# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der

# Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965

(3) Im § 38 Abs. 7 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1969 wurde die Zitierung "im Sinne des Wählerevidtenzgesetzes, BGB1. Nr. 243/1960," durch die Zitierung "im Sinne des Wählerevidenzgesetzies 1973, BGB1. Nr. 601," ersetzt.

Artikel III

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.

Gemeindeordnung 1979" zu zitieren.

O.ö. Gemeindeordnung 1979 (O. ö. GemO. 1979)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Die Gemeinde

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriff und rechtliche Stellung

(1)Das Land Oberösterreich gliedert sich in Ge

meinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit

dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Ver-

wältungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer

Gemeinde gehören.

(2)Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschafts

körper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken

dier allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Ver

mögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und dar

über zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen

zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung

ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben

auszuschreiben.

§ 2 Name

(1)Die Änderung des Namens einer Gemeinde

bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die

Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten

versagt werden, insbesondere wenn der neue Name

mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundes

gebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar

ähnlich ist. Die Landesregierung hat den neuen

Namen einer Gemeinde im Landesgesetzblatt kund

zumachen.

(2)Bei der Vereinigung, Trennung oder Neu

bildung von Gemeinden sind die Namen der Ge

meinden durch Verordnung der Landesregierung

(§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1) beziehungsweise durch

Landesgesetz (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2)

zu bestimmen. Vor der Bestimmung eines Gemeinde

namens sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

§ 3 Stadt- und Marktgemeinden

(i) Die Landesregierung kann Gemeinden mit besonderer

wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere wenn diese selbst oder eine

Ortschaft in ihrem. Bereich ein Marktrecht bereits besitzen, oder

Gemeinden, denen eine besondere kulturelle oder historische

Bedeutung zukommt, auf deren Antrag zum

Markt erheben; sie führen die Bezeichnung "Marktgemeinde".

(2)Gemeinden, denen eine über das Ausmaß nach

Abs. 1 wesentlich hinausragende Bedeutung zu

kommt, können auf ihren Antrag von der Landes

regierung zur Stadt erhoben werden; sie führen die

Bezeichnung "Stadtgemeinde".

(3)Die Erhebung zum Markt oder zur Stadt ist im

Landesgesetzblatt kundzumachen, über die Erhe

bung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landes

hauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu

fertigen ist.

§ 4 Wappen und Gemeindefarben

(1)Das Recht1 zur Führung eines Gemeindewappens

verleiht die Landesregierung auf Antrag der Ge

meinde.

(2)Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kund

zumachen, über die Verleihung ist eine Urkunde

auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbil

dung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die

Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung

des Landessiegels zu fertigen.

(3)Die Verwendung des Gemeindewappens bei

der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf

Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr,

insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbe

zeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig

angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Be

willigung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf

nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke er

teilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher

Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchten

ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Gemeinde

nähere Bestimmungen über die Art und Weise der

Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des

Gemeindewappens enthalten. Wenn von dem Wap

pen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch ge

macht wird, ist die Bewilligung vom Gemeinderat zu

widerrufen.

(4)Wer ein Gemeindewappen unbefugt führt oder

in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das

Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen,

oder ein Gemeindewappen entgegen den Bestim

mungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein

strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer an

deren Verwaltungsvorschrift oder von den Gerich

ten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbe

hörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schil

ling zu bestrafen.

(5)Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeinde

farben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat

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obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Beziehung auf den Sym-bolgehalt der Farben versagt werden.

§ 5 Siegel

(1)Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die

Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadtge-

meinde) sowie den Namen der Gemeinde zu führen.

(2)Gemeinden, die das Recht zur Führung eines

Wappens besitzen, können auch das Wappen im Ge

meindesiegel führen.

(3)Wer ein Gemeindesiegel unbefugt führt, ist,

sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender

strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksver

waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu drei

tausend Schilling zu bestrafen.

2. Abschnitt Gemeindegebiet

§ 6 Gebietsänderungen

(1)Änderungen des Gemeindegebietes (§§ 7 bisi 10)

dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbe

sondere aus wirtschaftlichen Interessen der betei

ligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf

Bedacht zu nehmen ist, daß jede der beteiligten Ge

meinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr

gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso

ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange

der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Tei

lung von Katastralgemeinden tunlichst zu ver

meiden.

(2)Fallen dem Land Oberösterreich durch eine

Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat

die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemein

de gebildet wird, durch Verordnung diese Gebiets

teile einer oder mehreren angrenizenxieni Gemeinden

zweckentsprechend, insbesondere unter Bedacht-

nahme auf die geographische Lage, zuzuweisen.

(3)Die Bestimmungen des § 8 Abs, 5 lit. d des

Übergangsgesetzes: vom 1. Oktober 1920 in der Fas

sung des BGB1. Nr. 368 vom Jahre 1925 (Fassung

Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962,

BGB1. Nr. 205) werden hiedurch nicht berührt.

§ 7 Grenzänderungen

(1)Änderungen in den Grenzen von Gemeinden,

wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören,

bedürfen einer Verordnung der Landesregierung.

Eine solche Verordnung darf nur bei Vorliegen über

einstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter

Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden

erlassen werden.

(2)Zu Änderungen in den Grenzen von Gemein

den gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde

ist ein Landesgesetz erforderlich.

(3) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat die Landesregierung die vermögensrechtliche Auseinanr dersetzungi zwischen den beteiligten Gemeinden durch Verordnung zu regeln. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Grenzänderung gestellt werden. Bei der Regelung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Grenzänderung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.

§ 8 Vereinigung

(1)Zwei joder mehrere aneinander grenzende Ge

meinden kennen bei Vorliegen übereinstimmender,

mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbe

schlüsse durch Verordnung der Landesregierung zu

einer Gemeinde vereinigt werden.

(2)Zur Vereinigung zweier oder mehrerer anein

ander grenzender Gemeinden gegen den Willen be

teiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforder

lich.

(3)Die Vereinigung hat den vollständigen Über

gang der Rechte und Pflichten der bisherigen Ge

meinden! auf die neue Gemeinde zur Folge.

§ 9 Trennung

(1)Eine jGemeinde kann bei Vorliegen eines mit

Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbe

schlusses, der auch einen Plan über die vollständige

vermögenisjrechtliche Auseinandersetzung zu ent

halten hat) durch Verordnung der Landesregierung

in zwei oder mehrere Gemeindien getrennt werden.

In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche

Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch dar

auf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile,

die den neu zu bildenden Gemeinden durch die

Trennung erwachsen, soweit als möglich ausge

glichen werden.

(2)Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren

Willen ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem

ist auch die vermögensrechtliche Auseinander

setzung zu!regeln.

(3)Die Trennung und die vermögensrechtliche

Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeit

punkt in Wirksamkeit zu setzen.

§ 10 Aufteilung und Neubildung

(1)Die Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder

mehrere angrenzende Gemeinden, so daß sie als

eigene Gemeinde zu bestehen aufhört, bedarf eines

Landesgese tzes.

(2)Die Neubildung einer Gemeinde aus Gebiets

teilen angrenzender Gemeinden bedarf eines Lan

desgesetze?.

(3)Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung

in den Fällen der Abs. 1 und 2 hat durch Landes

gesetz zu erfolgen.

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§ 11 Grenzstreitigkeiten

(1)Den Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren

Gemeinden, der unter diesen strittig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzustellen.

(2)Die Landesregierung hat 'über Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen die Zuständigkeit

zur vorläufigen- Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeit unter Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu regeln.

§ 12 Gemeinsame Bestimmungen

(1)Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach

§ 6 Abs. 2, dürfen nur mit dem Beginn eines Kalen^

derjahres in Kraft gesetzt werden.

(2)In dien Fällen der §§ 8 und 9 und des § 10

Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß

anzuwenden.

(3)In den Fällen des § 7 kann die Landesregierung

den Gemeinderat auflösen, wenn nach der Gebiets-

änderung der Gemeinderat nicht mehr als repräsen

tative Vertretung der Gemeinde angesehen werden

kann. Dasselbe gilt in den Fällen des § 10 Abs. 1

hinsichtlich jener Gemeinden, denen ein Gebiet zu

gewachsen ist. Wird der Gemeinderati aufgelöst, so

sind die Bestimmungen! des § 108 sinngemäß anzu

wenden.

(4)Die Kosten einer Gebietsänderung (§§ 7 bis 10)

haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt

eine Vereinbarung zwischen diesen innerhalb eines

Jahres ab Inkrafttreten der Gebietsänderung nicht

zustande, so entscheidet die Landesregierung unter

Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden

durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und

Nachteile.

3. Abschnitt

Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

§ 13 Verwaltungsgemeinschaften

(1)Gemeinden desselben politischen Bezirkes kön

nen auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbe

schlüsse ihre Geschäfte in gemeinschaftlicher Ge

schäftsführung besorgen (Verwaltungsgemeinschaft).

(2)Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft

bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die

Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die

Einrichtung der Verwaltungsgemeinschaft den Inter

essen der Vereinfachung und Verbilligung der Ge

schäftsführung der Gemeinden zuwiderläuft oder die

ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinschaftlich zu

besorgenden Aufgaben nicht gewährleistet ist.

(3)Der selbständige Bestand der Gemeinden, ihre

Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer

Organe werden durch die Einrichtung einer Ver

waltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwal

tungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit.

(4) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen. Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist.

§ 14 Gemeindeverbände

(1)Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig

ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke

die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen

werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angele

genheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Ge

meinde besorgen sollen, ist den verbandsangehöri-

gen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die

Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzu

räumen. Bei der nach Maßgabe der Gesetze zu

lässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege

der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vor

her zu hören.

(2)Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.

4. Abschnitt

Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde

§ 15 Gemeindemitglieder

Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im

Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ihre besonderen

Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Gesetz.

§ 16 Ehrungen durch die Gemeinde

(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um

die Gemeinde oder um die Gemeinden im allge

meinen verdient gemacht haben, durch Ehrung aus

zeichnen.

(2)Insbesondere kann der Gemeinderat Personen,

die sich im Sinne des Abs. 1 besonders verdient ge

macht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Ein solcher

Beschluß ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen und

bedarf dann, wenn eine Person, die die österreichi

sche Staatsbürgerschaft nicht besitzt, zum Ehren

bürger ernannt werden soll, der Genehmigung der

Landesregierung. Die Genehmigung darf nur ver

sagt werden, wenn durch den Beschluß Bundes- oder

Landesinteressen oder das Ansehen der Gemeinde

gefährdet oder verletzt werden.

(3)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte

noch Sonderpflichten.

(4)Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Aus

gezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die

nach den Bestimmungeni der Gemeindewahlordnung

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einen Wahlausschließungsgrund bildet, rechtskräftig verurteilt wurde.

5. Abschnitt Organe der Gemeinde

§ 17 Allgemeine Bestimmungen

(1)Die Organe der Gemeinde sind:

a)der Gemeinderat (die Ausschüsse gemäß § 44

Abs. 2);

b)der Gemeindevorstand (Stadtrat - § 24 Abs. 5);

c)der Bürgermeister.

(2)Gesetzliche Vorschriften, die neben den im

Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Ge

meinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.

§ 18 Gemeinderat

(1)Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates

beträgt in Gemeinden

bis zu 300 Wahlberechtigten9,

von 301 bis zu 750 Wahlberechtigten13,

von 751 bis zu 1300 Wahlberechtigten19,

von 1301 bis zu 3000 Wahlberechtigten25,

von 3001 bis zu 5000 Wahlberechtigten31,

mit über 5000 Wahlberechtigten ...37.

(2)Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem

Stand des gemäß den Bestimmungen der Gemeinde

wahlordnung abgeschlossenen Wählerverzeichnisses

zu bestimmen.

(3)Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten

dies eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Aus

schüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrich

ten! er hat die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglie

der) der Ausschüsse, die mindestens drei betragen

muß, festzusetzen und die Mitglieder (Ersatzmitglie

der) aus seiner Mitte zu wählen. Ist darnach eine

Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeinde

vorstand zukommt (§ 26 Abs. 2), in einem. Ausschuß

nicht vertreten, so ist der Ausschuß jedenfalls um

ein Mitglied (Ersatzmitglied.) dieser Fraktion zu er

weitern. Für die Wahl in den Prüfungsausschuß gel

ten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2.

(4)In die Ausschüsse, ausgenommen den Prüfungs

ausschuß, kann der Gemeinderat auch fachkundige

Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender

Stimme berufen. Jede Fraktion, die in einem Aus

schuß nicht vertreten ist, kann ein Mitglied ihrer

Fraktion als Vertreter mit beratender Stimme für

den Ausschuß namhaft machen. Eine solche Nomi

nierung ist1 dem Obmann des betreffenden Aus

schusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem

allfälligen Widerruf. Für das nominierte Fraktions-

mitgliedi gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 1

letzter Satz sinngemäß; sonstige Rechte, insbeson

dere auch jene gemäß § 55 Abs. 4, kommen ihm

nicht zu.

