# Gesetz, mit dem das Statut für die Stadt Wels neuerlich geändert wird (3. Novelle zum Statut für die Stadt Wels)

Seite 152

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück, Nr. 76

gebietes sind die Bestimmungen der §§6 und 7 sowie des § 12 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 sinngemäß anzuwenden."

(4) Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.";

3.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 hat zu entfallen;

b)die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die

Bezeichnungen "(1)" und "(2)".

4.Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen und im Abonnement

vertrieben werden."

5.§ 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, den Titel

"Gemeinderat" zu führen.";

b) der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung "(a)".

6. Nach § 8 ist einzufügen:

"§ 8 a. Fraktionen.

(1)Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer

Wahlpartei gewählten Mitglieder des Gemein

derates bilden für die Dauer der Funktions

periode des Gemeinderates jeweils eine Frak

tion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem

Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus

ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen

Obmann-Stellvertreter zu bestellen.

(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und

die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem

Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bür

germeister hat diese Anzeigen bei nächstmög

licher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.

(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der

absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion

unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht

eine Änderung oder Ergänzung dem Bürger

meister schriftlich angezeigt wird.

(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt

die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mit

glied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle

auf der Liste seiner Wahlpartei in den Gemein

derat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur

aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des

Fraktionsobmannes diesem zu.

(5)Der Obmann bzw. der von ihm schriftlich

ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist be

rechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die

im Gemeinderat zu behandeln sind und die auf

der Einladung für die nächste Sitzung, als Tages

ordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat in

die zur Behandlung einer solchen Angelegen

heit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich

Aufzeichnungen zu machen und die erforder

lichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen

über die Amtsverschwiegenheit bleiben hie-

durch unberührt."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten.";

b)Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters hat in der konstituierenden Sitzung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.";

c)Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Die Mitglieder des neu gewählten Ge-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück, Nr. 76

Seite 153

meinderates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.";

"(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 31 Abs. 6) zu richten.

(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und spätestens drei Tage vor der Sitzung des Gemeinderates beim Bürgermeister eingebracht werden. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der Bürgermeister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie

eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende Angelegenheit betrifft. Sdfern die Anfrage nicht an den Bürgermeister selbst gerichtet ist, ist sie von diesem de|m Befragten unverzüglich zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderates vom Befragten mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann wegen des Um-fanges der Anfrage oder wegen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeant-wortung schriftlich zu begründen.

(4)Die mündliche Beantwortung von An

fragen sowie die Bekanntgabe einer schrift

lichen Beantwortung oder einer Nichtbeant-

wortung hat zu Beginn der Gemeinderats

sitzung vor der Behandlung des ersten auf

der Tagesordnung stehenden Verhandlungs

gegenstandes zu erfolgen.

(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage

ist der Fragesteller berechtigt, eine münd

liche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage

darf nur eine Frage enthalten, die mit der

Hauptfrage im unmittelbaren Zusammen

hang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im

Anschluß an eine schriftliche Beantwortung

erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich

beantwortet werden.

(a) Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten angemessenen Funktionsbezug, der zehn v.

H. des Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht verzichtet werden.";

"(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(s) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürgermeister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung anstelle des Verhinderten mit dessen

Seite 154

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück, Nr. 76

Rechten und Pflichten das nach der Statutar-gemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, berufene Ersatzmitglied einzuberufen.";

"(3) Wenn dies von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinderates oder von der Landesregierung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages stattfinden kann."

13.§ 15 hat zu lauten:

"§ 15. Öffentlichkeit der Sitzungen.

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Öffentlichkeit besteht

-nicht, wenn die Geheimhaltung durch Rechtsvorschriften geboten

ist.

(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

es vom Vorsitzenden oder von wenigstens neun

Mitgliedern des Gemeinderates oder von dem

Ausschuß, in dem der Tagesordnungspunkt vor

beraten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt

und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zu

hörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag

oder der Rechnungsabschluß behandelt wird,

darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen

werden.

(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in

nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich;

sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke

aufgezeichnet werden."

14.Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Der Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder Tonaufnahme) nicht gestört wird."

"(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück, Nr. 76

Seite 155

19.§ 22 hat zu lauten:

"§ 22. Wahl und Amtsdauer.

