# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes

74. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 3. September 1979 über die Wiederverlautbarung des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 14. Dezember 1949, LGB1. Nr. 13/1950, betreffend die Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabe-Gesetz) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel II

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden folgende Rechtsvorschriften berücksichtigt:

(2)Anläßlich der Wiederverlautbarung wurde

Aufhebung des § 31 durch die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle 1969 durch die Bezeichnung "§ 31" und der Ausdruck "P." bei der Zitierung von Ziffern durch den Ausdruck "Z." ersetzt.

Artikel III

(1)Das Lustbarkeitsabgabe-Gesetz ist in seiner

ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 1950 in Kraft

getreten (§ 32 Abs. 1 desi Gesetzes in seiner ur

sprünglichen Fassung).

(2)Die im Art. II Abs. 1 angeführten Rechtsvor

schriften bzw. die mit diesen Rechtsvorschriften be

wirkten Änderungen des; Lustbarkeitsabgabe-Ge

setzes sind;an folgenden Tagen in Kraft getreten:

a)Die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle,

LGB1. Nr. 52/1950, am 10. November 1950,

b)die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle 1955,

LGB1. Nr. 71, am 1. September 1955 (§ 2 der No

velle),

c)die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle 1964,

LGB1. Nr. 47, am 29. September 1964,

d)die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle 1969,

LGB1. Nr. 26, am 1. Mai 1969 (Artikel II der No

velle),

e)die Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1974,

LGB1. Nr. 3/1975, hinsichtlich der Änderung des

§ 6 am 1. Jänner 1973, hinsichtlich der übrigen

mit dieser Novelle bewirkten Änderungen am

1. März 1975 (Artikel II der Novelle).

Artikel IV

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.

Lustbarkeitsabgabegesetz 1979" zu zitieren.

O. ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979

§ i

(1)Durch dieses Gesetz werden die Gemeinden

gemäß § 8 Abs. 6 des Finanz-Verfassungsgeset

zes 1948 vom 21. Jänner 1948, BGB1. Nr. 45, ver

pflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von

Lustbarkeiten (§ 15 Abs. 3 Z. 1 des1 Finanzaus

gleichsgesetzes 1979, BGB1. Nr. 673/1978) einzu-

heben.

(2)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für

Abgaben für sportliche Veranstaltungen (sportliche

Vorführungen und Wettbewerbe) und für Abgaben

für die Vorführung von Bildstreifen.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 2. Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen

(1)Alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lust

barkeiten unterliegen einer Abgabe nach den Be

stimmungen dieses Gesetzes.

(2)Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche

geeignet sind, die Besucher bzw. Benutzer zu un

terhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch

ausgeschlossen, daß die Veranstaltung auch gleich

zeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht

als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder

daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine

Lustbarkeit zu veranstalten.

(s) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden Zwecken oder Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, sind keine Lustbarkeiten.

(4) Lustbarkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen:

1.Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle;

2.Volksbelustigungen, wie der Betrieb von Ka

russellen, Velodromen und dergleichen, Schau

keln, Rutsch- und ähnlichen Bahnen, Hippo

dromen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspielen,

Würfelbuden, Schaustellungen jeglicher Art

sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie

Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinetten,

Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abge

richteter Tiere, Menagerien und dergleichen;

3.Zirkus-, Spezialitäten-, Variete-, Tingel-Tangel-

Vorstellungen; Kabarettvorstellungen;

4.Vorführungen, Schaustellungen, Experimente

und Vorträge auf dem Gebiete der Hypnose,

Suggestion, Wahrsagerei und Geheimkunst;

5.der Betrieb von Vorrichtungen zur mechani

schen Wiedergabe musikalischer Stücke oder

Deklamationen gemäß § 17;

6.der Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen ge

mäß § 19 lit b;

7.sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorfüh

rungen und Wettbewerbe), wie Wettspiele,

Wettfahrten, Wettrennen, Pferderennen, Rad

rennen, Kraftrad- und Kraftwagenrennen, Ring-

und Boxkämpfe, Preisschießen, Preiskegeln,

Besteisschießen, Kunstvorführungen auf Eis

bahnen und Rollbahnen;

