# Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen

# (Bauarten)

Artikel 2 Aufgaben des Bundesländerausschusses

Der Bundesländerausschuß hat die Aufgabe,

1.Baustoffe, Bauteile und Bauweisen (Bauarten)

nach den Erkenntnissen der technischen Wissen

schaften auf ihre Verwendbarkeit bzw. Anwend

barkeit zu prüfen und auf dieser Grundlage Gut

achten darüber abzugeben,

a)welche technische Regeln und Bedingungen

bei der Verwendung bzw. Anwendung be

stimmter Arten von Baustoffen, Bauteilen und

Bauweisen (Bauarten) zu beachten sind (Ver-

wendungsgrundsätze), oder

b)welchen technischen Regeln und Bedingungen

bestimmte Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen

(Bauarten) entsprechen müssen, um behörd

lich zugelassen werden zu können oder sonst

verwendet bzw. angewendet werden zu dür

fen (Einzelgutachten);

2.Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung und

Vereinheitlichung von Vorschriften über die

technische Ausführung von Bauvorhaben insbe

sondere hinsichtlich der Erfordernisse der Sicher

heit und der Hygiene sowie der Wirtschaftlich-

keit oder sonstige diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen und anzuregen.

Artikel 3 Mitglieder des Bundesländerausschusses

(1)Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den Bun desländerausschuß je einen Vertreter als Mitglied

zu entsenden.

(2)Die Mitglieder haben möglichst dem höheren

Baudienst bzw. dem höheren technischen Dienst aus

dem Bauweien der jeweiligen Vertragspartei anzu

gehören.

Artikel 4 Geschäftsstelle

Geschäftsstelle des Bundesländerausschusises ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Ihr obliegt insbesondere die Einberufung der Sitzungen des Bundesländerausisdiusses im Auftrag des Vorsitzenden und die Verteilung der Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a) und der Einzelgutachten (Art. 2Z. 1 lit. b) an die Vertragsparteien.

Artikel 5

Vorsitz; Vorbereitung der Sitzungen; Sitzungsprotokoll; Beiziehung

weiterer Personen

(1)DenVqrsitz bei den Sitzungen führt das Mit

glied jener Vertragspartei, in deren Land die Sit

zung stattfindet.

(2)Der Vorsitzende hat die Sitzung vorzubereiten,

die Tagesordnung festzulegen und für die Abfassung

des Sitzungsprotokolls zu sorgen. In die Tagesord

nung sind jedenfalls die von den Vertragsparteien

rechtzeitig gestellten Anträge aufzunehmen.

(3)Der Bundesländerausschuß tritt in der Regel

vierteljährlich jeweils in einem anderen Land zu

sammen. Jede Vertragspartei kann in dringenden

Fällen die Abhaltung einer Sondersitzung verlan

gen, die grundsätzlich in diesem Land stattfindet.

(4)Die Vertragsparteien sind mindestens zwei

Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der

Tagesordnung und unter Beischluß der erforderli

chen Unterlagen schriftlich einzuladen.

(5)Der Bundesländerausschuß kann bei Bedarf

Fachleute aus Verwaltung, Wissenschaft und Wirt

schaft zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme

beiziehen.

Seite 314

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 36.

Stück, Nr. 100

(e) Das Sitzungsprotokoll hat insbesondere die Stellungnahme der Mitglieder zu den behandelten Beratungsgegenständen und deren Erledigung unter Anführung das Abstimmungsergebnisses sowie Ort der nächsten Sitzung zu enthalten. Es ist den Mitgliedern zur Verifizierung zu übersenden und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden Einwendungen erhoben, ist darüber bei der nächsten Sitzung zu beschließen.

Artikel 6 Verfahren im Bundesländerausschuß

(1)Der Bundesländerausschuß beschließt, ob An

träge einzelner Vertragsparteien in Prüfung zu neh

men sind sowie darüber, ob, auf welche Art, durch

welche Vertragspartei und innerhalb welcher Zeit

eine Vorprüfung vorzunehmen ist; eine Vertrags

partei kann nicht gegen ihren Willen beauftragt

werden, eine Vorprüfung vorzunehmen.

(2)Anträge einen Vertragspartei auf Erstattung

eines Einzelgutachtens (Art. 2 Z. 1 lit. b) sind vom

Bundesländerausschuß in Prüfung zu nehmen, wenn

die Verwendung bzw. Anwendung des1 Baustoffes,

des Bauteiles oder der Bauweise (Bauart) im Gebiet

mindestens dreier Vertragsparteien beabsichtigt ist.

(3)Für Beschlüsse ist bei ordnungsgemäßer Ein

berufung aller Mitglieder die Anwesenheit von min

destens zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehr

heit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag. Mängel in der Einberufung gelten

bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

Artikel 7

Wirkungen der Verwendungsgrundsätze und der Einzelgutachten

(1)Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung

die behördliche Zulassung von Baustoffen, Bauteilen

und Bauweisen (Bauarten) vorgesehen ist, verpflich

ten sich, bei der Entscheidung über die Zulassung

auf die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a)

und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) Bedacht

zu nehmen, soweit dies mit den Rechtsvorschriften

der betreffenden Vertragspartei vereinbar ist.

(2)Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung

die behördliche Zulassung von Baustoffen, Bauteilen

und Bauweisen (Bauarten) nicht vorgesehen ist, verpflichten sich, die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a) und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) den Baubehörden bzw. deren Sachverständigen als den technischen Wissenschaften entsprechende technische Regeln und Bedingungen zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 8 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel 9 Kündigung

(1)Diese Vereinbarung kann von jeder Vertrags

partei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei

Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2)Die Kündigung durch eine Vertragspartei be

rührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Ver

tragsparteien untereinander.

Artikel 10 Ausfertigung, Mitteilungen

(1)Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von

der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt

der Niederösterreichischen Landesregierung (Depo

sitar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder

Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift

der Vereinbarung.

(2)Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüg

lich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 8

der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3)Alle die Vereinbarung betreffenden rechtser

heblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu

richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens

beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede

Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benach

richtigen.

Klosterneuburg, am 31. Mai 1979

Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann: KERY

Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: i. V. POSSART

Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann: Eduard WALLNÖFER

Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann:

WAGNER

Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: Dr. HASLAUER

Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann: Dr. KESSLER

Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann: MAURER

Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann:

Dr. NIEDERL

Für das1 Land Wien: Der Landeshauptmann: Leopold GRATZ

Nach Mitteilung der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist diese Vereinbarung zufolge ihres Art. 8 am 1. September 1979 in Kraft getreten.