(5) Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Ersatzmitgliediern von Ausschüssen gewählt werden; falls solche Ersatzmitglieder noch nicht angelobt sind, sind sie unverzüglich nach ihrer Wahl zum Ersatzmitglied anzugeloben.

(e) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Prüfungsausschuß (§91), mindestens einen Ausschuß für Bau-und Straßeibauangelegenheiten sowie für Angelegenheiten äer örtlichen Raumplanung und einen Ausschuß f|ür Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelebenheiten einzurichten.

(7)Die Mitglieder des Gemeindeiiates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag ge

bunden.

(8)Die Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderates enthält die Gemeindewahlordnung.

§ 18 a Fraktionen

(1)Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahl

partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für

die Dauer der Funktionsper/iode des Gemeinderates

jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr

als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat

aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.

(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürger

meister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister

hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit

im Gemeinderat zu verlesen.

(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der ab

soluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unter

zeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Ände

rung oder, Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich

angezeigt wird.

(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an vorderster Stelle auf der Liste seinen Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt

wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mit

glied, so fallen die Aufgaben des Fraktionsobman

nes diesem zu.

(5). Der Obmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzjung als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim' Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sici Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen über die Anitsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.

§ 19 Funktionsperiode

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von sechs

Jahren gewählt. Die Funktions-periodie des| Gemeinderates beginnt

mit der Angelobung seinen Mitglieder in der konstituierenden

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Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit jederzeit seine Auflösung beschließen. In diesem Fall sind die Bestimmungen! des § 108 sinngemäß anzuwenden-.

(s) Wenn innerhalb der Funktionsperiode die Neuwahl des Gemeinderates notwendig wird, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur für den Rest dieser Funktionsperiode im Amt.

§ 20

Konstituierende Sitzung des Gemeinderates; Angelobung

(1)Die konstituierende Sitzung des neu gewählten

Gemeinderates ist vom bisherigen Bürgermeister

unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 23 Abs. 1

lit. d so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens

sechs Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.

(2)Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mitglie

der (Ersat'zmitglieder) des Gemeinderates zur kon

stituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nach

träglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt

dadurch die Zahl der Anwesenden unter drei Viertel

der Mitglieder, bevor die Angelobung beendet ist,

so hat den bisherige Bürgermeister binnen, zwei

Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne

Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschluß

fähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrück

lich hinzuweisen.

(3)Zunächst hat das an Jahren älteste anwesende

Mitglied des neu gewählten Gemeinderates die kon

stituierende Sitzung zu leiten und sofort die Ange

lobung vorzunehmen.

(4)Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinde

rates haben dam Vorsitzenden und dieser hat vor

dem versammelten Gemeinderat mit den Worten

"Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundes

verfassung und die Landesverfassung sowie alle

übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Repu

blik Österreich und des Landes Oberösterreich ge

wissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch

und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis

zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem

Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter

Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert;

die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zu

lässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder

(Ersatzmitiglieden) haben die Angelobung, in der

ersten Gemeindieratssitzung, an der sie teilnehmen,

zu leisten.

(5)Nach der Angelobung hat der Vorsitzende zu

berechnen, wie viele Mandate im Gemeindevorstand

den einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahl-

parteieni zukommen (§ 26 Abs. 2). Der Vorsitzende

hat bei der Berechnung' zwei Vertrauensmänner aus

dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeinde

rates nach dem Verhältnis der Mandatsverteilung

im Gemeinderat zuzuziehen und sodann das Ergeb

nis der Berechnung bekanntzugeben. Hierauf ist die

Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandies in

folgender Reihenfolge vorzunehmen:

a)wenn bei ihm ein Umstand eintritt, der ursprüng

lich seine Wählbarkeit gehindert hätte, oder

wenn ein solcher Umstand nachträglich bekannt

wird;

b)wenn es seinen ordentlichen Wohnsitz in der Ge

meinde aufgibt;

c)wenn es die Angelobung nicht in der im § 20

Abs. 4 vorgeschriebenen Weise leistet;

d)wenn es zur konstituierenden Sitzung des Ge

meinderates nicht erscheint oder sich aus dieser

vor Beendigung der Angelobung entfernt, ohne

seine Abwesenheit oder seine Entfernung, durch

einen triftigen Grund rechtfertigen zu können;

e)wenn es sich ohne triftigen Grund trotz Auffor

derung durch den Bürgermeister weigert, sein

Mandat auszuüben; als Weigerung, das Mandat

auszuüben, gilt ein dreimaliges aufeinanderfol

gendes Fernbleiben von ordnungsgemäß einbe

rufenen Sitzungen des Gemeinderates, ohne das

Fernbleiben durch einen triftigen Grund recht

fertigen zu können.

(2) Den Verlust des Mandates hat die Landesregierung im einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgeset-

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zes in der Fassung von 1929 ein Erkenntnis des Verfassungsgericbtshofes, so tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache im Sinne dieses Absatzes allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen.

§ 24 Gemeindevorstand

(I) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bisi höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in den Gemeinden

mit 9oder 13 Gemeinderatsmitgliedern3,

mit 19Gemeinderatsmitgliedern5,

mit 25oder 31 Gemeinderatsmitgliedern7,

mit 37Gemeinderatsmitgliedern9.

(E) Die Anzahl der Vizebürgermeister ist im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 1 vom Gemeinderat nach den Bedürfnissen! der Gemeindeverwaltung festzusetzen.

(3)Die Mitglieder des Gemeindevorstandes wer

den vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funk

tionsperiode gewählt. Der Bürgermeister hat jedoch

seine Funktion bis zur Ablegung des Gelöbnisses

des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode

fortzuführen.

(4)Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und

die übrigen Vorstandsmitglieder haben vor dem

Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshaupt

mannes oder seines Beauftragten mit den Worten

"Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundes

verfassung und die Landesverfassung sowie alle

übrigen Gesetze und alle Verordnungen dier Repu

blik Österreich und des Landes Oberösterreich ge

wissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch

und uneigennützig zu erfüllen, das: Amtsgeheimnis

zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem

Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter

Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert;

die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zu

lässig.

(5)In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevor

stand die Bezeichnung "Stadtrat".

...§ 25

Wahl des Bürgermeisters

(1)Der Bürgermeister ist von den Mitgliedern des

Gemeinderates auf Grund von Wahlvorschlägen zu

wählen.

(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im Ge

meinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht

werden, dienen nach den Bestimmungen des § 26

Abs. 2 Anspruch auf Vertretung im Gemeindevor

stand zukommt. Die Wahlvorschläge sind vor Be

ginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schrift

lich zu überreichen.

(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des

Gemeinderates nicht zustande, so ist eine zweite

Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine enger(c) Wahl oder - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl durchzuführen.

(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wählen

den auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu

beschränken, welche bei der, zweiten Wahl die

meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stim-

mengleichhieit ist derjenige in die engere Wahl ein-

zubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener

WahlparteJ aufscheint, die über die größere Anzahl

von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch

dies nicht jden Ausschlag, so entscheidet die Höhe

der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen ent

scheidet das Los, das von dem an der Losentschei

dung nicht jbeteiligten, an Jahren jüngsten anwesen

den Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter

ParteisumEfien sind die Summen der gültigen Stim

men zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinde

rates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind.

(5)In der engeren Wahl entscheidet die absolute

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede

Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(e) Wurdje bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimnienmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist ein dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7)Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten

Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als ge

wählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei

aufscheint, die üben die größere Anzahl von Man

daten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht

den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei

summen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Partei

summen entscheidet das Los, das von dem an der

Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüng

sten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu

ziehen ist.

(8)Werden keine oder nur ungültige Wahlvor

schläge eingebracht, so können für jedes Mitglied

des Gemeinderates, das einer Wahlparitei angehört,

der ein Anspruch auf Vertretung im Gerneindevor-

stand zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für

die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5

sowie 7 sinngemäß Anwendung.

§ 26

Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters ist die Wahl der übrigen Mitglieder des Genieitidevorstandes vorzunehmen. Wie viele Mandate hiebei den einzelnen Wahlparteien zukommen, bestimmt sich' nach Abs. 2. Der Bürgermeister ist auf die Liste seiner Wahlpartei anzurechnen.

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(2) Die Zahl der den einzelnen Wahlpanteien zukommenden Mandate im Gemeindevorstand ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlparteiem im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nacb ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen! (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hiernach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (s) Für die Wahl hat jede Wahlpartei, der gemäß Abs. 1 noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen, dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung schriftlich einen Wahlvorschlag zu überreichen, der soviele Namen zu enthalten hat, wie dieser Wahlpartei noch unbesetzte Mandate im Gemeindevonstand zukommen. Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeinöeratsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die auf Vertretung im Gemeindevorstand Anspruch hat, zu wählen.

§ 27 Wahl der Vizebürgermeister

(1)Die Vizebürgermeister sind aus dem Kreis der

übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

(§ 26 Abs. 1) auf Grund von Wahlvorschlägeni zu

wählen, die jeweils von den Wahlparteien einzu

bringen sind, deren Gemeinderatsmitglieder im

Sinne der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zur Wahl

der betreffenden Vizebürgermeister berufen sind.

Die Wahlparteien' haben ihren Wahlvorschlag vor

Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schrift

lich zu überreichen.

(2)Ist nur ein Vizebürgermeister zu wählen, so ist

er von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten

im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu wählen.

(3)Sind zwei Vizebürgermeister zu wählen, so ist

der erste Vizebürgermeister von den Gemeinderats

mitgliedern der stärksten, der zweite Vizebürger

meister von den Gemeinderatsmitgliedern der zweit

stärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei

zu wählen. Verfügt jedoch' die zweitstärkste Wahl

partei über weniger als ein Sechstel der Mandate

im Gemeinderat, so ist der zweite Vizebürgermei

ster von allen Gemeinderatsmitgliedern nach den

im § 25 bestimmten Grundsätzen zu wählen.

(4)Sind drei Vizebürgermeister zu wählen, so hat

der Vorsitzende bekanntzugeben, wie viele Vize

bürgermeister nach den im § 26 Abs. 2 bestimmten

Grundsätzen dies Verhältniswahlrechtes jeder Wahl

partei zukommen. Die Reihenfolge, in der die Vize

bürgermeister den Bürgermeister zu vertreten

haben, bestimmt sich nach der Leitzahl. Jeder der

Vizebürgermeister ist von den Gemeinderatsmit^

gliedern jener Wahlpartei, der der betreffende Vize

bürgermeister zukommt, in einem eigenen Wahl

gang zu wählen. Verfügt jedoch- die zweitstärkste

Wahlpartei über wenigstens ein Sechstel der Man

date im Gemeinderat, so kommt ihr zumindest der

dritte Vizebürgermeister zu.

(5)Verfügt eine nacb den Bestimmungen der

Abs. 2 bis 4 zur Wahl eines Vizebürgermeisters be

rufene Wahlpartei nicht mehr über ein auf diese

Stelle wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes,

so ist der betreffende Vizebürgermeister von den

Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemein

derat vertretenen Wahlpartei, die noch über ein

wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes ver

fügt, zu wählen.

§ 28

Passives Wahlrecht in den Gemeinde vorstand; Unvereinbarkeit

(1)Zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes kön

nen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt wer

den. Wählbar sind nur solche Mitglieder des Ge

meinderates, die, soweit gesetzlich nichts anderes

bestimmt ist,

a)einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei,

der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeinde

vorstand zukommt, angehören und von dieser

Wahlpartei vorgeschlagen werden, oder

b)einer auf Vertretung im Gemeindevorstand nicht

anspruchsberechtigten Wahlpartei angehören

und bei einer Wahl gemäß § 26 von einer an

spruchsberechtigten Wahlpartei gemeinsam mit

der Wahlpartei, der sie angehören, vorgeschla

gen werden; ein demgemäß Vorgeschlagener ist

auf die Liste der ansprochsberechtigten Wahl

partei anzurechnen.

(2)Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als

Mitglied des Gemeindevorstandes enifchoben wurden,

sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechts

wirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevor-

stand nicht wählbar.

(3)Ehegatten sowie Personen, die miteinander im

ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwä

gert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinde

vorstand angehören.

