit. b trotz Heranziehung der Ersatz

mitglieder um die Hälfte verringert hat;

c)über Anordnung der Agrarbehörde, wenn der

Ausschuß seine Aufgaben vernachlässigt (§ 10

Abs. 2).

(7) Die Ausschußmitglieder haben innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte in geheimer Wahl den Obmann und dessen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 5 lit. c und d sowie Abs. 6 lit. a und c gelten sinngemäß.

§ 9 Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes

(1) Dem Ausschuß obliegt

b)die Bestellung der zur Besorgung seiner Auf

gaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte;

c)über Aufforderung der Agrarbehörde die Er

stattung von Vorschlägen in allen wirtschaft

lichen Belangen;

d)die Wahrnehmung der der Zusammenlegungs-

gemeiruschaft zukommenden Parteirechte.

(2)Der Ausschuß ist vom Obmann einzuberufen,

wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der

Ausschußmitglieder verlangt oder wenn Beschlüsse

nach Abs. 1 erforderlich sind. Der Agrarbehörde

steht es frei, ein Organ zu entsenden. Der Obmann

hat die Agrarbehörde von der Einberufung recht

zeitig schriftlich zu verständigen.

(3)Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämt

liche Mitglieder nachweisbar eingeladen wurden

und der Obmann (Obmann-Stellvertreter) sowie

mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes

ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Wurden die

Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. b in Wahlgruppen

gewählt, so kann ein verhindertes Mitglied des Aus

schusses nur durch ein in derselben Wahlgruppe

gewähltes Ersatzmitglied vertreten werden.

(4)Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen

den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu voll

ziehen.

(5)Die Beschlußfassung im Ausschuß erfolgt mit

einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann

hat die Beschlüsse unverzüglich schriftlich der

Agrarbehörde mitzuteilen. Beschlüsse gemäß Abs. 1

lit. a und b bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn der vorgelegte Beschluß nicht

gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Ge

nehmigung gilt als erteilt, wenn die Agrarbehörde

nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen

der Mitteilung die Genehmigung mit Bescheid ver

sagt.

(6)Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) vertritt

die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.

(7)Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) darf Ver

tretungshandlungen, die der Zusammenlegungsge

meinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur ge

meinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmit

glied vornehmen. Der Obmann-Stellvertreter darf

die Zusammenlegungsgemeinschaft nur im Falle der

Verhinderung, des Obmannes vertreten.

§ 10 Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

(1)über Streitigkeiten, die zwischen der Zusam

menlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern

oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus

dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, hat die

Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu

entscheiden.

(2)Unterläßt die Zusammenlegungsgemeinschaft

die Bestellung ihrer Organe oder vernachlässigen

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diese ihre Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Die Agrarbehörde hat je nach Erfordernis entweder

§ 12 Bewertung

(1)DIE AGRARBEHÖRDE HAT NACH VORHERGEHENDER

AUFKLÄRUNG DER ORGANE DER ZUSAMMENLEGUNGSGE

MEINSCHAFT ÜBER DIE SACH- UND RECHTSLAGE DIE IN DIE

ZUSAMMENLEGUNG EINBEZOGENEN GRUNDSTÜCKE (§ 2

ABS. 2) ZU SCHÄTZEN. DIE SCHÄTZUNG HAT AUF GRUND

ÜBEREINSTIMMENDER, DEN TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSEN

ENTSPRECHENDER ERKLÄRUNGEN DER PARTEIEN ODER IM

WEGE DER AMTLICHEN ERMITTLUNG NACH GLEICHARTIGEN,

FÜR JEDES GRUNDSTÜCK, UNABHÄNGIG VON SEINER ZU

ORDNUNG ZU EINEM LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN

BETRIEB UND UNABHÄNGIG VON DER PERSON DES JE

WEILIGEN BESITZERS, ANZUWENDENDEN WERTERMITT

LUNGSGRUNDLAGEN (AMTLICHE BEWERTUNG) ZU ERFOLGEN.

DIE ZUSAMMENLEGUNGSGEMEINSCHAFT HAT BEI DER

SCHÄTZUNG INSBESONDERE DURCH ENTSPRECHENDE AUF

KLÄRUNG UND BERATUNG DER PARTEIEN MITZUWIRKEN.

(2)Bei der Bewertung ist auf die lagebedingten

Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (wie die

Geländeform, die Gefährdung durch Elementarereig

nisse, den Wasserhaushalt, die Wald- oder Fluß

randlage, das Kleinklima, die Benützungsart, die Be

wirtschaftungsart, die Festlegungen in Flächenwid-

mungs- und Bebauungsplänen, die wirtschaftlich

gerechtfertigte und landeskulturell zulässige Um

wandlungsfähigkeit und die Bearbeitungsmöglich

keit der Grundstücke) Bedacht zu nehmen.

(3)Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaft

licher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei ver

schiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grund

stücksteil, nach dem Ertragswert zu schätzen. Der

Ertragswert ist der kapitalisierte zukünftige Ertrag,

den das Grundstück bei üblicher Bewirtschaftung

jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.

(4)Die amtliche Bewertung hat - gegebenenfalls

unter Zuhilfenahme vorhandener, den Zielen und

Aufgaben der Zusammenlegung angepaßter oder

entsprechend ergänzter amtlicher Schätzungsergeb

nisse - zu erfolgen:

a)durch Festlegung der der Bewertung zugrunde

zu legenden Wertklassen, falls erforderlich an

Hand von Mustergründen;

b)durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke

oder Grundstücksteile in die einzelnen Wert

klassen;

c)durch die Ermittlung der Vergleichswerte der

einzelnen Weltklassen nach dem Ertragswert.

Die Vergleichswerte sind in Zahlen auszu

drücken.

(5)Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu

schätzen.

(7) Bei Waldgrundstücken sind der Bodenwert und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.

(s) Die Bewertung nach den Abs. 5 und 6 sowie die Schätzung des Bestandeswertes bei Waldgrundstücken sind nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil

(1)überi die Ergebnisse der Erhebung des Besitz

standes (§; 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Be scheid (Be^itzstandsausweis und Bewertungsplan) zu

erlassen.

(2)Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:

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stücke sowie der Bewertungsergebnisse und weiters unter Anführung der Flächen der einzelnen Wertklassenabschnitte und der darauf abgestellten Bewertungsergebnisse;

§ 14

Änderung des Wertes von Grundstücken während des Verfahrens

(1)Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des

Verfahrens ergeben, sind zu berücksichtigen. Neh

men sie auf den Abfindungsanspruch Einfluß, so ist

eine Neubewertung durchzuführen, wenn nicht die

Bestimmungen des Abs, 2 anzuwenden sind. Das Er

gebnis der Neubewertung ist durch einen den Be

wertungsplan abändernden Bescheid (Neubewer

tungsplan) festzustellen; die Bestimmungen des § 13

gelten sinngemäß.

(2)Wurde der Wert eines der Zusammenlegung

unterzogenen Grundstückes oder eines der abge

sonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes

vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch

ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermin

dert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei

Monaten nach der Übernahme von dem früheren

Eigentümer einen nachträglichen Wertausgleich be

gehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wert

minderung ein Grundstück betrifft und wenn dies

ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Ge

staltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in

Grund, sonst aber in Geld zu leisten.

(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und

zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu

berücksichtigen.

(2)Wenn es für die Durchführung des Zusamtnen-

legungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrar

behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vor

schriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zu

sammenlegungsverfahren von Amts wegen einzube-

ziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden

besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die

erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen

Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu ver

fügen. Ein gesonderter Bescheid über die Einbe

ziehung in das Zusammenlegungsverfahreni ist nicht

erforderlich.

(3)Grundstücke, die keine land- oder forstwirt

schaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen dürfen

nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusam

menlegung unterzogen werden; Hof stellen dürfen

nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt wer

den. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder

würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nut

zungsrechte) berührt werden, ist auch die Zustim

mung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtig

ten) erforderlich.

(4)Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne

Zustimmung der Eigentümer im notwendigen Aus

maß für Grenzänderungen und für gemeinsame

Anlagen (§ 16 Abs, 1) in Anspruch genommen

werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere

solche der Landesverteidigung, des öffentlichen Ver

kehrs, des Bergbaues und der Energieversorgung

nicht entgegenstehen.

§ 16 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

(1)Im Zusammenlegungsverfahren sind die erfor

derlichen bodenverbessernden, gelände- oder land-

schaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierun

gen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u. dgl.

durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die

zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung

der Abfindungsgrunidstücke notwendig sind oder

sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und

einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öf

fentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerung"-,

Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zäh

len im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusam

menlegung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung

oder Auflassung bestehender Anlagen sowie Maß

nahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Ver

legung von Hofstellen in die Feldflur.

(2)Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von

den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grund

abfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhan

dene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Par

teien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen

kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind

von der Grundaufbringung ganz bzw. entsprechend

den tatsächlichen Verhältnissen zum Teil zu be

freien,

(3)Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für

gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen, so

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 21. Stüdc,

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ist der für den Eigentümer hiedurch entstehende Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung in der Höhe des Verkehrswertes zu gewähren (§12 Abs. 6). Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungeni zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(4)Die Agrarbehörde hat über gemeinsame Maß

nahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid

(Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen)

zu erlassen. Dieser Bescheid hat

a)das Vorhaben zu umschreiben,

b)die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu

verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grund

stücke zu dulden und

c)der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Durch

führung der gemeinsamen Maßnahmen, die Er

richtung, Umgestaltung oder Umlegung ge

meinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren

Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen

Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vor

zuschreiben.

(5)Handelt es sich bei den gemeinsamen Maßnah

men und Anlagen gemäß Abs. 1 um eine der im

§ 102 Abs. 4 lit. c bis e angeführten Angelegen

heiten, so darf der Bescheid gemäß Abs. 4 nur er

lassen werden, wenn, die Agrarbehörde die für das

Vorhaben allenfalls erforderliche Bewilligung (Zu

stimmung o. dgl.) eingeholt hat.