8.Vorführungen von Licht- und Schattenbildern,

soweit sie Erwerbszwecken dienen, Puppen-

und Marionettentheatervorstellungen;

9.Vorführungen von Bildstreifen;

10.Theatervorstellungen, ohne Rücksicht darauf,

ob und von wem hiefür einmalige oder regel

mäßige Subventionen geleistet werden, Ballett

vorführungen ;

11.Konzerte und sonstige musikalische und ge

sangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesun

gen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführun

gen der Tanzkunst.

§ 3 Veranstaltungen, die der Abgabe nicht unterliegen

(1) Der Abgabe unterliegen nicht:

1.Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht

an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Geneh

migung der Schulbehörde hauptsächlich für

Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige

dargeboten werden sowie Volksbildungskurse;

2.Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen,

sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und de

ren Angehörige dargeboten werden, wenn keine

Tanzbelustigungen damit verbunden sind;

3.Veranstaltungen, die ausschließlich zum Zwecke

der Wissenschaft und Kunstpflege bzw. Volks

bildung ohne Absicht auf Gewinnerzielung un

ternommen werden;

4.Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken die

nen, soweit sie von Organen der Religionsge

sellschaften des öffentlichen Rechtes durchge

führt werden;

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5.Veranstaltungen von einzelnen Personen in

privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt

dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Ge

tränke gegen Bezahlung verabreicht werden.

Vereinsräume gelten nicht als private Wohn

räume ;

6.einzelne Veranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Z. 8,

10 und 11 bezeichneten Art, die von Gebiets

körperschaften unternommen, unterhalten oder

besonders unterstützt werden und deren Ertrag

zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird.

(2)Von der Abgabe können befreit werden:

Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind und die Höhe des Reinertrages und seine Verwendung dem Gemeindeamt (Magistrat) auf Grund geordneter Buchführung oder ordnungsmäßiger Belege nachgewiesen werden.

§ 4 Anmeldung, Sicherheitsleistung

(1) Lustbarkeiten, die im Gemeindegebiet veranstaltet werden, sind spätestens zwei Werktage vorher beim Gemeindeamt anzumelden. Veranstaltungen, für die Abgabebefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2, 3 und 6 und Abs. 2 in Anspruch genommen wird, sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden. Die im § 3 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 bezeichneten Veranstaltungen brauchen nicht angemeldet zu werden. (ä) Die erfolgte Anmeldung wird vom Gemeindeamt (Magistrat) bescheinigt.

(3)Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der

Veranstalter, als auch der Inhaber der dazu benütz

ten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die

Abhaltung einer Lustbarkeit erst zulassen, wenn

ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt wird, es

sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und

nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.

(4)Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann die

einmalige Anmeldung einer Reihe von Lustbarkei

ten eines einzigen Veranstalters für ausreichend

ansehen.

(5)Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann die

Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen

Höhe der Abgabenschuld verlangen. Es kann die

Lustbarkeit untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.

(e) Unbeschadet der Anmeldepflicht nach Abs;. 3 hat derjenige, der einen Schau-, Scherz-, Spiel-, Ge-schicklichkeits- oder ähnlichen Apparat oder eine Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen unter den im § 17 angeführten Voraussetzungen betreibt, die Inbetriebnahme des Apparates oder der Vorrichtung binnen einer Woche beim Gemeindeamt (Magistrat) zu melden. Desgleichen hat derjenige, der eine Kegelbahn betreibt, die Inbetriebnahme binnen einer Woche dem Gemeindeamt zu melden.

§ 5 Abgabenschuld und Haftung

Abgabenschuldner ist der Veranstalter. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, haftet neben dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Werden mehrere, sonst einzeln wirtschaftlich selbständige Lustbarkeitsveranstal-tungsbetriebe (§ 2 Abs. 2, insbesondere Abs. 4) im gegebenen Fall zu einer einzigen Veranstaltung zusammengefaßt, haften neben dem Veranstalter der letzteren auch die Veranstalter der darin zusammengefaßten einzelnen Lustbarkeiten als Gesamtschuldner.

§ 6 Abgabenform

(1)Die Abgabe ist für jede Veranstaltung geson

dert zu berechnen und wird in einer der nachste

henden Formen eingehoben:

1.in der Form der Kartenabgabe (Prozentualab

gabe), sofern und soweit die Teilnahme an der

Veranstaltung von der Lösung von Eintritts

karten oder sonstigen Ausweisen (Gutscheinen,

Programmen, Bausteinen, Festabzeichen usw.)

abhängig gemacht ist;

2.in der Form der Pauschalabgabe (nach festen

Sätzen)

a)sofern und soweit die Veranstaltung ohne

Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zu

gänglich ist,

b)an Stelle der Kartenabgabe, wenn jeder Teil

nehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen

sonstigen Ausweis zu lösen hat, die Durch

führung der Kartenabgabe jedoch nicht hin

reichend überwacht werden kann oder für die

Veranstaltung störend oder hindernd wirkt

oder wenn durch die Pauschalabgabe ein hö

herer Abgabenertrag erzielt wird;

3.in der Form der Sonderabgabe von der Rohein

nahme;

4.in der Form der Ausgabe von Abgabekarten,

sofern das Gemeindeamt (der Magistrat) dem

Veranstalter die Verwendung der Abgabekarten

vorschreibt.

(2)In welchen Fällen die Pauschalabgabe neben

der Kartenabgabe eingehoben wird, wird im § 22

bestimmt.

(3)Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit

Ausnahme der bei der Durchführung der Lustbar

keit beschäftigten Personen.

(4)Richtet sich die Abgabe nach dem Entgelt, so

gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungs

grundlage.

II. KARTENABGABE (PROZENTUALABGABE)

§ 7 Bemessungsgrundlage

Die Kartenabgabe wird nach Preis und Zahl der

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ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung des Gemeindeamtes (Magistrates) erbracht wird.

§ 8 Preis und Entgelt

(1)DIE ABGABE IST NACH DEM AUF DER KARTE ANGE

GEBENEN PREIS AUSSCHLIEßLICH DER ABGABE ZU BERECH

NEN, AUCH WENN DIE KARTE TATSÄCHLICH BILLIGER ABGE

GEBEN WORDEN IST. SIE IST NACH DEM ENTGELT ZU BE

RECHNEN, WENN DIESES HÖHER IST, ALS DER AUF DER

KARTE ANGEGEBENE PREIS.

(2)Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die

für die Zulassung zu der Lustbarkeitsveranstaltung

gefordert wird, ausschließlich der Abgabe. Hiezu

gehört auch die Gebühr bzw. der Preis für Kleider

aufbewahrung sowie für Kataloge und Programme,

wenn die Teilnehmer ohne Abgabe von Kleidungs

stücken oder ohne den Ankauf eines Kataloges;

oder Programmes zu der Lustbarkeitsveranstaltung

nicht zugelassen werden. Wird neben diesem Ent

gelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu

bestimmten Zwecken eine Sonderzahlung verlangt,

so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung

oder, falls diese nicht zu ermitteln ist, ein Betrag

von 20 v. H. des Entgeltes hinzugerechnet. Als sol

che Sonderzahlungen gelten insbesondere Beiträge,

die von dem Veranstalter vor, während oder nach

der Lustbarkeitsveranstaltung durch Sammlungen

an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen er

hoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzu

zurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem ge

meinnützigen Zweck zufließt.

(3)Die Gemeinden können bei Berechnung der

Abgabe gemäß den Abs. 1 und 2 auch andere öf

fentliche Abgaben vom Preis bzw. von der Vergü

tung absetzen und den so verminderten Preis bzw.

die so verminderte Vergütung der Berechnung der

Abgabe zugrundelegen.

