# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz

113.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1979 über die Festsetzung

eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem

Datenschutzgesetz

Auf Gnund des § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Datenschutzgesetzes (DSG), BGB1. Nr. 565/1978, wird nach Anhörung

des. Datenschutzrates verordnet:

§ l

Diese Verordnung gilt für folgende Auftraggeber im öffentlichen

Bereich:

1.das Amt der o. ö. Landesregierung als Geschäfts

apparat des Landeshauptmannes und der Lan

desregierung sowie von Sonderbehörden und

von juristischen Personen des öffentlichen Rech-

' tes;

2.die Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich,

und zwar auch als Geschäftsapparat von Son

derbehörden und von juristischen Personen des

öffentlichen Rechtes;

3.die Agrarbezirksbehörden in Oberösterreich;

4.die Magistrate der Städte Linz, Steyr und Wels

sowie die Stadtämter bzw. Gemeindeämter der

übrigen Gemeinden in Oberösterreich.

§ 2

Für den Antrag auf Auskunft sind Formulare aufzulegen, aus denen die Höhe des von einem Antragsteller zu leistenden Kostenersatzes

hervorgeht.

§ 3

Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden

folgende pauschalierte Kostenersätze festgesetzt:

aus aktbellen Datenbeständen: 100 S je Verarbeitung.! Aktuelle Datenbestände sind solche, die im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages angelegt oder fortgeführt werden, überdies bei Einlangten des Antrages im Jänner auch die Da-tenbestäWe des unmittelbar vorangehenden Kalenderjahres;

§ 4

(1)Die im § 3 angeführten Sätze können in be

rücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. Einkommen

unterhalb des Richtsatzes für Ausgleichszulagen

nach dem ASVG) auf die Hälfte ermäßigt werden.

(2)Wirkt der Betroffene durch geeignete, ihm zu

mutbare Angaben zu seiner Person mit, die Aus

kunft einfach und kostensparend zu gestalten, so

können die im § 3 angeführten Sätze - unbeschadet

des Abs. 1 - entsprechend ermäßigt oder nachge

lassen werden.

Seite 326

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 39. Stück, Nr. 113 u. 114

übermittelt werden bzw. wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen, wenn die unrichtigen Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beituhen, es sei denn, daß eine bereits eingebrachte Änderungsmeldung nicht berücksichtigt wurde.

§ 8

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf diejenigen Fälle nicht anzuwenden, in denen keine Auskunft auf Grund des Datensdiutzgiesetzes, sondern Auskunft auf Grund besonderer gesetzlicher Auskunftsregelungen außerhalb des Datenschutzgesetzes erteilt wird.

§ 9

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.