(e) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Andere gemeinsame Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernomr men werden, Erhaltungsgemeinschaften (Abs. 7) zuzuweisen oder, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist, den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft nach Maßgabe des Vorteiles aus diesen Anlagen ins gemeinsame Eigentum zu übertragen.

(7) Erhaltungsgemeinschaften für gemeinsame Anlagen sind durch Bescheid der Agrarbehörde zu bilden. Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 und des § 17 Abs. 3 sinngemäß.

§ 17 Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(1) Die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke

nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen zu tragen. Die Kostenumlegung kann für Teile eines Zusammenlegungsgebietes gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche Gebtetsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in bezug auf das übrige Gebiet fehlt, über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft hat die Agrarbehörde die Kostenanteile zu errechnen und den Parteien mit Bescheid vorzuschreiben.

(2)Bei Maßnahmen zur Auflockerung der Orts

lage oder der Verlegung von Hofstellen in die Feld

flur dürfen zur Kostentragung (Abs. 1) nur die un

mittelbar begünstigten Parteien nach Maßgabe ihres

Vorteiles aus solchen Maßnahmen herangezogen

werden.

(3)Wenn Eigentümer von Grundstücken aus einer

gemeinsamen Anlage einen wesentlichen Vorteil

ziehen, ohne zur Kostentragung nach Abs. 1 ver

pflichtet zu sein, ist ihnen von der Agrarbehörde

über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein

diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Ko

sten (Abs. 1) aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des

Vorteiles ist auf das Ausmaß und die Nutzung der

Grundstücke sowie gegebenenfalls auf die Art der

Benützung der Anlage Bedacht zu nehmen.

§ 18 Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

(1)Sollen während eines ZusammenlegungsVer

fahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen

Interesse (§ 1 Abs, 2 lit. b) durchgeführt werden, so

haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen,

denen zu diesem Zweck ein Enteignungsrecht zu

steht, die für die Durchführung der Maßnahmen er

forderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungs

verfahren einzubringen. Sind diese Grundflächen

nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu ge

eignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnah

men verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als

Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die

außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen,

können nur eingebracht werden, wenn die Voraus

setzungen für eine nachträgliche Einbeziehung

(§ 4 Abs. 1) vorliegen.

(2)Können die Gebietskörperschaften oder Unter

nehmen keinen oder nur zu wenig Grund in das

Zusammenilegungsverfahren einbringen, so können

auf ihren Antrag die Grundflächen zur Gänze oder

zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofern

hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht

beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und

Unternehmein haben der Zusammenlegungsgemein

schaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu

bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den

sie im Falli der Enteignung als Entschädigung zu

zahlen verpflichtet wärer..

(3)Die Gebietskörperschaften und Unternehmen

haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 21. Stück, Nr. 73

zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen (Abs. 1) drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

§ 19 Gesetzmäßigkeit der Abfindung

(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusam

menlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter

Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16

Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfah

ren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken

von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu

werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebeding

ten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§12

Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Mit

eigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsan

spruch zu.

(2)Mit Zustimmung der Partei ist der Abfindungs

anspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfin

dung abzugelten, wenn die Personen damit einver

standen sind, denen an den Grundstücken, für die

eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus

persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, ver-

bücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zuste

hen.

(s) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist nach Anhörung des

Zusammenlegungsausschusses unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des

§ 15 Abs. 1 zu verwenden. Er kann insbesondere verwendet werden

a)gegen entsprechende Geldleistung für Grundzu

teilungen, wenn hiedurch eine Verbesserung der

Agrarstruktur eintritt und die beteiligten Perso

nen zustimmen oder

b)als Ersatzfläche gemäß Abs. 12 oder § 16 Abs. 3.

(4)Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3

müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen

und Geldleistungen beziehen und sind, wenn sie

mündlich abgegeben werden, in einer Niederschrift

festzuhalten.

(5)Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern

ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder

teilweise aufzuteilen, wenn dies den Zielen und

Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) dient und von

allen Miteigentümern beantragt wird.

(o) Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

(7) Die Grundabfindungen haben unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermög-

lichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen) nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

(8)Unter Berücksichtigung der Grundaufbrin

gung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen

Flächeniausmaß und Wert der gesamten Grundab-

findungen einer Partei dem Verhältnis zwischen

Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Ver

fahren einbezogenen Grundstücke der Partei mög

lichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichun

gen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses

Verhältnisses zulässig.

(9)Der Bemessung der Abfindung ist der Abfin

dungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Un*

terschied zwischen dem Abfindungsanspruch und

dem Wert dier Grundabfindung darf - unbeschadet

der Bestimmung des Abs, 2 - nicht mehr als fünf

vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspru-

ches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geld

wertänderungen im Ausmaß von mehr als einem

Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung

des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Ver

fügung des Geldausgleiches sind beim Geldaus

gleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der

Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) oder

ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

(10)Dem bisherigen Eigentümer sind folgende

der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke, so

fern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden

können, wieder zuzuweisen:

a)Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6);

b)Grundstücke, die anderen Zwecken als der land-

oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen;

c)für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.

(u) Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie Vermurungen, Überschwemmungen u. dgl. ausgesetzt sind, dürfen einer anderen Partei nur mit deren Zustimmung als Grundabfindung zugewiesen werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn im wesentlichen gleichartige Grundstücke der Partei im mindestens gleichen Wert in die Zusammenlegung einbezogen wurden.

(12) Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für Grenzänderungen in Anspruch genommen, so sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 20 Entschädigungen

(1)Vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von

Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nach

teile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den

übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitwei

liger erheblicher Nutzungsentgang durch gemein

same Maßnahmen oder Anlagen, sind von der

Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen

den Parteien nichts anderes vereinbart ist, auf An

trag in Geld auszugleichen.

(2)Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete

Bäume und Sträucher dürfen vom bisherigen Eigen-

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tümer mangels eines Übereinkommens nur innerhalb einer von der Agrarbehörde unter Bedacht-nahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse der Grundstücke zu bestimmenden, mit der Übernahme bzw. der vorläufigen Übernahme beginnenden und acht Monate nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andernfalls gehen sie ohne Anspruch auf Entschädigung in das Eigentum des übernehmers der Abfindung über.

(3)Für anderes Zugehör, wie Feldstadel, Holzbe

stände und nicht versetzbare Obstbäume sowie für

andere bei der Bewertung gesondert zu berücksich

tigende Verhältnisse und Gegenstände (§ 12 Abs. 5

und 6) steht, sofern zwischen den Parteien nichts an

deres vereinbart ist, dem Eigentümer der einge

brachten Grundstücke gegenüber dem übernehmer

der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz in Geld im

Ausmaß des festgestellten Wertes zu. Hinsichtlich

des Zugehörs besteht dieser Anspruch jedoch nur

insoweit, als das Zugehör bei Abwägung der Um

stände des Einzelfalles dem übernehmer einen der

Höhe der Entschädigung angemessenen wirtschaft

lichen Vorteil bieten kann. Ist dies nicht der Fall,

so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dieses

Zugehör gegen Ersatz in Geld im Ausmaß des fest

gestellten Wertes zu übernehmen. Die Zusammen

legungsgemeinschaft hat innerhalb einer Frist von

acht Monaten nach der Übernahme dieses Zugehör

zu verwerten. Ist dies nicht möglich, so ist das Zu

gehör über Begehren des Ubernehmers zu entfernen.

(4)Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem

übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile

auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die

ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfin

dung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder

nur erheblich erschwert möglich ist.

(5)Wird die von einer Partei übernommene

Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum

Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 22 Abs. 2),

so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem frü

heren übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen,

die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, so

weit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf

den Betrieb des früheren Ubernehmers und in Er

wartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grund

abfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ent

sprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die

Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine

durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhö

hung des Grundes, die dem neuen übernehmer zu

gute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsge

meinschaft zu vergüten.

(e) Die Festsetzung von Entschädigungen gemäß den Abs. 4 und 5 erfolgt über Antrag, der bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes bei der Agrarbehörde einzubringen ist.

(7) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder

anderweitig verkürzt wurde,

kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.

§ 21 Zusammenlegungsplan

(1)über das Ergebnis der Zusammenlegung hat

die Agrarbehörde einen Bescheid (Zusammen

legungsplan) zu erlassen. Vorher ist die dem Zusam

menlegungsplan entsprechende neue Flureinteilung

in der Natur abzustecken.

(2)Der Zusammenlegungsplan hat jedenfalls zu

enthalten:

a)eine Darstellung des Verfahrensganges und der

für die ' Neuordnung wesentlichen wirtschaft

lichen und technischen Verhältnisse;

b)die Abfitidungsberechnung; diese hat insbeson

dere zu enthalten:

1.die nach Eigentümern geordneten Summen

der Grundflächen und Werte der der Zusam

menlegung unterzogenen Grundstücke;

2.die Festlegung, inwieweit die einzelnen Par

teien Grundflächen für gemeinsame Anlagen

(§16 Abs. 2) und für Maßnahmen im öffent

lichen Interesse (§ 18 Abs. 2) aufzubringen

haben;

3.die Abfindungsansprüche unter Berücksichti

gung jder im Zuge des Verfahrens abgeschlos

senen! Verträge;

4.die Grundabfindungen und die Ersatzflächen

(§ 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 12), jeweils in

Fläche und Wert;

5.allfällige Geldentschädigungen gemäß § 16

Abs. 3 und § 19 Abs. 12, Geldabfindungen

gemäß § 19 Abs. 2, Geldleistungen gemäß § 19

Abs. 3 sowie Geldausgleiche gemäß § 19

Abs. 9;

c)eine planliche Darstellung der neuen Flureintei

lung;

d)eine nafih Eigentümern geordnete Zusammen

stellung der neuen Grundstücke unter Anfüh

rung ihrer Nummern, ihres Ausmaßes und ihres

Wertes sowie der Flächen und Werte der ein

zelnen Wertklassenabschnitte (Abfindungsaus

weis);

e)die gegebenenfalls noch zu treffenden Verfü

gungen gemäß § 15 Abs. 2; allfällige Verfügun

gen gemäß § 16 Abs. 6; die erforderlichen Ver

fügungen gemäß den §§ 20, 23, 24 und 25, und

zwar soweit, als ihre Erlassung im Zusammen

legungsplan sachlich geboten ist.