(4)Die Lustbarkeitsabgabe gilt nicht als Berech

nungsgrundlage für vertraglich festgesetzte Ent

gelte die aus den Bruttoeinnahmen zu bezahlen

sind.

(5)Am Eingang zu den Räumen der Lustbarkeits

veranstaltung oder zur Kasse sind an geeigneter,

für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Ein

trittspreise und die Höhe der Abgabe anzuschlagen.

§ 9

Karten für mehrere Lustbarkeitsveranstaltungen oder mehrere

Personen

(1) Für Karten, die zur Teilnahme an mehreren zeitlich auseinanderliegenden Lustbarkeitsveranstaltungen berechtigen (Abonnement, Dauer-, Zeit-, Dutzendkarten usw.), sowie für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen (Familienkarten), ist die Abgabe nach dem Preise der Gesamtkarte zu berechnen.

(2) Für Zuschlagskarten ist die Abgabe gesondert zu berechnen.

§ 10 Ausmaß der Abgabe

(1)Das Höchstausmaß der Kartenabgabe (Prozen

tualabgabe) beträgt 30 v. H., das Mindestausmaß

15 v. H. des Preises oder Entgeltes (§§ 8 und 9).

(2)Bei Vorführungen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 4 kann

das Höchstausmaß in den Städten mit eigenem Sta

tut und in Wels, Ried, Braunau und Gmunden

40 v. H. betragen.

(3)Für Veranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Z. 8, 10

und 11 bezeichneten Art beträgt das Höchstausmaß

der Abgabe 20 v. H., das Mindestausmaß 10 v. H.,

bei Veranstaltungen von Dilettanten 15 v. H. des

Preises oder Entgeltes.

(4)Ob eine Abgabe für sportliche Veranstaltun

gen (§ 2 Abs. 4 Z. 7) und für die Vorführung von

Bildstreifen (§ 2 Abs. 4 Z. 9) ausgeschrieben wird,

unterliegt im Rahmen der bundesgesetzlichen Er

mächtigung (§ 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichs

gesetzes 1979, BGB1. Nr. 673/1978) dem Beschluß

der Gemeindevertretung.

(5)Die Abgabe wird für die einzelnen Karten auf

den vollen Groschenbetrag nach oben abgerundet.

§ 11 Eintrittskarten

(1)Bei der Anmeldung (§ 4) der Lustbarkeit hat

der Veranstalter die Karten, die dazu ausgegeben

werden sollen, dem Gemeindeamt (Magistrat) vor

zulegen.

(2)Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer

versehen sein und Angaben über den Veranstalter,

die Zeit, den Ort und die Art der Lustbarkeit sowie

über das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit enthal

ten.

(3)Die Karten werden vom Gemeindeamt (Magi

strat) abgestempelt.

(4)Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann Aus

nahmen von der Vorschrift des Abs. 2 in Einzelfäl

len gewähren. Außerdem kann ausnahmsweise von

der Handhabung der Vorschrift des Abs. 3 abge

sehen werden.

§ 12 Entwertung und Vorweis der Eintrittskarten

Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Lustbarkeit nur gegen Vorweis und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen dem mit der Prüfung beauftragten Organ der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 13 Nachweis, Entstehen und Fälligkeit der Abgabe

(1) über die ausgegebenen Karten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der zusammen mit den

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nicht ausgegebenen Karten dem Gemeindeamt (Magistrat) bei der längstens binnen einer Woche stattzufindenden Abrechnung vorzulegen ist. Karten, die für mehrere Lustbarkeiten Gültigkeit haben, sind längstens binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnementpreises abzurechnen.

(2)Die Abgabenschuld entsteht mit der Ausgabe

der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der

Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Ab

gabenschuld mindert sich nach Zahl und Preis der

jenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen

Preises zurückgenommen worden sind.

(3)Nach Abschluß der Abrechnung und der Er

mittlungen stellt die Gemeinde die Abgabe fest

und teilt sie dem Abgabenschuldner durch Fest

stellungsbescheid mit. Die Erlassung eines Fest

stellungsbescheides kann entfallen, wenn gleich

zeitig mit der Abrechnung die Vorschreibung und

Bezahlung der Abgabe erfolgt und vom Abgaben

schuldner auf die Erfassung eines Feststellungs

bescheides verzichtet wird.

(4)Soweit die Gemeinde im Feststellungsbescheid

nichts anderes vorschreibt, wird die Abgabenschuld

zwei Tage nach erfolgter Mitteilung an den Abga

benschuldner fällig.

III. PAUSCHALABGABE (FESTE SATZE)

§ 14 Ausmaß der Pauschalabgabe im allgemeinen

(1)Für die Höhe der Pauschalabgabe ist der

Charakter und das voraussichtliche Bruttoerträg

nis der Lustbarkeitsveranstaltung, die Anzahl der

Mitwirkenden, die voraussichtliche Zahl der Teil

nehmer, die Zahl und Größe der für die Lustbar

keit zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten

(Flächen, Plätze), die Dauer der Lustbarkeit, bei

Lustbarkeiten in Gastlokalitäten auch der Speisen-

und Getränkepreis, stets aber insbesondere das

Erträgnis der Kartenabgabe bei gleichen oder ähn

lichen Lustbarkeiten in Betracht zu ziehen.

(2)Das Gemeindeamt kann an Stelle des Pau

schalbetrages für einzelne Lustbarkeiten ein Mo

nats- oder Jahrespauschale festsetzen.

(3)Die Abgabe wird auf volle 10 Groschen nach

oben aufgerundet.

Einzelne Pauschalsätze

§ 15 Pauschalabgabe nach der Roheinnahme

(1)Das Höchstausmaß der Pauschalabgabe nach

der Roheinnahme beträgt, soweit sie nicht nach

den Bestimmungen der §§ 16 bis 20 zu berechnen

ist, 30 v. H., das Mindestausmaß 15 v. H. der vor

aussichtlichen Roheinnahme.

(2)Unter Roheinnahme ist die Summe der Ver

gütungen, die der Veranstalter von den Besuchern

für die Zulassung zu der Veranstaltung erhält, nicht aber sonstige Einnahmen des Veranstalters, etwa aus der Verabreichung von Speisen oder Getränken, zu verstehen.

(3) Die Pauschalabgabe darf bei der Vorführung von Bildstreifen nicht an Stelle der Kartenabgabe eingehoben werden.

§ 16

Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises

(1)Für Volksbelustigungen der im § 2 Abs. 4

Z. 2 bezeichneten Art wird die Pauschalabgabe

nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder Ein

satzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchst

einzelpreis für erwachsene Personen. Das Höchst

ausmaß der Pauschalabgabe beträgt täglich:

soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Fünfundzwanzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Schießbuden das Zwanzigfache des Einzelpreises für drei Schuß, für Rodel- und Rutschbahnen das Vierzigfache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Zweifache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz. In den Städten mit eigenem Statut kann das Höchstausmaß betragen:

soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Vierzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Rodel- und Rutschbahnen das Fünfzigfache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Vierfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz.

(2)Auf die Größe des einzelnen Lustbarkeits-

veranstaltungsbetriebes ist Rücksicht zu nehmen;

insbesondere sind Karusselle, die nicht mechanisch

betrieben werden, Schaukeln mit einer geringen

Anzahl von Schiffen, Schieß-, Schau- und Würfel

buden mit einer Frontlänge mit unter 5 m mit

geringeren Sätzen als obigen Höchstsätzen zur Ab

gabe heranzuziehen. Das Mindestausmaß dieser

Pauschalabgabe beträgt, soweit nachstehend nichts

anderes bestimmt ist, das Zehnfache des Einzel

preises oder Einsatzes, für Achterbahnen, Berg- und

Talbahnen, Riesenräder das Einfache des Einzel

preises für jeden vorhandenen Sitz.