(1)DER BÜRGERMEISTER IST IN DER KONSTITUIEREN

DEN SITZUNG (§ 9) NACH ANGELOBUNG DER MITGLIE

DER DES GEMEINDERATES AUS DESSEN MITTE AUF

GRUND VON WAHLVORSCHLÄGEN ZU WÄHLEN. WÄHL

BAR IST, WER EINER IM GEMEINDERAT VERTRETENEN

WAHLPARTEI ANGEHÖRT, DIE EINEN WAHLVORSCHLAG

GEMÄß ABS. 2 EINREICHEN KANN.

(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im

Gemeinderat vertretenen Wahlparteien einge

reicht werden, denen nach den Bestimmungen

des § 27 Anspruch auf Vertretung im Stadt

senat zukommt. Diese Berechnung hat der Vor

sitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen

von mehr als der Hälfte der der jeweiligen

Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Ge

meinderates unterschrieben sein und sind vor

Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden

schriftlich zu übergeben.

(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine

zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei

dieser keine absolute Stimmenmehrheit der an

wesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist

eine engere Wahl oder - unter den Voraus

setzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl

durchzuführen.

(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wäh

lenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinde

rates zu beschränken, welche bei der zweiten

Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten

haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige in die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind.

(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(e) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7)Ergibt sich bei der engeren oder bei der

dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt der

jenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag

jener Wahlpartei aufscheint, die über die grö

ßere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat

verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so

entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4

letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen ent

scheidet das Los, das von dem an der Losent-

scheidUng nicht beteiligten, an Jahren jüngsten

anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu

ziehen ist.

(8)Werden keine oder nur ungültige Wahl

vorschläge eingebracht, so können für jedes

Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahl

partei: angehört, der ein Anspruch auf Vertre

tung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abge

geben; werden. Für die Wahl finden die Be

stimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß

Anwendung.

(9)Öer Bürgermeister wird auf die Dauer der

Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(10)Der Bürgermeister bleibt so lange im Amt,

bis de,r neu gewählte Bürgermeister angelobt

ist."

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a)in den Abs. 3 und 4 ist das Wort "Todfalls

beitrag" jeweils durch das Wort "Todesfall

beitrag" zu ersetzen;

b)Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates (§11 Abs. 6)."

Seite 156

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stüdc, Nr. 76

(2)Der Gemeinderat Wählt in der konsti

tuierenden Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die

Vizebürgermeister und die Stadträte.

(3)Die Mandate der Vizebürgermeister

und der Stadträte sind auf die im Gemeinde

rat vertretenen Wahlparteien nach folgender

Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der

Mandate der einzelnen Wahlparteien im Ge

meinderat sind, nach ihrer Größe geordnet,

nebeneinander zu schreiben; unter jede die

ser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, dar

unter das Drittel, das Viertel usw. Alle so

angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer

Größe geordnet und beginnend mit der größ

ten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zur

Zahl 9 (Anzahl der im Stadtsenat zu ver

gebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (An

zahl der Vizebürgermeister) zu numerieren.

Die auf diese Weise mit der Leitzahl 9

(bzw. 3) bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl.

Jede Wahlpartei erhält so viele Mandate,

wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate

im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Be

rechnung unter Zugrundelegung der Man

date der einzelnen Wahlparteien im Ge

meinderat nicht den Ausschlag, so sind der

Berechnung die Parteisummen (das sind die

Summen der gültigen Stimmen, die bei der

Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen

Wahlparteien entfallen sind) zugrundezule

gen. Ergeben sich auch hienach auf ein Man

dat gleiche Ansprüche, so entscheidet das

Los, das von dem an Jahren jüngsten anwe

senden Mitglied des Gemeinderates zu zie

hen ist. Bei der Aufteilung der Mandate der

Stadträte sind der Bürgermeister und die

Vizebürgermeister auf die Liste ihrer Wahl

partei anzurechnen. Die Wahlparteien haben

nach Maßgabe der ihnen zustehenden Man

date beim Vorsitzenden spätestens in der

Sitzung, auf deren Tagesordnung die betref

fende Wahl steht, Wahlvorschläge zu über

reichen, die von mehr als der Hälfte der der

jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglie

der des Gemeinderates unterschrieben sein

müssen. Diese Wahlvorschläge haben so

viele Namen von Mitgliedern des Gemein

derates zu enthalten, wie der Wahlpartei

an Mandaten zukommen, und die Mandate

zu bezeichnen, für die die einzelnen Vor-

schläge gelten. Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.";

"(5) Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister den Bürgermeister zu vertreten haben, ist vom Bürgermeister nach der Reihenfolge, in der die Wahlparteien zur Nominierung berechtigt sind, zu bestimmen.";

c)dem § 27 sind folgende Absätze anzufügen:

"(7) Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt ist, ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.