(3)Soweit dies zur Sicherung des Zusammenle

gungserfolges geboten ist, hat die Agrarbehörde im

Zusammenlegungsplan

a)hinsichtlich der Grundabfindungen Veräuße-

rungs- und Belastungsverbote, Vorkaufs-, Wie

derkaufs- und Rückkaufsrechte zu begründen

und

b)auszusprechen, daß Unterteilungen der Grund-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 21. Stück,

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abfindungen nur mit ihrer Zustimmung zulässig sind.

(4)Der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Be

wertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräfti

ger Änderungen ist dem Zusammenlegungsplan als

Behelf anzuschließen.

(5)Der Zusammenlegungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2

Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Ein

sicht aufzulegen und während der Auflagefrist über

Verlangen jeder Partei zu erläutern.

§ 22 Vorläufige Übernahme und Auszahlung

(1)Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des

Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(§16 Abs. 4) und vor Erlassung des Zusammenle

gungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes ge

gen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von

Grundabfindungeni anordnen, wenn

a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zu-

sammenlegungsgebietes erforderlich ist und

b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan

bereits in Rechtskraft erwachsen sind und

c)die Bewirtschaftung der zu übernehmenden

Grundabfindungen möglich ist und

d)die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grund

abfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Par

tei erläutert und über deren Verlangen vorge

zeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellung

nahme hinsichtlich der Ubernahmewilligkeit ge

geben hat und

e)die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht

übernahmewilligen Parteien auf deren Verlan

gen an Ort und Stelle überprüft, die Möglichkeit

einer Einigung zwischen widerstreitenden Mei

nungen versucht und die Parteien über die da

mit zusammenhängenden Fragen beraten hat

(Schlichtungistermin); zum Schlichtungstermin

sind auf Verlangen der Partei der Obmann der

Zusammenlegungsgemeinschaft, die Vertreter

der in Betracht kommendien Gemeinden (§ 8

Abs. 2 lit. a) sowie eine von der Partei namhaft

zu machende Person ihres Vertrauens einzula

den; und

f)mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grund-

abfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen

Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklä

rung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2)Mit der Anordnung der vorläufigen Über

nahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an

den Grundabfindungen auf den übernehmer unter

der auflösenden Bedingung über, daß es mit der

Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grund

abfindung einer anderen Partei zuweist.

(3)Die Übernahme der Grundabfindungen ist, so

fern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem

übernehmer eine Vereinbarung nicht zustande

kommt, so festzulegen, daß eine bestmögliche Be

wirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet

wird.

(4)Die Agrarbehörde kann auch die Auszahlung

vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche

anordnen. § 19 Abs. 9 gilt hiefür sinngemäß.

(5)Die vorläufige Übernahme und Auszahlung

kann für einzelne Teile des Zusammenlegungsge

bietes gesondert angeordnet werden, wenn - ins

besondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder

Besitzverhältnisse - für solche Gebietsteile ein be

sonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht,

der in bezug auf das übrige Zusammenlegungsge

biet fehlt.

§ 23

Rechtliche Beziehung zu dritten Personen; Teilabfindungen;

Geldabfindungen

(1)Das Eigentum an den Grundabfindungen geht,

sofern nicht eine vorläufige Übernahme (§ 22) an

geordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusam

menlegungsplanes auf die übernehmier über.

(2)Die Grund- und Geldabfindungen treten hin

sichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Per

sonen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit

nichts anderes bestimmt oder mit diesen, dritten

Personen vereinbart ist.

(3)Für verschieden belastete alte Grundstücke

desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teil

abfindungen festzustellen.

(4)Geldabfindungen sind auf Anordnung der

Agrarbehörde auszuzahlen, wenn die aus den

öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Per

sonen unbestritten sind und die Buchberechtigten

zustimmen; andernfalls ist die Geldabfindung von

der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung

der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des

Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen,

das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwen

dung der Bestimmungen der Exekutionsordnung

über die Verteilung des bei einer Zwangsversteige

rung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.

§ 24

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen

(1)Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich

auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel grün

den, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne

Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbe

hörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu

begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder

aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird

eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die

Bestimmungen des O. ö. Bringungsrechtegesetzes

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Fest

setzung einer Entschädigung, wenn die Begründung

des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren

Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde.

(2)Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschrän

kungen bleiben aufrecht.

(s) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die

nach ihrer Lage den alten Grundstücken

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 21. Stück,

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entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wurden.

(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschiaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Grundab-findungen über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war. Agrargemeinschaftliche Mitgliedsrechte sowie Wald-und Weidenutzungsrechte gehen auf die Grundabfindungen über.

§ 25 Pacht- und Mietverhältnisse

(1)Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde

mangels einen bestehenden Vereinbarung auf An

trag des Pächters oder des Verpächters mit Bescheid

festzustellen, welche Grundabfindungen an die

Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.

(2)Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei

Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschei

des das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhält

nis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes ver

einbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch

frühestens drei Monate nach' Kündigung. Ein An

spruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kün

digung steht weder dem Pächter noch dem Ver

pächter zu.

(3)Hinsichtlich der im § 1103 ABGB. erwähnten

Verträge gelten dieselben Bestimmungen.

(4)Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten die

selben Bestimmungen mit der Änderung, daß die

Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen

Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß

§ 1115 ABGB. für die stillschweigende Erneuerung

des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeit

raum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer

ein Monat anzunehmen ist.

§ 26 Ausführung des Zusammenlegungsplanes

Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes! hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 22 geschehen ist, die Übernahme der Grundab-findungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

§ 27 Abschluß des Verfahrens

Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammen^ legungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

2. Abschnitt Flurbereinigung

§ 28 ' Voraussetzungen

(1)An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens

kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt

werden, wenn dadurch

a)im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder

Bewirtsdiiaftungsverhältnisse in einem kleineren

Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land-

oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich

durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu

gestaltet werden oder

b)eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur spä

teren Durchführung eines Zusammenlegungsver

fahrens erreicht wird.

(2)Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters

durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Boden

reform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse

getroffen werden, vorzubereiten oder zu unter

stützen.

§ 29 Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbeireinigungsverfahren sind die Bestimmungen übir die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

a)Das Verfahren ist von Amts wegen mit Be

scheid einzuleiten und abzuschließen.

b)Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke

oder Gru^idbuchskörper, die der Flurbereinigung

unterzogen werden, zu bezeichnen.

c)An Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft

tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit

Bescheid begründet und aufgelöst wird.

d)Die Wahl eines Ausschusses entfällt bei weniger

als zehn Parteien. An die Stelle des Ausschusses

tritt in diesem Falle die Vollversammlung der

Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft.

e)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kön

nen mit Zustimmung der Parteien auch gemein

sam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen

werden.

f)über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein

Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

§ 30 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den,Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid fest-

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stellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(2)Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft

dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zu

ständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3)Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen

des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtig

keit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des Allge

meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950).

II. HAUPTSTÜCK

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an

agrargemeinschaftlichen Grundstücken

1. Abschnitt

Agrargemeinschaftliche Grundstücke; Agrargemein-schaften

§ 31 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne

dieses Gesetzes sind Grundstücke,

a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten

und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen

Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren

Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Be

sitz- oder Benutzungsrechte bestehen oder

b)die von allen oder gewissen Mitgliedern einer

Gemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Ge

meindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder

ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer

persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen

Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an

Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich

oder wechselweise benutzt werden.

(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der

Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung,

ferner zu zählen:

a)Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Be

nutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen

aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz

übergegangen sind, wenn die Teilung in den

öffentlichem Büchern noch nicht durchgeführt

worden ist;

b)Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder

in Einzelnutzung befinden, aber in den öffent

lichen Büchern als Eigentum einer Agrargemein

schaft eingetragen sind;

c)Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze

über die Regulierung und Ablösung der Servi-

tuten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Ge

samtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Be

nutzung und zum gemeinsamen Besitz abgetre

ten worden sind;

(3)Dagegen gehören zu diesen Grundstücken

nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde (Ort

schaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittel

bar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern

durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten

des Gemeindevermögens verwertet werden.

(4)Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu

zu errichtenden oder schon bestehenden Eigentums

gemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform,

in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als

agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn

der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaft eine Re

gelung der Verwaltung und Nutzung nach den für

Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als er

forderlich erscheinen läßt.

(5)Unter der gemeinschaftlichen oder wechsel

weisen Benutzung eines Grundstückes (Abs. 1 lit. b)

ist dessen gemeinschaftliche oder wechselweise Ver

wendung zu land- oder forstwirtschaftlichen

Zwecken zu verstehen.

§ 32 Agrargemeinschaften

(1)Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigen

tümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum An

teilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch

jener Personen, denen persönliche (walzende) An

teilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.

(2)Unbeschadet der Aufstellung von Satzungen im

Regulierungsverfahren hat die Agrarbehörde im

Rahmen ihres Aufsichtsrechtes (§ 35) die Tätigkeit

einer Agrargemeinschaft durch eine Satzung zu

regeln, wenn dies zur Sicherung der Bewirtschaftung

der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne

des § 34 geboten ist. Die Bestimmungen des § 82

Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4)Agrargemeinschaften, für die eine Satzung gemäß Abs. 2 oder § 82 erlassen wurde, sind Kör

perschaften des öffentlichen Rechtes.