§ 17 Pauschalabgabe nach dem Wert

(1) Für den Betrieb

1.eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits

oder ähnlichen Apparates,

2.einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe

musikalischer Stücke oder Deklamationen (Kla

vierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph,

Orchestrion u. a.)

an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in

sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschalabgabe nach

dem

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dauernden gemeinen Werte des Apparates oder der Vorrichtung

berechnet.

(2)Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen

Betriebsmonat

a)für die in Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Apparate

1 v. H., mindestens aber S 2,- und höchstens

S 10,-,

b)für die in Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Vorrichtun

gen V* v. H., mindestens aber S 3,- und höch

stens S 60,-.

(3)Auf Leierkasten und Spieldosen von gerin

gem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spie

len, finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

keine Anwendung. Sie sind abgabenfrei.

§ 18

Pauschalabgabe nach der Anzahl der Mitwirkenden

(1)Für Musikvorträge von nicht mehr als drei

Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften,

öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zel

ten- und - soweit sie gewerbsmäßig dargeboten

werden - an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen,

Plätzen) oder in Höfen von Wohnhäusern ist eine

Abgabe von .höchstens S 1,-, mindestens aber

20 Groschen für jeden Tag und jeden Mitwirkenden

zu entrichten. Für Musikvorträge von 4 bis 5 Mit

wirkenden ist eine Abgabe von höchstens S 1,50,

mindestens aber 40 Groschen und für Musikvor

träge mit über 5 Mitwirkenden eine solche von

höchstens S 2,-, mindestens aber 50 Groschen für

jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.

(2)Gelegentliche Gesangs- und Musikvorträge

auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, so

wie in Höfen von Wohnhäusern sind abgabenfrei.

§ 19

Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes

a) Veranstaltungen

(1) Wenn die im § 2 Abs. 4 bezeichneten Lustbarkeiten, insbesondere Tanzbelustigungen, Varietes, Tingel-Tangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen, im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder, wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, wird die Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und Aborte. Findet die Lustbarkeit ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich

der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(2)Das Höchstausmaß der Abgabe beträgt

50 Groschen, in den Städten mit eigenem Statut

und der Stadt Wels S 1,-, das Mindestausmaß

20 Groschen für je angefangene 10 m2 benutzter

Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der be

nützten Fläche, soweit sie gemäß Abs. 1 anzurech

nen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz

gebracht.

(3)Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender

Aufeinanderfolge der Lustbarkeiten gilt jeder an

gefangene Zeitraum von 3 Stunden als eine ge

sonderte Veranstaltung. Bei Lustbarkeiten, die

mehrere Tage dauern, wird die Abgabe für jeden

angefangenen Tag besonders erhoben.

b) Rundfunkempfangsanlagen

(4)Die Abgabe für das Halten von Rundfunk

empfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast-

und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jeder

mann zugänglichen Räumen beträgt täglich höch

stens 5 Groschen, mindestens aber 2 Groschen für

je angefangene 10 m2 benutzter Fläche.

§ 20 Pauschalabgabe nach der Art des Betriebes

(1)Die Abgabe für das Halten von betriebs

fähigen Kegelbahnen in Gast- und Schankwirt

schaften, sofern diese lediglich der Unterhaltung

dienen, beträgt höchstens S 10,-, mindestens aber

S 5,-, in den Städten mit eigenem Statut höchstens

S 15,-, mindestens aber S 5,- für jeden angefan

genen Monat.

(2)Für Kegelbahnen, auf denen hauptsächlich aus

Gewinnabsichten mit Einsätzen und Seitenspielen

geschoben wird, beträgt diese Abgabe höchstens

S 75,-, mindestens aber S 25,-, in den Städten

mit eigenem Statut höchstens S 100,-, mindestens

aber S 75,-, für jeden angefangenen Monat.

(3)Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Markt

festen, Wiesenfesten, Herbstfesten usw. beträgt die

Abgabe täglich S 10,-, in den Städten mit eigenem

Statut S 20,-.

§ 21 Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe

Die Pauschalabgabe ist bei der Anmeldung durch Abgabenbescheid festzusetzen. Die Pauschalabgabe für einzelne Lustbarkeiten ist spätestens am Tage der Lustbarkeit zu entrichten und wird zurückerstattet, wenn die Lustbarkeit nicht stattfindet. Monatspauschalbeträge sind am 15. jeden Monates, Jahrespauschalbeträge in vier gleichen Raten zu Beginn jedes Vierteljahres fällig.

§ 22 Pauschalabgabe neben der Kartenabgabe

Neben der Kartenabgabe ist die Pauschalabgabe

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bei allen Lustbarkeiten zu bemessen und einzu-heben, bei denen außer durch das Eintrittsgeld (§ 8) auch noch aus irgend einem anderen Titel (zum Beispiel durch Abhaltung einer Tombola, eines Glückshafens, einer Juxpost, einer Verlosung, durch den Verkauf von Juxartikeln, Tanzbüscheln, Kotillons, durch Aufschläge auf die Kosten der Speisen und Getränke usiw.) ein Erlös erzielt wird.

IV. SONDERABGABE VON DER ROHEINNAHME

§ 23

(1)KÜNSTLERISCH BESONDERS HOCHSTEHENDE LUST

BARKEITEN DER IM § 2 ABS. 4 Z. 8, 10 UND 11 BE

ZEICHNETEN ART, DEREN GESCHÄFTS- UND KASSENFÜH

RUNG DEN ANFORDERUNGEN ENTSPRICHT, DIE AN KAUF

MÄNNISCH GELEITETE UNTERNEHMEN ÜBLICHERWEISE GE

STELLT WERDEN, WERDEN ZU EINER ABGABE VON HÖCH

STENS 10 V. H., MINDESTENS ABER 5 V. H. DER ROH

EINNAHMEN HERANGEZOGEN.

(2)Zirkusvorführungen, deren Geschäfts- und

Kassenführung den Anforderungen entspricht, die

an kaufmännische Unternehmen üblicherweise ge

stellt werden, werden zu einer Abgabe von höch

stens 10 v. H., mindestens 5 v. H. der Roheinnahme

herangezogen.

(3)Tanzübungen (Perfektionen) in Tanzschulen,

sofern sie sich nicht wesentlich vom Unterrichts-

betrieb unterscheiden, können, sofern deren Ge

schäfts- und Kassenführung den Anforderungen

entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unterneh

men üblicherweise gestellt werden, zu einer Ab

gabe von höchstens 10 v. H. der Roheinnahme her

angezogen werden.

(4)Für den Begriff der Roheinnahme ist § 15

Abs. 2 maßgebend.

V. ABGABEKARTEN

§ 24 Verwendung von Abgabekarten

(1)An Stelle der Kartenabgabe (Prozentualab

gabe) sowie der Pauschalabgabe (nach festen Sät

zen) kann dem Veranstalter auch die Verwendung

von Abgabekarten durch Bescheid vorgeschrieben

werden. Diese Form der Abgabeeinhebung kann

insbesondere auch den Inhabern von Weinstuben,

Gast- und Kaffeehäusern, Bars und Nachtlokalen

jeder Art, in deren Räumlichkeiten ständig oder

periodisch abgabepflichtige Lustbarkeiten abgehal

ten werden, vorgeschrieben werden.

(2)Die Abgabekarten sind beim Gemeindeamt

(Magistrat) zu beheben und den Besuchern gegen

Entrichtung der auf der Karte ersichtlichen Ab

gabe einzuhändigen. Die Abgabekarte kann der

Einfachheit halber mit der Besucherkarte kombi

niert sein.

(3)Die Abgabekarte ist bei der Ausfolgung an

den Besucher ungültig zu machen. Die näheren

Vorschriften über die Gebarung mit den Abgabekarten erläßt das Gemeindeamt (Magistrat) im Bescheid gemäß Abs. 1.

(4) Wird die Abgabe aus irgend welchen Gründen vom Besucher nicht eingebracht, so ist sie unbeschadet allfälliger Straffolgen vom Veranstalter zu entrichten.

§ 25 Höhe der Abgabe

Die Höhe der Abgabe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 14 bescheidmäßig festzusetzen; der vom einzelnen Besucher einzuhebende Betrag darf S 1,-• nicht überschreiten. Der Höchstbetrag ist für Nachtlokale, Bars und Kabarette vorzuschreiben, für sonstige Lokale ist die Abgabe im Verhältnis dazu zu bemessen. Die Höhe des für jeden Besucher festgesetzten Abgabenbetrages ist im Betriebslokal deutlich sichtbar anzuschlagen.

§ 26

Abrechnung der Abgabekarten und Abfuhr der Abgabe

Die Abgabekarten sind wöchentlich, und zwar jeweils am Montag oder Dienstag für die vorausgegangene Woche, abzurechnen und es sind die entfallenden Abgabenbeträge abzuführen. Bei wiederholter Zahlungssäumnis kann das Gemeindeamt (der Magistrat) die Ausgabe der Abgabekarten von der gleichzeitigen Entrichtung des Abgabenbetrages abhängig machen.

VI. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 27 Abgabenkontrolle

(1)Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber ist

verpflichtet, den Beauftragten des Gemeindeamtes

(Magistrates) jede Auskunft über maßgebliche Um

stände zu erteilen, ihnen Einblick in die bezüg

lichen Bücher und Belege zu gewähren, die Ein

trittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die

Lustbarkeit benützten Räumen zu gestatten und

einen entsprechenden Platz darin zu überlassen.

(2)Besucher von Lustbarkeiten sind verpflichtet,

den beauftragten Organen über ihr Verlangen die

Eintrittskarten vorzuweisen.

(3)Wenn der zur Anmeldung Verpflichtete (§ 4

iAbs). 3) die Anmeldung oder Abrechnung nicht

rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

wenn die entrichtete Abgabe den Angaben bei der

Anmeldung oder bei der Abrechnung nicht ent

spricht oder wenn die Anmeldung oder Abrech

nung unrichtig ist, kann die Gemeinde die Ab

gabenschuld schätzen. Das gleiche gilt, wenn die

von den zur Einhebung und Abführung der Ab

gabe Verpflichteten (§ 5) geführten Nachweise so

mangelhaft sind, daß eine Überprüfung der Ab

gabenschuld nicht möglich ist. Die Gemeinde kann

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 22. Stück,

Nr. 74

namentlich die Kartenabgabe in diesem Fall so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze zu dem gewöhnlichen oder im Einzelfalle ermittelten Preis verkauft worden wären.

§ 28 Verjährung

Die Verjährungsfrist für das Recht der Gemeinde zur Vorschreibung bzw. Feststellung der Abgabe beträgt 4 Jahre, bei hinterzogenen Beträgen 10 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 29 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit

Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des

eigenen Wirkungsbereiches.

§ 30 Straf- und Schlußbestimmungen

(i) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt

oder einer Verkürzung aus-

gesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe bis zum 50-fachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.

(2)Eine sonstige Übertretung der Vorschriften

dieses Gesetzes oder der Durchführungsvorschrif

ten hiezu wird als Verwaltungsübertretung von der Gemeindebehörde mit Geldstrafen bis zu S 3000,-,

im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei

Wochen geahndet.

(3)über Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeindebehörden - ausgenommen der Behörden

der Städte mit eigenem Statut - entscheidet die

politische Bezirksbehörde.

(4)Die verhängten Geldstrafen fließen der ab gabenberechtigten Gemeinde zu.

§ 31 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1950 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle herigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 2. Dezember 1939, DRGB1. I, S. 2351, samt Ausführungsbestimmungen, außer Wirksamkeit.