# Gesetz, mit dem das O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 geändert wird

1.Der § 1 hat zu lauten:

"§ 1 Allgemeines

(1)Die Ausübung der Diensthoheit des Lan

des über die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer

für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Poly

technische Lehrgänge sowie für Berufsschulen

und über die Personen, die einen Anspruch auf

einen Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem

solchen Dienstverhältnis eines Landeslehrers

haben, obliegt den im § 2 ff. genannten Dienst

behörden.

(2)Hinsichtlich der dem Dienstgeber der Lan

desvertragslehrer zukommenden Zuständigkei

ten gelten die §§ 5, 6 und 6 a sinngemäß mit

der Maßgabe, daß für die nach den für Landes

vertragslehrer geltenden Bestimmungen den

Zentralstellen vorbehaltenen dienstrechtlichen

Maßnahmen die Landesregierung zuständig ist.

(3)Unter Landeslehrern werden im folgenden

nur die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhält

nis zum Land Oberösterreich stehenden Pflicht

schullehrer verstanden."

2.§ 2 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

(Kollegium) als auch im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates (Kollegium) aufscheint, eine schulfeste Stelle an einer Berufsschule nur an einen Bewerber, der im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates (Kollegium) aufscheint (Abs. 2 lit. c);"

5.§ 6 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Unbeschadet allfälliger weitergehender

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 29.

Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG hat der Landesschulrat vor Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, ausgenommen die Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. und eines Pflegeurlaubes gemäß § 43 b LDG. an Landeslehrer für Berufsschulen bis zu drei Tagen, die Personalvertretung der Lehrer zu hören."

(2) Der Kommission zur Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 gehören an:"

"(1) Zur, Vornahme der Leistungsfeststellung

der Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 50 ff. LDG. wird beim Landesschulrat eine Kommission zur Leistungsfeststellung eingerichtet."

"(5) Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 ist anzuwenden."

"(1) Zur, Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung einer, Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 54 c LDG. in oberster Instanz wird beim Landesschulrat eine Oberkommission zur Leistungsfeststellung eingerichtet."

23.Die Einleitung und die lit. a des § 10 Abs. 2

haben zu lauten:

"(2) Der Oberkommission zur Leistungsfeststellung gehören an:

T

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"(2) Der Oberkommission zur Leistungsfeststellung gehören an:"

"§ 16

Bestellung der Lehrervertreter in den Kommissionen, Funktionsperiode

der Kommissionen und Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im

Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren

(1)Die Lehrervertreter und ihre Ersatzmit

glieder in den gemäß dem II. und dem

III. Hauptstück eingerichteten Kommissionen

werden auf Grund eines Vorschlages des Zen-

tralausschusses für die Lehrer für allgemeinbil

dende Pflichtschulen bzw. des Zentralausschus-

ses für die Lehrer für berufsbildende Pflicht

schulen (§ 42 lit, b Bundes-Personalvertretungs-

gesetz - PVG, BGB1. Nr. 133/1967) von der

Landesregierung bestellt.

(2)Der Zentralausschuß für die Lehrer für all

gemeinbildende Pflichtschulen hat vor der Er

stattung seiner Vorschläge an die Landesregie-

rung seinerseits von den Dienststellenausschüssen gemäß § 9 Abs. 1 lit. k PVG Vorschläge für die Bestellung der Lehrervertreter in die Kommission erster Instanz einzuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge durch die Dienststellenausschüsse an den Zentralausschuß für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralausschüsse an die Landesregierung sind die Mandatsverhältnisse in den vorschlagenden Organen deT Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschlagenden Organen ist § 20 Abs. 8 PVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuß, Zentralausschuß) zu treten hat.

(3)Für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten

Lehrervertneter sind zwei Ersatzmitglieder zu

bestellen. Jeder Lehrervertreter kann innerhalb

ein und derselben Kommission von jedem Er

satzmitglied seiner Fraktion vertreten werden.

Für die Teilnahme des Ersatzmitgliedes an den

Sitzungen hat der verhinderte Lehrervertreter

selbst zu sorgen.

(4)Im Sinne des § 8 Abs. 5, des § 9 Abs. 5,

des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 5,

des § 13 Abs. 5, des § 14 Abs. 4 und des § 15

Abs. 4 sind für die einzelnen Kommissionen

von der für den Religionslehrer zuständigen

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions

gesellschaft der Landesregierung im öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis stehende Religions

lehrer vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5)Allen Vorschlägen an die Landesregierung

sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen

der Vorgeschlagenen anzuschließen.

(e) Die Landesregierung kann lediglich solche Vorschläge zurückweisen, welche gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.

(7)Die Landesregierung hat die Lehrervertre-

ter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung

an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung

von den rechtlichen Vorschriften entsprechen

den Vorschlägen für die Lehrervertneter und

Religionslehrer nicht binnen 2 Monaten nach

der Wahl der Zentralausschüsse erfolgt.

(8)Lehnervertreter bzw. Ersatzmitglieder in

den im Abs. 1 genannten Kommissionen kön

nen nur definitive und disziplinär unbeschol

tene Landeslehrer sein.

(9)Die Funktionsperiode der Lehrervertreter

in den; im Abs. 1 genannten Kommissionen

dauert 4 Jahre und erstreckt sich auf den Zeit

raum der Funktionsperiode der im Abs. 1 ge

nannten Zentralausschüsse der Lehrer an Pflicht-

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schulen in Oberösterreich. Sie dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Landesregierung.

(10) Die Mitglieder aller Kommissionen zur Leistungsfeststellung sowie aller Disziplinar-kommissionen sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 54 d und § 56 Abs. 3 LDG. selbständig und unabhängig. (n) Die Vorsitzenden der Kommissionen zur Leistungsfeststellung und der Disziplinarkom-missionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Vorsitzenden der Kommission zur Leistungsfeststellung und der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Lan-desschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Bestimmung des zweiten Satzes dieses Absatzes gilt für das Verfahren der Oberkommissionen für Leistungsfeststellung und der Disziplinaroberkommissionen sinngemäß.

(12) Die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Landeslehrer ist gleichzeitig dem für den Lehrer jeweils zuständigen

Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen; ebenso ist von der

zuständigen Disziplinarbehörde dem

Dienststellenausschuß von dem Ausgang des Disziplinarverfahrens Mitteilung zu machen. Bezieht sich die Disziplinaranzeige bzw. das Disziplinarverfahren auf einen Religionslehrer, so sind diese Mitteilungen auch der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu machen."

36. § 17 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) einer Kommission zur Leistungsfeststellung und einer im Instanzenzug zuständigen Oberkommission zur Leistungsfeststellung sein."

Artikel II

Die Lehrervertreter in den gemäß dem II. und dem III. Hauptstück des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 eingerichteten Kommissionen sind einstmals bis 15. Dezember 1979 nach § 16 in der Fassung von Artikel I zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung gelten die nach den bisherigen Vorschriften bestellten Lehrervertreter als Lehreiwer-treter im Sinne dieses Gesetzes.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.