# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlautbarung des Vertrages zwischen

# der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der

# gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in

# einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission im Bundesgesetzblatt

86.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 17. September 1979 betreffend die Verlautbarung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 5 des Landesverfassungsgesetzes über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland, LGB1. Nr. 45/1978, wird kundgemacht:

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission wurde im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, unter der Nummer 388 kundgemacht.