# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

116.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1979, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50/1974, wird nach Anhörung der Landes^ innung Oberösterreich der Rauchfangkehrer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberöster-neich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich und der berührten Gemeinden verordnet:

§ 1

(1)Für die in der Anlage zu dieser Verordnung

umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festge

setzten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 4 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchsttarife enthalten auch die Umsatzsteuer (18%).

(2)Ergibt sich aus der Anlage einschließlich all

fälliger Zuschläge ein Höchsttarif

(3)Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be

nutzt und kann aus diesem Grund die Reinigung

unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprü

fung der Nichtbenützung ein Betrag bis S 10,80 pro

Rauchfang und Kehrtermin in Rechnung gestellt

werden.

§ 2

(1)Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage

gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.

(2)Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage

gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.

§ 3

(1) Die Grundgebühr gilt für das- Geschoß, in dem der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durchläuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und ausgebaute Dachgeschosse (Mansarden) als Stocki werke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als 2 Meter Höhe, durch die die Rauchfänge ziehen, als Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch hohe Dach-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 40. Stück, Nr. 116

bodenräume oder sind Rauchfänge hoch über Dach geführt, so gelten je 3 Meter und jede übrigbleibende Höhe über 2 Meter als Stockwerke.

(2) Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1 gelten auch Bauelemente, die als Rauchfänge dienen (z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).

§ 4

(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung gestellt werden:

a)für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein

Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%;

in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu keh

ren sind, ein Zuschlag bis 30%; in Gebäuden, in

denen drei Rauchfänge zu kehren sind, ein Zu

schlag bis 20%; und zwar zu den Ansätzen der

Tarifposten 1 bis 10;

b)für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten,

wie Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser,

Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur

zu Fuß erreichbar sind, für jede angefangene

Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech

net, ein Zuschlag bis S 59,70;

c)für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegen

den ein Zuschlag zu den Tarifposten 1 bis 10,

und zwar

in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern bis zu

50%;

in isoliert stehenden Einzelanwesen und in Streusiedlungen

bis zu 100%; dieser Zuschlag darf bei Objekten, zu deren Erreichung nicht ein wesentlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist, nicht eingehoben werden;

in der Zeit von 17 Uhr bis 7 Uhr ein weiterer Zuschlag bis 100%.

(2)Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen

nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.

(3)Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr

termin oder bei bestellten Leistungen zum verein

barten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer

bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vor

genommen werden können, kann die Kehrgebühr

samt Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die

bei Durchführung der Arbeit angefallen wäre.

§ 5

Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiordnung kehrpflichtigen Leistungen sind vom Hausbesitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.

§ 6

Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.

§ 7

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1976, LGB1. Nr. 77, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberöster

reich festgelegt werden, außer Kraft.

Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland

Oberösterreich

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse I

Ortsklasse II

eines Zylinderrauchfanges:

1.Grundgebühr S 10,40S 10,80

Geschoßzuschlag S 2,40S 2,90

2.in Zentral- und Sammelheizungen bis 10 Meter Höhe

des Rauchfanges

s27,80S27,80

s33,70S33,70

s45,50S45,50

s56,50S56,50

s67 -S67,-

s80,60S80,60

bis 20.000WE

bis 50.000WE

bis 100.000WE

bis 150.000WE

bis 500.000WE

über 500.000WE

2,60

für jeden angefangenen Meter mehr S 2,60

3.in Gastwirtschaften, Hotels, Pensionen, Kaffeehäusern,

Spitälern,

Anstalten, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen, Kasernen, in Land

wirtschaften, Betrieben aller Art und Feuerstätten, die anläßlich

der feuerpolizeilichen Beschau als stark beheizt bezeichnet wer

den, sofern nicht Tarifpost 2 anzuwenden ist S 18,70S

18,70

Geschoßzuschlag S 2,80S 4,50

eines schlief baren Rauchfanges:

4.Grundgebühr S 18,70S 21,50

Geschoßzuschlag S 5,40S 6,30

5.in den Betrieben nach Tarifpost 3 S 30,70S

30,70

Geschoßzuschlag S 6,30S 9,10

6.in den Raucbfängen, wo Fall- oder Absperrtüren eingebaut sind,

Zuschlag zur Grundgebühr S 2,60S 2,60

7.für größere, weitgebaute Rauchfänge, wo zwei Leitern verwendet

werden müssen S 21,-S 21,-

8.in Dampfbäckereien und Molkereien bis 10 Meter Höhe ...

S 67,-S 67,-

für jeden angefangenen Meter mehr S 6,30

S 6,30

9.für einen Dampf-, Sud- oder Darr-Rauchfang und bei Zentral

heizungen bis 10 Meter Höhe des Raucbfanges

in kaltem Zustand S 134,40S 134,40

in heißem Zustand S 188,30S 188,30

für jeden angefangenen Meter mehr S 9,10S

9,10

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Landesgesetzblatt für Oberösterreicii, Jahrgang 1979, 40. Stück,

Nr. 116

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse I

Ortsklasse II

s43,10S44,30

s4,40S4,40

s48,50S48,50

s4,70S4,70

s59,20S59,20

s5,90S5,90

9-

S 9 - 5,90

5,90

eines Schlauches oder Kanals: