# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Lindacher Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1309) im Gebiet der Gemeinde Laakirchen

§ 1

(1)Der bei km 0,830 von der bisherigen Trasse

nach Norden abzweigende, westlich der bisherigen

Trasse verlaufende und bei km 1,450 wieder in die

bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende

Teil der Lindacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1309

des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen

Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 0,830 und km 1,450 gelegene

bisherige Teil der Lindacher Straße wird als Bezirks

straße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit

dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen

Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

(3)Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und

alten Trasse der Lindacher Straße aus dem beim

Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeinde

amt Laakirchen aufliegenden Plan (Planzeichen

Nr. 7549-6, Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§2

(1)Der bei km 1,650 von der bisherigen Trasse in

nordöstlicher Richtung abzweigende, anschließend

in östlicher Richtung verlaufende und nach einem

langgestreckten Linksbogen bei km 2,540 wieder in

die bestehende Trasse einmündende, neu herzustel

lende Teil der Lindacher Straße (Bezirksstraße

Nr. 1309 des Verzeichnisses der Landes- und Be

zirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße

erklärt.

(2)Der zwischen km 1,650 und km 2,540 gelegene

bisherige Teil der Lindacher Straße wird als Be

zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst

mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des

neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

(3)Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und der

alten Trasse der Lindacher Straße aus dem beim

Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeinde

amt Laakirchen aufliegenden Plan (GZI. 598, 43-78,

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.