# Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (2. Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979)

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Landesverfassungsgesetz

vom 9. Juli 1979, mit dem das O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971

geändert wird (2. O. ö. Landesverfassungsgesetznovelle 1979)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971, LGB1 Nr. 34, in der

Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 21/1975 und der O. ö.

Landes-Verfas-sungsgesetznovelle 1979, LGB1. Nr. 55, wird

wie folgt geändert:^

1. Nach Art. 27 ist ein Art. 27 a mit folgendem Wortlaut

einzufügen:

"Artikel 27 a

(1)Der Landtag bedient sich zur Überprüfung

der Gebarung

a)des Landes,

b)der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von

Organen des Landes oder von Personen (Per

sonengemeinschaften) verwaltet werden, die

hiezu von Organen des Landes bestellt sind,

des Landeskontrollbeamten (Art. 43 Abs. 6 und 7).

(2)Der Überprüfung unterliegt die gesamte

Gebarung, insbesondere die Ausgaben- und Ein

nahmengebarung, die Schuldengebarung und die

Gebarung mit dem beweglichen und unbeweg

lichen Vermögen. Soweit sich aus dem Prü

fungsauftrag gemäß Abs. 1 nichts anderes er

gibt, hat sich die Prüfung sowohl auf die Über

einstimmung mit den bestehenden Vorschriften

als auch auf die ziffernmäßige Richtigkeit, Spar

samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

der Gebarung zu erstrecken.

(3)Der Landeskontrollbeamte hat Prüfungs

aufträge gemäß Abs. 1 unverzüglich auszufüh-

ren, das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammenzufassen und diesen dem Ersten Präsidenten des Landtages vorzulegen.

(4)Dem Landeskontrollbeamten stehen bei der

Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß

Abs. 1 die Bediensteten und Einrichtungen des

Landeskontrolldienstes (Art. 43 Abs. 6) zur Ver

fügung. Solche Prüfungsaufträge genießen ge

genüber anderen Aufgaben des Landeskontroll

dienstes i den Vorrang.

(5)Der Landeskontrollbeamte ist bei der

Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß

Abs. 1 unabhängig und insbesondere an keine

Weisungen der Landesregierung und des Lan

deshauptmannes gebunden. Die dem Landes

kontrollbeamten gemäß Abs. 4 zur Verfügung

stehenden Bediensteten des Landeskontroll

dienstes unterstehen dem Landeskontrollbeam

ten undi sind bei der Durchführung von Prü-

fungsaufjträgen gemäß Abs. 1 nur an dessen

Weisungen gebunden."

a)die Überprüfung der Gebarung des Landes,

der Gemeindeverbände und der Gemeinden,

b)die Überprüfung der Gebarung von Stiftun

gen, Fonds und Anstalten, die von Organen

des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer

Gemeinde oder von Personen (Personenge

meinschaften) verwaltet werden, die hiezu

Seite 166

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 24. Stück,

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von Organen des Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde bestellt sind.

(7) Die Ausübung der Funktion des Landes-kontrollbeamten gemäß Art. 27 a bedarf der, Zustimmung des Landtages. Der Landeshauptmann hat diese Zustimmung vor der Bestellung des Leiters der Abteilung Landeskontrolldienst, wenn diese Bestellung aber bereits erfolgt ist, nach jeder Neuwahl des Landtages von diesem einzuholen. Die Zustimmung des Landtages wird jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung erteilt und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang des Ersuchens des Landeshauptmannes beim Landtag die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn der XXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Die Zustimmung des Landtages gemäß Art. 43 Abs. 7 L-VG. 1971 ist erstmals nach der im Jahr 1979 stattfindenden Neuwahl des Landtages einzuholen.