# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Stadt Steyr

a)die Novelle zum Statut für die Stadt Steyr,

LGBl. Nr. 41/1969,

b)die 2. Novelle zum Statut für die Stadt Steyr,

LGBl. Nr. 45/1970, und

c) die 3. Novelle zum Statut für die Stadt Steyr, LGBl. Nr.

75/1979.

(2)Anläßlich der Wiederverlautbarung wird fest

gestellt, daß § 77 und § 78 Abs. 3 des Statutes für

die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/1965, gegenstandslos

geworden sind.

(3)Im § 2 Abs. 1 des Statutes für die Stadt Steyr,

LGBI. Nr. 47/1965, in der Fassung des Gesetzes

LGBl. Nr. 75/1979 wurde die Zitierung "der Ober

österreichischen Gemeindordnung 1965" durch die

Zitierung "der 0. ö. Gemeindeordnung 1979" ersetzt.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

(1)Die Stadt Steyr ist eine Stadt mit eigenem

Statut.

(2)Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht

auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungs

sprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Ge

meindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung

zu besorgen.

(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper.

Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der all

gemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen

aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu

verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu be

treiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung

ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben

auszuschreiben.

§2 Stadtgebiet

(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralge-

meinden Steyr, Christkindl, Föhrenschacherl, Gleink,

Hinterberg, Jägerberg, Sarning und Stein. Auf Än

derungen in den Grenzen des Stadtgebietes sind

die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie des

§ 12 Abs. 1 der 0. ö. Gemeindeordnung 1979 sinn

gemäß anzuwenden.

(2)Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf

örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu

Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt wer

den, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der

Gemeinderat zu bestimmen hat.

(3)Die Stadt bildet einen eigenen politischen Be

zirk.

§3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt

(1)Die Farben der Stadt sind grün-weiß.

(2)Das Wappen der Stadt zeigt einen nach rechts

springenden, weißen, rotbewehrten Panther im grü

nen Feld mit stierähnlichem Kopf, kurzen Hörnern

und Klauen, aus dem Maule und den Ohren Feuer

speiend.

(3)Die Verwendung des Stadtwappens bei der

äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf

Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Stadt nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Magistrat zu widerrufen.

(4)Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in

einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen

im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das

Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3

verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand

vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvor

schrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.

(5)Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das

Wappen mit der Umschrift "Stadt Steyr".

(Ö) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist, sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.

§4 Einwohner und Bürger

(1)Einwohner sind jene Personen, die in der Stadt

wohnen.

(2)Bürger sind jene Einwohner, die nach der Sta-

tutargemeinden-Wahlordnung wahlberechtigt sind.

§5 Ehrungen

(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um

die Stadt besonders verdient gemacht haben oder

die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre ge

reichen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern, durch

Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige

Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum Ehren

bürger bedarf eines Beschlusses, der mit Dreiviertel

mehrheit zu fassen ist.

(2)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte

noch Sonderpflichten.

(3)Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Aus

gezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die

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in der Statutargemeinden-Wahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.

§ 6 Amtsblatt

(1)Die Stadt hat das "Amtsblatt der Stadt Steyr"

herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen

kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt

der Stadt Steyr gesetzlich vorgeschrieben ist. Im

Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verord

nungen sowie Verlautbarungen und Informationen,

die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffent

lichen.

(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die

Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des

Amtsblattes anzugeben.

(3)Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind

jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4)Die Berichtigung von Druckfehlern im Amts

blatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen

unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In

anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher

Weise zu berichtigen.

(5)Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden

beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Ein

sicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Ver

schleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.

II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt

§7 Übersicht

Die Organe der Stadt sind

1.der Gemeinderat,

2.der Bürgermeister,

3.der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß),

4.der Magistrat.

I. Abschnitt Der Gemeinderat

§ 8 Zusammensetzung und Wahl

(1)Der Gemeinderat besteht aus sechsunddreißig

Mitgliedern.