§ 29

Gemeinsame Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder des Gemeinde vor

Standes

(1) Wahlvorschläge im Sinne der §§25 bis 27 sind nur gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit jener Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet sind, die der Wahlpartei angehören, die zur. Erstattung des Wahlvorschlages berechtigt ist. Im Fall des

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§ 28 Abs. 1 lit. b ist der Wahlvorschlag überdies von der absoluten Mehrheit jener Gemeinderatsmitglieder, die der auf Vertretung im Gemeindevonstand nicht anspruchsberechtigten Wahlpartei angehören, zu unterzeichnen. Ein Mitglied des Gemeinderates kann für die Besetzung einer Stelle im Gemeindevorstand (§§ 25 bis 27) innerhalb eines Wahlganges nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet es mehrere, so sind alle von ihm geleisteten Unterschriften ungültig.

(2)Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil

der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt

ist, ist die Anwesenheit von jeweils zwei Drittel der

dabei Wahlberechtigten, und die absolute Stimmen

mehrheit dler anwesenden Wahlberechtigten erfor

derlich.

(3)Wird bei Wahlen gemäß § 26 von einer Wahl

partei, die allein zur Einbringung eines Wahlvor

schlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger

Wahlvorschlag eingebracht oder sind bei solchen

Wahlen nicht mindestens zwei Drittel der dabei

wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates an

wesend, so geht d'as Recbt der Besetzung der für die

betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Man

date für diesen Wahlgang auf den gesamten Ge

meinderat über, wobei jedoch nicht nur die der

betreffenden Wahlpartei angehörenden Mitglieder

des Gemeinderates wählbar sind. In einem solchen

Fall ist jedes diesen Mandate in einem eigenen

Wahlgang zu besetzen. Für die Wahl finden die Be

stimmungen des § 25 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß

Anwendung.

(4)Die Bestimmungen1 des Abs. 3 gelten für Wah

len gemäß § 27 sinngemäß.

(5)1 Ist bei Wahlen die Stärke der Wahlparteien maßgebend, so ist bei der Berechnung dies Stärkeverhältnisses zunächst die Anzahl der Mandate im Gemeinderat heranzuziehen. Gibt dies nicht den Ausschlag, so sind die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) heranzuziehen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von demi an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (e) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand unverzüglich kundzumachen

(7) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstandes jeweils unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.

§ 30

Erledigung des Mandates eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

(1)Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinde

vorstandes wird erledigt:

(2)Ein Mitglied des Gemeindevorstandes kann

auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schrift-

lich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam.

(3)Ein Mitglied des Gemeindevorstandes wird

seines Mandates verlustig:

(4)Der Verlust des Mandates tritt im Falle des Abs. 3 lit. a von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs, 3 lit. b bis e gilt § 23 Abs. 2 sinngemäß.

(5)Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates

wird durch die Erledigung des Mandates als Mit

glied des. Gemeindevorstandes - ausgenommen den

Fall des Abs. 3 lit. a - nicht berührt.

§ 31 Abberufung

(1)Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und

die übrigen Vorstandsmitglieder können von ihrem

Mandat im Gemeindevorstand1 auf Grund eines Miß-

trauerusantrages abberufen werden.

(2)Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mit

gliedern des Gemeindierates gestellt werden, die bei

der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Gemein

devorstandes stimmberechtigt waren. Ist ein solches

Mitglied verhindert oder inzwischen ausgeschieden,

so ist an seiner Stelle das Ersatzmitglied bezie

hungsweise dlas nachberufene Mitglied antragsbe

rechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzu

bringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er

von wenigstens zwei Drittel den Antragsberechtigten

unterschrieben ist. Das Mitglied des Gemeindevor

standes, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder

antrags- noch unterschriftsberechtigt.

(3)über einen nach den vorstehenden Bestimmun

gen gültig eingebrachten Mißtrauensantrag, ist in

der nächsten Sitzung des Gemeinderates, die späte

stens, binnen acht Wochen anzuberaumen ist, in ge

heimer Abstimmung Beschluß zu fassen. Für diesen

Beschluß ist die Mehrheit von zwei Drittel der

Stimmberechtigten erforderlich). Hiebei sind jene

Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die

gemäß Abs.. 2 zun Stellung des Mißtrauensantrages

berufen sind.

(4)Die der Aufsichtsbehörde gegen Mitglieder des

Gemeindevorstandes zustehenden Aufsichtsbefug-

nisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen

nicht berührt.

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§ 32 Nachwahl

(1)IST DAS MANDAT EINES MITGLIEDES DES GEMEINDE-

VORSTANDES ERLEDIGT, SO IST DIE FREIGEWORDENE STELLE

EHESTENS FÜR DIE RESTLICHE FUNKTIONSPERIODE DURCH

NACHWAHL ZU BESETZEN.

(2)Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen über

die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes

sinngemäß. Den Nachwahlen ist die nach § 20 Abs. 5

berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.

§ 33

Wahlen in Ausschüsse und in Organe außerhalb der Gemeinde

(1)Die Bestimmungen über die Wahl der Mitglie

der! dies Gemeindevorstandes sind für die Wahl der

Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse sinn

gemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht

einstimmig etwas anderes beschließt.

(2)In den Prüfungsausschuß hat der Gemeinderat

aus seiner Mitte mindestens drei Mitglieder (Ersatz

mitglieder) zu wählen. Der Prüfungsausschuß ist so

zusammenzusetzen, daß jede im Gemeinderiat ver-

Iretene Fraktion mit mindestens einem Mitglied im

?rüfungsausschuß vertreten ist.

(3)Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte den

Obmann und den Obmann-Stellvertreter, sofern nicht

der Gemeinderat selbst den Obmann und den Ob

mann-Stellvertreter gewählt hat. Der Obmann und

der Obmann-Stellvertreter sind mit absoluter Stim

menmehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwe

senden Mitglieder zu wählen.

(4)Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen

haben unbeschadet der Bestimmungen des § 91 nach

den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes An

spruch auf Besetzung der Obmannstellen der Aus

schüsse, soweit sie über wählbare Vertreter in den

Ausschüssen verfügen. Die Zahl deri den einzelnen

Fraktionen zukommenden Obmannstellen ist unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 26 Abs. 2 zu berechnen.

(5)Ein Mitglied einer Fraktion, die keinen An

spruch auf Besetzung einer Obmannstelle hat, kann

zum Obmann eines Ausschusses gewählt werden,

wenn es gemeinsam von einer im Gemeinderat ver

tretenen Fraktion, der Anspruch auf eine Obmann

stelle zukommt, und der Fraktion, der es angehört,

vorgeschlagen wird. Diese Obmannstelle ist auf die

Liste jener Fraktion anzurechnen, der der Anspruch

auf diese Obmannstelle zukommt.

(e) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuß unter Berücksichtigung der obigen Bestimmungen den Obmann stellt.

(7) Für die Erledigung des Mandates eines Mitgliedes (Erisatzmitgliedesi) eines Ausschusses gelten die Bestimmungen des § 30 - jedoch mit Ausnahme des Abs. 3 lit. d und f - sowie der §§ 31 und 32 sinngemäß.

(s) Die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Wahl der

Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu beschicken sind, sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Diese Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder sie müssen wenigstens in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, daß sich aus den Verwaltungsvorschriften, nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas anderes ergibt.

§ 34 Entschädigung

(1)Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates, dies Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und der übrigen Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt.

(2)Die Bestimmungen über die Entschädigungen

des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und an

derer Mitglieder des Gemeindevorstandes enthält

ein besonderes Gesetz.

(3)Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Ge

meinderates sowie jenen Mitgliedern des Gemein

devorstandes, denen nach den maßgeblichen gesetz

lichen, Bestimmungen eine Aufwandsentschädigung

nicht zukommt, gebührt der Ersatz der mit ihrer

Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie

der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsver

dienstes, die über Beschluß des Gemeinderates auch

in Form eines angemessenen Bauschbetrages für die

Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderates,

seiner Ausschüsse sowie des Gemeindevorstandes

gewährt werden können. Auf den Bauschbetrag

kann nicht verzichtet werden.

Aulgehoben § 34 Abs. 3 in der Fassung LGB1. Nr. 45/1965 (Art. II Abs. 2 lit. a der Kundmachung).

§ 35

Aulgehoben.

§ 36 Vertretung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist im Falle seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister beziehungsweise von den Vizebürgermeistern in der nach § 27 sich ergebenden Reihenfolge zu vertreten. (s) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage und wird dadurch das Tätigwerden des Gemeinderates verhindert, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied; jener Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, die Zuständigkeit zur Einberufung des Gemeinderates und die Funktion des Bürgermeisters im Gemeinderat zu.

§ 37 Gemeindeamt

(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. Der Bürgermeistert ist Vorstand des Gemeindeamtes. In dieser Funktion sind ihm der vom Gemeinderat zu bestellende Leiter des

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Gemeindeamtes, die übrigen Bediensteten der Gemeinde und die sonstigen Organe des. Gemeindeamtes unterstellt.

(2)In Gemeinden mit über, zehntausend Einwoh

nern (bei Zugrundelegung des letzten Volkszäh-

lungsergebnis.ses.) ist ein rechtskundiger Verwal-

tungsbeamter zum Leiter des Gemeindeamtes zu

bestellen.

(3)In Städten führt das Gemeindeamt die Be

zeichnung "Stadtamt", in Marktgemeindeni "Markt

gemeindeamt".

(4)Die Ordnung des inneren Dienstes hat der Ge

meinderat in einer Dienstbetriebsordnung zu regeln.

§ 38 Volksbefragung

(1)Der Gemeindenat kann beschließen, die Be

handlung einer bestimmten" in seinen Aufgabenbe

reich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen

des Ergebnisses! einer Volksbefragung in der Ge

meinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung

in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn

dies von mehr als einem Drittel der wahlberechtig

ten Gemeindemitglieder hinsichtlich einer bestimm

ten Frage verlangt wird. Eine Volksbefragung ist

ferner anzuberaumen, wenn dies in einer Angele

genheit des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 oder des § 10

Abs. 1 oder 2 hinsichtlich einer bestimmten Frage

vom Landtag verlangt wird.

(2)Die Bestellung, von Gemeindeorganen„ die An

gelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie be

hördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen

nicht Gegenstand einen Volksbefragung sein.

(3)Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann

bei der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung

einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage

niederschriftlich einbringeni. Am Tag nach der Ein

bringung dieses Antrages ist der Wortlaut der Frage

sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen

wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich

diesem Begehren anschließen müssen, und der hie-

bei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister

kundzumachen.

(4)Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fnage-

wortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet

vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages,

beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift ge

geben werden, zählen im Sinne des Abs. 1. Sie sind

jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der

Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den

Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung

fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzu

tragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburts

datum und Beruf des Antragstellers sowie das Da

tum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten

und ist bis zum Ablauf der vierwöchigeni Frist zur

Antragstellung, im Falle der Durchführung der

Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der

Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzu

legen.

(5) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefragung beziehungsweise spätestens eine Woche nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Vornahme der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl von Anträgen erreicht wird, hat der Ge-meinderiat dien Tag der Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Ablauf der Auflegungsfrist für das Wählerverzeichnisi vorgesehen werden.

(c) Der Gegenstand den Volksbefragung muß vom Gemeinderat oder vom Antragsteller bei der Errichtung der ersten Niederschrift in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein" möglich ist.

(7) Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem. Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen;' die Auflegungsfnisit beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wäh-lerevidene im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen.

(s) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils: auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(9)Die Volksbefragung ist von der Gemeinde

wahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durch

zuführen„ die für die Wahl des Gemeinderates ein

gerichtet wurden. Sind diese Behörden im Zeitpunkt

des Beschlusses des Gemeinderates, mit dem der

Tag der Volksbefragung festgesetzt wird, nicht mehr

im Amt, so sind die Gemeindewahlbehörde und die

Sprengelwahlbehörden, die die letzte Gemeinderats

wahl durchgeführt haben, vom Bürgermeister wieder

in das Amt zu setzen. Aufgabe dieser wiedier in das

Amt gesetzten Behörden ist allein die Durchführung

der Volksbefragung; eine erforderliche Ergänzung

dieser Behörden ist vom Bürgermeister in sinnge

mäßer, Anwendung den Bestimmungen! der Gemein-

dewahlordoung durchzuführen. Gegen Entscheidun

gen der Gemeindewahlbehörde über Einsprüche ge

gen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung der

Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig. Die

Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehör-

dens bleiben jedenfalls solange im Amt, bis die

Volksbefragung durchgeführt ist; im übrigen wird

§ 8 Abs. 2 der Gemeindewahlordnung 1967,

LGB1. Nr. 24, hiedurch nicht berührt.

