# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren wirtschaftskundigen

# Verwaltungsdienst und für den wissenschaftlichen Dienst

§ 1

Zur Prüfung für den höheren wirtschaftskundigen Verwaltungsdienst

und den wissenschaftlichen Dienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn

sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserforder-nisise für

den betreffenden Dienstzweig erfüllen und mindestens ein Jahr in dem

betreffenden Dienstzweig oder in einer gleichartigen Verwendung beim

Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet

wurden,

§ 2

(1)DIE PRÜFUNG IST SCHRIFTLICH UND MÜNDLICH ABZU

LEGEN. AN STELLE, NEBEN ODER IN VERBINDUNG MIT DER

SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG IST EINE PRAKTISCHE PRÜFUNG

DURCHZUFÜHREN, WENN DIE BEFÄHIGUNG DES PRÜFUNGS

WERBERS IN SEINER VORAUSSICHTLICHEN KÜNFTIGEN VER

WENDUNG MAßGEBLICH IN PRAKTISCHER TÄTIGKEIT ZUM

AUSDRUCK KOMMT. DIE ENTSCHEIDUNG HAT DIE DIENST

BEHÖRDE ZU TREFFEN.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig höherer wirt

schaftskundiger Verwaltungsdienst bzw. wissen-

schaftlicher Dienst allgemein erforderlichen grundlegenden und die in der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und. rlif* fartiUrhpn TCenntTtTKSft und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.

§ 3

(1)Die Dienstbehörde hat in möglichster Berück

sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen

dung des Prüfungswerbers aus den in Abs. 2 ge

nannten Fachgebieten eines als Hauptgegenstand

und ein weiteres als Nebengegenstand zu bestim

men.

(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:

Seite 242

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 30. Stück, Nr. 90 u. 91

(3) Im Hauptgegenstand sind eingehende Kenntnisse, im Nebengegenstand Kenntnisse der Grundzüge oder auf Teilgebieten nachzuweisen. Die Einschränkung auf ein Teilgebiet obliegt in jedem Falle der Dienstbehörde.

§ 4

(1)In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung

hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in

der Lage ist, eine seiner voraussichtlichen künftigen

Verwendung gemäße Aufgabe wissenschaftlich ein

wandfrei zu lösen und das Ergebnis so verständlich

darzulegen, wie dies in seiner Verwendung erfor

derlich ist.

(2)Die Aufgabe der schriftlichen bzw. praktischen

Prüfung ist dem Hauptgegenstand zu entnehmen.

Besteht eine fachliche Verbindung zwischen Haupt-

und Nebengegenstand, so ist die Aufgabe so zu

stellen, daß diese fachliche Verbindung sich darin

ausdrückt. Die schriftliche Prüfung ist als Klausur

arbeit abzuhalten und darf bis zu acht Stunden

dauern. Wird in einem Gegenstand eine praktische

Prüfung durchgeführt, so hat die Aufgabe eine der

Verwendung des Prüfungswerbers entsprechende

praktische Tätigkeit zu enthalten. Die Dienstbe

hörde hat die Prüfungsdauer der praktischen Tätig

keit entsprechend festzusetzen.

(3)Dem Prüfungswerber ist anläßlich der Zulas

sung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für die

Behandlung der Themen notwendigen Behelfe zur

Verwendung während der schriftlichen bzw. prak

tischen Prüfung zugelassen sind.

(4)Die schriftliche bzw. praktische Prüfung gilt

auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn der

Prüfungswerber eine veröffentlichte schriftliche wis

senschaftliche Arbeit vorlegt, die den Aufgaben des

Prüfungswerbens in seiner voraussichtlichen künf

tigen Verwendung und auch sonst den Zielen der

schriftlichen bzw. praktischen Prüfung entspricht.

§ 5

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.österreichisches Verfassaingsrecht; Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga

nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan

desdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.die Grundzüge der in der voraussichtlichen künf

tigen Verwendung des Prüfungswerbens maßge

benden Rechtsvorschriften;

4.das Haushalts- und Verrechnungswesen des Lan

des Oberösterreich sowie des Bundes, soweit es

in der voraussichtlichen künftigen Verwendung

des Prüfungsiwerbers maßgebend ist;

5.die Grundzüge der Elektronischen Datenverar

beitung und der Statistik, soweit diese in der j

voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers

maßgebend sind;

(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 6 hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers: Aufschluß zu geben, sein Wissen in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnissie Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.

§ 6

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren Dienstes sowie erforderlichenfalls auch son stige, in ihrem Fach bewährte und geeignete Per

sonen zu bestellen. Der Prüfer für die Gegenstände

des § 5 Abs. 1 Z. 1 muß rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzen

den und zwei bis drei weiteren Mitgliedern zu bestehen.