(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt,

den Titel "Gemeinderat" zu führen.

(3)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf

Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung gewählt.

§ 8a Fraktionen

(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bil-

den für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jewejls eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrejr Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.

(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürger

meister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat

diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderatzu verlesen.

(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der abso

luten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unter

zeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Ände rung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich

angezeigt wird.

(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste seiner Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde.

Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so

fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem

zu.

(5)Der Obmann bzw. der von ihm schriftlich er

mächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt,

hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinde

rat zu behandeln sind und die auf der Einladung für

die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte auf

scheinen, beim Magistrat in die zur Behandlung

einer solchen Angelegenheit notwendigen Unter

lagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen

und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Bestim

mungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hie-

durch unberührt.

§9 Konstituierung und Gelöbnis

(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates

ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffern

mäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen

sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung

hierüber abzuhalten.

(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom Bür

germeister der abgelaufenen Funktionsperiode unter

Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. a

einzuladen.

(3)Bis zur Ängelobung des neu gewählten Bürger

meisters hatjin der konstituierenden Sitzung das an

Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu

gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(4)Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinde

rates haben!dem Vorsitzenden und dieser hat vor

dem versamjmelten Gemeinderat mit den Worten

"Ich gelobe"' das Gelöbnis abzulegen, die Bundes

verfassung und die Landesverfassung sowie alle

übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Repu

blik Österreich und des Landes Oberösterreich ge

wissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch

und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis

zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem

Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter

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Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

§ 10 Funktionsperiode

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf

die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktions

periode des Gemeinderates beginnt mit der Ange

lobung seiner Mitglieder in der konstituierenden

Sitzung und endet mit der Angelobung der neu ge

wählten Gemeinderatsmitglieder.

(2)Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funk

tionsperiode seine Auflösung beschließen.

(3)Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam

mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberöster

reichischen Landtages nur auf Grund eines Landes

gesetzes abgehalten werden.

§ 11 Rechte der Mitglieder

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer

den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehe

nen Rechten nach den näheren Bestimmungen der

Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angele

genheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt

zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Aufnahme

von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung

zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsge

genständen das Wort zu ergreifen, an den Abstim

mungen teilzunehmen und in die Verhandlungs

schriften über die Sitzungen des Gemeinderates,

des Stadtsenates und der Ausschüsse Einsicht zu

nehmen.

(2)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates

berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an

die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rah

men des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches

(§ 31 Abs. 6) zu richten.

(3)Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und

spätestens drei Tage vor der Sitzung des Gemeinde

rates beim Bürgermeister eingebracht werden. In

diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen

der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der Bürger

meister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie

eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt

fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage

nicht an den Bürgermeister selbst gerichtet ist, ist sie

von diesem dem Befragten unverzüglich zuzustellen.

Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind späte

stens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinde

rates vom Befragten mündlich zu beantworten. Vor

der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Von

einer mündlichen Beantwortung kann wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen sonstiger Um

stände, die eine mündliche Beantwortung erschwe

ren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die An

frage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu be

antworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine

'Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.

(4)Die mündliche Beantwortung von Anfragen so

wie die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwor

tung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn

der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des

ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhand

lungsgegenstandes zu erfolgen.

(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Frage ent halten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zu

sammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt,

kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet wer

den.

(6)Die Mitglieder des Gemeinderates haben An

spruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten

angemessenen Funktionsbezug, der zehn v. H. des

Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht über

steigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht ver

zichtet werden.

(7)Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der

Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag ge

bunden.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des

Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Ge

meinderates und der Ausschüsse, denen es ange

hört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei

Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne

Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Be

freiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat

(Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt

werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüg

lich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen

Gründen an der Ausübung seines Mandates voraus

sichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürger

meister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der

Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen

Rechten und Pflichten das nach der Statutargemein-

den-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, berufene Er

satzmitglied einzuberufen.

(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Ver

schwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus

ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen ver

pflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der

Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder

der Beteiligten geboten ist (Amtsverschwiegenheit)

oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich be

zeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeit

lich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des

Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat,

wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich ver

langt.

