# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Langmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird

83.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 23. Juli 1979, mit der

das Langmoos als Naturschutzgebiet festgestellt

wird

Auf Grund der §§2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1.

Nr. 58, wird verordnet:

§ 1

(1)Das Langmoos im Gemeindegebiet St. Lorenz,

politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzge

biet im Sinne des § 2 des Gesetzes.

(2)Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grund

stücke Nr. 517 KG. St. Lorenz, 516 KG. St. Lorenz

unter Ausnahme jenes Teiles, der westlich der ge

raden Verbindungslinie zwischen der Nordecke

der Westgrenze des Grundstückes Nr. 501/1 KG.

St. Lorenz und der Südecke der Ostgrenze des

Grundstückes Nr. 527 KG. St. Lorenz gelegen ist,

und den Teil des Grundstückes Nr. 531 KG. St. Lo

renz, der östlich der geraden Verbindungslinie

zwischen der Nordecke des Grundstückes Nr. 530

KG. St. Lorenz und der Südostecke des Grundstückes 532 KG. St. Lorenz gelegen ist. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in dem Plan im Maß-tab 1 : 2000 (Anlage) dargestellt.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes

umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet: