# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Dienst der Sozialarbeiter

91.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 1. Oktober 1979 über die Prüfung für den Dienst der Sozialarbeiter

Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGB1. Nr. 80/1978, wird verordnet:

§ 1

Zur Prüfung für den Dienst der Sozialarbeiter sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserfordemisse für diesen Dienstzweig oder für den Dienstzweig Fachdienst der Fürsorgerinnen erfüllen und mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder einer gleichartigen Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die in der Sozialarbeit in der

o. ö. Landesverwaltung allgemein erforderlichen

grundlegenden und die in der voraussichtlichen

künftigen Verwendung des Prüfungswerberis in der

Jugendwohlfahrtspflege, der Sozialhilfe oder der

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 30. Stück,

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Gesundheitsvorsorge erforderlichen rechtlichen Kenntnisse aufweist und bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.

§ 3

(1)IN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG HAT DER PRÜFUNGS

WERBER NACHZUWEISEN, DAß ER IN DER LAGE IST, AUF

GABEN ZU LÖSEN, WIE SIE VON EINEM BEDIENSTETEN IN

DER VORAUSSICHTLICHEN KÜNFTIGEN VERWENDUNG DES

PRÜFUNGSWERBERS ZU BEARBEITEN SIND.

(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern.

Dem Prüfungswerber sind bei Beginn der Prüfung

die zur Erledigung der Prüfungsaufgabe erforder

lichen Behelfe zu übergeben.

§ 4

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge

genstände:

1.Die Grundzüge des österreichischen Verfassungs

rechtes, Organisation der österreichischen Be

hörden unter besonderer Berücksichtigung der

inneren und äußeren Organisation der Landes

behörden und sonstigen Landesdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.die Grundzüge der in der Verwendung des Prü

fungswerbers maßgebenden Rechtsvorschriften

aus den folgenden Rechtsgebieten:

Arbeitsrecht

Bürgerliches Recht (Personen-, Familien-, Erb-und Schuldrecht)

Jugendwohlfahrtsrecht

Sanitätsrecht

Sozialhilferecht

Soziaivensicherungsrecht

Staatsbürgerschafts- und Personenstandsrecht

Strafrecht, Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht

Verwaltungsverfahrensrecht

Zivilgerichtliches Verfahrensrecht

4.die Einrichtungen der privaten Jugendwohl

fahrtspflege und Sozialhilfe.

(2)Insbesondere in den Gegenständen gemäß

Abs. 1 Z. 3 und 4 hat die mündliche Prüfung über

die Fähigkeit des Pnüfungswerbers Aufschluß zu

geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Auf

gaben anzuwenden.

§ 5

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes, des gehobenen Dienstes oder des Dienstes der Sozialarbeiter zu bestellen. Der Prüfer für die Gegenstände des § 4 Abs. 1 Z. 1 muß rechtskundig sein, die Prüfer für die Gegenstände des § 4 Abs. 1 Z. 3 und 4 müssen in den Aufgabengruppen Jugendwohlfahrtspflege, Sozialhilfe oder Sanitätsrecht beim Amt der o. ö. Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften verwendet werden.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.