(5)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom

Bürgermeister von der Verpflichtung zur Verschwie

genheit entbunden werden, wenn dies durch ein

öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen

der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

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§ 13 Erlöschen des Mandates

(1)Ein Mitglied des Gemeinderates kann auf sein

Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem

Bürgermeister zu erklären und wird mit dem Ein

langen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht

einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht bei

gefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.

(2)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines

Mandates verlustig zu erklären,

a)wenn es zur konstituierenden Sitzung'ohne hin

reichende Entschuldigung nicht erscheint oder

sich vor Beendigung der Wahl (§§ 22 und 27)

entfernt;

b)wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht

in der im § 9 vorgeschriebenen Form ablegt oder

es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;

c)wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen

des Gemeinderates unentschuldigt nicht teil

nimmt;

d)wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ur

sprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich

bekannt wird.

(3)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsver

lustes nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof

(Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsge-

setzes in der Fassung von 1929) hat der Gemeinde

rat zu stellen.

§ 14 Anzahl und Einberufung der Sitzungen

(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so oft

es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Ver

handlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied

des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung

mindestens fünf Tage, in besonders dringenden

Fällen 24 Stunden vorher unter Bekanntgabe des

Tages, der Stunde und des Beginns, des Ortes und

der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf

die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmun

gen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

- AVG. 1950 über die Ersatzzustellung anzuwenden.

(2)Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom

Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung,

zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates, die

an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen

wurden, ist ungesetzlich.

(3)Wenn dies von mindestens neun Mitgliedern

des Gemeinderates oder von der Landesregierung

unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen

nach Einlangen des Antrages stattfinden kann.

§ 15 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann Inach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es

vom Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mit

gliedern des;Gemeinderates oder von dem Ausschuß,

in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde,

oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat

nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß

behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausge

schlossen werden.

(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht

öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen

ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet

werden.

§ 16 Leitung der Sitzungen

(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des

Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 9, den

Vorsitz. Er handhabt die Geschäftsordnung, sorgt

für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für

die Wahrung des Anstandes.

(2)Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur

solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat be

handelt werden, die in den Wirkungsbereich der

Stadt fallen.

(3)Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu ent

halten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates

stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der

Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser

Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer aus

dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

(4)Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht

zugelassen werden.

(5)Der Vorsitzende kann die erforderlichen Ver

fügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige

visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder

Tonaufnahme) nicht gestört wird.

§ 17 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

(1)Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die An

wesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden

erforderlich.

(2)Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, so

weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zu

stimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden

Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt

die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der

Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3)Zur Beschlußfassung über folgende Angelegen

heiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei

Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließ

lich des Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei

Drittel der Anwesenden erforderlich:

1.die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der

Funktionsperiode (§ 10 Abs. 2);

2.Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Ge-

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meinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen

(§ 10 Abs. 3);

3.die Bestellung von Verwaltungsausschüssen

(§36 Abs. 1);

4.die Geschäftsordnungen (§ 38);

5.Anträge auf Änderung des Statutes einschließ

lich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 43

Abs. 1Z. 1);

6.die Veräußerung oder Verpfändung unbewegli

cher Sachen im Werte von mehr als drei Millio

nen Schilling;

7.die Aufnahme von Darlehen oder die Leistung

von Bürgschaften durch die Stadt, wenn das Dar

lehen oder die Bürgschaft den Betrag von sechs

Millionen Schilling übersteigt.

(4)Sind weniger als vierundzwanzig Mitglieder

des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine

Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung

der im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufgezählten Angelegen

heiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.

(5)Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die

nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Falle

der Dringlichkeit zulässig. Über die Dringlichkeit ent

scheidet der Gemeinderat. Hiezu steht jeder Fraktion

eine Wortmeldung zu.

§ 18 Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr

Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimment

haltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des An

trages.

(2)Die Abstimmung über verschiedene Anträge

zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu

reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinde

rates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck

gebracht werden kann.

(3)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt

ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand

oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht ge

heim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat be

schließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es

ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ver

langt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent

gegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln

abzustimmen.

§ 19 Beiziehung sachkundiger Personen

(1)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen

des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende

kann ihm zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung

das Wort erteilen.

(2)Der Vorsitzende kann für bestimmte Verhand

lungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie an

dere sachkundige Personen den Sitzungen des Ge

meinderates zur Auskunftserteilung beiziehen.

§ 20 Verhandlungsschrift

(1)Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist

eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle An

träge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergeb

nis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungs

verlaufes aufgenommen werden müssen. Die Ver

handlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei wei

teren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterferti

gen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten

zugesandt werden.

(2)Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach

Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein

Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder

den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat

es diese dem Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn dieser

die Bedenken begründet findet, hat er die Berichti

gung vorzunehmen. Findet der Vorsitzende hingegen

die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung

unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf

Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Ge

meinderat stellen.

(3)Die Verhandlungsschriften über öffentliche

Sitzungen können auf Verlangen von jedermann

eingesehen werden.

§21 Vollzug der Beschlüsse

(1)Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist

außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bür

dermeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich

hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in

Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates

zu bedienen.

(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß

des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Ver

ordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen

Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Voll

ziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen

unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit

dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und

Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemein

derat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollziehen.

II. Abschnitt Der Bürgermeister

§ 22 Wahl und Amtsdauer

(1)Der Bürgermeister ist in der konstituierenden

Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglieder des

Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von

Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer

im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört,

die einen Wahlvorschlag gemäß Abs, 2 einreichen

kann.

(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im Ge

meinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht wer

den, denen nach den Bestimmungen des § 27 An-

soruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese

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Berechnung hat der Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.

(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stim

menmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ge

meinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl

vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine ab

solute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder -

unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine

dritte Wahl durchzuführen.

(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wählen

den auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu

beschränken, welche bei der zweiten Wahl die mei

sten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen

gleichheit ist derjenige in die engere Wahl einzube-

ziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei

aufscheint, die über die größere Anzahl von Manda

ten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den

Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisum

men. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das

Los, das von dem an der Losentscheidung nicht be

teiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied

des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisum

men sind die Summen der gültigen Stimmen zu ver

stehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die

einzelnen Wahlparteien entfallen sind.

(5)In der engeren Wahl entscheidet die absolute

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede

Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach

Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(") Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7)Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten

Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als ge

wählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei

aufscheint, die über die größere Anzahl von Manda

ten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisum

men (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen

entscheidet das Los, das von dem an der Losent

scheidung nicht beteilgten, an Jahren jüngsten an

wesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.

(8)Werden keine oder nur ungültige Wahlvor

schläge eingebracht, so können für jedes Mitglied

des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört,

der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zu

kommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl

finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7

sinngemäß Anwendung.

(9)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(10) Der Bürgermeister bleibt so lange im Amt, bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt ist.

§ 23 Gelöbnis

(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines Amtes

vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten:

"Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik

Österreich, die Verfassung des Landes Oberöster

reich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten

und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewis

sen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen Be

teuerung ist zulässig.

(2)Die Bestimmungen über das vom Bürgermeister

dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis wer

den hiedurch nicht berührt.

§ 24 Beziige

(1)Dem Bürgermeister gebühren für die Dauer

seines Amtes angemessene Funktionsbezüge.

(2)Der Bürgermeister erhält nach Ausscheiden

aus seiner Funktion, sobald er dienstunfähig ist oder

das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und wenn

seine Funktion wenigstens sechs Jahre gedauert hat,

monatliche Ruhebezüge.

(3)Stirbt der Bürgermeister oder ein Empfänger

eines Ruhebezuges im Sinne des Abs. 2, so erhalten

die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen

Todesfallbeitrag.

(4)Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Ge

meinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei -

soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt

ist - die Bestimmungen über die Entschädigung des

Landeshauptmannes sowie die Bestimmungen über

die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todes

fallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Bezüge für

den Bürgermeister achtzig v. H. jener für den Lan

deshauptmann nicht übersteigen dürfen. Bei der

Festsetzung der Funktionsbezüge ist auf die durch

die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu

nehmen.

(5)Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge

besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des

Gemeinderates (§ 11 Abs. 6).

(6)Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.

§ 25 Vertretung des Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den nach § 27 Abs. 5 berufenen Vizebürgermeister vertreten (geschäftsführender Vizebürgermeister). Als Vorstand des Magistrates wird der Bürgermeiter auch durch den Magistratsdirektor vertreten.

§ 26

Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle

des Bürgermeisters

Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der

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Amtsdauer zur Erledigung, so hat der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen des § 22 sinngemäß.

III. Abschnitt Der Stadtsenat

§ 27 Zusammensetzung und Wahl

(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister,

den Vizebürgermeistern und weiteren Mitgliedern,

die den Titel "Stadtrat" führen. Der Anspruch im

Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Vertre

tung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3.

(2)Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden

Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die Vizebürgermeister

und die Stadträte; die Anzahl der Vizebürgermeister

und der Stadträte hat der Gemeinderat jeweils nach

den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung festzu

setzen; diese darf mit Einrechnung des Bürgermei

sters die Zahl neun nicht unterschreiten.

(3)Die Mandate der Vizebürgermeister und der

Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen

Wahlparteien nach folgender Berechnung aufzu

teilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahl

parteien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe ge

ordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede die

ser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das

Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen

Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und begin

nend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3

usw.) bis zur Anzahl der im Stadtsenat zu vergeben

den Mandate bzw. bis zur Anzahl der Vizebürger

meister zu numerieren. Die auf diese Weise mit der

jeweiligen höchsten Leitzahl bezeichnete Zahl ist

die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele Man

date, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate

im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung

unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen

Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag,

so sind der Berechnung die Parteisummen (das

sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei

der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen

Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen. Er

geben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche An

sprüche, so entscheidet das Los, das von dem an

Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemein

derates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Man

date der Stadträte sind der Bürgermeister und die

Vizebürgermeister auf die Liste ihrer Wahlpartei an

zurechnen.

(4) Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitglie-

dern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Hiebei ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.

(5) Wird für die Wahl der Vizebürgermeister und der Stadträte ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller auf Vertretung im Stadtsenat anspruchsberechtigten Wahlparteien eingebracht, so sind die Vizebürgermeister und die Stadträte vom Gemeinderat in einem gemeinsamen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes des Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der gemeinsame Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Mitglieder jeder anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben sein muß.

(") Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, beider die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(7) Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister oder Stadträte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(s) Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister den Bürgermeister zu vertreten haben, ist vom Bürgermeister nach der Reihenfolge, in der die Wahlparteien zur Nominierung berechtigt sind, zu bestimmen,

(9) Mitglieder des Stadtsenates dürfen miteinander nicht verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

§ 28 Gelöbnis

(1) Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfas-

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sung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die Bestimmungen über das von den Vizebürgermeistern dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.

§ 29 Bezüge

Für die Vizebürgermeister und die Stadträte gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister fünfundachtzig v. H. und jene für die Stadträte fünfundsiebzig v. H. der Bezüge für den Bürgermeister nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden.

§ 30 Dauer der Amtsführung

(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte wer

den auf die Dauer der Funktionsperiode des Ge

meinderates gewählt. Sie bleiben so lange im Amt,

bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates

angelobt sind.

(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates

erlischt:

a)durch schriftliche Erklärung des Verzichtes

zu Händen des Bürgermeisters, wobei hinsicht

lich der Rechtswirkungen der Verzichtserklärung

§ 13 Abs. 1 sinngemäß gilt;

b)durch Verlust des Gemeinderatsmandates;

c)wenn es aus der Wahlpartei, in deren Wahlvor

schlag es aufgenommen war, austritt oder aus

geschlossen wird;

d)durch Abberufung (Abs. 5).

