# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Landeshauptstadt Linz

(2)Anläßlich der Wiederverlautbarung wird fest

gestellt, daß § 77 und § 78 Abs, 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 46/1965, gegen standslos geworden sind.

(3)Im § 2 Abs. 1 des Statutes für die Landeshaupt

stadt Linz, LGBl. Nr. 46/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1979 wurde die Zitierung "der

Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965" durch

die Zitierung "der O. ö. Gemeindeordnung 1979" er

setzt.

Artikel III

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980" oder mit der Buchstabenkürzung "StL. 1980" zu zitieren.

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980

(StL 1980)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

(1)Die Stadt Linz ist die Landeshauptstadt des

Landes Oberösterreich. Sie ist eine Stadt mit eige

nem Statut.

(2)Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht

auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungsspren

gel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindever

waltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper.

Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der all

gemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen

aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu

verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu be

treiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren

Haushalt selbständig zu führen und Abgaben aus

zuschreiben.

§2 Stadtgebiet

(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralge-

meinden Ebelsberg, Katzbach, Kleinmünchen, Linz,

Lustenau, Mönchgraben, Pichling, Posch, Pöstling-

berg, St. Peter, Ufer, Urfahr, Waldegg und Wambach.

Auf Änderungen in den Grenzen des Stadtgebietes

sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie des

§ 12 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979 sinn

gemäß anzuwenden.

(2)Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf

örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten

zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt

werden, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung

der Gemeinderat zu bestimmen hat.

(3)Die Stadt bildet einen eigenen politischen

Bezirk.

§3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt

(1)Die Farben der Stadt sind rot-weiß.

(2)Das Wappen der Stadt zeigt in rotem Schild

über einem weißen Zwillingswellenbalken zwei weiße

mit drei Zinnen bekrönte Türme, die ein offenes Tor

einschließen, über dem der rot-weiß-rote Binden

schild Österreichs angebracht ist. Die Stadt hat die

bildliche Darstellung des Wappens im Amtsblatt der

Landeshauptstadt Linz kundzumachen.

(3)Die Verwendung des Stadtwappens bei der

äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf

Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr,

insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbe

zeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig

angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Be

willigung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur

für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt

werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch

des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Be

willigung kann im Interesse der Stadt nähere Be

stimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe

sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens

enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt ab

träglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung

vom Magistrat zu widerrufen.

(4)Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in

einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen

im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das

Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3

verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand

vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvor

schrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.

(5)Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das

Wappen mit der Umschrift "Landeshauptstadt Linz".

(6)Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist,

sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender

strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksver

waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu drei

tausend Schilling zu bestrafen.

§4 Einwohner und Bürger

(1)Einwohner sind jene Personen, die in der Stadt

wohnen.

(2)Bürger sind jene Einwohner, die nach der Sta-

tutargemeinden-Wahlordnung wahlberechtigt sind.

§5 Ehrungen

(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um

die Stadt besonders verdient gemacht haben oder

die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gerei

chen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern, durch Ver

leihung eines Ehrenringes oder durch sonstige

Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum Ehren

bürger bedarf eines Beschlusses, der mit Dreiviertel

mehrheit zu fassen ist.

(2)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte

noch Sonderpflichten.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

Seite 9

(3) Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in der Statutargemeinden-Wahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.

§6 Amtsblatt

(1)Die Stadt hat das "Amtsblatt der Landeshaupt

stadt Linz" herauszugeben. In diesem sind jene Ver

ordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im

Amtsblatt der Stadt Linz gesetzlich vorgeschrieben

ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Ver

ordnungen sowie Verlautbarungen und Informa

tionen, die für die Stadt von Bedeutung sind, ver

öffentlichen.

(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die

Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des

Amtsblattes anzugeben.

(3)Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind

jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4)Die Berichtigung von Druckfehlem im Amts

blatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen

unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen.

In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdien

licher Weise zu berichtigen.

(5)Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden

beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Ein

sicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Ver

schleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.

II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt

§7 Übersicht

Die Organe der Stadt sind

1.der Gemeinderat,

2.der Bürgermeister,

3.der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß),

4.der Magistrat.

I. Abschnitt Der Gemeinderat

§8 Zusammensetzung und Wahl

(1)Der Gemeinderat besteht aus einundsechzig

Mitgliedern.

(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt,

den Titel "Gemeinderat" zu führen.

(3)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf

Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung ge

wählt.

§ 8a

Fraktionen (1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahl-

partei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als eineim Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer; Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmanfi-Stellvertreter zu bestellen.

(2)Die Obrhänner haben ihre Bestellung und die

Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürger

meister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat

diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im

Gemeinderat zu verlesen.

(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der abso

luten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unter

zeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung

oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich ange

zeigt wird.

(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die

Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des

Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste

seiner Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde.

Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so

fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem

zu.

(5)Der Obmann bzw. der von ihm ermächtigte

Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich

jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat zu be

handeln sind und die auf der Einladung für die

nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte aufschei

nen, beim Magistrat in die zur Behandlung einer

solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen ein

zusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen

über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch

unberührt.

§9 Konstituierung und Gelöbnis

(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeinde

rates ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung

des Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffern

mäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen

sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung

hierüber abzuhalten.

(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom Bür

germeister der abgelaufenen Funktionsperiode unter

Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. a

einzuladen.

(3)Bis zur Angelobung des neu gewählten Bür

germeisters hat in der konstituierenden Sitzung das

an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu

gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(4)Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinde

rates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor

dem versammelten Gemeinderat mit den Worten

"Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundes

verfassung und die Landesverfassung sowie alle

übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Repu

blik Österreich und des Landes Oberösterreich ge

wissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch

und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis

zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem

Seite 10

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

§ 10 Funktionsperiode

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf

die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktions

periode des Gemeinderates beginnt mit der Ange

lobung seiner Mitglieder in der konstituierenden

Sitzung und endet mit der Angelobung der neu ge

wählten Gemeinderatsmitglieder.

(2)Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funk

tionsperiode seine Auflösung beschließen.

(3)Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam

mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberöster

reichischen Landtages nur auf Grund eines Landes

gesetzes abgehalten werden.

§ 11 Rechte der Mitglieder

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer

den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehe

nen Rechten nach den näheren Bestimmungen der

Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Ange

legenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der

Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Auf

nahme von Verhandlungsgegenständen in die Ta

gesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Ver

handlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an

den Abstimmungen teilzunehmen und in die Ver

handlungsschriften über die Sitzungen des Gemein

derates, des Stadtsenates und der Ausschüsse Ein

sicht zu nehmen.

(2)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates

berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an

die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rah

men des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 31

Abs. 6) zu richten.

(3)Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und

spätestens drei Tage vor der Sitzung des Gemeinde

rates beim Bürgermeister eingebracht werden. Der

Bürgermeister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn

sie eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der

Stadt fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die

Anfrage nicht an den Bürgermeister selbst gerichtet

ist, ist sie von diesem dem Befragten unverzüglich

zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen

sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des

Gemeinderates vom Befragten mündlich zu beant

worten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu

verlesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann

wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen son

stiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung

erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist

die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich

zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist

auch eine Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.

(4)Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwor

tung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn

der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des

ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhand

lungsgegenstandes zu erfolgen.

(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Frage ent halten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zu

sammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt,

kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet wer

den.

(Ö) Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten angemessenen Funktionsbezug, der zehn v. H. des Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht verzichtet werden.

(7) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des

Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Ge

meinderates und der Ausschüsse, denen es ange

hört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei

Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne

Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Be

freiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat

(Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt

werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüg

lich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen

Gründen an der Ausübung seines Mandates voraus

sichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürger

meister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der

Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen

Rechten und Pflichten das nach der Statutargemein-

den-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, berufene Er

satzmitglied einzuberufen.

(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Ver

schwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus

ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen ver

pflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt

oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der

Beteiligten geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder

die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet

sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbe

grenzt. Sie besteht für die Mitglieder des Gemeinde

rates nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn die

ser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(5)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom

Bürgermeister von der Verpflichtung zur Verschwie-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10

Seite 11

genheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

§ 13 Erlöschen des Mandates

(1)Ein Mitglied des Gemeinderates kann auf sein

Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem

Bürgermeister zu erklären und wird mit dem Ein

langen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht

einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht bei

gefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.

(2)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines

Mandates verlustig zu erklären,

a)wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hin

reichende Entschuldigung nicht erscheint oder

sich vor Beendigung der Wahl (§§ 22 und 27) ent

fernt;

b)wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht

in der im § 9 vorgeschriebenen Form ablegt oder

es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;

c)wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen

des Gemeinderates unentschuldigt nicht teil

nimmt;

d)wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ur

sprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich

bekanntwird.

(3)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes

nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat der Gemeinderat zu stellen.

§ 14 Anzahl und Einberufung der Sitzungen

(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so

oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mit

glied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringen

den Fällen 24 Stunden vorher unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde und des Beginns, des Ortes und

der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf

die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmun

gen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

- AVG. 1950 über die Ersatzzustellung anzuwenden.

(2)Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom

Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates, die an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen wur

den, ist ungesetzlich.

(3)Wenn dies von mindestens fünfzehn Mitgliedern

des Gemeinderates oder von der Landesregierung

unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, , ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages stattfinden kann.

§ 15 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffent-

lich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgäbe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es

vom Vorsitzenden oder von wenigstens fünfzehn

Mitgliedern ides Gemeinderates oder von dem Aus

schuß, in d^rn der Tagesordnungspunkt vorberaten

wurde, oder! vom Stadtsenat verlangt und vom Ge

meinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen

wird. Wenn der Voranschlag oder der Rechnungsab

schluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht

ausgeschlossen werden.

(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht

öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen

ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet

werden.

§ 16 Leitung der Sitzungen

(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des

Gemeinderaites, ausgenommen den Fall des § 9, den

Vorsitz. Er handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für

ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die

Wahrung dep Anstandes.

(2)Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur

solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat be

handelt werden, die in den Wirkungsbereich der

Stadt fallen.

(3)Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu ent

halten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates

stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der

Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mah

nung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer aus dem

Sitzungssaal entfernen zu lassen.

(4)Der Vorsitzende kann die erforderlichen Ver

fügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige

visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder

Tonaufnahme) nicht gestört wird.

§ 17 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

(1)Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die An

wesenheit von mindestens einunddreißig Mitgliedern

des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden

erforderlich.

(2)Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, so

weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zu

stimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden

Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt

die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der

Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3)Zur Beschlußfassung über folgende Angelegen

heiten ist die Anwesenheit von wenigstens einund

vierzig Mitgliedern des Gemeinderates und die Zu

stimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erfor

derlich:

Seite 12

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10

(4)Sind weniger als einundvierzig Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine Sit

zung einzuberufen, bei der für die Behandlung der

im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten

die Bestimmung des Abs. 1 gilt.

(5)Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die

nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Falle der Dringlichkeit zulässig. Über die Dringlichkeit ent scheidet der Gemeinderat. Hiezu steht jeder Fraktion eine Wortmeldung zu.

§ 18 Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr

Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimment

haltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des An

trages.

(2)Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu

einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu reihen,

daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch

die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht

werden kann.

(3)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt

ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand

oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht ge

heim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat be

schließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es

ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ver

langt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent

gegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln

abzustimmen.

§ 19 Beiziehung sachkundiger Personen

(1)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen

des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende

kann ihm zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung

das Wort erteilen.

(2)Der Vorsitzende kann für bestimmte Verhand

lungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie an

dere sachkundige Personen den Sitzungen des Ge

meinderates zur Auskunftserteilung beiziehen.

§ 20 Verhandlungsschrift

(1)Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist

eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle An

träge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergeb

nis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungs

verlaufes aufgenommen werden müssen. Die Ver

handlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei wei

teren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterferti

gen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten

zugesandt werden.

(2)Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach

Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein

Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder

den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat

es diese dem Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn dieser

die Bedenken begründet findet, hat er die Berichti

gung vorzunehmen. Findet der Vorsitzende hingegen

die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung

unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf

Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Ge

meinderat stellen.

(3)Die Verhandlungsschriften über öffentliche Sit

zungen können auf Verlangen von jedermann einge

sehen werden.

§ 21 Vollzug der Beschlüsse

(1)Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist

außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bür

germeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich

hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in

Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu

bedienen.

(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß

des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Ver

ordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen

Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Voll

ziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen

unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit

dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und

Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemein

derat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollzie

hen.

II. Abschnitt Der Bürgermeister

§ 22 Wahl und Amtsdauer

(1)Der Bürgermeister ist in der konstituierenden

Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglieder des

Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von

Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer

im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die

einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann.

(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im Ge

meinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht wer

den, denen nach den Bestimmungen des § 27 An

spruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

Seite 13

Berechnung hat der Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.

(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stim

menmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ge

meinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl

vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine ab

solute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder -runter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine

dritte Wahl durchzuführen.

(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wählen

den auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu

beschränken, welche bei der zweiten Wahl die mei

sten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen

gleichheit ist derjenige in die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei

aufscheint, die über die größere Anzahl von Man

daten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht

den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei

summen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht be

teiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied

des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisum

men sind die Summen der gültigen Stimmen zu ver

stehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die

einzelnen Wahlparteien entfallen sind.

(5)In der engeren Wahl entscheidet die absolute

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede

Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(Ö) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvor-schlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.

(s) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(9) Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(10) Der Bürgermeister bleibt solange im Amt, bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt ist.

§ 23 Gelöbnis

(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines Amtes

vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten:

"Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik

Österreich, die Verfassung des Landes Oberöster

reich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten

und meine Pflichten nach bestem Wissen und Ge

wissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen

Beteuerung ist zulässig.

(2)Die Bestimmungen über das vom Bürgermeister

dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis wer

den hiedurch nicht berührt.

§ 24 Bezüge

(1)Dem Bürgermeister gebühren für die Dauer

seines Amtes angemessene Funktionsbezüge.

(2)Der Bürgermeister erhält nach Ausscheiden

aus seiner Funktion, sobald er dienstunfähig ist oder das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und

wenn seine Funktion wenigstens sechs Jahre ge

dauert hat, monatliche Ruhebezüge.

(3)Stirbt der Bürgermeister oder ein Empfänger

eines Ruhebezuges im Sinne des Abs. 2, so erhalten

die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen Todesfallbeitrag.

(4)Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Ge

meinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei -

soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist

- die Bestimmungen über die Entschädigung des Landeshauptmannes sowie die Bestimmungen über

die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todes

fallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Bezüge für

den Bürgermeister fünfundachtzig v. H. jener für den Landeshauptmann nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Funktionsbezüge ist auf die durch

die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu

nehmen.

(5)Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge be

steht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Ge

meinderates (§11 Abs. 6).

(Ö) Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.

§ 25 Vertretung des Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten

durch den nach § 27 Abs. 5 berufenen Vizebürgermeister vertreten

(geschäftsführender Vizebürgermeister).

§ 26

Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle des Bürgermeisters

Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat der zur Ver-

Seite 14

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10

tretung berufene Vizebürgermeister inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen des § 22 sinngemäß.

III. Abschn itt Der Stadtsenat

§ 27 Zusammensetzung und Wahl

(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister,

drei Vizebürgermeistern und sechs weiteren Mitglie

dern, die den Titel "Stadtrat" führen. Der Anspruch

im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Ver

tretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3.

(2)Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden

Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die Vizebürgermeister

und die Stadträte.

(3)Die Mandate der Vizebürgermeister und der

Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen

Wahlparteien nach folgender Berechnung aufzutei

len. Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlpar

teien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geord

net, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser

Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das

Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen

Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und begin

nend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3

usw.) bis zur Zahl 10 (Anzahl der im Stadtsenat zu

vergebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (Anzahl

der Vizebürgermeister) zu numerieren. Die auf diese

Weise mit der Leitzahl 10 (bzw. 3) bezeichnete Zahl

ist die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele

Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Man

date im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berech

nung unter Zugrundelegung der Mandate der ein

zelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Aus

schlag, so sind der Berechnung die Parteisummen

(das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei

der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen

Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen. Erge

ben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche An

sprüche, so entscheidet das Los, das von dem an

Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemein

derates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Man

date der Stadträte sind der Bürgermeister und die

Vizebürgermeister auf die Liste ihrer Wahlpartei an

zurechnen. Die Wahlparteien haben nach Maßgabe

der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden

spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung

die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu über

reichen, die von mehr als der Hälfte der der jewei

ligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Ge

meinderates unterschrieben sein müssen. Diese

Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitglie

dern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahl

partei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu

bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten.

Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind je in

einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.

(4)Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister oder

Stadträte finden die vorstehenden Bestimmungen

sinngemäß Anwendung.

(5)Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister

den Bürgermeister zu vertreten haben, ist vom Bür

germeister nach der Reihenfolge, in der die Wahl

parteien zur Nominierung berechtigt sind, zu bestim

men.

(6)Mitglieder des Stadtsenates dürfen miteinander

nicht verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad

verwandt oder verschwägert sein.

§ 28 Gelöbnis

(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben

vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgen

des Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, die Bundes

verfassung der Republik Österreich, die Verfassung

des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze

getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem

Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die Beifügung

einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2)Die Bestimmungen über das von den Vize

bürgermeistern dem Landeshauptmann zu leistende

Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.

§ 29 Bezüge

Für die Vizebürgermeister und die Stadträte gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister fünfundachtzig v. H. und jene für die Stadträte fünfundsiebzig v. H. der Bezüge für den Bürgermeister nicht übersteigen dürfen.

§ 30 Dauer der Amtsführung

(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte werden

auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinde

rates gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis die

neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt

sind.

(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates

erlischt:

a)durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu

Händen des Bürgermeisters;

b)durch Verlust des Gemeinderatsmandates;

c)wenn es aus der Wahlpartei, in deren Wahlvor

schlag es aufgenommen war, austritt oder aus

geschlossen wird;

d)durch Abberufung (Abs. 5).

(3)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im

Falle des Abs. 2 lit. a, c und d nicht berührt.

(4)Kommt die Stelle eines Vizebürgermeisters oder

eines Stadtrates während der Amtsdauer zur Er-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

Seite 15

ledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl zu erfolgen. In diesem Fall, ferner bei länger dauernder Abwesenheit oder Verhinderung hat die Geschäfte ein Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen, den der Bürgermeister auf Vorschlag der Wahlpartei des zu Vertretenden zu bestimmen hat; dies gilt jedoch nicht für die Vertretung eines Vizebürgermeisters in seiner Funktion gemäß § 25.

(5) Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antragsnoch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.

§ 31 Geschäftsführung

(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des Stadtsenates den Vorsitz.

(2)Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhand lungsgegenstände einzuberufen. Er ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens statt

finden kann, wenn dies von mindestens drei Mitglie

dern des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3)Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die

Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder

einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.

(4)Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustim

mung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mit

glieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zu

lässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.

(5)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen

des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzuneh

men. Es steht dem Stadtsenat frei, einzelne Mit

glieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt

sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen

mit beratender Stimme beizuziehen.

(") Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadt-

senates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und i Antragstellung im Stadtsenat. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser IGeschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.

(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen ihrer besonderen finanziellen, wirtschaftlichen oder kulturellen Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen. Insbesondere hat sich der Staditsenat die im § 44 Abs. 3 lit. a, b, c und e sowie die im § 44 Abs. 5 angeführten Angelegenheiten zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorzubehalten. (s) Die nicht unter Abs. 7 fallenden Angelegenheiten, für die der Stadtsenat zuständig ist, sind von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates namens des Stadtsenates zu besorgen.

(9)Einzelne der unter Abs. 8 fallenden Angelegen

heiten unterliegen der kollegialen Beratung und Be schlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn

der Stadtsenat dies beschließt.

(10)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 8 zu besorgende An

gelegenheit die kollegiale Beratung und Beschluß

fassung des Stadtsenates beantragen.

(n) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sind die Geschäfte nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in der Regel dem Dienststellenleiter zu erteilen.

§ 32 Vollzug der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Stadtsenates sind vom Bürgermeister zu vollziehen. Dieser hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.

IV. Abschnitt Der Magistrat

§ 33 Zusammensetzung

(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister

als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übri

gen Bediensteten.

(2)Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter

der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters dem

Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor muß ein

rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.

Seite 16

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

§ 34 Gliederung

(1)Der Magistrat gliedert sich in Dienststellen

(Geschäftsgruppen, Ämter, Einrichtungen), auf die

die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem

sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.

(2)Die Zahl der Dienststellen und die Aufteilung

der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des

Magistrates festgesetzt.

(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und

der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die

Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung

ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der

Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadt

senates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit -

bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfü

gungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch

den Magistratsdirektor, die Dienststellenleiter oder

durch sonstige Bedienstete vertreten lassen können.

§ 35 Kontrollamt

(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist jeden

falls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung

des Magistrates in bezug auf die rechnerische Rich

tigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit

und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Das Kon

trollamt hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche

Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen

usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu über

prüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der

Umfang der Beteiligung zuläßt, oder die sie fördert,

soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat,

oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstan

den sind.

(2)Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Ge

meinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß,

vom Bürgermeister oder vom Magistratsdirektor. Der

Bürgermeister hat unverzüglich eine Prüfung durch

das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied

des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbe

reiches (§ 31 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann

auch von Amts wegen tätig werden.

(3)Das Kontrollamt hat nach Abschluß der Prüfung

jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag er

halten hat, in jedem Fall jedoch dem Bürgermeister,

dem Kontrollausschuß und dem Magistratsdirektor

zu berichten. Innerhalb einer angemessenen Frist

nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt

dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahres

bericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen.

(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von mindestens

einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates

schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimm

ten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes

unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist

eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des

Gemeinderates durchzuführen. Der Bürgermeister

hat dieses Verlangen unverzüglich dem Leiter des

Kontrollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher An

trag kann vor Ablauf von sechs Monaten erst gestellt

werden, sobald das Kontrollamt dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.

(5)(Verfassungsbestimmung) Der Leiter des Kon

trollamtes ist in Ausübung seiner Aufgaben als Kon

trollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges

seiner Feststellungen an keine Weisungen gebunden.

(6)Über die Bestellung und Abberufung des Kon-

trollamtsleiters ist dem Gemeinderat jeweils vom

Bürgermeister vorher zu berichten.

V. Abschnitt

§ 36 Ausschüsse

(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach

Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen

und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat

jedenfalls einen Kontrollausschuß zu bestellen, dem

neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 35

Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher

Berichte des Kontrollamtes zukommt. Ferner kann

der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für

Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungs

ausschüsse bestellen.

(2)Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen

haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Ver

tretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion

kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie be

rechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu

nominieren.

(3)Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von

Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhand

lungsgegenstände seines Wirkungskreises einem

Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zu

weisen.

(4)Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig

Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die

mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit

in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist

jeder Ausschuß berechtigt, in Angelegenheiten seines

Wirkungskreises von den Dienststellenleitern Berich

te abzufordern, Augenscheine vorzunehmen, Urkun

den, Rechnungen und sonstige Geschäftsstücke ein

zusehen und Erhebungen zu pflegen.

(5)Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die An

zahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis be

stimmt der Gemeinderat. Es steht den Ausschüssen

frei, den Sitzungen sachkundige Personen, die nicht

Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender

Stimme beizuziehen, desgleichen Mitglieder des Ge

meinderates, die nicht Ausschußmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6)Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter. Die Obmannstellen

der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinnge

mäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 aufzuteilen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf der Fraktion,

die den Bürgermeister stellt, nicht angehören. Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des

Landesgesetzbiatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10

Seite 17

Obmannes mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(7) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenates sowie der Magistratsdirektor sind berechtigt, an allen Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.

VI. Abschnitt

§ 37 Befangenheit

(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt

sind von der Beratung und der Beschlußfassung über

einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Ehe

teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-

oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind

oder eine Person, die noch näher verwandt oder

im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl

oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege

befohlenen;

3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer

Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zwei

fel zu setzen.

(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der

Beratung zur Erteilung von Auskünften beizu

wohnen.

(3)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten

auch für die nicht in kollegialer Beratung und Be

schlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürger

meisters und der sonstigen Mitglieder des Stadt

senates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei

Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ

die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vor

zunehmen.

(4)Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen

haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im

Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mit

glied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden,

ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(5)Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand

an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufs

gruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist,

deren gemeinsame Interessen durch den Verhand

lungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt

werden und deren Interesse der Betreffende zu ver

treten berufen ist.

{(,) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.

VII. Abschnitt

§ 38

Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse

(1)Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für

den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für

den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen

haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die

Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen

zu enthalten.

(2)Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat

insbesondere zu regeln:

a)ob Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates

gemäß § 11 Abs. 1 entweder von einem weiteren

Mitglied oder von zwei weiteren Mitgliedern des

Gemeinderates unterstützt sein müssen;

b)daß vor Eingehen in die Tagesordnung der Vor

sitzende eine Umstellung der Verhandlungs

gegenstände vornehmen und der Gemeinderat

mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesen

den beschließen kann, daß ein Verhandlungs

gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt

wird;

c)daß Dringlichkeitsanträge (§ 17 Abs. 5) von einer

bestimmten Mindestanzahl von Mitgliedern des

Gemeinderates, die - unter Einrechnung des An

tragstellers- zehn nicht übersteigen darf, unter

stützt sein müssen und daß ein Dringlichkeits

antrag sofort in Verhandlung zu nehmen ist,

wenn dies der Gemeinderat mit einer Mehrheit

von zwei Drittel der Anwesenden beschließt;

d)daß für die Behandlung jedes Verhandlungs

gegenstandes ein Berichterstatter zu bestellen

ist;

e)unter welchen Bedingungen im Sinne einer Kon

zentration des Verfahrens und der Aufrechter

haltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit

der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates be

schränkt werden kann;

f)daß der Bürgermeister verpflichtet ist, einen in

die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden

Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten

Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens

drei Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung

schriftlich verlangt wird; dies gilt jedoch nicht für

Anträge zur Geschäftsordnung;

g)daß die Mitglieder des Gemeinderates, deren

Anträge einem Ausschuß oder dem Stadtsenat

zur Vorberatung zugewiesen wurden, nach Ab

lauf einer Frist von sechs Monaten ab der Be

schlußfassung über die Zuweisung verlangen

können, daß dem Gemeinderat unverzüglich über

das Ergebnis der bisherigen Beratungen zu be

richten ist;

Seite 18

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10

(3)In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse

des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind je

denfalls die Bestimmungen des Abs, 2 lit. b, d, h

und i sinngemäß aufzunehmen, wobei das Antrags

recht in den Ausschüssen drei Mitgliedern und im

Stadtsenat jedem Mitglied zusteht. In die Geschäfts

ordnung für die Ausschüsse ist darüber hinaus eine

Bestimmung aufzunehmen, daß die Bekanntgabe der

Tagesordnung einen Hinweis zu enthalten hat, wo

die Mitglieder des Gemeinderates einen Tag vor der

Sitzung in Unterlagen Einsicht nehmen und Informa

tionen erhalten können.

(4)Ein während der Gemeinderatssitzung gestell

ter Dringlichkeitsantrag auf Änderung oder Ergän

zung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächst

folgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt

werden.

III. HAUPTSTÜCK Gemeindeverbände

§ 39 Allgemeine Bestimmungen

Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig

ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit ein solcher Gemeindeverband Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen soll, ist den verbandsange-hörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

IV. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Stadt

§ 40 Einteilung

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder

vom Land übertragener.

§ 41 Eigener Wirkungsbereich

(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den

im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegen heiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt ver

körperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und ge

eignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer

örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfassungs-

gesetzes in der Fassung von 1929 sind der Stadt

zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die be

hördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden An

gelegenheiten gewährleistet:

1.Bestellung der Organe der Stadt, unbeschadet

der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besor

gung der Aufgaben der Stadt;

2.Bestellung der Bediensteten und Ausübung der

Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit

überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und

Prüfungskommissionen;

3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929); örtliche Veranstaltungspolizei;

4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; ört

liche Straßenpolizei;

5.Flurschutzpolizei;

6.örtliche Marktpolizei;

7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch

auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens

sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.Sittlichkeitspolizei;

9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundes

eigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken die

nen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsge

setzes in der Fassung von 1929), zum Gegen

stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raum

planung;

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

Seite 19

10.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen

Vermittlung von Streitigkeiten;

11.freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Ver

ordnungen des Bundes und des Landes in eigener

Verantwortung frei von Weisungen und - vorbe

haltlich der Bestimmungen des § 67 - unter Aus

schluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane

außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt

gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen

Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die

Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

der Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung

sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vor

schriften maßgeblich.

(4)In den Angelegenheiten des eigenen Wir

kungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizei

liche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung

zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche

Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu er

lassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungs

übertretung zu erklären. Solche Verordnungen dür

fen nicht gegen bestehende Gesetze und Verord

nungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(5)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung ein

zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe

reiches aus dem Bereich der Landesvollziehung

durch Verordnung der Landesregierung auf eine

staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch

eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine

Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie

der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche

Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für

ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung er

streckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach

Abs. 4.

(6)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der

Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Dazu gehören insbesosndere die Wahrnehmung der

die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder

auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten

Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie

die Stellung von Anträgen und die Abgabe von

Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungs

bereich der Stadt sind

a)diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche

des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet

sind,

b)die vom Magistrat zu besorgenden Aufgaben

der Bezirksverwaltung,

c)die Kundmachung von Verordnungen der Stadt

in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungs

bereiches (§§ 6 und 62) sowie

d)die Kundmachung einer Verordnung der Landes

regierung gemäß § 66 Abs. 3.

§ 42 Übertragener Wirkungsbereich

(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die

Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes^ oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen ht.

(2) Die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

V. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit der Organe

I. Abschnitt

§ 43 Zuständigkeit des Gemeinderates

(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

1.Anträge auf Änderung des Statutes; Anträge auf

Grenzänderungen des Stadtgebietes;

2.die Ausübung der Oberaufsicht über die Ge

schäftsführung; der Gemeinderat ist insbeson

dere befugt, die Geschäftsführung aller Dienst

stellen des Magistrates in Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen be

ziehungsweise untersuchen zu lassen sowie die

Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden,

Rechnungen, Schriften und Berichte zu ver

langen;

3.sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zustän

digkeit eines anderen Organes bestimmt ist,

die Erlassung, Änderung und Aufhebung von

ortspolizeilichen Verordnungen und von Durch

führungsverordnungen sowie die Festlegung

der allgemeinen Grundsätze zur Regelung der

inneren Einrichtungen für die Besorgung der

Aufgaben der Stadt;

4.die Ausübungder Diensthoheit über die Be

diensteten derStadt in generellen Angelegen

heiten, soweitgesetzlich nichts anderes be

stimmt ist;

5.die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung

sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und

Betriebsvereinbarungen;

6.der Antrag auf Übertragung der Besorgung ein

zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches auf eine staatliche Behörde (§ 41

Abs. 5);

7.die Festsetzung allgemein geltender Entgelte

(Tarife);

8.der Erwerb und die Veräußerung beweglicher

Sachen bei einem Kaufpreis (Tauschwert) von

über S 500.000,-;

9.der Erwerb und die Veräußerung unbeweglicher

Sachen und diesen gleichgehaltenen Rechte so

wie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn

Seite 20

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme S 200.000,-

übersteigt;

10.die Aufnahme und Gewährung von Darlehen

oder die Leistung von Bürgschaften, wenn das

Darlehen oder die Bürgschaft den Betrag von

S 500.000,- übersteigt;

11.die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die

veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von

S 500.000,- übersteigen;

12.der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapie

ren mit einem Wert von mehr als S 500.000,-;

13.der Abschluß und die Auflösung sonstiger Ver

träge, wenn das darin festgesetzte einmalige

Entgelt S 200.000,- oder das jährliche Entgelt

S 100.000,- übersteigt;

14.die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Un

ternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen

Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft

oder Gesellschaft und der Austritt aus ihnen;

15.die Gewährung von Subventionen, wenn der

Betrag im Einzelfall S 100.000,- übersteigt;

16.die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und

Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der

Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streit

wert S 500.000,- übersteigt und in diesem Ge

setz nichts anderes bestimmt ist;

17.die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nach

sicht) von Forderungen öffentlich- oder privat

rechtlicher Natur bei einem Betrag von über

S 200.000,- im Einzelfalle;

18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem

Wert von über S 200.000,-.

(2)Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine

Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verord

nung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu über

tragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3)Der Gemeinderat ist überdies befugt, einzelne

in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der

örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder

zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und

Einfachheit gelegen ist.

II. Abschnitt

§ 44 Zuständigkeit des Stadtsenates

(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen

der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegen

den Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinde

rat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat

oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar be

handelt.

(2)Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig An

träge an den Gemeinderat zu stellen.

(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem

Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu-

gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

a)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die

Anstellung und Ernennung von Beamten, deren

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand sowie die Entlassung;

b)die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und

Kündigung von Vertragsbediensteten;

c)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die

Gewährung von Verwendungszulagen, Verwen

dungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvor

schüssen, wenn der Bezugsvorschuß das Ausmaß

des dreifachen Monatsbezuges übersteigt, und

von Geldaushilfen an Bedienstete;

d)die Aufnahme von Aushilfskräften für eine Zeit

dauer von mehr als drei Monaten;

e)die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsab

schlüsse an den Gemeinderat;

f)die Ausübung der der Stadt zustehenden Vor

schlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;

g)die Gewährung von Subventionen bis zu einem

Betrag von S 100.000,- im Einzelfall;

(4)Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in

allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eige

nen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinde

rat, dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbe

halten sind.

(5)Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegen

heiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates

fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden,

wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne

Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann

oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung

bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unver

züglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Geneh

migung vorzulegen.

(6)Falls gemäß § 36 Abs, 1 besondere Verwal-

tungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt be

stellt werden, kommt diesen in den ihnen übertra

genen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsena

tes zu.

(7)Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungs

ausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eige-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10

Seite 21

nen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(a) Der Stadtsenat ist befugt, einzelne in seine kollegiale Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung an den Magistrat ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

§ 45 Zusammenwirken

Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, vom zuständigen Dienststellenleiter rechtzeitig und laufend zu unterrichten.

III. Abschnitt Zuständigkeit des Bürgermeisters

§ 46 Eigener Wirkungsbereich

(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.

(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magi

strates und für dessen Geschäftsführung verantwort

lich. Er erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates

die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung

für den Magistrat.

(3)Der Bürgermeister' legt die beim Magistrat an

gefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung

in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vor

lagen des Bürgermeisters), soweit es sich nicht um

Geschäftsstücke handelt, die durch Beschluß des

Stadtsenates oder im Zusammenhang mit seinem

Geschäftsbereich von einem Mitglied des Stadtsena

tes vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).

(4)Der Bürgermeister ist berechtigt, für einen drin

genden, vorübergehenden Bedarf Aushilfskräfte für

eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzunehmen.

Er ist verpflichtet, bei der nächsten Sitzung des

Stadtsenates hierüber mit Angabe der Namen der

Aufgenommenen zu berichten.

(5)Dem Bürgermeister steht - unbeschadet der

dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuwei

sung des Personals zu.

(Ö) Alle Bediensteten der Stadt sind dem Bürgermeister

verantwortlich.

(7) Der Bürgermeister ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden,

wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zjur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat d£r Bürgermeitster an Stelle des gemäß § 44 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er seine Entscheidung unverzüglich dem Gejmeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(s) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 47 Übertragener Wirkungsbereich

(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir

kungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.

Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundes

vollziehung an die Weisungen der zuständigen Or

gane des Bundes, in den Angelegenheiten der Lan

desvollziehung an die Weisungen der zuständigen

Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 ver

antwortlich.

(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsberei

ches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -

wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der

Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern

zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In die

sen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe

oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bür

germeisters gebunden und nach Abs. 3 verantwort

lich.

(3)Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nicht-

befolgung einer Verordnung oder einer Weisung

können die in den Abs, 1 und 2 genannten Organe,

soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur

Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landes^

Vollziehung tätig werden, von der Landesregierung

ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige

Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinde

rat wird hiedurch nicht berührt.

IV. Abschnitt

§ 48 Zuständigkeit des Magistrates

(1)Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magi

strat zu besorgen.

(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen

behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wir

kungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit

diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vor

behalten sind.

(3)Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem

Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu

gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vor

behalten:

Seite 22

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

a)die selbständige Erledigung folgender Geschäfte:

1.die unmitelbare laufende Verwaltung des Ver

mögens der Stadt;

2.die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu

S 15.000,- und wiederkehrender Ausgaben

von jährlich höchstens S 5000,-, in beiden

Fällen jedoch mit Ausnahme von Förderungs

ausgaben (Subventionen), sowie die Anord

nung von Anerkennungsgaben und Aushilfen

bis zu einem Betrag von S 2000,-, sofern alle

diese Ausgaben im Voranschlag bedeckt sind;

3.der Abschluß oder die Auflösung von Ver

trägen, wenn das bedungene einmalige Ent

gelt S 15.000,- oder das jährliche Entgelt

S 5000,- nicht übersteigt;

4.der Abschluß oder die Auflösung von Mietver

trägen über Wohnungen;

5.die Einbringung von Räumungs- und Mahn

klagen sowie von gerichtlichen Aufkündi

gungen;

6.die Veräußerung von beweglichem Vermögen

im Wert von höchstens S 2000,-;

7.die Gewährung von Stundungen und Raten

zahlungen bis zu einem Betrag von S 40.000,-

und für die Höchstdauer eines Jahres;

8.die gänzliche oder teilweise Abschreibung

(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder

privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag

von S 4000,- im Einzelfall;

9.Angelegenheiten, die unmitelbar der Erhaltung

der Substanz dienen oder die laufend, wenn

auch nicht regelmäßig, anfallen und die ins

besondere in der durch Gesetz oder Vertrag

bestimmten Weise zu besorgen sind;

10.die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereit

schaft von Anstalten und Betrieben erforder

lichen Maßnahmen;

11.die dienst-, besoldungs- und pensionsrecht

lichen Angelegenheiten der Bediensteten, so

weit sie nicht ausdrücklich einem anderen Or

gan der Stadt zugewiesen sind;

12.die Einbringung von Rechtsmitteln gegen ver

waltungsbehördliche Entscheidungen, jedoch

ausgenommen Beschwerden an den Verfas

sungsgerichtshof und an den Verwaltungs

gerichtshof;

b)die Erstattung von Vorschlägen für den Dienst

postenplan und für die Anstellung und Ernen

nung der Bediensteten.

(4) Dem Magistrat kommt auch die Vorbereitung der Berichterstattung und der Antragstellung nach Maßgabe der Geschäftsordnungen zu, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten ist.

(s) Der Magistrat hat als politische Behörde alle Amtshandlungen, die im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen.

VI. HAUPTSTÜCK Gemeindewirtschaft

I. Abschnitt Haushaltswirtschaft

§ 49 Voranschlag

(1)Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender

Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr)

einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für

die Führung des Haushaltes ist.

(2)Die Wirtschaftspläne der städtischen Unterneh

mungen und die Voranschläge der von der Stadt ver

walteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit

zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.

§ 50 Feststellung des Voranschlages

(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag für je

des Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden

Jahres festzustellen, Vor Erstellung des Voranschla ges ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadtse nates zu hören.

(2)Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens

sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat

spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungs

jahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.

(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist

der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist

fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich ein

gebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der

Beratung in Erwägung zu ziehen.

§51 Nachtragsvoranschlag

(1)Ergibt sich während des Rechnungsjahres die

Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor

anschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß

die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen

wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2

vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den

Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag zur Be

schlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung

und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichge

wichtes erforderlichen Anträge zu stellen.

(2)Ausgaben, durch welche der für eine Zweck

bestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag über

schritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Ver

wendung von Voranschlagsbeträgen für andere als

im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestim

mungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen

Beschlußfassung durch den Gemeinderat bezie

hungsweise den Stadtsenat. Danach obliegt dem

Gemeinderat die Beschlußfassung über

a)Kreditübertragungen und

b)Kreditüberschreitungen, wenn der Betrag im Ein

zelfall S 400.000,- übersteigt oder wenn der

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

Seite 23

Stadtsenat Kreditüberschreitungen bereits in der Höhe von insgesamt eins v. H. der gesamten veranschlagten Ausgaben beschlossen hat. Für Kreditüberschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie insgesamt siebeneinhalb v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages übersteigen. Das gleiche gilt für Kreditübertragungen.

(3)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs, 2 sind

unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu brin

gen.

(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß

anzuwenden.

§ 52

Voranschlagsprovisorium; Haushaltsführung ohne Voranschlag

Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht

festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu

beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die

Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des

Voranschlages berechtigt,

1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Ver

waltung notwendig sind, um die Verwaltung in

geordnetem Gang zu halten, insbesondere die

rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr

gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;

2.die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen

Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf,

gegen nachträgliche Verrechnung auf die end

gültig festzustellenden Abgabensätze im Aus

maße des Vorjahres weiter einzuheben und die

sonstigen Einnahmen der Stadt einzuziehen.

§ 53 Rechnungsabschluß

(1)Der Magistrat hat nach Ablauf des Rechnungs

jahres dem Stadtsenat ehestens den Rechnungsab

schluß vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat

weiterleitet.

(2)Vor der Behandlung durch den Gemeinderat ist

der Rechnungsabschluß während einer Woche zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung

fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte

Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung

in Erwägung zu ziehen.

(3)Der Gemeinderat prüft und genehmigt den

Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der

städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgs

rechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von der

Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtsper

sönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Rech

nungsabschlusses.

(4)Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so

hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die

zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der

Stadt erforderlich sind.

II.Abschnitt

Vermögenswirtschaft

§ 54 Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt

(1)Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne

Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist

pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung

nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wo

bei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dau

ernde Nutzen gezogen werden soll.

(2)Das Vermögen der städtischen Unternehmun

gen und der von der Stadt verwalteten Fonds und

Stiftungen ist gesondert zu verwalten.

§ 55 Darlehensaufnahme

Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).

§ 56 Darlehen; Haftung

Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

§ 57 Vermögens- und Schuldennachweis

(1)Das gesamte unbewegliche und bewegliche

Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtun

gen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfas

sen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Füh

rung einer Vermögensrechnung.

(2)Das Vermögen und die Schulden der städti

schen Unternehmungen und der in der Verwaltung

der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind ge

trennt zu erfassen.

III.Abschnitt

Unternehmungen

§ 58 Errichtung und Führungsgrundsätze

(1)Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen

nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentli

chen Interesse gelegen ist und wenn die Unterneh

mung nach Art und Umfang unter Beachtung der

Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis

zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussicht

lich dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.

(2)Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die von

ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Ge-

Seite 24

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

meinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Stadt im Sinne dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung.

(3)Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der

Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Vorausset

zungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ord

nungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig

obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen

Verpflichtungen nicht gefährdet wird.

(4)Die Erträge jeder Unternehmung haben in der

Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und

die Bildung angemessener Rücklagen für die techni

sche und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unter

nehmungen zu ermöglichen.

§ 59 Organisationsstatuten

(1)Der Gemeinderat hat für die städtischen Unter

nehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in

denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der

Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen

und die näheren Bestimmungen über die Geschäfts

führung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei

in einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufen

den Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unter

nehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen ge

führt werden können. Doch dürfen bezüglich der Be

diensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit

des Gemeinderates nach § 43 Abs. 1 Z. 4, des Stadt

senates nach § 44 Abs. 3 lit. a bis d, des Bürger

meisters nach § 46 Abs. 4 bis 6 und des Magistrates

nach § 48 Abs. 3 lit. a Z. 11 nicht verändert werden.

(2)In den Organisationsstatuten sind jedenfalls

vorzubehalten:

1.dem Gemeinderat:

a)die Erichtung, Auflassung und jede wesent

liche Änderung des Umfanges der Unterneh

mungen;

b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des

Investitionsprogrammes und der Jahresrech

nungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);

c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, die

Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen

zur Bedeckung der Verluste;

d)die Festsetzung allgemein geltender Entgelte

(Tarife);

e)der Abschluß von Kollektivverträgen und Be

triebsvereinbarungen;

f)der Erwerb, die Veräußerung und die Ver

pfändung beweglicher und unbeweglicher Sa

chen und diesen gleichgehaltener Rechte, die

einen in den Organisationsstatuten festgeleg

ten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

2.dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):

a) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die

Geschäftsführung;

VII. HAUPTSTÜCK

Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen, Unterfertigung von

Urkunden

§ 61 Instanzenzug

(1)Sofern nicht durch Gesetz eine andere Beru

fungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegen

heiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt

senat über Berufungen gegen Bescheide des Ma

gistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magi

strat auch die in den verfahrensgesetzlichen Be

stimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Be

fugnisse aus.

(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist

eine Berufung nicht zulässig.

(3)Über Berufungen gegen Bescheide des Bürger

meisters in Angelegenheiten des der Stadt vom Land

übertragenen Wirkungsbereiches entscheidet, sofern

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landes

regierung.

§ 62 Kundmachung von Verordnungen

(1)Verordnungen der Organe der Stadt sind im

Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen.

Das für die Erlassung der Verordnung zuständige

Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß

die Kundmachung durch zweiwöchigen Anschlag an

den Amtstafeln der Stadt zu erfolgen hat.

(2)Wenn in der Verordnung nichts anderes be

stimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem

Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt

sich auf das gesamte Stadtgebiet. Als Tag der

Kundmachung gilt bei Verordnungen, die im Amts

blatt kundgemacht werden, der Tag, an dem das

Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung ent

hält, herausgegeben und versendet wird, bei Ver-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

Seite 25

Ordnungen, die durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht werden, der Tag des Anschlages. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur soweit zulässig, als dies durch besonderes Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3)Verordnungen, deren Umfang und Art eine

Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt

Linz oder den Anschlag an den Amtstafeln der Stadt

nicht zulassen, sind beim Magistrat zur öffentlichen

Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der

Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist

die Tatsache der Auflegung kundzumachen.

(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wer

den anderslautende gesetzliche Vorschriften über

die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.

§ 63 Unterfertigung von Urkunden

(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be

schlußfassung des Gemeinderates bedürfen, sind

vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des

Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadt

siegel zu versehen.

(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be

schlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind vom

Bürgermeister und vom zuständigen Mitglied des

Stadtsenates zu unterfertigen und mit dem Stadt

siegel zu versehen.

(3)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet

sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung

für den Magistrat.

VIII. HAUPTSTÜCK

Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner

§ 63a Volksbefragung

(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß über

bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Ange

legenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Perso

nalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), Ver

ordnungen sowie behördliche Entscheidungen und

Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volks

befragung sein.

(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefra

gung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefra

gung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder

ein gesetzlicher Feiertag vorgesehen werden.

(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom

Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert wer

den, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein"

möglich ist.

(5)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit

der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister

kundzumachen. Binnen zweier Wochen ab dem

Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBIi Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen. (,) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Erjthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(7) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.

(s) Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzuwenden.

(9) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 63 b Bürgerinitiative

(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Ver

langen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung

von Beschlüssen des Gemeinderates in Angelegen

heiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Personal

angelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), behörd

liche Entscheidungen und Verfügungen sowie Ver

ordnungen können nicht Gegenstand einer Bürger

initiative sein.

(3)Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden,

die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen,

hat eine Begründung zu enthalten und muß von min

destens 800 Bürgern unterschrieben sein. Der An

trag hat ferner die Bezeichnung eines zur Vertretung

der Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- und

Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten.

(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfor

dernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der Bürger

meister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Be

scheid als unzulässig zurückzuweisen.

(5)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erforder

nissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürgermeister

binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürger

initiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öf

fentlichen Anschlag an den Amtstafeln während

zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise

mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bür-

Seite 26

Landesgeseizblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

gern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unterschrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen. (Ö) Jeder von mindestens 6000 Bürgern gestellte Antrag ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

(7)Im übrigen ist die Durchführung der Bürger

initiative unter sinngemäßer Bedachtnahme auf das

O. ö. Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 2/1975, durch

Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu

regeln, daß das Eintragungsverfahren vom Bürger

meister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und

das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde,

die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates ein

gerichtet ist, durchzuführen ist.

(8)§ 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist sinn

gemäß anzuwenden.

§ 63 c Information der Einwohner

(1)Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungs

bereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das we

gen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des

dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus

anderen Gründen Interessen der Einwohner im all

gemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles

der Einwohner besonders berührt würden, so hat sie,

insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, ins

besondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenste

hen, die Einwohner bzw. den in Betracht kommenden

Teil der Einwohner über das Vorhaben ausreichend

und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine städtische Unternehmung oder eine Unternehmung oder son

stige Einrichtung, an der die Stadt mehrheitlich be teiligt ist, die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt.

(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat durch

die Veröffentlichung im Amtsblatt und durch An

schlag an den Amtstafeln sowie darüber hinaus auch

in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die

anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend er

reicht werden kann. Hiefür kommen je nach dem Ge

gebenheiten insbesondere die Bekanntmachung

durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aus

sendungen, durch Verlautbarungen in der Presse

oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In wel

cher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall

zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen.

(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 wer

den die für die Durchführung des betreffenden Vor

habens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch

die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Be

scheiden nicht berührt.

IX. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes

§ 64 Aufsicht im allgemeinen

(1)Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die

Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei

Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Ge

setze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere

ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die

ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Be

fugnisse, die zu diesem Zwecke der Landesregierung

für den Bereich der Landesvollziehung zustehen,

werden durch dieses Hauptstück bestimmt.

(2)Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht

außer in den Fällen der §§ 67 und 71 niemandem

ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 71 steht

nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.

§ 65 Unterrichtungsrecht

Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Bürgermeister zu verständigen.

§ 66 Verordnungsprüfung

(1)Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich

erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister un

verzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Ver

ordnungen nach Anhörung der Stadt durch Ver

ordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt

gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt

auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Lan

desregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrück

lich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt

nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der

Landesregierung einlangt.

(3)Eine Verordnung der Landesregierung nach

Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher

Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzu

machen.

§ 67 Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10

Seite 27

Bediensteten der Stadt sowie in Angelegenheiten der Volksbefragung und der Bürgerinitiative ist keine Vorstellung zulässig. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung - Abs. 2 erster Satz - zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).

(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder tele

graphisch beim Magistrat einzubringen; die Vor

stellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den

sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu

enthalten. Die Stadt hat die Vorstellung unter An

schluß der Verwaltungsakten unverzüglich, späte

stens vier Wochen nach dem Einlangen, der Landes

regierung vorzulegen.

(3)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung;

auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von

der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die

Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Scha

den eintreten würde und nicht öffentliche Rücksich

ten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird

die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich ein

geräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Ab

änderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft

die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon

die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu

setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in

diesem Falle einzustellen.

(5)Die Landesregierung hat, sofern die Vorstel

lung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzu

weisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschrei

ters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die

Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die

Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen

Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregie

rung gebunden.

§ 68

Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der

Gemeindeorgane

(1)Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten

des eigenen Wirkungsbereiches können von der Lan

desregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes

nur aus den Gründen des § 68 Abs, 4 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

AVG. 1950 aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei

Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen

Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes -

AVG. 1950 nicht mehr zulässig.

(2)Außer den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse

oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die

den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten

oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der

Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über An

trag aufgehoben werden.

(3)Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 werden

durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht be

rührt.

§ 69 Eingreifen bei Untätigkeit

(1)Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende

Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur

Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von

Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Ab

wehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen

unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und

auf Kosten der Stadt selbst treffen.

(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der

Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des

gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3)Der Landesregierung durch Maßnahmen nach

Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwal

tungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt

zum Ersatz vorzuschreiben.

§ 70 Gebarungsprüfung durch die Landesregierung

Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überpüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.

§ 71 Genehmigungspflicht

(1)Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung

der Landesregierung bedürfen, sind außer den in

sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen

Fällen folgende:

a)die Veräußerung oder Verpfändung von unbe

weglichem Gemeindevermögen oder Gemeinde

gut im Wert von mehr als fünf v. H. der Ein

nahmen des ordentlichen Voranschlages des

laufenden Rechnungsjahres;

b)der Abschluß von Darlehensverträgen, wenn

durch die Aufnahme des Darlehens der jährliche

Gesamtschuldendienst der Stadt fünfzehn v. H.

der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages

des laufenden Rechnungsjahres übersteigen

würde;

c)die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen

Haftungen durch die Stadt, wenn dadurch der

Gesamtstiand der von der Stadt übernommenen

Haftungen dreißig v. H. der Einnahmen des

ordentlichen Voranschlages des laufenden Rech

nungsjahres übersteigen würde,

(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1

/it. a bis c nur versagt werden, wenn durch das

beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften

verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederher

stellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert

oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt

gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer

privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden

oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die

Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziel

len Wagnis verbunden wäre.

Seite 28

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,

Nr. 10

(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der

Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der auf

sichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die

Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregie

rung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des

Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich

hierüber der Stadt Bedenken geäußert oder um Auf

klärung ersucht hat.

(4)Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften

werden hiedurch nicht berührt.

§72 Auflösung des Gemeinderates

(1)Die Landesregierung kann den Gemeinderat

auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn

er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der

Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt

hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im

Sinne des § 69 einschreiten mußte.

(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates sind

auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst

sowie die Mandate des Bürgermeisters, der Vize

bürgermeister und der Stadträte erloschen.

§ 73 Handhabung der Aufsicht

(1)Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme

auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter

möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu

handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Auf

sichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das ge

lindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.

(2)Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes er

gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich

gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch

Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der

Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes -

AVG. 1950 anzuwenden.

§ 74 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

(1)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließ

lich des Verfahrens nach § 67, hat die Stadt Partei

stellung. Im Verfahren nach den §§ 67 und 68 kommt

auch jenen Personen Parteistellung zu, die als

Parteien an dem von den Organen der Stadt durch

geführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(2)Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregie

rung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131

und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichts

hof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.

§75 Aufsicht über Gemeindeverbände

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen (Art. 116 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), entsprechend anzuwenden.

X.HAUPTSTÜCK

§ 76

Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates

(1)Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die

Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur

Angelobung der neu gewählten Organe auf die

laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten

zu beschränken.

(2)Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt

auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert,

so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des

vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters

ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes

Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisori

scher Stadtverwalter führt. Zum Provisorischen

Stadtverwalter darf nur bestellt werden, wer die

erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem

Gebiete der Gemeindeverwaltung besitzt. Die Lan

desregierung hat zur Beratung des Provisorischen

Stadtverwalters in allen wichtigen Angelegenheiten

über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten ge

wesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat

zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in

seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor

der Auflösung bestehendn Stadtsenat zu ent

sprechen hat. Der Provisorische Stadtverwalter hat

sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und un

aufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

Er hat nach der Neuwahl des Gemeinderates die

konstituierende Sitzung einzuberufen.

(3)Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei

der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des

Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt

dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion ge

wahrt.

(4)Die Landesregierung hat innerhalb von drei

Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinde

rates auszuschreiben.

XI.HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§77 Gegenstandslos.

§ 78 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in

Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

aufgehoben:

a)das Gemeindestatut für die Landeshauptstadt

Linz, LGBI. Nr. 26/1958, in der Fassung des

Gesetzes vom 18. Juli 1960, LGBl. Nr. 28;

b)das Gesetz vom 24. April 1961, LGBI. Nr. 21,

mit dem Aufgaben des selbständigen Wirkungs

kreises der Stadtgemeinde Linz auf die Bundes

polizeibehörde Linz übertragen werden.

(3) Gegenstandslos.