(5)Bei Agrargemeinschaften ohne Satzung ent

scheidet mangels einer anderen Vereinbarung das Anteilsverhältnis. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden durch das Verhältnis der An

teile bestimmt. Bis zur Feststellung im Rahmen eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens gelten, wenn

keine Anteile festgelegt sind, alle Anteile als gleich groß.

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§ 33

Feststellung und Bezeichnung agrargemeinschaft-licher Liegenschaften

(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche

Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaf

ten sind.

(2)Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf

Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen

Büchern als solche zu bezeichnen. Ist die Mitglied

schaft bei der Agrargemeinschaft an das Eigentum

bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaf

ten) gebunden, so ist dieser Umstand im Gutsbe

standsblatt der Stammsiitzliegenschaften ersichtlich

zu machen.

§ 34

Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke

Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind unter Wahrung der Rechte der Mitglieder und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, im besonderen die Interessen der Landeskultur, so zu bewirtschaften, daß - bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung - eine nachhaltige Ertragsfähigkeit gewährleistet ist.

§ 35 Aufsicht Über die Agrargemeinschaften

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen unabhän

gig davon, ob rechtskräftige Regulierungspläne be

stehen oder nicht, der Aufsicht der Agrarbehörde.

Die Agrarbehörde hat die Aufsicht dahin auszuüben,

daß die Agrargemeinschaften die Bestimmungen

dieses Gesetzes und gegebenenfalls der Satzung

nicht verletzen; im besonderen hat die Agrarbe

hörde darüber zu wachen, daß die Bewirtschaftung

der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne

des § 34 erfolgt und im übrigen die anläßlich von

Teilungen und Regulierungen getroffenen Verfü

gungen von den Agrargemeinschaften eingehalten

werden.

(2)Stellt die Agrarbehörde eine Verletzung der

Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegebenenfalls

der Satzung fest, so hat sie auf die Herstellung

eines der Rechtslage entsprechenden Zustande" hin

zuwirken und erforderlichenfalls - nach vorheriger

Androhung - die gebotenen Verfügungen zu tref

fen.

(s) Die Agrarbehörde kann - unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und, 3 - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 insbesondere

b)der Agrargemeinschaft die Ausführung notwen

diger Verbesserungen oder die Bestellung von

Fachorganen auftragen, wenn dies zur Bewirt

schaftung der agrargemeinschaftlichen Grund

stücke irfl Sinne des § 34 erforderlich ist;

c)für den| Fall, daß eine Agrargemeinschaft die

nach deir Satzung erforderliche Bestellung der

Organe unterläßt oder die bestellten Organe

ihre Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß

erfüllen,; das Erforderliche auf Gefahr und Ko

sten der; Agrargemeinschaft verfügen; die Agrar-

behördei kann insbesondere einen Sachwalter je

nach Lage des Falles mit einzelnen oder allen

Aufgaben der Organe der Agrargemeinschaft

betraueii; eine solche Betrauung ist zu wider

rufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ver

fügung weggefallen sind.

(4) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges auch außerhalb eines Zusammenle-gungs-, Fltirbereinigiungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsiverhältnis entstehen, zu entscheiden.

§ 36

Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemein-schaftlicher

Grundstücke

(1)Die Veräußerung, Belastung oder Teilung

agrargemeijischaftlicher Grundstücke bedarf der Ge

nehmigung der Agrarbehörde.

(2)Die Genehmigung darf nur versagt werden,

wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung

oder Teilunig die Nutzungen aus den Anteilsrechten

geschmälert würden; die Genehmigung ist aber

auch in dieisem Falle zu erteilen, wenn die zustän

digen Organe der Agrargemeinschaft, bei Agrar

gemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder, der

Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen.

§ 37

Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft;

Teilung von Stammsitzliegenschaften

(1)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegen

schaft) verbundene Mitgliedschaft bei einer Agrar

gemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft

nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert

werden.

(2)Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigentü

mers der Stammsitzliegenschaft zu erteilen, wenn

a)die Agrargemeinschaft das Anteilsrecht erwer

ben soll oder

b)die Absonderung aus wirtschaftlichen Gründen

angestrebt und durch die Absonderung die Wirt

schaftsführung und Verwaltung der Agrarge

meinschaft nicht erschwert wird.

(s) Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Abs. 2 lit. b sind im

besonderen gegeben, wenn die Nut-

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zungen aus, dem Anteilsrecht den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und das Anteilsrecht entweder von einem Siedlungsträger nach dem Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O. ö. LSG. 1970), LGB1. Nr. 29, erworben oder auf eine Liegenschaft übertragen werden soll, zu deren Bewirtschaftung die Nutzungen notwendig sind.

(4) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde zu regeln, bei welchem Liegenschaftsteil das Mitgliedschaftsrecht (Abs. 1) verbleibt. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Regelung über den Verbleib des Mitgliedschaftsrechtesi den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Liegenschaftsteile nicht widerspricht. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

§ 38 Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte

Die Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn, durch die Übertragung die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agxargemeinschaft nicht erschwert wird.

§ 39

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

(1)Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaft

lichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen

Grundstücken kann durch Teilung oder Regulierung

erfolgen.

(2)Die Einleitung und der Abschluß eines Tei

lung"- oder Regulierungsverfahrens haben mit Be

scheid zu erfolgen.

2. Abschnitt Teilung

§ 40 General- und Spezialteilung

(1)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grund

stücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigen

tum übergehen werden, kann eine General- oder

eine Spezialteilung sein.

(2)Die Generalteilungi ist die Auseinandersetzung

a)zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits

und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen

Untertanen andererseits, oder

b)zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Orts

teilen, oder

c)zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Ortsteil)

und einer agrarischen Gemeinschaft, oder

d) zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(3)Die Spezialteilung ist

a)die Auflösung der Agrargemeinschaft durch

Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigen

tum, oder

b)die Ausscheidung einzelner Mitglieder der

Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der

Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.

(4)Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine

Generalteilung oder unabhängig von einer solchen

erfolgen.

§ 41

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.

§ 42

Rechtliche Voraussetzungen

(1) Das Teilungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. (s) Der Antrag auf Generalteilung kann von jeder der im § 40 Abs, 2 genannten Parteien gestellt werden.

(3)Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40

Abs. 3 lit. a kann nur von mehr als der Hälfte der

Mitglieder der Agrargemeinschaft gestellt werden.

(4)Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40

Abs. 3 lit. b kann von jedem die Ausscheidung aus

der Agrargemeinschaft begehrenden Mitglied ge

stellt werden. Der Antrag bedarf bei Agrargemein-

schaften, für die eine Satzung erlassen wurde, der

Zustimmung des. nach der Satzung hiezu berufenen

Organes, bei allen anderen Agrargemeinschaften

der Zustimmung aller übrigen Mitglieder.

(5)Die Miteigentümer einer Stammsitzliegen

schaft gelten bei einer Antragstellung gemäß Abs. 3

oder 4 zusammen als ein Mitglied der Agrargemein

schaft. Ein Antrag gemäß Abs. 3 gilt als von diesem

Mitglied unterstützt bzw. ein Antrag gemäß Abs. 4

gilt als von diesem Mitglied gestellt, wenn sich die

nach der Größe der Anteile der einzelnen Miteigen

tümer zu berechnende Mehrheit für den Antrag

ausgesprochen hat.

(6)Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinn

gemäß für den Fall, daß ein persönliches (walzeni-

des) Anteilsrecht mehreren Personen zusteht.

§ 43 Einleitungsbescheid

(1)Die Agrarbehörde: hat das Teilungsverfahren

einzuleiten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen

(§ 42) gegeben sind.

(2)Im Einleitungsbescheid (Abs. 1) sind die agrar

gemeinschaftlichen Grundstücke anzuführen, die Ge-

„r

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 21. Stück,

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genstand des Teilungsverfahrens sind (Teilungsgebiet). (s) Dem Teilungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Teilungsplan zugrunde gelegt werden. Der Teilungsplan muß den Bestimmungen des § 63 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 44 Ansprüche der Parteien

(1)Bei der Teilung hat jede Partei nach dem fest

gestellten Wert ihres Anteiles an den agrarge

meinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in

die Teilung einbezogemen Liegenschaften oder Ver

mögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tun

lichst in Grund und Boden.

(2)Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nachi

Abs, 1 zustehenden Anspruch ein Anteilsrecht an?

dem agrargemeinschaftlichen Besitz auch dann zu,

wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentü

merin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn

die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus

ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der

Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr

etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus

an der Benutzung teilgenommen hat. Der Wert

dieses Anteilsrechtes beträgt ein Fünftel des Wertes

des agrargemeinschaftlichen Besitzes.

(3)Der Unterschied zwischen dem Abfindungsan

spruch (Abs. 1) und dem Wert der Grundabfindung

darf nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes

des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld

auszugleichen.

(4)Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 gelten

sinngemäß.

§ 45 Rechte dritter Personen an Abfindungsgrundstücken

Bei Teilungen treten, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist, die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleiche hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte.

§ 46 Ermittlungsverfahren

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere

§ 47 Ausschuß der Parteien

(1)Nach iFeststellung der Parteien (§ 49) und der

Gegenleistungen (§ 50) ist ein Ausschuß der Par

teien zu bilden.

(2)Dem Ausschuß der Parteien gehören an:

a)je ein Vom Gemeinderat jener Gemeinden, in

denen das Teilungsgebiet liegt und denen Par

teistellung zukommt, zu entsendender Vertreter;

b)wenn Ansprüche auf Gegenleistungen bestehen,

ein Vertreter der Parteien, denen ein solcher

Anspruch zusteht;

c)Vertreter aus dem Kreis der übrigen Parteien.

(3)Die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c

hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die

Anzahl der Parteien gemäß Abs. 2 lit. c und die

Bestimmungen des Abs. 5 mit höchstens fünfzehn

so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung

aller in Betracht stehenden Parteien gewährleistet

ist.

(4)Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2

lit. b und c sowie eine gleiche Anzahl von Ersatz

männern sind von den in Betracht kommenden Par

teien aus ihrer Mitte zu wählen.

(5)Sind die Interessen von Gruppen der Parteien

gemäß Ab$. 2 lit. c nach der örtlichen Lage oder

dem Ausmaß ihrer Nutzungsrechte wesentlich ver

schieden, sf) sind die Parteien demgemäß in Wahl

gruppen zusammenzufassen; auf die Wahlgxuppen

ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c

so aufzuteilen, daß im Ausschuß jede Wahlgruppe

angemessen vertreten ist.

(0)Die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des

Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. c sowie die Aus

schreibung der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 4

hat durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen.

(7) Die Agrarbehörde hat bei Durchführung des Verfahrens den Ausschuß der Parteien in allen wirtr schaftlicheni Fragen zu hören. Dem Ausschuß kommt nur beratende Funktion zu.

§ 48 Teilungsgebiet

(1)Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Ein

leitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Tei

lungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu vermarken.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 21. Stück, Nr. 73

(2)Im Spezialteilungsverfahren ist festzustellen,

ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungs

bescheid angeführten Grundstücken noch andere

Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt;

dieses Eigentum ist in das Spezialteilungsverfahren

einzubeziehen.

(3)Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der

Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über

Antrag des Eigentümers in die Teilung einzube

ziehen, wenn dies für die Teilung von Vorteil ist.

(4)Wenn es zur Unterstützung des Teilungsver

fahrens, insbesondere zur Erleichterung der Teilung

durch Schaffung entsprechend geformter und gut zu

bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) zweck

mäßig ist, hat die Agrarbehörde, nötigenfalls unter

Aussetzung des Teilungisverfahrenis, ein Flurbe

reinigungsverfahren (§§ 28 ff.) durchzuführen.

§ 49 Verzeichnis der Parteien

(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Par

teien des Teilungsverfahrens unter Anführung der

die Parteistellung begründenden Rechte zu erstel

len. Dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder

zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsxechte

(§ 55) gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgeset-

zes: 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2)Die Auflage des Verzeichnisses der Parteien

hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien

und der ihre Parteistellung begründende Rechte

kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Ver

zeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63

Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.

§ 50 Gegenleistungen

(1)Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistun

gen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grund

stücke festzustellen und mit dem fünfundzwanzig

fachen Betrag des reinen Wertes der auf ein Jahr

entfallenden Gegenleistung zu bewerten. In Erman

gelung eines Übereinkommens oder urkundlich

nachweislicher Rechtstitel ist der Bewertung der

Umfang der jährlichen Gegenleistung nach den tat

sächlichen Verhältnissen in den der Verfahrensein

leitung vorangegangenen zehn Jahren zugrunde zu

legen.

(2)Gegenleistungen sind über Verlangen der

Anspruchsberechtigten in Geld oder Grund abzu

lösen. Die Agrarbehörde hat die Ablösungsart unter

Berücksichtigung einer möglichst zweckmäßigen Ge

staltung der künftigen Besitz- und Bewirtschaftungs-

verhältnisse an den zu teilenden Grundstücken zu

bestimmen.

§ 51 Bewertung der Grundstücke

Die zu teilenden Grundstücke sind zu bewerten. Die Bestimmungen des

§ 12 gelten sinngemäß.

§ 52 Feststellung der Anteilsrechte

(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der. einzel

nen Parteien einschließlich eines allfälligen Anteils

rechtes der Gemeinde gemäß § 44 Abs. 2 hat die

Agrarbehörde zunächst ein Übereinkommen anzu

streben.

(2)Kann ein solches Übereinkommen nicht erzielt

werden, so hat die Agrarbehörde die Anteilsrechte

auf Grund von Urkunden, behördlichen Entschei

dungen und des erhobenen rechtmäßigen Besitz

standes festzustellen. Fehlen solche Rechtstitel, so

ist bei jährlichen Nutzungen das Anteilsrecht nach

der durchschnittlichen jährlichen Nutzungsteilnahme

in den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen

zehn Jahren festzusetzen. Fehlen aus diesen zehn

Jahren die zur Ermittlung einer durchschnittlichen

jährlichen Nutzungsteilnahme genügenden Nach

weisungen, so ist das gebührende Maß der Nutzung

mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf fest

zusetzen. War die Nutzung nicht jährlich auszuüben,

so ist das gebührende Maß der Nutzung unter Be-

dachtnahme auf alle hiefür maßgeblichen Umstände

in einem jährlichen oder in einem anderen Zeit

abschnitt regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß

festzusetzen. Offenbar unstatthafte Überschreitun

gen und nur zufällige oder eigenmächtige Vermin

derungen oder die. gänzliche Entziehung der Nut

zung sind nicht zu berücksichtigen. Unstatthafte

Überschreitungen sind die über den Haus- und Guts

bedarf ausgeübten Nutzungen, zufällige Verminde

rungen sind die infolge von außergewöhnlichen Er

eignissen unter dem Haus- und Gutsbedarf bleiben

den Nutzungen,.

(3)Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne des

Abs. 2 ist der Gesamtbedarf an land- und forstwirt

schaftlichen Nutzungen für den Familienhaushalt

der Partei und den Wirtschaftsbetrieb de^Stamm-

sitzliegenschaft zu verstehen. Fehlen hierüber Nach

weise aus den der Verfahrenseinleitung vorange

gangenen zehn Jahren, so ist der Haus- und Guts

bedarf nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Be

darf annähernd gleicher Haushalte bzw. Stammsitz

liegenschaften zu ermitteln.

(4)Sind Agrargemeinschaften im Wege der Ab

lösung von Wald- und Weidenutzungsrechten ent

standen, so hat die Feststellung der Anteilsrechte

gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung vormals be

standener Wald- und Weidenutzungsrechte zu er

folgen, sofern diese urkundlich geregelt waren. Be

sondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Re

gulierung die Nutzungsausübung erheblich beein

flußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 53 Bewertung der Anteilsrechte

(1) Die Anteilsrechte sind von der Agrarbehörde entsprechend dem Wert der auf sie entfallenden Nutzungsflächen im Vergleich zum Wert des zu teilenden Vermögens zu bewerten. Gegenleistungen

•!' '

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und ihre allfällige Ablösung (§ 50) sind bei der Bewertung zu berücksichtigen'.

(2) Sind Anteilsrechte nach aliquoten Anteilen bestimmt und ergibt sich schon daraus ihr Wert im Verhältnis zum Wert des zu teilenden Vermögens, hat eine Bewertung gemäß Abs. 1 zu unterbleiben.

§ 54

Fortbestand von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten

(1)Auf Antrag eines Anteilsberechtigten kann die

Agrarbehörde verfügen, daß

a)an allen oder an einzelnen Abfindungsgrund

stücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nut

zungsrechte fortzudauern haben, oder

b)einzelne Anteilsberechtigte unter Aufrechter

haltung der Agrargemeinschaft zwischen den

übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten, oder

c)die Aufteilung eines Teiles der agrargemein-

schaftlichen Grundstücke unter Aufrechterhal

tung der Agrargemeinschaft für das verbleibende

Vermögen erfolgt.

(2)Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. a darf nur

erfolgen, wenn der Fortbestand gemeinschaftlicher

Nutzungsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ge

boten ist.

(3)Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. b und c darf

nur erfolgen, wenn

a)eine Bewirtschaftung der verbleibenden agrar-

gemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des

§ 34 gewährleistet ist und

b)die Abfindungen so gestaltet werden können,

daß sie einen ausreichenden Ersatz für die be

standenen oder verminderten Nutzungen ge

währen.

§ 55 Verzeichnis der Anteilsrechte

(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der An

teilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind

anzuführen

a)die festgestellten Anteilsrechite (§ 52) und ihr

Wert (§ 53),

b)die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert

(§50),

c)das gegenseitige Verhältnis der Rechte und

Werte gemäß lit. a und b,

d)die Bezeichnung und das Ausmaß der zu teilen

den Grundstücke sowie ihr Wert (§ 51).

(2)Sollen gemeinschaftliche Nutzungsrechte fort

bestehen (§ 54), so ist im Verzeichnis der Anteils

rechte hinsichtlich dieser Nutzungen die nachhaltige

Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grund

stücke festzustellen.

(3)Das Verzeichnis der Anteilsrechte ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemei

nen Einsicht aufzulegen.

(4) Die Auflage des Verzeichnisses der Anteilsrechte hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Anteilsrechte in den Teilungsplan (§ 63 Abs, 2 lit. a) aufzunehmen.

§ 56 Einstellung des Teilungsverfahrens

(1)Ergibt sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens,

daß die Teilung aus wirtschaftlichen Gründen (§ 41)

unzulässig ist, so hat die Agrarbehörde das Tei

lungsverfahren mit Bescheid einzustellen und den

Antrag auf Teilung abzuweisen.

(2)Wird das Teilungsverfahren eingestellt, so hat

die Agrarbehörde, wenn die Voraussetzungen ge

mäß § 68 Abs. 2 lit. b gegeben sind, von Amts

wegen ein Regulierungsverfahren einzuleiten.

§ 57 Gemeinsame Anlagen

(1)Die Agrarbehörde hat die Errichtung von ge

meinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche An

lagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirt

schaftung der Teilungsgrundstücke erforderlich sind

oder sonst die Ziele der Teilung fördern und einer

Mehrheit von Parteien dienen. Die Bestimmungen

des § 16 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(2)Soweit hinsichtlich der Errichtung und Erhal

tung von gemeinsamen Anlagen kein entsprechen

des Übereinkommen zustande kommt, gelten die Be

stimmungen des § 16 Abs. 2, 6 und 7 und des § 17

Abs. 1 und 3 sinngemäß.

