# Vereinbarung der Länder Niederösterreich und Oberösterreich über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

dieses Gebiet durch starke Verflechtungen in verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich der Wirtschaft, des Arbeitsmarktes (Pendelwanderung), der Siedlungsentwicklung, des Fremdenverkehrs, des grenzüberschreitenden Durchzugsverkehrs, der Benützung von höheren Schulen, Spitälern und sonstigen zentralen Einrichtungen, sowie der Energieversorgung gekennzeichnet ist, die Länder Niederösterreich und Oberösterreich für ihren Ahteil an diesem Grenzgebiet regionale Entwicklungskonzepte erstellt haben bzw. daran arbeiten,

und in der Absicht,

für das niederösterreichisch-oberösterreichische Grenzgebiet einen

möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz öffentlicher Mittel

sicherzustellen,

schließen

das Land Niederösterreich

vertreten durch den Landeshauptmann Andreas Maurer

und das Land Oberösterreich

vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Josef Ratzenböck zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne des Art. 15 a B-VG. folgende

Vereinbarung

Artikel I Das gemeinsame Grenzgebiet umfaßt

a)in Niederösterreich

im Verwaltungsbezirk Gmünd: die Gemeinde Großpertholz;

im Verwaltungsbezirk Zwettl: die Gemeinden Langschlag, Groß-

Gerungs, Arbesbach, Perten-schlag-Melon und Bärnkopf; im

Verwaltungsbezirk Melk: die Gemeinden des Gerichtstoezirkes Persetibeug ohne die Gemeinden Marbach an der Donau und Maria Taferl; die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Ybbs ohne die Gemeinden Bergland und Petzenkirchen; im Verwaltungsbezirk Amstetten: alle Gemeinden ohne die Gemeinden Allhartsberg, Neuho-fen an der Ybbs, Winklarn, Euratsfeld, Ferschnitz, Ybtasitz und St. Georgen am Reith;

die Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs;

Seite 234

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 28. Stück, Nr. 87 u.

fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

Artikel III

(1)RAUMBEDEUTSAME PLANUNGEN UND MAßNAHMEN

GEMÄß ARTIKEL II SIND AUF VERLANGEN EINER VERTNAGSI-

PARTEI ZUR ERARBEITUNG VON VORSCHLÄGEN UND EMP

FEHLUNGEN GEMEINSAM ZU BERATEN.

(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre

raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an

diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlun

gen zu orientieren und auf raumbedeutsame Pla

nungen und Maßnahmen anderer Planungsträger

nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemein

samen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.

Artikel IV

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch

die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel V ,

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Artikel VI

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufbewahrt.

Grein, am 27. August 1979

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Maurer

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Dr. Ratzenböck

Die Vereinbarung wird zufolge ihres Artikels IV am 27. Oktober 1979 in Kraft treten.