# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Schonzeitenverordnung neuerlich geändert

# wird

111.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1979, mit der die Schonzeitenverordnung neuerlich geändert wird

Auf Grund des § 48 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:

Die Sdionzeitenverordnung, LGB1. Nr. 19/1976, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 31/1978 wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 haben die Bestimmungen über die Schonzeit für Hoch- oder Rotwild zu lauten:

"Hoch- oder Rotwild:

Ia Hirsch . . . vom 1. Jähner bis31.Juli;

Ib Hirsch . . . vom 1. Jänner bis31.Juli;

Ha Hirsch . . . ganzjährig;

üb Hirsch . . . vom 1. Jänner bis31.Juli;

liier Hirsch . . . vom 16. Jänner bis31.Juli;

führende Tiere, nichtführende

Tiere, Kälber . . vom 16. Jänner bis15.Juli;

Schmaltiere und Schmal

spießer vom 16. Jänner bis30. Juni."