§ 58 Grunddienstbarkeiten

(1)Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Tei

lung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten

gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grund

stück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung

aufzuheben.

(2)Grunddienstbarkeiten an Abfindungsgrund

stücken oder an verbleibenden agrargemeinschaft

lichen Grundstücken dürfen nur begründet werden,

wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich

ist.

§ 59 Forderungen

(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung, unterzogeneni Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teil versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.

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(2) Ist dies nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückbezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden. (s) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

§ 60 Abfindungsberechnung; Abfindungsausweis

(1)Die Agrarbehörde hat auf Grund der festge

stellten Anteilsrechte und ihres Wertes für die ein

zelnen Parteien nach Maßgabe ihrer Abfindungs

ansprüche (§ 44) eine Abfindungsberechnung zu er

stellen.

(2)Auf Grund der Abfindungsberechnung hat die

Agrarbehörde den Abfindungsausweis zu erstellen.

Im Abfindungsausweis sind die für die einzelnen

Parteien vorgesehenen Grundabfindungen unter

Anführung ihrer örtlichen Lage, ihres Ausmaßes

und ihres Wertes sowie die Geldausgleiche festzu

legen. Die Grundabfindungen haben bei Bedacht-

nahme auf den Zweck der Teilung unter möglichster

Berücksichtigung und gegenseitiger Abwägung der

Parteiinteressen aus Grundflächen zu bestehen, die

möglichst groß, günstig geformt und ausreichend er

schlossen sind und eine ordnungsgemäße Bewirt

schaftung erwarten lassen.

§ 61

Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft Soll eine Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit. b erfolgen, so hat die Agrarbehörde zunächst unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Parteien zu regelnden Fragen zu erzielen. Bestehen gegen ein solches Übereinkommen aus den Gründen des § 41 keine Bedenken, so ist der Spezialteilung dieses Übereinkommen zugrunde zu legen.

§ 62 Vorläufige Übernahme und Auszahlung

Die Bestimmungen des § 22 über die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke und die

Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche finden sinngemäß Anwendung.

§ 63 Teilungsplan

(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Teilungsplan zu erlassen.

(s) Der Teilungsplan hat zu enthalten:

(3)Rechtskräftige Verzeichnisse der Parteien und

der Anteilsrechte sind dem Teilungsplan als Bei

lage anzuschließen.

(4)Der Teilungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Einsicht auf

zulegen und während der Auflagefrist über Ver

langen jeder Partei zu erläutern.

§ 64

Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke unter Änderung der Anteilsrechte

Tritt im Zusammenhang mit Verfügungen gemäß § 54 Abs. 1 lit. b und c eine Änderung von Anteilsrechten ein, so hat der Teilungsplan auch einen darauf abgestellten Regulierungsplan zu enthalten. Für diesen Regulierungsplan gelten im übrigen die Bestimmungen des § 85 sinngemäß.

§ 65 Ausgleich fUr nachträgliche Wertverminderung

(1)Wurde der Wert eines der Teilung unter

zogenen Grundstückes oder eines der abgesondert

ten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der

übergäbe an den neuen Eigentümer durch ein wenn

auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so

kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten

nach der Übernahme von den übrigen Anteilsbe

rechtigten im Verhältnis des Wertes ihrer Anteils

rechte einen nachträglichen Wertausgleich begeh

ren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertver

minderung ein Grundstück betrifft und wenn dies

ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestal

tung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund,

sonst aber in Geld zu leisten.

(2)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,

die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den

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bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflichteten eine Vergütung in Geld begehren.

§ 66 Ausführung des Teilungsplanes

Nach Rechtskraft des Teilungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 62 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

3. Abschnitt

Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsund Verwaltungsrechte

§ 67 Aufgabe der Regulierung

Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsund Verwaltungsrechte erfolgt durch die Feststellung des nachhaltigen Ertrages der agrargemein-schaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Nutzungsberechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen sowie durch Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und von Satzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.

§ 68 Einleitung des Regulierungsverfahrens

(1)Ein Regulierungsverfahren ist - unbeschadet

der Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und des § 64 -

nur einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraus

setzungen gegeben sind.

(2)Die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Abs. 1)

sind gegeben,

a)wenn die Rechte der Mitglieder an den agrarge-

meinschaftlichen Grundstücken mangelhaft ge

regelt sind oder

b)wenn die Gewähr für eine Bewirtschaftung der

agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne

des § 34 eine Regulierung erfordert.

(3)Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen

der wirtschaftlichen Voraussetzungen über Antrag

einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der ge

meinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag

stellt.

(4)Die Agrarbehörde kann bei Vorliegen der

wirtschaftlichen Voraussetzungen das Regulierungs

verfahren auch von Amts wegen einleiten.

(5)Im Einleitungsbescheid sind die agrargemein-

schaftlicheii Grundstücke anzuführen, die Gegen

stand des! Regulierungsverfahrens sind (Regulie

rungsgebiet).

(e) Dem Regulierungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Regulierungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser Regulierungsplan muß den Bestimmungen des § 34 und des § 85 Abs. 2 entsprechen. § 3 4.bs. 5 gilt sinngemäß.

(7) Wenn es im Hinblick auf Art und Umfang der anzustrebenden Regulierung zielführend sein kann, hat die Agrarbehörde vor der Einleitung des Regulierungsverfahrens zu versuchen, ein Übereinkommen der Parteien über die Regulierung herbeizuführen.

§ 69 Ansprüche der Parteien

(1)Bei der Regulierung hat jede Partei nach dem Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes An

spruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.

(2)Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 gelten sinn

gemäß.

(s) Das Maß der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen (Abs. 1) ist durch die Zielsetzung des Regulierungsverfahrens bestimmt.

(4) Müssen zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Nutzungen einzelner Parteien unverhältnismäßig vermindert werden und kann diese Verminderung nicht durch Einräumung bzw. Erweiterung anderer Nützungen ausgeglichen werden oder müssen Parteien von bestimmten Nutzungen ausgeschlossen werden, so ist die Verminderung bzw. der Entfall von Nutzungsrechten in Geld abzufinden.

§ 70 Ermittlungsverfahren

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere

a)das Regulierungsgebiet festzustellen (§ 72);

b)die Parteien festzustellen (§ 73);

c)Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten

(§ 74);

d)die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfor

derlichenfalls zu bewerten (§ 75);

e)die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichen

falls zu bewerten (§§ 76 und 77);

f)andere Rechte und Forderungen gemäß § 79 fest

zustellen und die Voraussetzungen für ihre Rege

lung zu schaffen;

g)die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweck

mäßigste und zulässige Art der Nutzungen der

agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermit

teln;

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(1)Nach Feststellung der Parteien {§ 73) und der Gegenleistungen (§ 74) ist ein Ausschuß der Par

teien zu bilden.

(2)Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 bis 7 gelten

sinngemäß.

§ 72 Regulierungsgebiet

(1)Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Ein

leitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Re

gulierungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu

vermarken.

(2)Nicht agrargemeinschaftliche Grundstücke und

bewegliches Vermögen der Agrargemeinschaft kön

nen, wenn dies zur Verbesserung der Bewirtschaf

tungsverhältnisse (§ 34) geboten ist, in die Regulie

rung einbezogen werden.

(3)Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der

Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über

Antrag des Eigentümers in die Regulierung einzu-

beziehen, wenn dies für die Regulierung von Vor

teil ist.

(4)Wenn es zur Unterstützung des Regulierungs

verfahrens, insbesondere zur Verbesserung der

Wirtschaftsverhältnisse (§ 34), zweckmäßig ist, hat

die Agrarbehörde, nötigenfalls unter Aussetzung

des Regulierungsverfahrens, ein Flurbereinigungs

verfahren (§§ 28 ff.) durchzuführen.

§ 73 Verzeichnis der Parteien

(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Par

teien des Regulierungsverfahrens unter Anführung

der die Parteistellung begründenden Rechte zu er

stellen.

(2)Die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 zweiter

Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.

§74 Gegenleistungen

(1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistungen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grund-

stücke festzustellen und zu bewerten. § 50 Abs. 1 gilt im übrigen sinngemäß.

(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemein-schaftlichen Grundstücke in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise zu regeln.

§75 Bewertung der Grundstücke

(1)Die der Regulierung unterzogenen Grundstücke

sind zu bewerten, wenn hierüber kein Übereinkom

men zustande kommt und Geldabfindungen gemäß

§ 69 Abs. 4 zu leisten sind oder eine Regulierung

unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt.

(2)Die Bewertung der der Regulierung unterzoge

nen Grundstücke hat nach der nachhaltigen Ertrags

fähigkeit unter Berücksichtigung der zu regulieren

den Nutzungsarten zu erfolgen. Im übrigen gelten

die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.

§ 76 Feststellung der Anteilsrechte

Die Bestimmungen des § 52 gelten sinngemäß.

§77 Bewertung der Anteilsrechte

(1)Die Agrarbehörde hat die Anteilsrechte zu be

werten, wenn

a)der Wert mehrerer Nutzungsrechte untereinan

der zu vergleichen ist oder

b)Nutzungsrechte unverhältnismäßig vermindert

werden oder entfallen müssen (§ 69 Abs. 4) oder

c)Gegenleistungen zu regeln oder Maßnahmen

gemäß § 79 Abs. 2 zu treffen sind.

(2)Der Bewertung ist der Ertragswert der jewei

ligen Nutzungsrechte, bezogen auf den nachhaltigen

Naturalertrag und die zulässige Nutzung, zugrunde

zu legen.

§78 Verzeichnis der Anteilsrechte

(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu

erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen:

a)die festgestellten Anteilsrechte (§ 76) und gege

benenfalls ihre Bewertung (§ 77);

b)die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert

(§ 74),

c)das gegenseitige Verhältnis der Rechte und

Werte gemäß lit. a und b;

d)die Bezeichnung und das Ausmaß der der Regu

lierung unterzogenen agrargemeinschaftiichen

Grundstücke, die nachhaltige Ertragsfähigkeit

dieser Grundstücke hinsichtlich der einzelnen

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Seite 125

Nutzungsarten und gegebenenfalls die Bewertung der Grundstücke

(§ 75).

(2) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 79 Andere Rechte und Forderungen

(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, ob neben

den Anteilsrechten sonstige Rechte oder Forderun

gen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken

bestehen.

(2)Die Agrarbehörde hat unter Bedachtnahme auf

die für solche Rechte und Forderungen maßgeblichen

Rechtsvorschriften nach Möglichkeit im Wege eines

Übereinkommens eine auf das Ziel des Regulierungs

verfahrens abgestellte Regelung dieser Rechte und

Forderungen herbeizuführen.

§80 Gemeinsame Anlagen

(1)Die Agrarbehörde hat die Errichtung von ge

meinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche An

lagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirt

schaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke

erforderlich sind oder sonst die Ziele der Regulie

rung fördern und einer Mehrheit von Parteien

dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 und 5

gelten sinngemäß.

(2)Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung

der gemeinsamen Anlagen sind in Ermangelung

eines Übereinkommens von der Agrarbehörde nach

dem Umfang der Anteilsrechte unter Bedachtnahme

auf den Vorteil, den die Mitglieder aus diesen An

lagen haben, festzulegen. Im übrigen gelten die Be

stimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß.

§ 81

Vorläufige Zuweisung von Nutzungen und Auszahlung

(1)Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des

Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbe

hörde schon vor der Erlassung des Regulierungs

planes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen den

Regulierungsplan,

a)den Parteien die Ausübung der vorläufig bemes

senen Nutzungen bewilligen,

b)die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und

sonstiger Geldleistungen anordnen.

(2)Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß.

§82 Satzungen

(1)Sofern für eine Agrargemeinschaft noch keine

Satzung erlassen wurde, hat die Agrarbehörde im

Regulierungsverfahren eine Satzung aufzustellen.

(2)In der Satzung ist die Organisation der Agrar

gemeinschaft und die Verwaltung ihres Vermögens

unter besonderer Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 34 und 35 sowie auf Verfügungen der Agrarbehörde nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes näher zu regeln.

(3)Die Satzung hat insbesondere Bestimmungen

zu enthalten über

(4)Von der Aufstellung einer Satzung ist abzu

sehen, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegen schaften weniger als fünf beträgt. § 32 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt.

§ 83 Wirtschaftsplan für agrargemeinschaftliche Wälder

(1)Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche

Wälder betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustel

len.

(2)Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34

den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer ziel

führenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Neben

nutzungen sind so festzulegen, daß hiedurch eine

Bodenverschlechterung möglichst vermieden und

die standortgemäße Holz- und Betriebsart nicht.ge

fährdet wird.

(3)Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu ent

halten:

a)eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85

Abs. 2 lit. a;

b)die erforderlichen Hinweise auf die Bodenbe-

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schaffenheit sowie die Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;

(4) Ist die Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Waldes so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der unter Beachtung der forstrechtlichen Vorschriften bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Waldordnung).

§ 84

Wirtschaftspläne für agrargemeinschaftliche Almen und Weiden

(1)Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche

Almen und Weiden betreffen, ist ein Wirtschafts

plan aufzustellen.

(2)Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des

§ 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer

zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen.

(3)Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu ent

halten:

a)eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85

Abs. 2 lit. a;

b)die Feststellung des nachhaltigen Ertrages-,

c)die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen im

Sinne des Abs. 2.

(4)Ist die Gesamtfläche der agrargemeinschaft-

liehen Almen und Weiden so gering oder sind die

Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine

Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne beson

dere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirt

schaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirt

schaftsplan auf die Regelung der bei der Gesamt

nutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken

(Weideordnung).

§85 Regulierungsplan

(1)Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsver

fahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan

zu erlassen.

(2)Der Regulierungsplan hat zu enthalten:

a)die Darstellung des Regulierungsgebietes unter

Angabe des Flächenausmaßes und der Be

nützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke,

getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grund

stücken und zum sonstigen Vermögen der Agrar-

gemeinschaft gehörenden Grundstücken;

b)das Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Ver

zeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese

Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden;

c)die Regulierung der Nutzungsrechte und die

Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;

d)die Ordnung der mit der Regulierung sonst ver

bundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhält

nisse;

e)gegebenenfalls die planliche Darstellung der

durch die Regulierung geänderten Grundstücks

grenzen;

f)gegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirt

schaftsplan (§§ 83 und 84).

(3) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

§86 Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung

(1)Wurde der Wert eines der Regulierung unter

zogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten

Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor dem

Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die

Neuordnung der Nutzungen durch ein wenn auch

zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der

neue Nutzungsberechtigte binnen zwei Monaten

nach der Übernahme von der Agrargemeinschaft

einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Be

trifft die Wertverminderung ein Grundstück und ist

dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der Neuord

nung der Nutzungen möglich, so ist der Ausgleich

durch die Zuweisung zusätzlicher Nutzungen herbei

zuführen, sonst aber in Geld zu leisten.

(2)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,

die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den

bestehenden Verhältnissen in die Neuordnung der

Nutzungen getroffen wurden, im Bezug der Nutzun

gen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen

zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflich

teten eine Vergütung in Geld begehren.

§87 Ausführung des Regulierungsplanes

Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 81 geschehen ist, die Parteien in die regulierten Nutzungen einzuweisen, die Auszahlung der Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich erforderlicher Vermarkungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie gegebenenfalls des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

§88 Änderung des Regulierungsplanes

(1) Ändern sich nachträglich wesentliche Verhältnisse, die einem Regulierungsplan einschließlich einer damit erlassenen Satzung oder eines Wirtschaftsplanes zugrunde gelegen waren, so hat die Agrarbehörde über Antrag der Agrargemeinschaft den Regulierungsplan bzw. die Satzung oder den

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Wirtschaftsplan nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Durchführung eines neuerlichen Regulierungsverfahrens entsprechend zu ändern.

(2)Eine Änderung außerhalb eines Regulierungs

verfahrens gemäß Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn

hiedurch nicht Rechte von Parteien berührt werden,

die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft sind.

(3)Ändern sich die für die Erlassung einer Wahl

ordnung (§ 83 Abs. 4) oder einer Weideordnung

(§ 84 Abs. 4) maßgeblich gewesenen Verhältnisse

derart, daß die Erlassung eines Wirtschaftsplanes

gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 84 Abs. 2 geboten ist, so

hat die Agrarbehörde das Verfahren zur Erlassung

eines solchen Wirtschaftsplanes von Amts wegen

einzuleiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 sinngemäß.

III. HAUPTSTÜCK

Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 89 Parteien

(1)Parteien in einem Zusammenlegungs- bzw.

Flurbereinigungsverfahren sind:

a)die Eigentümer der Grundstücke, die der Zu

sammenlegung bzw. der Flurbereinigung unter

zogen oder für diese Zwecke in Anspruch ge

nommen werden,

b)Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu

deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maß

nahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

(§ 1 Abs. 2 lit. b) besteht,

c)die Zusammenlegungsgemeinschaft bzw. die Flur

bereinigungsgemeinschaft,

d)die Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten),

soweit ihre Rechte durch die Zusammenlegung

oder die Flurbereinigung berührt werden.

(2)Parteien im Generalteilungsverfahren sind die

im § 40 Abs. 2 angeführten Rechtssubjekte.

(3)Parteien im Spezialteilungs- bzw. Regulie

rungsverfahren sind:

a)die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrar-

gemeinschaftlichen Grundstücke,

b)Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre

persönliche oder mit einem Besitz verbundene

Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Ge

meindeteil (zu einer Ortschaft oder einem Orts

teil) oder zu einer Agrargemeinschaft oder auf

die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen

stützen,

c)Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach

Deckung des Anspruches der Nutzungsberech

tigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,

(4) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

§90

Parteienerklärungen, Widerruf, Bindung der Rechtsnachfolger,

Genehmigung von Übereinkommen

(1)Die während eines Verfahrens vor der Agrar

behörde abgegebenen Erklärungen und die mit

deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche be

dürfen weder einer Zustimmung dritter Personen

noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Ver-

waltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

(2)Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zu

stimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem

Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens

zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf

Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche

Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen ge

setzt wurden oder Bescheide ergangen sind.

(3)Die während eines Verfahrens durch Bescheid

oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Er

klärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist

auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(4)Die zur Ordnung rechtlicher und wirtschaft

licher Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen

Grundstücken abgeschlossenen Parteienüberein

kommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbe

hörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,

wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der

Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaf

ten oder der Rechte dritter Personen eintreten

würde, Interessen der Landeskultur verletzt werden

oder eine erhebliche Störung des Verfahrens im

Sinne des Abs. 2 zu besorgen ist.

§ 91 Übergangsverfügungen der Agrarbehörde

(1)Die Agrarbehörde kann die aus wirtschaft

lichen Gründen gebotenen Verfügungen treffen, um

einen angemessenen Übergang in die neue Gestal

tung des Grundbesitzers zu erzielen. Insbesondere

kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt

festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des

Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten

bzw. durchzuführen sind.

(2)Im übrigen wird die Rechtsausübung während

eines Verfahrens nicht behindert, sofern nicht Ei

gentumsbeschränkungen (§ 6) entgegenstehen. Exe

kutionsführungen sind auch während des Verfah

rens zulässig.

