# Gesetz, mit dem das Statut für die Stadt Steyr neuerlich geändert wird (3. Novelle zum Statut für die Stadt Steyr)

"(3) Die Verwendung des Stadtwappens bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Stadt nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Magistrat zu widerrufen.

(4) Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.";

3.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 hat zu entfallen;

b)die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die

Bezeichnungen "(1)" und "(2)".

4.Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen

und im Abonnement vertrieben werden."

5.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, den Titel

"Gemeinderat" zu führen.";

b)der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeich

nung "(3)".

6.Nach § 8 ist einzufügen:

"§ 8 a. Fraktionen.

(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei gewählten

Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der

,Funktions-

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Periode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.

(a) Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.

(a) Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich angezeigt wird.

(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt

die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mit

glied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle

auf der Liste seiner Wahlpartei in den Gemein

derat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur

aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des

Fraktionsobmannes diesem zu.

(5)Der Obmann bzw. der von ihm schriftlich

ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist be

rechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die

im Gemeinderat zu behandeln sind und die auf

der Einladung für die nächste Sitzung als Tages

ordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat in

die zur Behandlung einer solchen Angelegen

heit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich

Aufzeichnungen zu machen und die erforder

lichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen

über die Amtsverschwiegenheit bleiben hie-

durch unberührt."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten.";

b)Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters hat in der konstituierenden Sitzung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.";

c)Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das

Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.";

"(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.";

b)Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden."

"(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 31 Abs. 6) zu richten.

(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und spätestens drei Tage vor der Sitzung des Gemeinderates beim Bürgermeister eingebracht werden. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der Bürgermeister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage nicht an den Bürgermeister selbst gerichtet ist, ist sie von diesem dem Befragten unverzüglich zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderates vom Befragten mündlich

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zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann wegen des Um-fanges der Anfrage oder wegen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeant-wortung schriftlich zu begründen.

(4)Die mündliche Beantwortung von An

fragen sowie die Bekanntgabe einer schrift

lichen Beantwortung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderats

sitzung vor der Behandlung des ersten auf

der Tagesordnung stehenden Verhandlungs

gegenstandes zu erfolgen.

(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage

ist der Fragesteller berechtigt, eine münd

liche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage

darf nur eine Frage enthalten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zusammen

hang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung

erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich

beantwortet werden.

(e) Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten angemessenen Funktionsbezug, der zehn v.

H. des Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht verzichtet werden.";

"(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürgermeister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung anstelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Statutar-gemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, berufene Ersatzmitglied einzuberufen.";

"(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem Bürgermeister zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.";

"(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Gemeinderates ist von def Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde und des Beginns, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950 über die Ersatzzustellung anzuwenden.";

13.§ 15 hat zu lauten:

"§ 15. Öffentlichkeit der Sitzungen.

(1)Die Sitzungen des Gemeinderates sind

öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß

jedermann nach Maßgabe des vorhandenen

Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Auf

zeichnungen zu machen.

(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

es vom Vorsitzenden oder von wenigstens neun

Mitgliedern des Gemeinderates oder von dem

Ausschuß, in dem der Tagesordnungspunkt vor

beraten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt

und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zu

hörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag

oder der Rechnungsabschluß behandelt wird,

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darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(3) Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden."

"(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen."

"(1) über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten zugesandt werden.";

"(1) Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürgermeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen."

19.§ 22 hat zu lauten:

"§ 22. Wahl und Amtsdauer.

(1)Der Bürgermeister ist in der konstituieren

den Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglie

der des Gemeinderates aus dessen Mitte auf

Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wähl

bar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen

Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag

gemäß Abs. 2 einreichen kann.

(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im

Gemeinderat vertretenen Wahlparteien einge

reicht werden, denen nach den Bestimmungen

des § 27 Anspruch auf Vertretung im Stadt

senat zukommt. Diese Berechnung hat der Vor

sitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen

von mehr als der Hälfte der der jeweiligen

Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Ge

meinderates unterschrieben sein und sind vor

Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden

schriftlich zu übergeben.

(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine

zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei

dieser keine absolute Stimmenmehrheit der an

wesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist

eine engere Wahl oder - unter den Voraus

setzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl

durchzuführen.

(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wäh

lenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinde

rates zu beschränken, welche bei der zweiten

Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten

haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige in

die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem

Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die

über die größere Anzahl von Mandaten im Ge

meinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den

Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei

summen. Bei gleichen Parteisummen entschei

det das Los, das von dem an der Losentschei

dung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten an

wesenden Mitglied des Gemeinderates zu zie-

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hen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind.

(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(a) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.

(s) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(9)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(10)Der Bürgermeister bleibt so lange im Amt,

bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt

ist."

"(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates (§11 Abs 6)."

"§ 27. Zusammensetzung und Wahl.

(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürger-

meister, den Vizebürgermeistern und weiteren Mitgliedern, die den Titel "Stadtrat" führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3.

(2)Der Gemeinderat wählt in der konstitu

ierenden Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die

Vizebürgermeister und die Stadträte; die An

zahl der Vizebürgermeister und der Stadträte

hat der Gemeinderat jeweils nach den Bedürf

nissen der Gemeindeverwaltung festzusetzen;

diese darf mit Einrechnung des Bürgermeisters

die Zahl neun nicht unterschreiten.

(3)Die Mandate der Vizebürgermeister und

der Stadträte sind auf die im Gemeinderat ver

tretenen Wahlparteien nach folgender Berech

nung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der

einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat sind,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu

schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälf

te zu schreiben, darunter das Drittel, das Vier

tel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind,

nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit

der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.)

bis zur Anzahl der im Stadtsenat zu vergeben

den Mandate bzw. bis zur Anzahl der Vize

bürgermeister zu numerieren. Die auf diese

Weise mit der jeweiligen höchsten Leitzahl be

zeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wahl

partei erhält so viele Mandate, wie die Wahl

zahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat

enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zu

grundelegung der Mandate der einzelnen Wahl

parteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag,

so sind der Berechnung die Parteisummen (das

sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei

der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen

Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen.

Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat glei

che Ansprüche, so entscheidet das Los, das von

dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied

des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Auf

teilung der Mandate der Stadträte sind der

Bürgermeister und die Vizebürgermeister auf

die Liste ihrer Wahlpartei anzurechnen.

(4)Die Wahlparteien haben nach Maßgabe

der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsit

zenden spätestens in der Sitzung, auf deren Ta

gesordnung die betreffende Wahl steht, Wahl

vorschläge zu überreichen, die von mehr als

der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei an-

gehörigen Mitglieder des Gemeinderates un

terschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschlä

ge haben so viele Namen von Mitgliedern des

Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahl

partei an Mandaten zukommen, und die Man

date zu bezeichnen, für die die einzelnen Vor

schläge gelten. Die Vizebürgermeister und die

Stadträte sind je in einem Wahlgang von den

Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die

den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

zu wählen. Hiebei ist die Anwesenheit von je

weils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten

erforderlich.

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(5) Wird für die Wahl der Vizebürigermeister und der Stadträte ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller auf Vertretung im Stadtsenat anspruchsberechtigten Wahlparteien eingebracht, so sind die Vizebürgermeister und die Stadträte vom Gemeinderat in einem gemeinsamen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes des Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der gemeinsame Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Mitglieder jeder anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben sein muß.

(a) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahipartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinde-rat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(7)Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister

oder Stadträte finden die vorstehenden Bestim

mungen sinngemäß Anwendung.

(8)Die Reihenfolge, in der die Vizebürger

meister den Bürgermeister zu vertreten haben,

ist vom Bürgermeister nach der Reihenfolge,

in der die Wahlparteien zur Nominierung be

rechtigt sind, zu bestimmen.

(9)Mitglieder des Stadtsenates dürfen mitein

ander nicht verehelicht oder im ersten oder

zweiten Grad verwandt oder verschwägert

sein."

23.§ 30 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

"(2) Der Bürgermeister hat den Stadtsenat,

so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtsenat kann die Beratung und die Beschlußfassung über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertraulich bezeichnen. Ein solcher Beschluß ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Stadtsenates hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet;

Aufzeichnungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke gemacht werden.";

b)Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.";

c)die Abs. 6 bis 11 haben zu lauten:

"(e) Der Stadtsenat hat eine Geschäftsemteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.

(7)In der Geschäftseinteilung sind unbe

schadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene

in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen

den Angelegenheiten des eigenen Wir

kungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die

von dem nach der Geschäftseinteilung zu

ständigen Mitglied des Stadtsenates namens

des Stadtsenates zu besorgen sind. Dabei ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegen

heiten von grundsätzlicher Bedeutung oder

von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher

oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen

Beratung und Beschlußfassung vorbehalten

bleiben. Insbesondere hat sich der Stadt

senat die im § 44 Abs. 3 lit. a, b, c und e

sowie die im § 44 Abs. 5 angeführten An

gelegenheiten zur kollegialen Beratung und

Beschlußfassung vorzubehalten.

