# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Ersatz der Kosten für die Führung der Jungwählerevidenz an die Gemeinden

102. Verordnug

der o. ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1979

betreffend den Ersatz der Kosten für die Führung

der Jungwählerevidenz an die Gemeinden

Auf Grund des; § 12 Abs. 2 des O. ö. Jungwählererfassungsgesetzes

1979, LGB1. Nr. 61, wird verordnet:

§ 1

Als Bauschbetrag für die den Gemeinden zu ersetzenden Kosten werden

10,- S für jede in der Jungwähler^videnz am Ende des Jahres

eingetragene Persoii festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.