# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

(2) Für andere Zwecke kann ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuß nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonderheit des Falles (wie^ insbesondere geringes Familieneinkommen) erfordert."

3. Nach § 10 sind folgende Bestimmungen anzufügen :

"Begünstigte vorzeitige Rückzahlung von Darlehen

§ 11

(1)Die begünstigte vorzeitige Rückzahlung von

Darlehen, die auf Grund dieser Satzung gewährt

wurden, ist in der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis

einschließlich 31. Dezember 1981 zulässig.

(2)Die Begünstigung besteht in einem Nachlaß

von 40 v. H. der zum Zeitpunkt der Einbringung

des Begehrens um begünstigte vorzeitige Rück

zahlung noch nicht fälligen Darlehensrestschuld.

{3) Ist an einem geförderten Objekt Wohnungseigentum begründet worden, so kann die begünstigte vorzeitige Rückzahlung von jedem Wohnungseigentümer zu dem auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teil der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld oder mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer für die gesamte noch nicht fällige Darlehensrestschuld in Anspruch genommen werden.

(4) Begehren auf Gewährung einer begünstigten vorzeitigen Rückzahlung sind beim Amt der o. ö. Landesregierung mittels des hiefür aufliegenden Formblattes bis spätestens 30. September 1981 einzureichen.

§ 12 (1) Eine begünstigte vorzeitige Rückzahlung

Seite 318

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 38.

Stück, Nr. 107 u. 108

ist nur nach gänzlicher Zuzählung des Darlehens und unter der Voraussetzung, daß alle aus der Förderung erwachsenen Verpflichtungen erfüllt sind, zulässig.

(a) Die Bewilligung des Darlehens muß vor dem 1. Juli 1975

erfolgt sein.

(3)Die Begünstigung darf nicht gewährt wer

den, wenn das Darlehen vom Darlehensgeber

aus einem der im § 5 Abs. 7 angeführten Gründe

gekündigt oder aus einem der im § 5 Abs. 8

angeführten Gründe sofort fällig gestellt wird.

(4)Gestundete Beträge bleiben bei der Berech

nung der Begünstigung außer Betracht.

§ 13

(1)Die Rückzahlung der Darlehensrestschuld

kann nur durch eine einmalige gänzliche Tilgung

in der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember

1981 erfolgen.

(2)Bei der Berechnung der Darlehensrestschuld

nach Abs. 1 ist von dem der Einbringung des

Begehrens nachfolgenden Fälligkeitstermin der

Halbjahresannuität auszugehen.

(3)Die Annuitäten sind weiterhin entsprechend

dem Darlehensvertrag zu leisten. Die Annuitä

ten, die nach Einbringung des Begehrens gelei

stet werden, sind auf den einmaligen Tilgungs

betrag anzurechnen.

§ 14

(1)Für den Fall der aufrechten Erledigung des

Begehrens wird dem Darlehensschuldner der zu

leistende Gesamtbetrag schriftlich zur Zahlung

vorgeschrieben.

(2)Die Begünstigung wird erst durch die gänz

liche Rückzahlung der in der schriftlichen Erle

digung angeführten Beträge erworben.

(3)Die Begünstigung geht verloren, wenn der

Darlehensschuldner den in der schriftlichen Er

ledigung angeführten Zahlungstermin nicht ein

hält.

(4)Beträge, die im Zusammenhang mit den Be

stimmungen über die begünstigte vorzeitige

Rückzahlung von Darlehen tatsächlich geleistet

wurden, jedoch nicht zu einer gänzlichen Tilgung

des Darlehens geführt haben, sind auf die Rest

schuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht

zulässig."

§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.