(10)Soweit im vorstehenden nichts besonderes be

stimmt ist, sind für das Verfahren bei der. Volks^

befragung die Bestimmungen der Gemeindewahl

ordnung sinngemäß anzuwenden.

(11)Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom

Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die An

gelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück,

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war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 38 a Information der Gemeindemitglieder

(i) Hat eine Gemeinde die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des diafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Gemeindemitglieder beziehungsweise den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine gemeindeeigene Unternehmung oder eine Unternehmung oder isonstige Einrichtung, an der die Gemeinde (Gemeinden) mehrheitlich beteiligt ist (sind), die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt.

(s) Die Information im Sinne des Abs. 1 hat durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und gegebenenfalls an dem sonstigen Amtstafeln der Gemeinde sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Ausaendungen, durch Einschaltung in ein von der Gemeinde herausgegebenes Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Gemeindeversammlung (Abs. 3), durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen. Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern (bei Zugrundelegung des letzten Volkszäh-lunigsergebnisses) haben jedoch die Information jedenfalls der örtlich in Betracht kommenden Tagesund Wochenprestse. zur Verfügung zu stellen.

(3)Soll die Information in einer Gemeindever

sammlung erfolgen, so ist diese vom" Bürgermeister

mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der

Zeit, des Ortes und des Gegenstandes der Gemeinde

versammlung einzuberufen. Die Gemeindeversamm

lung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde ge

sondert abgehalten werden. Die Einberufung ist

durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ge

gebenenfalls an den anderen Amtstafeln der Ge

meinde sowie darüber hinaus in sonst ortsüblicher

und wirksamer Weise bekanntzumachen. In der Ge

meindeversammlung ist den teilnehmenden Gemein

demitgliedern die erforderliche Information zu er

teilen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge

ben. Beschlüsse können in einer Gemeindeversamm

lung nicht gefaßt werden.

(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

werden die für die Durchführung des betreffenden

Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie

auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und

Bescheiden nicht berührt.

II. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 39 Einteilung des Wirkungsbereiches

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund

oder vom Land übertragener.

§ 40 Eigener Wirkungsbereich

(1)Gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassung^

gesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt der eigene

Wirkungsbereich neben dien im § 1 Abs. 2 ange

führten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die

im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse

der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Ge

meinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Ge

meinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt

zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegen

heiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungs

bereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der Ge

meinde zun Besorgung im eigenen Wirkungsbereich

die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgen

den Angelegenheiten! gewährleistet:

1.Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet

der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besor

gung der Gemeindeaufgaben;

2.Bestellung der Gemeindebediensteten und Aus

übung der Diensthoheit unbeschadet der Zu

ständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifi-

kations- und Prüfungskommissionen!;

3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929); örtliche Veranstaltungspolizei;

4.Verwaltung der Verkehrsflächeni der Gemeinde;

örtliche Straßenpolizei;

5.Flurschutzpolizei;

6.örtliche Marktpolizei;

7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch

auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens

sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.Sittlichkeitspolizei;

9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundes-

eigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungs-

gesetzes in der Fassung von 1929), zum Gegen

stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raum

planung;

10.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen

Vermittlung von Streitigkeiten;

11.freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3)Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze

und Verordnungen dies Bundes und des Landes in

eigener Verantwortung frei von Weisungen und -

vorbehaltlich der Bestimmungen des § 102 - unter

Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsor-

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Seite 345

garte außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, ein Aufsichtsrecht zu.

(t) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstneckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach §41.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind

solche des eigenem Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die

Wahrnehmung der die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper

oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten

Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung

von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen

Wirkungsbereich der Gemeinde sind

a)diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche

des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet

sind,

b)die Kundmachung von Verordnungen der Ge

meinde in Angelegenheiten des übertragenen

Wirkungsbereiches (§ 94),

c)die Vollstreckung (§ 96) sowie

d)die Kundmachung einer Verordnung der Lan

desregierung gemäß § 101 Abs. 3.

§ 41 Ortspolizeiliche Verordnungen

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspoli

zeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung

.zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche

Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu er

lassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwal

tungsübertretung zu erklären. Solche Übertretungen

sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungs

bereich mit Geldstrafe bis dreitausend Schilling,

wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das; Auslangen

gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wochen

zu bestrafen.

(2)Ontspolizeiliche Verordnungen nach Abs. 1

dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Ver

ordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

§ 42 übertragener Wirkungsbereich

(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landes-

gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

(2) Die Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

III. HAUPTSTÜCK

Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

1. Abschnitt Gemeinderat

§ 43 Aufgaben

(1)Dem teerneinderat obliegen alle in den eigenen

Wirkungstiereich der Gemeinde fallenden Angele

genheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Or

ganen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2)Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine

Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der ört

lichen Str/äßenpolizei mit Verordnung ganz oder

zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern

dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit

und Einfachheit gelegen ist,

§ 44 Ausschüsse

(1) Hat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die i Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt. (s) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, diesen Ausschüssen auch das ihm zustehende Beschlußrecht in Angelegenheiten des eigener" Wirkungsbereiches der Gemeinde übertragen; ausgenommen von dieser Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlußfassung in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (V. Hauptstück). Der Gemeinderat kann eine übertragene Zuständigkeit wieder an sich ziehen. Ein Beschluß über die Übertragung von Beschlußrechten an Ausschüsse oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

§ 45 Einberufung von Sitzungen

(1) Der Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens aben, in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, daß möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können.

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(2)Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung

des Gemeinderates binnen! einer Woche einzuberu

fen, wenn dies wenigstens, ein Viertel der Mitglie

der des Gemeinderates, oder die Aufsichtsbehörde

verlangt. Diese Sitzung, ist spätestens innerhalb

eines Monates anzuberaumen.

(3)Jedes nicht von der Teilnahme an den, Sitzun

gen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist

von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf

Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwan

zig Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe

des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und

der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die

Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinde

rates nachweisbar zuzustellen; werden diese zu

Hause oder in ihrem Geschäft nicht angetroffen, so

ist die Verständigung einem eigenberechtigten

Hausgenossen zuzustellen. Bei einer Verständigung

durch die Post ist die Ersatzzustellung (§ 23 des All

gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes; -

AVG. 1950) zulässig.

§ 46 Tagesordnung

(1)Der Bürgermeister hat die Tagesordnung fest

zusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt "All

fälliges" abzuschließen; eine Beschlußfassung unter

diesem Punkt ist jedoch nur im Fall des Abs. 3 zu

lässig. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der

Tagesordnung stehendem Gegenstand, ausgenom

men einen solchen, der nach Abs. 2 aufzunehmen

war, von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihen

folge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der

Vorsitzenide zu bestimmen.

(2)Der Bürgermeister ist verpflichtet, einem in die

Zuständigkeit des Gemeinderates fallendem Gegen

stand in die Tagesordnung der nächsten, Sitzung des

Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von wenig

stens! einem Viertel der Mitglieder des Gemeinde

rates, oder von mindestens zwei Mitgliedern einer

Fraktion spätestens zwei Wochen vor der Sitzung

schriftlich verlangt wird.

(3)Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung

stehen, können nur dann behandelt werden, wenn

der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt.

Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes

Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen

sie schriftlich und mit einer Begründung versehen

eingebracht werden, über Dringlichkeitsanträge ist,

sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt,

am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzu

stimmen.

§ 47 Anwesenheitspflicht

(1) Die Mitglieder desi Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Mitglieder des: Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert sind, haben den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen. Hiebei kann von den Vor-

schriften des § 45 Abs. 3 insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist.

(2) Mitglieder des Gemeinderates können nur aus triftigen Gründern von der Anwesenheitspflicht befreit werden. Eine Befreiung bis zur Dauer von drei Monaten enteilt der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuberufen.

§ 48 Vorsitz

(1)Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinde-

rates hat der Bürgermeister zu führen.

(2)Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen

und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und

für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung

zu sorgen.

§ 49 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden

(1)Abschweifungen von der Sache hat der Vor

sitzende mit dem Ruf "zur Sache" abzustellen. Nach

dem drittem Ruf "zur Sache" kann der Vorsitzende

dem Redner das Wort entziehen. Wurde einem

Redner wegen Abschweifung, vom Gegenstand das

Wort entzogen, so kann der Gemeinderat ohne Be

ratung beschließen, daß er den Redner dennoch

hören will.

(2)Wenn ein Mitglied des Gemeinderates die

Sitzung stört, den Anstand oder die Sitte verletzt

oder beleidigende Äußerungen gebraucht, hat der

Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den

Ruf "zur Ordnung" auszusprechen. Der Vorsitzende

kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und dem

Redner das Wort auch völlig entziehen. Wenn der

Vorsitzende den Redner unterbricht, hat dieser so

fort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort ent

zogen werden kann.

(3)Falls andauernde Störungen eine geordnete

Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende

die Sitzung für bestimmte, drei Stundem nicht über

steigende Zeit unterbrechen oder vorzeitig schließen.

(4)Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann

der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser

Ermahnung die störendem Zuhörer entfernen oder

den Zuhörerraum räumen lassen.

(5)Der Vorsitzende kann die erforderlichen, Ver

fügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige

visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder Tomaufnahme)'nicht gestört wird.

§ 50 Beschlußfähigkeit

(1) Der Gemeinder/at ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder/) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens zwei Drit-

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tel der Mitglieder, einschließlich der. einberufenen Ersatzmiitglieder, anwesendi sind.

(2)Konnte ein Verhandlungsgegenstand bereits

zum zweiten Mal wegen Beschlußunfähigkeit des Ge

meinderates nicht erledigt werden, so hat der Bür

germeister für diesen Verhandlungsgegenstand eine

weitere Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung ist be

schlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mit

glieder, einschließlich der einberufenen Ersatzmit

glieder, anwesend ist; hierauf ist bei der Einbe

rufung dieser Sitzung, ausdrücklich hinzuweisen.

(3)Wenn der Gemeinderat infolge der Erledigung

von Gemeinderatsmandaten, für die zur Berufung

auf die erledigten Stellen in Betracht kommende Er

satzmitglieder nicht mehr vorhanden sind, beschluß

unfähig wird, hat die Landesregierung dem Gemein

derat aufzulösen. In diesem Fall sind die Bestim

mungen des § 108 anzuwenden.

§ 51 Abstimmung

(1)Zu einem1 Beschluß des Gemeinderates ist, so

fern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zu

stimmung von mehr als den Hälfte der in beschluß

fähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigtem er

forderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht

zustande, so ist der Antrag abgelehnt.

(2)Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht

persönlich auszuüben/. Die Stimme ist durch Beja

hung oder Verneinung des Antrages abzugeben;

Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme ent

hält, lehnt den Antrag ab. Der Vorsitzende stimmt

zuletzt ab.

(3)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt

ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand

oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht ge

heim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat be

schließen, daß namentlich abzustimmen; ist. Wenn es

ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ver

langt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent

gegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln

abzustimmen.

(4)Soll durch einen Beschluß einer Person eine

durch Gesetz bestimmte Funktion übertragen oder

soll über die Aufnahme, Anstellung oder Ernennung

von Gemeindebediensteten abgestimmt werden, so

ist geheim abzustimmen, es sei denn, daß der Ge

meinderat einstimmig eine andere Art der Abstim

mung beschließt.

§ 52 Wahlen

Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln

durchzuführen, es; sei denn, daß den Gemeinderat einstimmig eine

andere Art der Stimmabgabe beschließt.

§ 53 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Gemeindierates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann

nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

(c) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern dfs Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat hach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Ge-meinderecrinungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht

öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen

ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet

werden.

(4)Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinde

rates ist vom Bürgermeister fünf Tage, in besonders

dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher

unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes,

des Ortes und) der Tagesordnung der Sitzung unter

Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 6

kundzumachen.

§ 54 Verhandlungsschrift

(1)über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine

Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu ent

halten:

1.Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Be

endigung der Sitzung;

2.den Nachweis über die ordnungsgemäße Einla

dung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatz

mitglieder) ;

3.die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden

sowie der entschuldigt und unentschuldigt fern

gebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmit

glieder);

4.die Gegenstände der Tagesordnung in der

Reihenfolge, in der sie behandelt werden;

5.den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes,

insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten

Anträge unten Anführung der Antragsteller und

der Berichterstatter, ferner die gefaßten Be

schlüsse und für jeden Beschluß die Art und das

Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht ge

heimen Abstimmung die Namen der für und

gegen die Anträge Stimmendem;

6.bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge,

den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahl

ergebnis.

(2)Mit den Abfassung der Verhandlungsschrift

sind vom Bürgermeister Organe des Gemeindeamtes

zu betrauere, sofern nicht der Gemeinderat aus seiner

Mitte einen Schriftführer bestellt.

