# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes ausgenommen

# wird

114.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1979,

mit der die Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes

des Datenschutzgesetzes ausgenommen wird

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGB1. Nr. 565/1978, wird nach Anhörung des Datenschutzrates verordnet:

Die Oberöstenreichische Landes-Hypothekenbank wird für ihren gesamten Tätigkeitsbereich von der Anwendung desi 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGB1. Nr. 565/1978, ausgenommen. § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.