§ 92 Vermessung und Vermarkung

(I) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforder-

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liehen Vermessungen und Vermarkungen sind von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, des § 24, des § 25 Abs. 1, des § 26, des § 27 Abs. 1 sowie der §§ 36 und 43 des Vermessungsgesetzes, BGB1. Nr. 306/1968, vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von hiezu befugten Personen oder zuständigen Behörden und Dienststellen verfaßt und ausgeführt wurden.

§ 93 Befugnisse der Organe der Agrarbehörde

(1)Die Organe der Agrarbehörde sind, soweit

dies zur Vorbereitung und Durchführung eines Ver

fahrens nach diesem Gesetz erforderlich ist und

nicht bundesgesetzliche Bestimmungen entgegen

stehen, berechtigt,

a)Grundstücke zu betreten und, soweit es die Be

wirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu be

fahren;

b)einzelne, die Arbeiten hindernde Bäume, Sträu

cher und sonstige Pflanzen im notwendigen Um

fang zu beseitigen und

c)alle erforderlichen Vermessungs- und Grenz

zeichen vorübergehend anzubringen.

(2)Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs. 1

hat unter möglichster Schonung der Grundstücke

und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei

militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die

militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.

§ 94 Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens

(1)Vom Einlangen der Mitteilung über die Ein

leitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-,

Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Ab

schluß des Verfahrens darf in den Grundbuchsein

lagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereini

gungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden

Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vor

genommen werden, die mit der durchzuführenden

Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder

Regulierung unvereinbar ist.

(2)Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses

Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher

eingelangten aber noch nicht erledigten Grundbuchs

gesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des

zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbe

hörde zu übermitteln. Ausgenommen hievon sind

Grundbuchs'Stücke, die vom Gericht aus einem privat

rechtlichen Grunde abweislich erledigt werden.

§ 95 Gegenüberstellungen

(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Grundabfindungen vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei über Antrag bekanntzugeben, welche dem

Verfahren unterzogenen alten Grundstücke, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind, den Grundabfindungen entsprechen.

(2) In den über solche Grundabfindungen errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 97 Abs. 2) sowohl die betreffenden Grundabfindungen als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.

§ 96 Verfügungen des Grundbuchsgerichtes

(1)Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des

Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung

der Agrarbehörde in den betreffenden Grundbuchs

einlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wir

kung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens

gegen sich gelten lassen muß.

(2)In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem

Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Ver

fahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.

(3)Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage

hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebil

deten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung

eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen.

Wird bei einem solchen Anlaß die Teilung eines

Grundstückes durchgeführt, so ist der Agrarbehörde

eine Kopie des betreffenden Planes zu übersenden.

§ 97

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung

(1)Findet die Agrarbehörde, daß die beantragte

und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom

Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der

Zusammenlegung, Flurbeifeinigung, Teilung oder

Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustim

mung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt

zugeben.

(2)Andernfalls hat sie durch Bescheid auszu

sprechen, daß die Eintragung mit der Zusammen

legung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung

unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller,

dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls

demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grund

stück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid

ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter

Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des

Grundbuchsbescheides mitzuteilen.

(3)Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung

der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Ent

scheidung zugrunde zu legen.

(4)iSämtliche Entscheidungen des Grundbuchs

gerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse

sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 98 Bindung der Rekursgerichte in Grundbuchssachen

Die Vorschriften der §§ 94, 96 und 97 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Ober-

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sten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-odex Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

§ 99

Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder

Grenzkatasters

(1)Die zur Richtigstellung oder Anlegung des

Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenz

katasters erforderlichen Behelfe (Pläne samt Bei

lagen) hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des

Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-

oder Regulierungsplanes gemäß § 37 des Vermes

sungsgesetzes zu verfassen und den hiefür zustän

digen Gerichten und anderen Behörden zu über

senden. Vor der Übersendung an die zuständigen

Gerichte sind die Behelfe gemäß § 39 des Vermes

sungsgesetzes der Vermessungsbehörde zur Be

scheinigung vorzulegen.

(2)Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt

ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenz

katasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von

Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Ver

gleichen vorzunehmenden Eintragungen in das

Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Per

sonen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3)Die Agrarbehörde kann im Falle der vor

läufigen Übernahme die Richtigstellung des Grund

buches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder

Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem

längeren Aufschub der Ausführung dieses Planes

erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine

wesentliche Abänderung des Planes auf Grund von

Berufungen nicht zu erwarten ist.

(4)Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter

Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im

Zuge des Berufungsverfahrens abgeändert, so hat

die Agrarbehöirde die entsprechende Richtigstellung

des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenz

katasters zu veranlassen.

(5)Die gemäß § 96 Abs. 1 erfolgte Anmerkung

der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vor

zeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst

nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde

über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammen

legungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht wer

den.

§ 100

Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grund-bücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigungen des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke, die nicht in einem Grundbuch eingetragen Sind, sinngemäß Anwendung.

§ 101 Kundmachungen; Mitteilungspflicht

(1)Die Verordnungen über die Einleitung und den

Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens, über

die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens

und über die Begründung bzw. Auflösung einer Zu

sammenlegungsgemeinschaft sind in der Amtlichen

Linzer Zeitung kundzumachen.

(2)Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden

über die Einleitung und über den Abschluß eines

Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsver

fahrens sind an der Amtstafel der Agrarbehörde und

an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die

Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren be

zieht, durch zwei Wochen kundzumachen.

(3)Die Einleitung und der Abschluß eines Zusam

menlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Re

gulierungsverfahrens, die nachträgliche Einbezie

hung von Grundstücken in das Zusammenlegungs

gebiet, die nachträgliche Ausscheidung von Grund

stücken aus dem Zusammenlegungsgebiet sowie die

Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sind

den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksver

waltungsbehörden, Vermessungsämtern und dem

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Kata

sterdienststelle für agrarische Operationen in Linz,

mitzuteilen.

(4)Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entschei

dungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß

§ 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wir

kungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde

gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzu

geben.

(5)Die Behörden und Dienststellen des Bundes

und des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden

und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rech

tes haben der Agrarbehörde auf Verlangen mitzu

teilen, ob und welche das Zusammenlegungsgebiet

berührenden Planungen beabsichtigt sind oder be

reits feststehen.

§ 102

Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines

Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungsoder

Regulierungsverfahrens

(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt

sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-,

Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsver

fahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas

anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entschei

dung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhält"

nisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zu

sammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regu

lierung in das Verfahren einbezogen werden müssen.

Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegen

heiten die Zuständigkeit der Behörden ausge

schlossen, in deren Wirkungsbereich diese Ange

legenheiten sonst gehören.

(2)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1)

erstreckt sich insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren

einbezogenen Grundstücken;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 21.

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(3)Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind

in den Verfahren (Abs. 1) von der Agrarbehörde

jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für

diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes).

(4)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde

(Abs. 1) sind ausgeschlossen:

a)Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die

bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor

dem ordentlichen Gericht anhängig waren;

b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegen

schaften, mit denen ein Anteil an agxiargemem-

schaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder

Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegen

leistung bezüglich solcher Grundstücke verbun

den ist;

c)die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bun

desstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des

Bergbaues;

d)die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raum

ordnung (soweit nach dem O. ö. Raumordnungs

gesetz die Landesregierung oder die Gemeinden

zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit

sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der

Fischerei sowie des Flurschutzes;

e)die Angelegenheiten der Verwaltung der Ver

kehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch

eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 der Statute

für die Städte Linz, Steyr bzw. Wels, LGB1. Nr. 46

bis 48/1965, oder gemäß § 40 Abs. 4 der

Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,

LGB1. Nr. 45, jeweils in der geltenden Fassung

die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet

ist.

§ 103

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

(1) Die Agrarbehörde ist außerhalb eines Zusam-menlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens unbeschadet der Bestimmungen der §§35 und 88 zuständig zur Entscheidung,

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Gmund der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, des § 20 Abs. 7 und der §§ 65 und 86 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

§ 104 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1)Angelegenheiten, die eine Gemeinde nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes in Wahrnehmung

von Rechten und Pflichten des Privatrechtes besorgt,

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2)Die Abgabe einer Äußerung der Gemeinde ge

mäß § 3 Abs. 1, die Erstattung von Dreiervorschlä

gen gemäß § 8 Abs. 2 lit. a, die Entsendung eines

Gemeindevertreters (Ersatzmitgliedes) in den Aus

schuß der Parteien gemäß § 47 Abs. 2 lit. a, § 47

Abs. 6 und § 71 Abs. 2 sind Aufgaben der Gemeinde

im eigenen Wirkungsbereich.

§ 105 Strafbestimmungen

(1)Wer

a)Einrichtungen, Zeichen, Grenzsteine oder sonstige

Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durch

führung eines Verfahrens nach diesem Gesetz

dienen, beschädigt, beseitigt, versetzt, unkennt

lich macht oder zerstört oder

b)den von der Agrarbehörde zur Durchführung

eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen

Anordnungen zuwiderhandelt,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren

Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.- zu bestrafen.

(2)Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaft

lichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.

(3)Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrecht

lichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).

§ 106 Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 107 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig werden - unbeschadet der Abs. 3

bis 7 -• folgende Rechtsvorschriften, und zwar in

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der jeweils geltenden Fassung, aufgehoben:

(3) Anhängige Zusammenlegungsverfahren sind, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen.

(4)In Berufungsverfahren gegen Bescheide, die in

erster Instanz nach den bisherigen Vorschriften

erlassen wurden, sind diese Vorschriften weiter an

zuwenden.

(5)Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls

dem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes zugrunde zu legen.

(e) Bisherige Vorschriften bleiben insoweit in Kraft, als sie die gesetzliche Grundlage für bisher geltende Satzungen von Agrargemeinschaften bilden. Solche Satzungen dürfen jedoch nur auf Gnund der Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden.

(7) Agrargemeinschaften, für die nach den bisherigen Vorschriften Satzungen erlassen oder deren iSatzungen nach den bisherigen Vorschriften genehmigt wurden, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.