(3)Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich, läng

stens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung,

in Reinschrift zu übertragen; sie ist vom Vorsitzen

den, von zwei Mitgliedern des Gemeinderates und

vom Schriftführer zu unterfertigen

(4)Die Veuhandlungisschrift ist bis zur nächsten

Sitzung des Gemeinderates während der Amtsstun-

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den im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Mitgliedler des Gemein-derates aufzulegen. Beträgt der Zeitraum vom Beginn der Auflegung der Verhandlungschrift bisi zum Beginn der nächsten Sitzung desi Gemeinderates nicht mindestens eine Woche, so ist die Verhand-lungsschrift bis zu der dem Ablauf dieser Frist erstfolgenden Sitzung sowie während, der allenfalls; dazwischenliegenden Sitzungen des Gemeinderates aufzulegen. (s) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderates, in der die Verhandlungschrift letzt-malig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Noch in dieser Sitzung- hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die Verhandilungisschrift abzuändern ist. Werden keine Einwendungen erhoben, so hat dies der Vorsitzende auf der Verhandlungschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerkes beziehungsweise mit dem Beschluß über die Einwendungen gilt die Verhandlumgsschrift als genehmigt.

(e) Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.

(7)über Angelegenheiten, die nicht öffentlich be

handelt werden, ist eine gesonderte1 Verhandlungs

schrift zu führen. Die Bestimmungen des Abs. 6 über

die Einsichtnahme und die Herstellung von Abschrif

ten finden auf diese keine Anwendung.

(8)Jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion ist

unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen

nach den Sitzung des Gemeinderates, eine Ausferti

gung der Verhandlungschrift zuzustellen. Ausge

nommen hievon sind Verhandlungsschriften über

Tagesordnungspunkte, die nicht öffentlich behandelt

wurden.

§ 55 Geschäftsführung der Ausschüsse

(1)Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Ob

mann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die

Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzun

gen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Der

Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister

zu verständigen; der Bürgermeister ist berechtigt,

an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und

ist auf sein Verlangen zu hören.

(2)Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen,

so oft es die Geschäfte verlangen.

(3)Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffent

lich. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mit

glieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen, wur

den und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwe

send ist.

(4)Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre

von dem Beschluß der Mehrheit des Auschusses ab

weichenden Anschauungen und Anträge als; Min

derheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.

(5)über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine

VerhandLungisschnift zu führen, für die die Bestim

mungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 sinn

gemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist vom Vor

sitzenden, einem, weiteren Mitglied des Ausschusses

und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mit

glied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in

die Verhandlungsschrift offen.

(6)Im übrigen gelten; für die Geschäftsführung der

Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäfts^

führrung des Gemeinderates sinngemäß'.

2. Abschnitt Gemeindevorstand

§ 56 Aufgaben

(1)Der Gemeindevorstand kann in die Zuständig

keit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten

vorberaten und Anträge an den Gemeinderat stellen.

(2)Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche

Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem

Gemeindevorstand ferneir:

1.der Erwerb und die Veräußerung von beweg

lichen Sachen bis zu einem Betrag von 0,5 v. H.

der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevor

anschlages des laufenden Haushaltsjahres;

2.die gänzliche oder teilweise Abschreibung zwei

felhafter oder uneinbringlicher Forderungen pri

vatrechtlicher Natur, wenn die Höhe des abzu

schreibenden Betrages 0,5 v. H. der Einnahmen

des ordentlichen Gemeindevoranschlages des1

laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt; die

gänzliche oder teilweise Abschreibung von Ab

gaben; die Bewilligung von Zahlungserleichte-

rungeni;

3.die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen,

wenn deren Gesamtbetrag oder bei regelmäßig

wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag

0,5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Ge

meindevoranschlages des laufenden Haushalts

jahres nicht übersteigt;

4.die Erlassung von Richtlinien für und die Auf

sicht über die Verwaltung des Gemeindeeigen

tums und der in der Verwaltung der Gemeinde

stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen;

5.die Entscheidung in folgenden dienstrechtlichen

Angelegenheiten imi Einzelfall:

a)die Aufnahme von Bediensteten; für länger

als drei, höchstens aber für zwölf Monate,

sowie die Lösung solcher Dienstverhältnisse;

b)die Entscheidung in Angelegenheiten der

Haushaltszulage, Nebengebühren, Verwen

dungszulage (Verwendungsabgeltung), Pfle

gedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage

und Nebengebührenwerte;

c)die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzei-

ten (im Ruhestand verbrachte Zeiten) ein

schließlich der Vorschreibung eines beson

deren Penisionsbeitraaes;

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(3) Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanr derfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeindenat über. Bei Beschlußunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 64 Abs. 3.

§ 57 Geschäftsführung

(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinde vorstand

einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, we

nigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner

hat der Bürgermeister den Gemeindevonstand bin

nen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenig

stens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Die Ver

ständigungen sind den Mitgliedern des Gemeinde

vorstandes wenigstens dr/ei Tage, in besonders drin

genden Fällen wenigstens vierundzwanzig Stunden

vor der Sitzung nachweisbar zuzustellen.

(2)Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse

unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffent

licher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn die Mit

glieder (§ 24 Abs. 1) ordnungsgemäß zur Sitzung ge

laden wurden und wenigstens die Hälfte der Mit

glieder anwesend ist.

(3)über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist

eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Be

stimmungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5

sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist un

verzüglich in Reinschrift zu übertragen und vom

Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Gemein

devorstandes und vom Schriftführer zu unterferti

gen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die

Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.

(4)Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des

Gemeindevorstandes die Bestimmungen! über die

Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.

3. Abschnitt Bürgermeister

§ 58

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

(1)Den Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach

außen.

(2)Unbeschadet sonstiger gesetzlicher; Vorschrif

ten obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wir

kungsbereich der Gemeinde ferner

1.die Besorgung der behördlichen Aufgaben des

eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, ein

schließlich der Handhabung der Ortspolizei, je

doch mit Ausnahme der Erlassung von Verord

nungen;

2.Notanordnungen (§ 60);

3.die Durchführung der von den Kollegialorganen

gefaßten Beschlüsse (§ 59);

4.die Verwaltung, des Gemeindeeigentums und. der

in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selb

ständigen Fonds und Stiftungen; zur Verwaltung

zählen auch die zur laufenden Geschäftsführung

erforderlichem Anschaffungieni;•

5.die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger

als drei Monate sowie die Lösung solcher Dienst

verhältnisse.

(3)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von

in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde -

unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitglie

dern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in

seinem Namen übertragen. In diesen Angelegen

heiten sind die betreffenden Mitglieder des Ge

meindevorstandes an die Weisungen des Bürger

meisters gebunden und, nach § 63 Abs. 1 verantwort

lich. § 81 Abs. 2 wird durch die vorstehenden Be

stimmungen nicht berührt.

(4)In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinde-

ratsmitgiliedeim hat der Bürgermeister die in seine

Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eige

nen Wirkungsbereiches der Gemeinde in soviele

Gruppen zusammenzufassen, wie der Zahl der im

Gemeindevorstand1 vertretenen Fraktionen ent

spricht. Der Bürgermeister hat hiebei eine möglichst

große Ausgewogenheit im Sinne des politischen

Stärkeverdiältnisses der im Gemeindevorstand ver

tretenen Fraktionen anzustreben. Der Bürgermeister

hat jede dieser Gruppen der betreffenden Fraktion

zuzuordnen und die Fraktion aufzufordern, ihm bin

nen sechs Wochen einen Vorschlag zu erstatten,

welchen Mitgliedern des Gemeind'evorstandes ihrer

Fraktion die dieser Fraktion zugeordneten Angele

genheiten als Geschäftsgruppe zugeteilt werden

sollen. Der Bürgermeister hat auf Grund dieses Vor

schlages diese Geschäftsgruppen den betreffenden

Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuteilen.

Angelegenheiten, für die eine Fraktion dem Bürger

meister innerhalb der Frist keinen Vorschlag erstat

tet, fallen in die Geschäftsgruppe des Bürgermei

sters.

(5)Im Rahmen der gemäß Abs. 4 einem, Mitglied

des Gemeindevorstandes zugeteilten Geschäfts

gruppe kommen diesem - unbeschadet der dem

Bürgermeister zukommenden Zuständigkeit - das

Recht auf volle Akteneinsicht sowie das Recht der

Antragstellungi an den Bürgermeister zu. Wenn sich

ein Antrag darauf bezieht, eine Angelegenheit auf

die Tagesordnung der Sitzung des Gemeindevor

standes oder des Gemeinderates zu setzen, ist der

Bürgermeister verpflichtet, dem nachzukommen;

§ 46 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen kommt dem in Betracht kommenden Mitglied

des Gerne ndevorstandes das Recht zu, in der ent

sprechenden! Sitzung hinsichtlich dieser Angelegen

heit Bericht zu erstatten und den Antrag zu steilem. (o) In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinde-ratsmitgliedern (Abs. 4) kann der Bürgermeister eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches nur jenem Mitglied

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119

des Gemeindevorst'andes zur Besorgung gemäß Abs. 3 übertragen, in dessen Gescbäftsgruppe gemäß Abs. 4 diese Angelegenheit fällt. Dies gilt jedoch nicht für Angelegenheiten, die in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters fallen.

§ 59

Durchführung kollegialer Beschlüsse; Hemmung der Durchführung

(1)DER BÜRGERMEISTER HAT DIE VON DEN KOLLEGIAL

ORGANEN GESETZMÄßIG GEFAßTEN BESCHLÜSSE DIURCHZU-

FÜHNEN; FALLS DIESE ABER AN EINE GENEHMIGUNG DER

AUFSICHTSBEHÖRDE GEBUNDEN SIND, HAT ER DIE GENEH

MIGUNG VORHER EINZUHOLEN.

(2)Erachtet jedoch der Bürgermeister, daß ein Be

schluß eines Kollegialorgane.s ein Gesetz oder eine

Verordnung verletzt oder die Aufrechterhaltung

oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Ge-

meindehaushalt gefährden könnte, so hat er mit der

Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten und

binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen

den Beschluß bestehendem Bedenken eine neuerliche

Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit

durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Wer

den die Bedenken durch dem neuerlichen Beschluß

nicht behoben, so hat er unverzüglich der Aufsichts

behörde zu berichten. Der Beschluß darf frühestens

vier Wochen nach dem neuerlichen Beschluß durch

geführt werden, es sei denn, daß die Aufsichtsbe

hörde früher mitteilt, daß sie keinen Anlaß zum

Einschreiten findet.

§ 60 Notanordnungen

(1)Kann bei Gefahr im Verzug der Beschluß des,

zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil

für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für

die Gemeinde eingeholt werden, so hat der Bürger

meister diese Maßnahmen anstelle des sonst zustän

digen Kollegialorganes zu treffen; er hat jedoch

ohne unnötigen Aufschub die Genehmigung dieses

Kollegialorganes nachträglich einzuholen.

(2)Durch eine Maßnahme nach Abs1. 1 darf - un

beschadet der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 -

der Gemeindevoranschlag, nicht abgeändert werden.

§ 61

Aufgaben im Übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde

(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir

kungsbereiches der Gemeinde werden vom Bürger

meister besorgt.

(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsberei

ches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -

wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung

in seinem Nameni übertragen. In diesen Angelegen

heiten sind die betreffenden Mitglieder des Ge

meindevorstandes an die Weisungen des Bürger

meisters gebunden.

(s) Der Bürgermeister ist in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen dier zuständigen Organe des' Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigem Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich'.

(4) Wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden.

§ 63 Verantwortlichkeit

(1)Der Bürgermeister und die anderen Organe der

Gemeinde (§ 17), bei Kollegialorganen auch deren

Mitglieder, sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen

Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Auf

gaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2)In diesen Angelegenheiten ist der Gemeinderat

befugt, die im Abs, 1 genannten Organe beziehungs

weise deren Mitglieder über alle Gegenstände zu

befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu ver

langen; weiters kann der Gemeinderat seinen Wün

schen über die Besorgung nicht behördlicher Ange

legenheiten in Entschließungen Ausdruck geben und

Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der im Abs. 1

genannten Organe, die gegen eine solche Ent

schließung verstoßen, aufheben.

(3)Durch die vorstehenden Bestimmungen werden

andere gesetzliche Vorschriften über die Verant

wortlichkeit oder die Haftung von Organen der Ge

meinde nicht berührt.

§ 63 a Anfragen

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wir

kungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder

des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den

Bürgermeister sowie im Fall des § 58 Abs. 3 auch

an das in Betracht kommende andere Mitglied des

Gemeindevorsitandes zu richten.

(2)Anfragen im" Sinne des* Abs. 1 sind in schrift

licher Form beim Gemeindeamt einzubringen oder

während einer Sitzung des Gemeinderates dem Vor

sitzenden zu übergeben. Sofern die Anfrage nicht

an den Bürgermeister bzw. den Vorsitzenden der

Gemeinderatssitzung selbst gerichtet ist, ist sie vom

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Bürgermeister bzw. vorn Vorsitzenden der Gemein-deratssitzung unverzüglich dem Befragten zuzustellen.

(3)Der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage, so

fern dies bei einer während einer Gemeinderats

sitzung übergebenen Anfrage nicht bereits in dieser Sitzung geschehen ist, spätestens in der auf die Ein bringung oder Übergabe der Anfrage zweitfolgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten.

Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen.

Wird die Anfrage nicht innerhalb von zwei Monaten

nach ihrer Einbringung oder Übergabe mündlich be

antwortet, weil während dieses Zeitraumes keine

beziehungsweise nur eine Sitzung des Gemeinde

rates stattfindet, so hat der Befragte die Anfrage

spätestens bis zum Ablauf der zwei Monate schrift

lich zu beantworten. Innerhalb desselben Zeitrau

mes ist auch eine Nichtbeantwortung der Anfrage

schriftlich zu begründen. Die schriftliche Antwort

oder die Nichtbeantwortung ist in der nächsten Ge

meinderatssitzung bekanntzugeben.

(4)Die mündliche Beantwortung von Anfragen

sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Antwort

oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der

Gemeinderatssitzung vor der Behandlung, des ersten

auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsge

genstandes, zu erfolgen. Dies gilt jedoch dann nicht,

wenn eine während der Sitzung übergebene An

frage noch in dieser Sitzung beantwortet wird.

§ 64 Befangenheit

(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Ge

meinde sind von der Beratung und der Beschluß

fassung über einen Verhandlungsgegenstand ausge

schlossen:

1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil,

ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-

oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind

oder eine Person, die noch näher verwandt oder

im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl

oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege

befohlenen;

3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer

Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen.

(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der

Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwoh

nen.

(3)Ist ein anderes Kollegialorgan als der Gemein

derat wegen Befangenheit seiner Mitglieder in

einem Verhandlungsgegenstand beschlußunfähig, so

entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand

der Gemeinderat.

(4)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten

auch für die nicht in kollegialer Beratung und Be

schlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bür-

germeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(5)Die in Abs. 1 und 4 genannten Personen haben

ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Falle

des Abs. lhat im Zweifel das Kollegialorgan zu ent

scheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(6)Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an

der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufs

gruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist,

deren gemeinsame Interessen durch den Verhand-

lungsgegenistand oder die Amtshandlung berührt

werden und deren Interesse der Betreffende zu ver

treten berufen ist.

(7)Durch die vorstehenden Bestimmungen werden

verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über

die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht be

rührt.

§ 65 Urkunden

(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte sind, soweit es

sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Ver

waltung handelt, vom Bürgermeister und einem

weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu un

terfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu ver

sehen.

(2)Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegen

heit, zu welcher der Beschluß des Gemeinderates

oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfor

derlich ist, so ist überdies in der Urkunde die Be

schlußfassung beziehungsweise die Genehmigung

unter Mitfertigung von zwei Mitgliedern des Ge-

meinderates ersichtlich zu machen.

§ 66 Geschäftsführung

(1)Der Gemeinderat hat für die Kollegialorgane

der Gemeinde auf Grund der Bestimmungen dieses

Gesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen!. An

träge auf Erlaasung oder Abänderung der Geschäfts

ordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge

(§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. Die Geschäftsord

nung kann vom Gemeinderat nur mit Zweidrittel

mehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die

Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmun

gen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von

Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung,

die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine

Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) zu

treffen.

(2)Die kollegialen Organe der Gemeinde können

Organe des Gemeindeamtes oder fachkundige Per

sonen, diei nicht Organe des Gemeindeamtes sind,

ihren Sitzungen beiziehen. Der Leiter des Gemeinde

amtes, ist iverpflichtet, an den Sitzungen des Ge-

meinderatQs mit beratender Stimme teilzunehmen,

soweit der:Gemeinderat nichts anderes beschließt.

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IV. HAUPTSTÜCK Gemeindeeigentum

§ 67 Begriff des Gemeindeeigentums

(1)ALLE DER GEMEINDE GEHÖRIGEN BEWEGLICHEN UND

UNBEWEGLICHEN SACHEN SOWIE DIE IHR ZUSTEHENDEN

RECHTE BILDEN DAS GEMEINDEEIGENTUM. ES BESTEHT

AUS DEM GEMEINDEVERMÖGEN, DEM ÖFFENTLICHEN GUT

UND DEM GEMEINDEGUT.

(2)Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und

des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Für

die Erträgnisise des Gemeindegutes' gilt § 71.

(3)Die Veräußerung von unbeweglichem Gemein

deeigentum ist nur auf Grund eines mit Zweidrittel

mehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses. zu

lässig.

§ 68 Gemeindevermögen

(1) Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.

(s) Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist überdies derart zu verwalten, daß bei der gebotenen Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche Nutzen erzielt wird.

(3) Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu erhalten. Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrücklagen).

§ 69 Wirtschaftliche Unternehmungen

(1)Zum Gemeindevermögen gehören auch wirt

schaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Die Ge

meinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur

errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen

Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung

nach Art und Umfang, unter Beachtung der Grund

sätze der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Ver

hältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur. vor

aussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Ge

meinde steht.

(2)Die Errichtung einer wirtschaftlichen Unter

nehmung durch die Gemeinde bedarf der aufsichts

behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf

nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für

die Errichtung und den Betrieb einer Unternehmung

gemäß Abs. 1 nicht gegeben sind.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung.

§ 70 öffentliches Gut

Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.

§ 71 Gemeindegut

(1)Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das

der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen be

stimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.

(2)Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften

oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt,

darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeinde

gut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung

seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist, und

dürfen; Nutzungen aus dem Gemeindegut Nutzungst-

berechügtem auf Rechnung künftiger Jahre nicht an

gewiesen werden.

(3)Der Gemeinderat kann auf Grund und im

Rahmen der bestehenden Übung und unter Beob

achtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzun

gen über die Teilnahme an den Nutzungen des Ge

meindegutes festsetzen. In diesen Satzungen sind

Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes und der Kreis

der Berechtigten zu umschreiben.

(4)Die mit dem Bestand und der Nutzung des Ge-

meindegutes verbundenen Auslagen aller Art (wie

Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertrags

fähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebs

kosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeinde

gutes zu decken. Auslagen, die darüber hinaus

gehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteil

mäßig aufzubringen; sind jedoch der Gemeinde Er

trägnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die

Gemeinde verpflichtet, diese Auslagen bis zur Höhe

jenes Betrages zu tragen, der ihr innerhalb der

letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den

Nutzungsberechtigten darnach aufzubringenden Aus

lagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzu

schreiben.

(5)Der Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach

Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche

erübrigt, fließt der Gemeinde zu.

(i) über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet der Gemeinderat.

(7) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

§ 72 Aufhebung des Nutzungsrechtes

(1) Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an zum

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119

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Gemeindegut gehörigen Liegenschaften, soweit öffentliche Interessen die privaten Interessen der Nutzungsberechtigten überwiegen, wie für Bauzwecke oder Umwandlung in eine volkswirtschaftlich höhere, der Art des Nutzungsrechtes nicht' entsprechende Kulturgattung, gegen Widmung einer anderem Liegenschaft aufheben.

(:) Derartige Beschlüsse sind vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(i) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform

werden hiedurch nicht berührt.

§ 73

Verzeichnis des Gemeindeeigentums; Vermögensund Schuldenrechnung (i) Der Bürgermeister hat über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ein Verzeichnis zu führen.

(:;) Auf Grund dieses Verzeichnisses des Gemeindeeigentums hat der Bürgermeister die Vermögensund Schuldenrechnung zu erstellen. Diese hat den Bestand am. Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie die während des Rechnungsjahres eingetretenen Änderungen zu umfassen; sie bildet einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Vor der öffentlichen Auflegung des Rechnungsabschlusses (§ 92 Abs. 4) hat der Prüfungsausschuß die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie das Verzeichnis des Gemeindeeigentums zu überprüfen. (s) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der in den Abs. 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

V. HAUPTSTÜCK Gemeindehaushalt

1. Abschnitt Gemeindevoranschlag

§ 74 Allgemeines

(1)Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach

dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist

für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen

und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haus

haltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der vom

Gemeinderat gleichzeitig festzusetzende Dienst

postenplan bildet einen Bestandteil des Gemeinde-

Voranschlages.

(2)Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem

Kalenderjahr zusammen.

(3)Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der

Gemeinde sind Wirtschaftspläne (Voranschläge) zu

erstellen, die einen wesentlichen Bestandteil des

Gemeindeyoranschlages bilden.

(4)Für die in der Verwaltung der Gemeinde ste

henden selbständigen Fonds und Stiftungen sind je

weils gesonderte Voranschläge zu erstellen und dem

Gemeindevoranschlag anzuschließen. Für diese Vor

anschläge gelten die für den Gemeindevoranschlag

geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(5)Ergeben sich aus den Voranschlägen der in, der

Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen

Fonds und, Stiftungen Abgänge, für die in ihren Ein

künften di£ Bedeckung nicht gefunden werden kann,

so sind die Abgänge als Ausgabeposten in den Ge-

meindevoianschlag aufzunehmen, wenn die Ge

meinde zvjr Abgangsdeckung verpflichtet ist. Über

schüsse in den Voranschlägen der in der Verwaltung

der Gemeinde stehenden selbständigen Fondsi und

Stiftungen sind in den Gemeindevoranschlag als

Einnahmeposten aufzunehmen, wenn die Gemeinde

darauf einen Anspruch hat.

(0)Die näheren Bestimmungen zur Durchführung

der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften

hat die Landesregierung durch Verordnung zu

treffen.

§ 75 Grundsätze der Voranschlagserstellung

(1)Die Form, und die Gliederung des Voranschla

ges bestimmen) sich nach den auf Grund des Finanz-

Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, erlassenen

Vorschriften und Richtlinien.

(.:) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind„ unmittelbar zu errechnen. Im übrigen sind die Einnahmen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände einen höheren Steuerertrag gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen in' den Abgaberworschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebendem Mehreinnahmen nicht hinausgegangen werden.

(3)Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich be

gründeten unabweislichen Jahreserfordernis veran

schlagt werden.

(4)Soweit es die finanzielle Lage der, Gemeinde

gestattet und der Haushaltsausgleich hiedurch nicht

gefährdet wird, sind zweckgebundene Rücklagen

anzulegen oder jährliche Zuführungen zu diesen zu

veranschlagen.

(5)Die Ausgaben des ordentlichen und des außer

ordentlichen Haushaltes sind mit den Einnahmen

auszugleichen. Im außerordentlichen Haushalt dür

fen Ausgaben, die nicht voll durch außerordentliche

Einnahmen oder durch Anteilsbeträge aus dem or

dentlichen Haushalt ausgeglichen werden, nicht vor-

Seite 354

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119

gesehen werden. Wenn die Gesamtheit der, veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemeindevoranschlages auch die Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des, Abganges) aufzunehmen.

§ 76 Erstellung und Beschlußfassung

(1)Der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf

des Haushaltsjahres dem Gemeinderat den Entwurf

des Gemeindevoranschlages vorzulegen. Er hat den

Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, daß der Ge

meinderat hierüber noch vor Beginn des Haushalts

jahres Beschluß fassen kann. Wenn irgend möglich

ist daher der Entwurf dem Gemeinderat sechs

Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen,

(2)Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der

Entwurf des Gemeindevoranschlages durch zwei

Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden

zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung

ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis

kundzumachen, daß es jedermann, der ein berech

tigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht,

innerhalb der Auflegungsfrist gegen den Entwurf

schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzu

bringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürger

meister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vor

zulegen und von diesem bei der Beratung des Ge

meindevoranschlages, in Erwägung zu ziehen.

Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranscblagsentwurfs ist eine Ausfertigung desselben

jedem Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln.

(s) Die Beratung und Beschlußfassung über den Gemeindevoranschlag

obliegt dem Gemeinderat in Öffentlicher Sitzung.

(4)1 Gleichzeitig hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen.

(5) Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Absi. 4 gefaßten Beschlüsse sind durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.

§ 77 Vorlage an die Aufsichtsbehörde

Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen

Gemeindevoransicfalag samt den Beschlüssen nach § 76 Abs. 4

unverzüglich' der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 78 Voranschlagsprovisorium

Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, so ist der Bürgermeister bis, zur Beschlußfasr sung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,

Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungeni im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

(1) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Gemeindevoranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, so hat der Bürgermeister, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrages zum Gemeindevoranschlag zur Beschlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichgewichtes erforderlichen Anträge zu stellen.

(c) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch den Gemeinderat. Für Kreditüberschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie insgesamt 5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Ge-meindevoransichlages übersteigen. Das gleiche gilt für Kreditübertragiungen.

(3) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 80 Durchführung des Gemeindevoranschlages

(1)Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen

Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grund

lage für die Führung des Gemeindehaushaltes. Die

Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher

in Anspruch genommen werden, als es bei einer

sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Ver

waltung erforderlich ist. über Ausgabenbeträge

(Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushalts

jahres verfügt werden. Beträge, über welche am

Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist,

gelten als erspart. Jedoch dürfen Ausgaben, die sich

auf einen zum abgelaufenen Haushaltsjahr gehöri

gen Zeitraum beziehen oder deren Rechts- und Ent

stehungsgrund noch in das abgelaufene Haushalts

jahr fällt, bis 31. Jänner des nachfolgenden Jahres

für Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres, an

geordnet werden (Auslaufmonat).

(2)Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und

fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Ein-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 41. Stüdc, Nr. 119

Seite 355

nahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.

(3) Auf Grund einer Notanordnung (§ 60) kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 v. H. der geamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung desi Gemeinderates einzuholen).

§ 81 Anweisung und Anweisungsrecht

(1)Die Verfügung über die veranschlagten Aus

gabenbeträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche An

weisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im

Nachjahre fälligen Ausgaben, ebenso das Unterlas

sen den Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede

andere Gebarung zum Zwecke der Vorwegnahme

oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbe

sondere die Abhebung von Krediten vor ihrer end

gültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind un

zulässig.

(2)Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermeister

zu. Mit Zustimmung des Gemeinderates kann er

jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -

einem Mitglied des Gemeinderates oder des Ge

meindevorstandes oder einem Gemeindebedienste

ten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden

Fällen schriftlich übertragen.

(a) Der Anweisungsiberechtigte bedarf zu Ausgaben, die im Gemeindevoranschlag oder Nachtragsvoranschlag zwar vorgesehen sind, die aber den Betrag von 1 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres im Einzelfall überschreiten, der Bewilligung des Gemeindevorstandes.

§ 82 Bestreitung der Gemeindeausgaben

(1)Die zur. Bedeckung der Ausgaben der Gemeinde

bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Ab

gaben werden durch die Bundes- beziehungsweise

Landesgesetzgebung geregelt.

(2)Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein

besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst

die Erträgnisse diesesi Vermögens hiezu zu ver

wenden'.

§ 83 Kassenkredite

Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichem Gemeindevoranschlages kann die Gemeinde Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus den Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein Sechstel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 84 nicht.

§ 84

Aufnahme von Darlehen und von Krediten in laufender Rechnung

(1)Die Gemeinde darf Darlehen nur im Rahmen

des außerordentlichen Gemeindevoranschlages zur

Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweis

baren Bedarfes aufnehmen, wenn eine anderweitige

Bedeckung! fehlt, die Verzinsung und Tilgung des

Darlehens mit der dauernden Leistungsfähigkeit der

Gemeinde in Einklang stehen und die ordnungsge

mäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig ob

liegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen

Verpflichtungen nicht gefährdet wird.

(2)Die Gemeinde hat für jedes Darlehen einen

Tilgungsplan aufzustellen. Werden Darlehen aufge

nommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur

Rückzahlung fällig werden, so sind die Mittel zur

Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

(3)Der Abschluß eines Darlehensvertrages, bedarf

der aufsichtsibehördlichen Genehmigung, wenn durch

die Aufnahme diese Darlehens der Gesamtstand an

DarlehensschuldeD der Gemeinde ein Drittel der

Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages

des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

durch die Darlehensaufnahme die Bestimmungen

des Abs. 1 verletzt würden.

(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für

die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung

sinngemäß.

§ 85 Gewährung von Darlehen; Haftungsübernahmen

(1)Die Gemeinde darf Darlehen nur" gewähren,

wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde

gegeben ist und der Darlehensnehmer nachweist,

daß die ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung

des Darlehens gesichert sind.

(2)Der Abschluß eines Darlehensvertrages durch

die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlicheni Ge

nehmigung, wenn durch die Gewährung dieses Dar

lehens der Gesamtstand an Darlehensforderungen

der Gemeinde ein Viertel der Einnahmen des ordent

lichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haus

haltsjahres überschreiten würde. Die Genehmigung

darf nur versagt werden, wenn durch die Darlehens

gewährung die ordnungsgemäße Erfüllung der der

Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder

ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet

wäre.

(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für

die Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger

Haftungen durch die Gemeinde sinngemäß.

§ 86 Bauvorhaben

(1) Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluß über die Aufbringung des Geldbedarfes (Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen) Genehmigung, wenn der - auch' auf mehrere Haushaltsjahre auf-

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Landesgesetzblatt für Qberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119

geteilte - Geldbedarf ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt oder wenn von der Gemeinde zur Aufbringung des Geldbedarfes eine Bedarfszuweisung (§§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45) angesprochen wird. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert würde oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden) Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre oder wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder teilweise verweigert wird. Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen! eingehen.

(2) Ergibt sich durch eine Änderung des Bauvorhabens eine Überschreitung des genehmigten Finan-zierungplanes, so ist ein neuer Finanzierungsplan zu beschließen, der gleichfalls der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegt.

§ 87 Vergabe von Arbeiten und Lieferungen

Arbeiten und Lieferungen für die Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie für die in ihrer Verwaltung:

stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind, wenn ihr Wert mehr als einhunderttausend Schilling, höchstens aber eine Million Schilling beträgt, durch beschränkte Ausschreibung, wenn ihr Wert aber eine Million Schilling übersteigt, durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben, sofern nicht wegen besonderer Verhältnisse (wie Naturkatastrophen, Gefährdung der öffentlichem Sicherheit, Epidemien) oder wegen der Art der Arbeiten oder Lieferungen eine andere Art der Vergabe geboten erscheint.

§ 88 Kostenumlegung auf Interessenten

(t) Ist die Gemeinde auf Grund besonderer Rechtsvorschriften verpflichtet, für bestimmte Vorhaben die1 Kosten zu tragen oder zu diesen beizutragen, so kann die Gemeinde, wenn dem nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, diese Kosten insoweit auf andere Interessenten umlegen, als diesen aus dem Vorhaben ein besonderer Vorteil erwächst oder ein besonderer Nachteil abgewendet wird.

(2) Die näheren Bestimmungen hat, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, der Gemeinderat in einer Beitragsordnung, zu treffen, die einen einheitlichen objektiven Schlüssel (wie Grundstücksgröße, Einheitswert, Länge des anrainenden Grundstückes, erlangter Vorteil oder abgewendeter Nachteil) über die Umlegung solcher Kosten, auf die Interessenten zu enthalten hat.

2. Abschnitt

Kassen-, Rechnung s- und Prüfungswesen

§ 89 Kassenführer

(1)Die Führung der Kassengeschäfte in der Ge

meinde obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellen

den Kassenführer. Steht ein geeigneter Gemeinde

bediensteter zur Verfügung, so ist dieser zum Kas

senführer zu bestellen.

(2)Der Bürgermeister und jeder sonstige Anwei

sungsberechtigte (§ 81 Abs. 2) dürfen weder die

Gemeindekasse führen noch für Rechnung der Ge

meinde Zahlungen leisten oder entgegennehmen.

(3)Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Ge

meindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unter

fertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten

(§ 81 Abs. 2) leisten,

(4)Der Bürgermeister, hat die Geschäftsführung

des Kassenführers laufend zu überwachen.

§ 90 Buchführung

(1)Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie

als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände

und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses

geeignet ist.

(2)Die näheren Bestimmungen, die sich aus den

Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchfüh

rung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstel

lung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die

Landesregierung mit Verordnung zu treffen.

§ 91 Prüfungsausschuß

(1) Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuß zu bestellen. Mitglieder desi Gemeindevorstandes sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsäusschuß nicht angehören. Wenn mehr als eine Fraktion im Gemeinderat vertreten ist, kommt das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses nur jenen Fraktionen zu, die nicht den Bürgermeister stellen.

(s) Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen . und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuß; hat sich auch von der Richtigkeit der Kasseniführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenf echnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums (§ 73) zu überzeugen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119

Seite 35?

(3)Der Prüfungsausschuß hat diese Gebarungs

prüfung nicht nur an Hand der Rechnungsabschlüsse,

sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und

zwar wenigstens vierteljährlich vorzunehmen! und

über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat

jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden

Anträgen versehenen Bericht zu erstatten.

(4)Vor der Vorlage des Berichtes an den Ge

meinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu

einer schriftlichen Äußerung zu geben.

3. Abschnitt Rechnungsabschluß

§ 92 Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1) Der Bürgermeister hat nach Abschluß jedes Haushaltsjahres (Rechnungsjahres^) über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluß zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, dem Gemeinderat vorzulegen.

(s) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

(3)Die Form und die Gliederung des Rechnungs

abschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des

Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, er

lassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rech

nungsabschluß hat den Kassenabschluß, die Haus

haltsrechnung und die Vermögens- und Schulden

rechnung (§ 73 Abs. 2) zu umfassen.

(4)Der Rechnungsabschluß ist vor der Vorlage an

den Gemeinderat durch zwei Wochen im, Gemeinde

amt während der Amtsstunden zur öffentlichen, Ein

sicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürger

meister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen,

daß es jedermann, der ein berechtigtes Interesse

glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auf-

legungisfrist gegen den Rechnungsabschluß schrift

liche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubrin

gen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister

mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen

und von diesem bei der Beratung des Rechnungsab

schlusses in Erwägung zu ziehen.

(5)über die Gebarung der- in der Verwaltung der

Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stif

tungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse

zu erstellen und dem Rechnungsabschluß der Ge

meinde anzuschließen. Für diese Rechnungsab

schlüsse gelten die für den Rechnungsabschluß der

Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(0)Die näheren Bestimmungen zur Durchführung

der in den Abs. 1 bis 5 enthaltenen Vorschriften hat

die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

§ 93 Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß

(1)Die Beratung und Beschlußfassung über den

Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 91 Abs. 3 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.

(2)Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß

Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Be

hebung notwendigem Beschlüsse zu fassen.

(3)Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß

so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens

fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der

Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden

kann. !

VI. HAUPTSTÜCK Verwiltungsakte und Verwaltungsverfahren

|§ 94

Kundmachung

(1)Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer

Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung

nach Maßgabe der Abs.. 2 bis 4.

(2)Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen be

ginnt frühestens mit dem auf den Ablauf der Kund

machungsfrist folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug

kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden,

daß ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeit

punkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des

Kundmachungstages. Die Rechtswirksamkeit von

Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrück

lich etwas anderes bestimmt ist, auf das gesamte

Gemeindegebiet.

(3)Die Kundmachung ist vom Bürgermeister bin

nen zwei Wochen nach der Beschlußfasisung durch

Anschlag an der Gemeindeamtstafel durchzuführen.

Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Neben

der Kundiiiachung durch Anschlag an der Gemeinde

amtstafel und ohne Einfluß auf die Rechtswirksam

keit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürger

meister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzu

machen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

(4)Verordnungen, deren Umfang oder Art den

Anschlag an der Gemeindeamtstafel nicht zuläßt,

sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht wäh

rend der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungs

frist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache

der Auflegung kundzumachen.

(5). Der Text geltender Verordnungen ist im Ge

meindeamt zur Einsichtnahme für jedermann bereit

zuhalten.. ¦ .. .

(0)Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten, so

fern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinn

gemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kund

machung von anderen Beschlüssen der Gemeinde

gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die

Öffentlichkeit berühren.

§ 95 Instanzenzug

(1)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stüdc,

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ist, entscheidet der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbe-hördlichern Befugnisse aus.

(2) Gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung offen.

§ 96 Vollstreckung

(1)Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geld

leistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeinde

organe hat der Bürgermeister nach den für die Ein

bringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben

des Landes und der Gemeinden geltenden! Vor

schriften einzubringen.

(2)Die Verpflichtung zu anderen Leistungen und

Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Ge

meindeorgane hat der Bürgermeister nach den Be

stimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

- VVG. 1950 selbst zu vollstrecken oder die Be

zirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung zu

ersuchen.

VII. HAUPTSTÜCK

Staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich; Schutz der

Selbstverwaltung

§ 97 Aufsichtsrecht

(1)Das Land übt, soweit es sich nicht um Ange

legenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung

handelt, das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin

aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungs

bereiches die Gesetze und Verordnungen nicht ver

letzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht

überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Auf

gaben erfüllt.

(2)Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind

nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Lan-

desvollziehung anzuwenden. Für die Ausübung des

staatlichen1 Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus

dem Bereich der Bundesvollziehung sind die hiefür

geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maßgeb

lich.

(3)Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind

auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit

diese unter Abs.1 fallende Aufgaben besorgen, ent

sprechend anzuwenden.

§ 98 Ausübung des Aufsichtsrechtes

(1) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Be-

dachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer in den Fällen des § 102 niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 106 steht nur der Gemeinde ein Rechtsanspruch zu.

§ 99 Aufsichtsbehörden

(1)Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.

(2)Die Bezirkshauptmannschaft hat im Namen der

Landesregierung die Gemeindevoranschläge und

die Rechnungsabschlüsse, nachdem sie ihr gemäß

§ 77 beziehungsweise § 93 Abs. 3 vorgelegt wurden,

daraufhin zu überprüfen, ob diese den hiefür gelten

den Vorschriften entsprechen; dabei sind die Ge

meindevoranschläge auch auf Sparsamkeit, Wirt

schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(3)Weiters kann die Landesregierung, ausgenom

men den Fall der §§ 107 und 108, die Bezirkshaupt

mannschaften allgemein oder in einzelnen Fällen

zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der

Landesregierung ermächtigen, sofern dies im Inter

esse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis gelegen ist.

§ 100 Auskunftspflicht

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über, derer" Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

§ 101 Verordnungsprüfung

(1)Die von der Gemeinde erlassenen Verordnun

gen hat der Bürgermeister unverzüglich der Landes

regierung mitzuteilen.

(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Ver

ordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch

Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der

Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung

der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die

Gemeinde von der Landesregierung zur Abgabe

einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde

und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb

einer Frist von vier Wochen bei der Landesregie

rung einlangt.

(3)Eine von der Landesregierung nach Abs. 2 er

lassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde

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Seite 359

unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.

§ 102 Vorstellung

(1)Wer durch den Bescheid eines Gemeindeor-

ganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet,

kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen

Vorstellung erheben. Jeder letztinstanzliche Be

scheid eines Gemeindeorganes hat einen, Hinweis

auf die Vorstellung und eine Belehrung über die

Einbringung - Abs. 2 erster Satz - zu enthalten

(Vorstellungsbelehrung).

(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder tele

grafisch bei der Gemeinde einzubringen; sie hat den

Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet

und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die

Gemeinde hat die Vorstellung unter Anschluß der

Verwaltungsakten und ihrer Stellungnahme unver

züglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Ein

langen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung;

auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von

der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die

Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender

Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rück

sichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird

die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetz

lich eingeräumten) Befugnissen zur Aufhebung oder

Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen.

Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat

sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in

Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vor

stellung ist in diesem Falle einzustellen.

(5)Die Aufsichtsbehörde hat, sofern die Vorstel

lung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzu

weisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschrei

ters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die

Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die

Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der

neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der

Aufsichtsbehörde gebunden.

§ 103

Aufhebung von Bescheiden. Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der

Gemeindeorgane

(1)Außer den Fällen der §§ 101 und 102 können

rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder son

stige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den

Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder

Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Auf

sichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag

aufgehoben werden.

(2)Nach Ablauf von drei Jahren können jedoch

Bescheide aus den Gründen der Erlassung durch eine

unzuständige Behörde oder durch eine nicht richtig

zusammengesetzte Kollegialbehörde nicht mehr auf

gehoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zu

stellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschei-

des, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

§ 104 Ersatzvornahme

(1)Erfüllt die Gemeinde eine ihr gesetzlich ob

liegende Aufgabe nicht, so kann die Aufsichtsbe

hörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zu-

standes und zur Beseitigung von das Leben oder die

Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißstän

den oder fcur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher

Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen

an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst tref

fen.

(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der

Gemeinde eine angemessene Frist zur Herstellung

des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3)Der Aufsichtsbehörde durch Maßnahmen nach

Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwal

tungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Ge

meinde zum Ersatz vorzuschreiben.

§ 105 Überprüfung der Gemeindegebarung

(1) Die Landesregierung sowie im Auftrage und im Namen der Landesregierung die Bezirtkshaupt-mannschaft haben das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen. (a) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grundi des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung beziehungsweise der Bezirksihauptmannschaft mitzuteilen.

(3)Die näheren Bestimmungen zur Durchführung

der Vorschriften der Abs. 1 und 2 hat die Landes

regierung durch Verordnung zu treffen.

(4)Die Kosten der Überprüfung der Gemeinde

gebarung hat die Gemeinde zu tragen. Die Landes

regierung kann durch Verordnung Bauschbeträge

nacb der aufgewendeten Zeit und der Zahl der not

wendigen Amtsorgane, unabhängig von der Ent

fernung des Ortes der Amtshandlung vom Sitz des

Amtes der Landesregierung, festsetzen.

§ 106 Genehmigungspflicht

(1)- Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind außer den in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen folgende:

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Landesgesetzblätt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119

a)der entgeltliche Erwerb unbeweglicher Sachen,

wenn der Kaufpreis 10 v. H. der Einnahmen, des

ordentlichen Gemeindevoranschlages desi laufen

den Haushaltsjahres übersteigt und ganz oder

teilweise gestundet oder durch Übernahme von

-..- Hypothekarschulden gedeckt wird;

b)der entgeltliche Erwerb von Wertpapieren und

Forderungen sowie von Gesellschaftsanteilen,

wenn das Entgelt 2 v. H. der Einnahmen des

ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufen

den Haushaltsjahres übersteigt;

c)die unentgeltliche Veräußerung unbeweglicher

Sachen, von Wertpapieren, Forderungen und Ge

sellschaftsanteilen sowie der unentgeltliche Ver

zicht auf ein der Gemeinde zustehendes, in das

Grundbuch eintragungsfähiges Recht;

d)die Verpfändung und sonstige Belastung einer

unbeweglichen Sache sowie die Verpfändung von

Wertpapieren und Forderungen, deren Wert

2 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemein

devoranschlages des laufenden Haushaltsjahres

übersteigt;

e)die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen

Sachen, wenn es sich um öffentliches Gut oder

um Gemeindegut handelt oder wenn ihr Wert

5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemein

devoranschlages des laufenden Haushaltsjahres

übersteigt, sowie von Wertpapieren, Forderun

gen und Gesellschaftsanteilen, deren Wert 2 v. H.

der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoran

schlages des laufenden, Haushaltsjahres über-

. steigt;

f)die Ausstellung einer Nachstehungserklärung für

die bücherliche Rangordnung eines Rechtes, das

zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einge

tragen ist, soweit der Wert des Rechtes 5 v. H.

der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevor

anschlages des laufenden Haushaltsjahres über

steigt.

Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach lit. a, c oder e ist jedoch nicht erforderlich für Ab-und Zuschreibungen von Trennstücken auf Grund eines Anmeldungsbogens der Vermessungsbehörde gemäß den §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsge-setzes, BGB1. Nr. 3/1930, in der Fassung des Gesetzes BGB1. Nr. 91/1976.

(2) Die Genehmigung darf in den Fällen des Absi. 1 lit. a bis f nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des, Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.

(s) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde werden Dritten gegenüber' erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksiam. Die Tatsache, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und die im vor-

stehenden daran geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsige schatte und sonstigen, Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.

(4) Die Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen bedarf eines Landesgesetzes. Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.

§ 107 Auflösung des Gemeinderates

Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte.

§ 108 Fortführung der Verwaltung

(1)Die Landesregierung: hat im Falle der Auflö

sung des Gemeinderates zur Fortführung der Ver

waltung der Gemeinde bisi zur Angelobung des vom

neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen

Regierungskommissär einzusetzen. Die Landesregie

rung hat zur Beratung des Regierungskommissärs

in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag

der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen

Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu be

stellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner

parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auf

lösung bestandenen Gemeindevorstand zu entspre

chen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungs

bescheides bleibt- dem aufgelösten Gemeinderat

seine Funktion gewahrt.

(2)Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat

sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Ange

legenheiten zu beschränken.

(3)Die mit der Tätigkeit des Regierungskommis

särs verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu

tragen.

(4)Die Landesregierung hat innerhalb von sechs

Wochen nach der Auflösung die Neuwahl des Ge-

meinderates auszuschreiben. Die konstituierende

Sitzung des Gemeinderatesi hat der Regierungskom

missär einzuberufen.

§ 109 Parteistellung; Verfahren

(1)Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes er

gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich

gegen Verordnungen der Gemeinde richten, sind

durch Bescheid zu treffen. Soweit in diesem Gesetz

nicht etwas besonderes, bestimmt ist, sind auf das

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmun

gen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge

setzes - AVG. 1950 anzuwenden.

(2)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließ

lich des Verfahrens nach § 102, hat die Gemeinde

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück,

Nr. 119

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Parteistellung. Im Verfahren nach den §§ 102 und 103 kommt auch jenen Personen! Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(s) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.

VIII. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ HO Sondervermögen gemeinderechtlicher Art (1)Vermögen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes gemäß § 72 oder § 110 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948,

LGB1. Nr. 22/1949, in der Fassung des; Gesetzes LGB1. Nr. 26/1953 gesondert verwaltet wurde, bildet das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.

(2)Dasi Sondervermögen gemeinderechtlicher Art

ist seiner Bestimmung gemäß zu verwalten. Für, die

Verwaltung sind die Bestimmungen des § 73 und

die Bestimmungen über den Gemeindehaushalt

(V. Hauptstück) sinngemäß anzuwenden.

(3)Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art

ist von den für die Verwaltung des Gemeindegiutes

zuständigen Organen der Gemeinde zu verwalten.

Wenn es jedoch von der nach dem Verhältnis der

Anteilsrechte zu berechnenden Mehrheit der Be

rechtigten verlangt wird, ist das Sondervermögen

gemeinderechtlicher Art auf Grund einer Satzung

von besonderen, von den Berechtigten aus ihrer

Mitte zu wählenden Organen zu verwalten. Die

Satzung hat als Organ jedenfalls einen Ausschuß

und einen von diesem aus seiner Mitte zu wählen

den Obmann vorzusehen. Für die Geschäftsführung

des Ausschusses sind die Bestimmungen über die

Geschäftsführung des Gemeinderates beziehungs

weise der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Die

erste Wahl solcher Organe hat der Bürgermeister

vorzubereiten und zu leiten. Die Satzung bedarf der

Genehmigung durch den Gemeinderat; dieser darf

die Genehmigung nur versagen, wenn die Satzung

gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt

oder die in der Satzung umschriebenen Rechte und

Pflichten der Berechtigten über die bisher gege

benen Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Sonder-

vermögens1 gemeinderechtlicher Art hinausgehen.

Die genehmigte Satzung hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(4)Satzungen im: Sinne des Abs. 3 haben zu ent

halten:

a)den Umfang und die Bestimmung des Sonder-

vermögenis gemeinderechtlicher Art sowie den

Kreis der Berechtigten und deren Rechte und

Pflichten;

b)die Organe sowie deren Wahl, Funktionsperiode

und Wirkungskreis!..

(5)Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzun

gen der Organe einer besonderen Verwaltung im

Sinne des Abs. 3 teilzunehmen; alle Beschlüsse

solcher Organe sind dem Bürgermeister mitzuteilen.

Der GemeindeTat kann derartige Beschlüsse, wenn

sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, auf

heben.

(0)Die Bestimmjungen) des VII. Hauptstückes fin

den Anwendung.

(7) Die Möglichkeit einer einvernehmlichen vermögensrechtlichen

Auseinandersetzung bezüglich des Sonderverrnögens

gemeinderechtlicher Art bleibt der Gemeinde und den Berechtigten

unbenommen.

§ 111 Übergangsbestimmungen

(1)Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen

Umfang bestehen; ihre Namen und die ihnen ver

liehenen Berechtigungen zur Führung von Ge

meindewappen, zur Bezeichnung als Städte und

Märkte und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben, so

weit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch

stehen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes un

berührt. Änderungen sind nur nach den Bestim

mungen dieses Gesetzes zulässig.

(2)Gegenstandslos.

(3)Aufgehoben

(Art. II Abs. 2 lit. b der Kundmachung).

§ 112 Inkrafttreten

(t) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: