# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Mitverwendung von Schulliegenschaften

# für kulturelle Zwecke und für Zwecke der Erwachsenenbildung

§ 2

(1)DURCH DIE MITVERWENDUNG IM SINNE DES § 1

DÜRFEN SCHULEINRICHTUNGEN NICHT ÜBER GEBÜHR BE

ANSPRUCHT WERDEN.

(2)Soferne Berufsschulen, denen ein Internats

betrieb angeschlossen ist, für kulturelle Zwecke

und für Zwecke der Erwachsenenbildung mitverwen

det werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

durch die entsprechenden Veranstaltungen der

abendliche Internatsbetrieb, vor allem das Studium

der Schüler, nicht beeinträchtigt wird.

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1977, LGB1. Nr. 21, außer Kraft.