# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des

# O.ö. Kindergärtenund Horte-Anstellungserfordernissegesetzes

96.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 15. Oktober 1979 über die

Wiederverlautbarung des O. ö. Kindergärten- und Horte-

Anstellungserfordernissegesetzes

(1)Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Ver-

fassungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der

Anlage das Gesetz betreffend die fachlichen An-

stellungserfordernisse für die vom Land, einer Ge

meinde oder einem Gemeindeverband anzustellen

den Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und

Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt

sind (O. ö. Kindergärten- und Horte-Anstellungs-

erfordemisisegesetz), LGB1. Nr. 2/1973, in der der

zeit geltenden Fassung neu verlautbart.

(2)Bei der Wiederverlautbarung wurden die Än

derungen und Ergänzungen durch das Gesetz, mit

dem das O. ö. Kindergärten- und Horte-Anstel

lungserfordernissegesetz geändert und ergänzt

wird, LGB1. Nr. 70/1979, insbesondere auch die Neu-

fassung des Titels einschließlich des Kurztitels, berücksichtigt.

(3)Dem Abschnitt I des wiederverlautbarten Ge

setzes liegen die Grundsatzbestimmungen des Bun

desgesetzes über die Grundsätze betreffend die fach

lichen Anstellungserfordernisse für die von den

Ländern, Gemeinden odex von Gemeindeverbänden

anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an

Horten und Erzieher an Schülerheimen, die aus

schließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflicht

schulen bestimmt sind, BGB1. Nr. 406/1968, zu

grunde.

(4)Es sind in Kraft getreten:

1.das Gesetz LGB1. Nr. 2/1973 mit 18. Jänner 1973;

2.das Gesetz LGB1. Nr. 70/1979 mit 1. September 1979.

Gesetz, mit dem die besonderen dienstrechtlichen Regelungen für die vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, getroffen werden (O. ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I Fachliche Anstellungserfordernisse

§ 1

Fachliches Anstellungserfordernis für die vom Land, einer Gemeinde

oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtnerinnen,

Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, ist

1.für Kindergärtnerinnen:

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für

Kindergärtnerinnen;

2.für Sonderkindergärtnerinnen:

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für

Sonderkindergärtnerinnen;

3.für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schü

lerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

a)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungs

prüfung für Erzieher; oder

b)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungs

prüfung für Kindergärtnerinnen und Horter

zieherinnen; oder

c)die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähi-

gungs- oder Lehramtsprüfung;

4.für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher

an Schülerheimen, die ausschließlich oder vor

wiegend für Schüler von Sonderschulen be

stimmt sind:

a)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungs

prüfung für Sondererzieher; oder

b)die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprü

fung für Sonderschulen.

§ 2

(1)Fachliches Anstellungserfordernis für die Lei

terin eines Kindergartens (Sonderkindergartens)

mit zwei oder mehreren Gruppen (§ 7 des O. ö. Kin

dergarten- und Hortgesetzes) ist neben dem fach

lichen Anstellungserfordernis für Kindergärtnerin

nen (Sonderkindergärtnerinnen) gemäß § 1 der

Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als

Kindergärtnerin (Sonderkindergärtnerin).

(2)Fachliches Anstellungserfordernis für den Lei

ter eines Hortes (Sonderhortes) mit zwei oder meh-

Anlage

reren Gruppen (§ 7 des O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) ist neben dem fachlichen Anstellungserfordernis für Erzieher an Horten (Sonderhorten) gemäß § 1 der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als Erzieher an Horten (Sonderhorten).

§ 3

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§§ 1 und 2) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

3.für die Verwendung an Sonderkindergärten:

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprü

fung für Kindergärtnerinnen;

4.für die Verwendung an Horten und an Schüler

heimen, die ausschließlich oder vorwiegend für

Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

a)Erfahrung in der Erziehung und Betreuung

einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder

b)- jedoch nur unter Anleitung einer Person,

die die Erfordernisse auf Grund des' § 1 Z. 3

erfüllt - der erfolgreiche Abschluß einer

höheren oder mindestens dreijährigen mitt

leren Schule oder die abgeschlossene Berufs

ausbildung;

5.für die Verwendung an Sonderhorten und an

Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwie

gend für Schüler von Sonderschulen bestimmt

sind:

a)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsi-

prüfung für Sonderkindergärtnerinnen; oder

b)sofern auch keine Person, die die Voraus

setzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung

steht:

6.für die Bestellung als Leiterin eines Kinder

gartens (Sonderkindergartens) oder als Leiter

eines Hortes (Sonderhortes):

das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 1.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 32.

Seite 251

§ 4

Die in den §§1 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse gelten nur dann als Nachweis, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Abschnitt II Besondere Aufgaben während der Dienstzeit

§ 5

(1)Für Kindergärtnerinnen, die eine Gruppe

des O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) führen oder sonst mit der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Gruppe (Gruppenarbeit) beschäftigt sind, hat

(2)Von der Gruppenarbeit haben im Sinne des

Abs. 1 freizubleiben:

a)für Kindergärtnerinnen, die an Sonderkinder

gärten beschäftigt sind, sechs Stunden;

b)für sonstige Kindergärtnerinnen fünf Stunden.

Für teilzeitbeschäftigte Kindergärtnerinnen ist die

Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen.

(3)Für Leiterinnen von Kindergärten haben von

der Zahl der Wochendienststunden unbeschadet der

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zur Besorgung von

Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stun

den von der Gruppenarbeit freizubleiben, als der

betreffende Kindergarten Gruppen hat.

(4)Für Erzieher an Horten gelten die Abs. 1 und 2

sinngemäß, für Hortleiter gilt auch Abs. 3 sinn

gemäß.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen über den Erholungsurlaub

§ 7

(1)Der Erholungsurlaub der Kindergärtnerinnen

einschließlich der Kindergartenleiterinnen umfaßt

a)den nach den dienstrechtlichen Vorschriften all

gemein gebührenden Erholungsurlaub sowie zu

sätzlich

b)die Tage, an denen der Kindergarten während

der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien ge

schlossen gehalten wird (§ 10 Abs. 2 des

O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes).

(2)Der Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 lit. a darf

nur während der Hauptferien (§ 10 Abs. 2 des

O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) verbraucht

werden, wobei jedoch ein das Ausmaß der Haupt

ferien übersteigender Teil unter Bedachtnahme auf

die Erfordernisse des Kindergartenbetriebes wäh

rend de9 Arbeitsjahres zu verbrauchen ist.

(3)Die Abs. 1 und 2 gelten für Erzieher an Horten

einschließlich der Hortleiter sinngemäß.

Abschnitt IV Besondere besoldungsrechtliche Bestimmungen

§ 8

(1)Den Kindergärtnerinnen der Verwendungs

gruppe L 3 gebühren zu ihrem Gehalt, unbeschadet

der Regelungen über die Sonderzahlungen und die

Haushaltszulage sowie allfällige weitere Bezugs

bestandteile:

a)eine Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage

gemäß § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956;

b)eine Leistungszulage im Ausmaß der den Be

amten der Allgemeinen Verwaltung der Ver

wendungsgruppe C gebührenden Leistungszu

lage gemäß § 30 d des als landesgesetzliche Vor

schrift in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956.

(2)Den Leiterinnen der Verwendungsgruppe L 3

von Kindergärten gebührt neben den Zulagen ge

mäß Abs. 1 eine Leiterzulage im Ausmaß der Dienist

zulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 3 ge

mäß § 57 Abs. 2 lit. e des Gehaltsgesetzes 1956,

und zwar in Kindergärten mit einer Gruppe nach

der Dienstzulagengruppe VI, in Kindergärten mit

zwei Gruppen nach der Dienstzulagengruppe V, in

Kindergärten mit drei Gruppen nach der Dienstzu

lagengruppe IV, in Kindergärten mit vier Gruppen

nach der Dienstzulagengruppe III und in Kinder

gärten mit fünf oder mehr Gruppen nach der Dienst

zulagengruppe II.

(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Kindergärt

nerinnen, die nicht in der Verwendungsgruppe L 3,

sondern in einer die Kindergärtnerin nicht schlech

ter stellenden Verwendungsgruppe eines Dienst

zweiges der Allgemeinen Verwaltung eingestuft

sind.

Abschnitt V Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Dieses Gesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis

a)der Kindergärtnerinnen für öffentliche Ubungs-

kindergärten, der Erzieher für öffentliche

Übungshorte und der Erzieher für öffentliche

Ubungsschülerheime, die einer öffentlichen

Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener

Übungen eingegliedert sind,

b)sowie der Erzieher für öffentliche Schülerheime,

die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler

von öffentlichen Übungsschulen bestimmt sind.