# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wird

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Grundgebühr

Gemeindezuschlag

einschließlich

Umsatzsteuer

Ausgleichskassenzuschlag

Gesamt-gebühr

A.Für die Vieh- und Fleischbeschau

1.bei Einhufern und Rindern

2.bei Kälbern bis zu drei Monaten

3.bei Schweinen

4.bei Schafen und Ziegen

5.bei Ferkeln bis zu 30 kg Lebendgewicht, bei

Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Mo

naten und bei anderen zu untersuchenden

Tieren

B.Für jede Trichinenschau

Kompressionsmethode

Verdauungsmethode

C.überbeschau (im Sinne des § 17 der Verordnung

BGB1. Nr. 342/1924 in der Fassung des Fleisch-

beschau-Uhergangsgesetzes 1971, BGB1. Nr. 331)

für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und

die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:

für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg

D.Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der

Verordnung BGB1. Nr. 342/1924 in der Fassung

des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971,

BGB1. Nr. 331

40 - 20,- 19,50 13,-

8,-

9,50 5,-

6 -

40,-

3,50 2 - 2,- 2 -

2,

o z.,

1,-

4,-

4,-3,-3-1,-

1,-

1 - 1,-

0,50

1,-

47,50 25,- 24,50 16 - 11,-

12,50 8,-

7,50

45,-

(2) Erreicht die gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 60,-, so erhöht sich die zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 60,- (Mindestgebühr). Bei Verrechnung der Mindestgebühr erhöht sich der gemäß Abs. 1 zu entrichtende Gemeindezuschlag einschließlich Umsatzsteuer auf S 5,-."

§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.