# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz neuerlich geändert wird

121.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Dezember 1979,

mit der die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgeroesetz

neuerlich geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie des § 10 des

Hausbesorgergesetzes, BGB1. Nr. 16/1970, in

der Fassung der Gesetze BGB1. Nr. 314/1971, BGB1. Nr. 317/1971, BGB1. Nr. 399/1974 und BGB1. Nr. 390/1976 wird verordnet:

§ 1

Die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz, LGB1. Nr. 37/1970, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 25/1974, LGB1.

Nr. 79/1975 und LGB1. Nr. 67/1977 wird wie folgt geändert:

Ausmaß der

Erhöhung

1. Im§ 1Abs. 1 haben die lit.a

bisc zu lauten:

„a)fürWohnungen:

jem2 Nutzfläche . .. S --,93 9,41 %

ab1. Jänner 1981

jem2 Nutzfläche .. s1- 7,52%

b)für andere Räumlich

keiten (Geschäftslokale,

Magazine, Garagen,

Büroräume, Ordinationen,

Werkstätten u. dgl.):

je m2 Nutzfläche . . . S 1,- 5,26%

c)für das Reinigen der Geh

steige und deren Be-

streuung bei Glatteis:

je m2 der zu reinigenden

FlächenS 1,75 8,12%

ab 1. Jänner 1981

je m2 der zu reinigenden

FlächenS 1,80 2,89%.

2. § 4 hat zu lauten:

.§ 4 Sperrgeld

Das für das öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu

entrichtende Sperrgeld wird, wenn die

Seite 364

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 42. Stück,

Nr. 121

Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters)

vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit . . . S 25,-

wenn diese Dienste

nach 24 Uhr in Anspruch

genommen werden, mit . . S 35,-

festgesetzt."

8,69% 6,06%

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.