(8) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück, Nr. 76

Seite 157

drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtsenat kann die Beratung und die Beschlußfassung über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertraulich bezeichnen. Ein solcher Beschluß ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Stadtsenates hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet;

Aufzeichnungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke gemacht werden.";

"(4) Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.";

c)die Abs. 6 bis 11 haben zu lauten:

"(e) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.

(7)In der Geschäftseinteilung sind unbe

schadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene

in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen

den Angelegenheiten des eigenen Wir

kungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die

von dem nach der Geschäftseinteilung zu

ständigen Mitglied des Stadtsenates namens

des Stadtsenates zu besorgen sind. Dabei ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegen

heiten von grundsätzlicher Bedeutung oder

von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher

oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen

Beratung und Beschlußfassung vorbehalten

bleiben. Insbesondere hat sich der Stadt

senat die im § 44 Abs. 3 lit. a, b, c und e

sowie die im § 44 Abs. 5 angeführten An

gelegenheiten zur kollegialen Beratung und

Beschlußfassung vorzubehalten.

(8)Einzelne der unter Abs. 7 fallenden

Angelegenheiten unterliegen der kollegialen

Beratung und Beschlußfassung des Stadt

senates jedoch dann, wenn der Stadtsenat

dies beschließt.

(9)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann

fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 7 zu

besorgende Angelegenheit die kollegiale

Beratung und Beschlußfassung des Stadt

senates beantragen.

(10) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sind die Geschäfte nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind dem sachlich zuständigen Abteilungsleiter zu erteilen.

(n) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den Bürgermeister zum Zwecke der Koordinierung über die gemäß Abs. 7 namens des Stadtsenates zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates (Abs. 6) berührt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftseinteilung zu treffen."

25.§ 32 hat zu lauten:

"§ 32. Vollzug der Beschlüsse.

Die Beschlüsse des Stadtsenates sind vom Bürgermeister zu vollziehen. Dieser hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen."

26.§ 34 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor und die Abteilungsleiter vertreten lassen können."

27.§ 35 hat zu lauten:

; ;"§ 35. Kontrollstelle.

(1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls eine Kontrollstelle vorzusehen, die die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. {2) Die Kontrollstelle erhält ihren Auftrag vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß, vom Bürgermeister oder vom Magistratsdirektor. Der Bürgermeister hat unverzüglich eine Prüfung durch die Kontrollstelle anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates ; im Rahmen seines Geschäftsbereiches (§31 Abs. 6) verlangt, Die Kontrollstelle kann auch von amtswegen tätig werden.

Seite 158

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück, Nr. 76

(3)Die Kontrollstelle hat nach Abschluß der

Prüfung jenem Organ, von dem sie den Prü

fungsauftrag erhalten hat, in jedem Fall jedoch

dem Bürgermeister, dem Kontrollausschuß und

dem Magistratsdirektor zu berichten. Innerhalb

einer angemessenen Frist nach Ablauf des Ka

lenderjahres hat die Kontrollstelle dem Ge

meinderat einen zusammenfassenden Jahres

bericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vor

zulegen.

(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von minde

stens einem Drittel der Mitglieder des Gemein

derates schriftlich unterstützt ist und sich auf

einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung

der Kontrollstelle unterliegenden Angelegen

heit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprü

fung auch ohne Beschluß des Gemeinderates

durchzuführen. Der Bürgermeister hat dieses

Verlangen unverzüglich dem Leiter der Kon

trollstelle mitzuteilen. Ein weiterer solcher An

trag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur

gestellt werden, wenn die Kontrollstelle dem

Gemeinderat über die Durchführung der Prü

fung berichtet hat.

(5)Weisungen an den Leiter der Kontroll

stelle in bezug auf den Inhalt und den Umfang

seiner Feststellungen sind schriftlich zu erteilen

und dem betreffenden Kontrollbericht beizufü

gen.

(s) über die Bestellung und Abberufung des Leiters der Kontrollstelle ist dem Gemeinderat jeweils vom Bürgermeister vorher zu berichten."

"(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuß zu bestellen, dem neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 35 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte der Kontrollstelle zukommt. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen.

(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Im Kontrollausschuß hat jedoch jede im Gemeinderat vertretene Fraktion unbeschadet ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung. Bezüglich des Wahlverfahrens findet § 27 sinngemäß Anwendung; ist danach im Kontrollausschuß eine Fraktion nicht vertreten, ist dieser Ausschuß um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch auf Vertretung in einem Ausschuß zu, ist sie berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu nominieren.";

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück, Nr. 76

Seite 159

Schluß der Verhandlung Abänderungsoder Zusatzanträge schriftlich und ohne Unterstützung gestellt werden können;";

"(4) Ein während der Gemeinderatssitzung gestellter Dringlichkeitsantrag auf Änderung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt werden."

31.§ 43 wird wie folgt geändert:

a)im Abs. 1 hat die Z. 1 zu lauten:

"1. Anträge auf Änderung des Statutes;

Anträge auf Grenzänderungen des Stadtgebietes;";

b)im Abs. 1 Z. 8 bis 13 und 16 hat es anstelle

von jeweils "S 200.000,-" zu lauten:

"S 400.000,-";

c)im Abs. 1 Z. 13, 17 und 18 hat es anstelle

von jeweils "S 100.000,-" zu lauten:

"S 200.000,-";

d)im Abs. 1 Z. 15 hat es anstelle von

"S 200.000,-" zu lauten: "S 100.000,-".

32.§ 44 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lit. b und c haben zu lauten:

„b) die Aufnahme, Höherreihung, Überstel-

lung und Kündigung von Vertragsbediensteten;

"(8) Der Stadtsenat ist befugt, einzelne in seine kollegiale Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung an den Magistrat ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen."

Seite 160

Landesgesetzblatt für Oberösterreicli, Jahrgang 1979, 23. Stück, Nr. 76

"§ 51. Nachtragsvoranschlag.

(i) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag zur Beschlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichgewichtes erforderlichen Anträge zu stellen.

(s) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung) , sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch den, Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über

(3)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 2

sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kennt

nis zu bringen.

(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für

den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinn

gemäß anzuwenden."

38.§ 59 Abs. 2 Z. 2 lit. a hat zu lauten:

„a) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die

Geschäftsführung;".

39.§ 62 wird wie folgt geändert:

a)im Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

"Das für die Erlassung der Verordnung zu

ständige Organ kann jedoch von Fall zu

Fall beschließen, daß die Kundmachung

durch zweiwöchigen Anschlag an den Amts

tafeln der Stadt zu erfolgen hat.";

b)im Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:

"Als Tag der Kundmachung gilt bei Verord-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück,

Nr. 76

Seite 161

nungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, der Tag, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, bei Verordnungen, die durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht werden, der Tag des Anschlages.";

"(3) Verordnungen, deren Umfang und Art eine Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wels oder den Anschlag an den Amtstafeln der Stadt nicht zulassen, sind beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen.";

d)dem § 62 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

"(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt."

40.§ 63 hat zu lauten:

"§ 63. Unterfertigung von Urkunden.

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlußfassung des Gemeinderates bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind vom Bürgermeister und in der Regel vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(3) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat."

41.Nach § 63 ist folgendes VIII. Hauptstück einzu

fügen :

"VIII. HAUPTSTÜCK.

Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner.

§ 63 a. Volksbefragung.

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird.

(2} Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), Kreditübertragungen bzw. Kreditüberschreitungen, der Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(3) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbe-

fragung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag vorgesehen werden.

(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß

vom Gemeinderat in Form einer Frage so for

muliert werden, daß die Beantwortung nur mit

"Ja" oder "Nein" möglich ist.

(5)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich

mit der zu beantwortenden Frage vom Bürger

meister kundzumachen. Binnen zweier Wochen

ab dem! Kundmachungstag sind die Wählerver

zeichnisse öffentlich aufzulegen; die Aufle

gungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerver

zeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz

im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973,

BGB1. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind

nicht auszustellen.

(e) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" Hauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten dieäe Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(7)Die Volksbefragung ist von der Stadtwahl

behörde und den Sprengelwahlbehörden durch

zuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahl-

ordnung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des

Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Ent

scheidungen der Stadtwahlbehörde über Ein

sprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur

Durchführung einer Volksbefragung ist eine

Berufung nicht zulässig.

(8)Soweit im vorstehenden nichts besonderes

bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der

Volksbefragung die Bestimmungen der Statutar-

gemeinden-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzu

wenden.

(9)Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom

Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die

Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbe

fragung war, ist in die Tagesordnung der näch

sten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 63 b. Bürgerinitiative.

(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das

Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Auf

hebung von Beschlüssen des Gemeinderates in

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsberei

ches der Stadt.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Per

sonalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Ta

rife), die Feststellung des Voranschlages (Nach

tragsvoranschlages), Kreditübertragungen bzw.

Kreditüberschreitungen, der Rechnungsabschluß,

die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, behörd

liche Entscheidungen und Verfügungen sowie

Verordnungen können nicht Gegenstand einer

Bürgerinitiative sein.

Seite 162

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 23. Stüdc,

Nr. 76

(3)Der Antrag muß schriftlich eingebracht

werden, die betreffende Angelegenheit genau

bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten

und muß von mindestens 200 Bürgern unter

schrieben sein. Der Antrag hat ferner die Be

zeichnung eines zur Vertretung der Antrag

steller Bevollmächtigten (Familien- und Vor

name, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthal

ten.

(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den

Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der

Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schrift

lichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

(5)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfor

dernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürger

meister binnen zwei Wochen die Einbringung

der Bürgerinitiative unter Anführung ihres

Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an den

Amtstafeln während zweier Wochen sowie

überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis

kundzumachen, daß es allen Bürgern freisteht,

sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen

vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung

ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburts

datums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unter

schrift in die beim Magistrat aufzulegenden

Eintragungslisten anzuschließen.

(e) Jeder von mindestens 1500 Bürgern gestellte Antrag ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

(7)Im übrigen ist die Durchführung der Bür

gerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahme

auf das O. ö. Volksbegehrensgesetz,

LGB1. Nr. 2/1975, durch Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu regeln, daß das Eintragungsverfahren vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzuführen ist.

(8)§ 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist

sinngemäß anzuwenden.

§ 63 c. Information der Einwohner.

(1) Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Einwohner im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Einwohner besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Einwohner bzw. den in Betracht kommenden Teil der Einwohner über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren.

(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat

durch die Veröffentlichung im Amtsblatt und

durch Anschlag an den Amtstafeln sowie dar

über hinaus auch in anderer wirksamer Weise

so zu erfolgen, daß die anzusprechende Ziel

gruppe möglichst umfassend erreicht werden

kann. Hiefür kommen je nach den Gegeben

heiten insbesondere die Bekanntmachung durch

zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aus

sendungen, durch Verlautbarung in der Presse

oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In

welcher Weise die zusätzliche Information im

Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat

festzulegen.

(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

werden die für die Durchführung des betreffen

den Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschrif

ten sowie auch die Rechtswirksamkeit von Ver

ordnungen und Bescheiden nicht berührt."

42.Die bisherigen Hauptstücke VIII, IX und X er

halten die Bezeichnungen "IX", "X" und "XI".

43.§ 67 wird wie folgt geändert:

a)im Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

"In Angelegenheiten des Dienst-, Besol-dungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt sowie in Angelegenheiten der Volksbefragung und der Bürgerinitiative ist keine Vorstellung zulässig.";

"(3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.";

c)Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.";

d)Abs. 6 wird aufgehoben.

Artikel II

Die Funktionsbezeichnung Bürgermeisterstellvertreter wird durch die Funktionsbezeichnung Vizebürgermeister ersetzt.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Absätze mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 23. Stück, Nr. 76

Seite 163

(4) Durch das Inkrafttreten des Art. I Z. 43 wird § 67 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 37/1976, nicht berührt.

(2)Art. I Z. 37 tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(3)Die Bestimmungen des Art. I Z. 6, Z. 9 lit. c, Z. 10 lit. a, Z. 15 lit. d, Z. 17 lit. a, Z. 18, 19, 21, 22, Z. 24 lit. c, Z. 25 bis 28, Z. 30 bis 33, Z. 34 lit. a und b, Z. 35, 36 und 40 sind erstmals mit Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates anzuwenden.