(8)Einzelne der unter Abs. 7 fallenden

Angelegenheiten unterliegen der kollegialen

Beratung und Beschlußfassung des Stadt-

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Senates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.

(9)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann

fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 7 zu

besorgende Angelegenheit die kollegiale

Beratung und Beschlußfassung des Stadt

senates beantragen.

(10)In den in die Zuständigkeit des Stadt

senates fallenden Angelegenheiten sind die

Geschäfte nach den Weisungen des nach der

Geschäftseinteilung zuständigen Mitgliedes

des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisun

gen sind dem sachlich zuständigen Abtei

lungsleiter zu erteilen.

(11)Das nach der Geschäftseinteilung zu

ständige Mitglied des Stadtsenates hat den

Bürgermeister zum Zwecke der Koordinie

rung über die gemäß Abs. 7 namens des

Stadtsenates zu treffenden Entscheidungen

oder Verfügungen oder sonstigen Amts

handlungen zu unterrichten, soweit es sich

um Angelegenheiten von grundsätzlicher

Bedeutung handelt oder dadurch der Ge

schäftsbereich eines anderen Mitgliedes des

Stadtsenates (Abs. 6) berührt wird. Die nä

heren Bestimmungen hierüber sind in der

Geschäftseinteilung zu treffen."

"(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor oder durch den zuständigen Abteilungsleiter vertreten lassen können."

26. § 35 hat zu lauten:

"§ 35. Kontrollamt.

(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist

jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die

Gebarung des Magistrates in bezug auf die

rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweck

mäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

zu überprüfen hat.

(2)Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag

vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Prü

fungsausschuß, vom Bürgermeister oder vom

Magistratsdirektor. Der Bürgermeister hat un

verzüglich eine Prüfung durch das Kontrollamt

anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadt

senates im Rahmen seines Geschäftsbereiches

(§ 31 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann

auch von Amts wegen tätig werden.

(3)Das Kontrollamt hat nach Abschluß der

Prüfung] jenem Organ, von dem es den Prü

fungsauftrag erhalten hat, in jedem Fall jedoch

dem Bürgermeister, dem Prüfungsausschuß und

dem Magistratsdirektor zu berichten. Innerhalb

einer abgemessenen Frist nach Ablauf des Ka

lenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemein

derat einen zusammenfassenden Jahresbericht

über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen.

(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von minde

stens einem Drittel der Mitglieder des Gemein

derates i schriftlich unterstützt ist und sich auf

einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung

des Kontrollamtes unterliegenden Angelegen

heit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprü

fung auch ohne Beschluß des Gemeinderates

durchzuführen. Der Bürgermeister hat dieses

Verlangen unverzüglich dem Leiter des Kon

trollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher An

trag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur

gestellt werden, wenn das Kontrollamt dem

Gemeinderat über die Durchführung der Prü

fung berichtet hat.

(5)Weisungen an den Leiter des Kontroll

amtes in bezug auf den Inhalt und den Umfang

seiner Feststellungen sind schriftlich zu ertei

len und dem betreffenden Kontrollbericht bei

zufügen.

(e) über die Bestellung und Abberufung des Leiters Ües Kontrollamtes ist dem Gemeinderat jeweils vom Bürgermeister vorher zu berichten."

(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Im Prüfungsausschuß hat jedoch jede im Gemeinderat vertretene Fraktion unbeschadet ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung. Bezüglich des Wahlverfahrens findet § 27 sinngemäß Anwendung; ist danach im Prüfungsausschuß eine Fraktion nicht vertreten, ist dieser Ausschuß um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch auf Vertretung in den übrigen Ausschüssen zu, ist sie berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu nominieren.";

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b)dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Weiters ist jeder Ausschuß berechtigt, in

Angelegenheiten seines Wirkungskreises

von den Abteilungsleitern Berichte abzufor

dern, Augenscheine vorzunehmen, Urkun

den, Rechnungen und sonstige Geschäfts

stücke einzusehen und Erhebungen zu pfle

gen.";

c)im Abs. 6 ist nach dem ersten Satz einzu

fügen:

"Die Obmannstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 aufzuteilen. Der Obmann des Prüfungsausschusses darf der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht angehören.";

reiches sowie dem Bürgermeister die Möglichkeit zur Äußerung zu bieten; eine allgemeine Debatte oder eine Beschlußfassung findet jedoch nicht statt.".

30.§ 43 wird wie folgt geändert:

a)im Abs. 1 Z. 8 bis 13 und 16 hat es anstelle

von jeweils "S 200.000,-" zu lauten:

"S 400.000,-";

b)im Abs. 1 Z. 13, 17 und 18 hat es anstelle

von jeweils "S 100.000,-" zu lauten:

"S 200.000,-";

c)im Abs. 1 Z. 15 hat es anstelle von

"S 200.000,-" zu lauten: "S 100.000,-".

31.§ 44 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 lit. b und c haben zu lauten:

"(8) Der Stadtsenat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.".

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genden Geschäfte ist dieses Mitglied des Stadtsenates verantwortlich.";

|35. § 51 hat zu lauten:

"§ 51. Nachtragsvoranschlag.

(1)Ergibt sich während des Rechnungsjahres

die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der

im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt

sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag

abschließen wird, so hat der Stadtsenat, sofern

nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann,

dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrages

zum Voranschlag zur Beschlußfassung vorzu

legen und die zur Bedeckung und zur Aufrecht

erhaltung des Haushaltsgleichgewichtes erfor

derlichen Anträge zu stellen.

(2)Ausgaben, durch welche der für eine

Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlags

betrag überschritten wird (Kreditüberschrei

tung), sowie die Verwendung von Voranschlags

beträgen für andere als im Voranschlag dafür

vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditüber

tragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfas

sung durch den Gemeinderat bzw. den Stadt-

senat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über

a)Kreditübertragungen und

b)Kreditüberschreitungen, wenn der Betrag

im Einzelfall S 400.000,- übersteigt oder

wenn der Stadtsenat Kreditüberschreitungen

bereits in der Höhe von insgesamt zwei v. H.

der gesamten veranschlagten Ausgaben be

schlossen hat.

(3)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 2

sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kennt

nis zu bringen.

(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für

den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinn

gemäß anzuwenden."

36.§ 59 Abs. 2 Z. 2 lit. a hat zu lauten:

„a) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die

Geschäftsführung;".

37.§ 62 wird wie folgt geändert:

a)im Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

"Das für die Erlassung der Verordnung zu

ständige Organ kann jedoch von Fall zu

Fall beschließen, daß die Kundmachung

durch zweiwöchigen Anschlag an den Amts

tafeln der Stadt zu erfolgen hat.";

b)im Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:

"Als Tag der Kundmachung gilt bei Verord

nungen, die im Amtsblatt kundgemacht wer

den, der Tag, an dem das Stück des Amts

blattes, das die Kundmachung enthält, her

ausgegeben und versendet wird, bei Ver

ordnungen, die durch Anschlag an den

Amtstafeln kundgemacht werden, der Tag

des Anschlages.";

c)Abs. 3 hat zu lauten:

"(4) Durch- die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt."

38. § 63 hat zu lauten:

"§ 63. Unterfertigung von Urkunden.

(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der

Beschlußfassung des Gemeinderates bedürfen,

sind vom Bürgermeister sowie von zwei Mit

gliedern des Gemeinderates zu unterfertigen

und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der

Beschlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück,

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vom Bürgermeister und von einem Mitglied des Stadtsenates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(3) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat."

39. Nach § 63 ist folgendes VIII. Hauptstück einzufügen :

"VIII. HAUPTSTÜCK.

Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner.

§ 63 a. Volksbefragung.

(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß

über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fal

lende Angelegenheiten eine Volksbefragung

durchgeführt wird.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Per

sonalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Ta

rife), die Feststellung des Voranschlages, der

Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehren

bürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche

Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht

Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbe

fragung hat der Gemeinderat den Tag der

Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur

ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag vor

gesehen werden.

(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß

vom Gemeinderat in Form einer Frage so for

muliert werden, daß die Beantwortung nur mit

"Ja" oder "Nein" möglich ist.

(5)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich

mit der zu beantwortenden Frage vom Bürger

meister kundzumachen. Binnen zweier Wochen

ab dem Kundmachungstag sind die Wählerver

zeichnisse öffentlich aufzulegen; die Aufle

gungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerver

zeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz

im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973,

BGB1. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind

nicht auszustellen.

(7) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.

(8)Soweit im vorstehenden nichts besonderes

bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der

Volksbefragung die Bestimmungen der Statutar

gemeinden-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzu

wenden.

(9)Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom

Bürgermeister unverzüglich kundzumachen j die

Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbe

fragung war, ist in die Tagesordnung der näch

sten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 63 b. Bürgerinitiative.

(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das

Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Auf

hebung von Beschlüssen des Gemeinderates in

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsberei

ches der Stadt.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Per

sonalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Ta

rife), die Feststellung des Voranschlages, der

Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehren

bürgerrechtes, behördliche Entscheidungen und

Verfügungen sowie Verordnungen können nicht

Gegenstand einer Bürgerinitiative sein.

(3)' Der Antrag, muß schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muß von mindestens 200 Bürgern unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung eines zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten.

(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht der

Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie dei

Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schrift

lichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen

(5)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfor

dernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürger

meister binnen zwei Wochen die Einbringung

der Bürgerinitiative unter Anführung ihres

Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an de:

Amtstafel während zweier Wochen sow"

überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis

kundzumachen, daß es allen Bürgern freisteht

sich der Bürgerinitiative binnen) vier Wocher

vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung

ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburts

datums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unter

schritt in die beim Magistrat aufzulegendei

Eintragungslisten anzuschließen.

(e) Jeder von mindestens 1500 Bürgern ge stellte Antrag ist vom Bürgermeister dem Ge meinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Be Handlung vorzulegen.

(7) Im übrigen ist die Durchführung der Bür gerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahm auf das O. ö. Volksbegehrensgesetz, LGB1. Nr. 2/1975, durch Verordnung des Ge meinderates mit der Maßgabe zu regeln, da das Eintragungsverfahren vom Bürgermeiste im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und da

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Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzuführen ist.

(8) § 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 63 c. Information der Einwohner.

(1)Plant die Stadt im eigenen Wirkungsbe

reich oder plant eine wirtschaftliche Unterneh

mung der Stadt im Sinne des § 58 die Durch

führung eines Vorhabens, durch das wegen

seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des

dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder

aus anderen Gründen Interessen der Gemeinde

mitglieder im allgemeinen oder Interessen

eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglie

der besonders berührt würden, so hat die Stadt,

insoweit dem nicht gesetzliche Verschwiegen

heitspflichten oder die für die Durchführung des

betreffenden Vorhabens maßgeblichen gesetz

lichen Vorschriften entgegenstehen oder aus

sonstigen Gründen eine Geheimhaltung geboten

ist, die Gemeindemitglieder bzw. den in Be

tracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder

über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht,

möglichst noch im Planungsstadium, zu infor

mieren.

(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat

durch Kundmachung im Amtsblatt oder in son

stiger wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die

anzusprechende Zielgruppe möglichst umfas

send erreicht werden kann. Hiefür kommen je

nach den Gegebenheiten insbesondere auch die

Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag,

durch Aussendungen oder durch Publikationen

in der Presse in Betracht.

(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

werden die für die Durchführung des betreffen

den Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften

sowie auch die Rechtswirksamkeit von Ver

ordnungen und Bescheiden nicht berührt."

40.Die bisherigen Hauptstücke VIII, IX und X er

halten die Bezeichnungen "IX", "X" und "XI".

41.§ 67 wird wie folgt geändert:

a)im Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

"In Angelegenheiten des Dienst-, Besol-dungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt sowie in Angelegenheiten der Volksbefragung und der Bürgerinitiative ist keine Vorstellung zulässig.";

"(3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachen-

der Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.";

c)Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.";

d)Abs. 6 wird aufgehoben.

Artikel II

Die Funktionsbezeichnung Bürgermeisterstellvertreter wird durch die Funktionsbezeichnung Vizebürgermeister ersetzt.

Artikel III

(1)Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe der folgen

den Absätze mit Ablauf des Tages seiner Kundma

chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Art. I Z. 35 tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(3)Die Bestimmungen des Art. I Z. 6, Z. 9 lit. c, Z. 10 lit. a, Z. 15 lit. d, Z. 17 lit. a, Z. 18, 19, 21, 22, Z. 24 lit. c, Z. 25 bis 27, Z. 29 bis 31, Z. 32 lit. a und b, Z. 33. 34 und 38 sind erstmals mit Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Funktions

periode des Gemeinderates anzuwenden.

(4)Durch das Inkrafttreten des Art. I Z. 41 wird

§ 67 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 37/1976, nicht berührt.