(3)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im

Falle des Abs. 2 lit. a, c und d nicht berührt.

(4)Kommt die Stelle eines Vizebürgermeisters

oder eines Stadtrates während der Amtsdauer zur

Erledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl

zu erfolgen. In diesem Fall, ferner bei länger dauern

der Abwesenheit oder Verhinderung hat die Ge

schäfte ein Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder

des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen,

den der Bürgermeister auf Vorschlag der Wahlpartei

des zu Vertretenden zu bestimmen hat; dies gilt je

doch nicht für die Vertretung eines Vizebürgermei

sters in seiner Funktion gemäß § 25.

(5)Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und

die Stadträte können von ihrem Amt als Mitglied

des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantra

ges abberufen werden. Der Mißtrauensantrag kann

von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt

werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitglie

des des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein

solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist

an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich' der Antrag bezieht, ist weder antragsnoch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.

§ 31 Geschäftsführung

(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des

Stadtsenates den Vorsitz.

(2)Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft

es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Ver

handlungsgegenstände einzuberufen. Er ist ver

pflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie

innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des

Verlangens stattfinden kann, wenn dies von minde

stens drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich

verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Der Stadtsenat kann die Beratung und die Beschluß

fassung über einzelne Verhandlungsgegenstände als

vertraulich bezeichnen. Ein solcher Beschluß ist mit

Zweidrittelmehrheit zu fassen. In diesem Fall sind

die Mitglieder des Stadtsenates hierüber zur Ver

schwiegenheit verpflichtet; Aufzeichnungen dürfen

ausschließlich für amtliche Zwecke gemacht werden.

(3)Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die

Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder

einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.

(4)Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, so

fern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zu

stimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden

Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist

zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.

(5)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des

Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Es steht dem Stadtsenat frei, eipzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere

sachkundige Personen den Sitzungen mit beraten

der Stimme beizuziehen.

(e) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu untersteilen. Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.

(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu be-

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zeichnen, die von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates namens des Stadtsenates zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat die im § 44 Abs, 3 lit. a, b, c und e sowie die im § 44 Abs, 5 angeführten Angelegenheiten zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorzubehalten.

00 Einzelne der unter Abs. 7 fallenden Angelegenheiten unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.

(9)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise

für eine von ihm gemäß Abs. 7 zu besorgende Ange

legenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfas

sung des Stadtsenates beantragen.

(10)In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates

fallenden Angelegenheiten sind die Geschäfte nach

den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung zu

ständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen.

Die Weisungen sind dem sachlich zuständigen Ab

teilungsleiter zu erteilen.

(n) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den Bürgermeister zum Zwecke der Koordinierung über die gemäß Abs. 7 namens des Stadtsenates zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates (Abs. 6) berührt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftseinteilung zu treffen.

§ 32 Vollzug der Beschlüsse

(1)Jeder gültige Beschluß des Stadtsenates ist

außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürger

meister zu vollziehen.

(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß

des Stadtsenates bestehende Gesetze oder Verord

nungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Scha

den zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung

innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Be

kanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadt

senat zur neuerlichen Verhandlung und Beschluß

fassung vorzulegen.

(3)Werden durch den neuerlichen Beschluß des

Stadtsenates die Bedenken des Bürgermeisters nicht

behoben, so hat der Bürgermeister diese Angele

genheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen.

Erachtet der Gemeinderat, daß die Gründe für das

Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er

den Beschluß des Stadtsenates aufzuheben. Andern

falls hat er den Bürgermeister anzuweisen, den

Beschluß zu vollziehen.

IV. Abschnitt Der Magistrat

§ 33 Zusammensetzung

(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister

als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den

übrigen Bediensteten.

(2)Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter

der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters dem

Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor muß ein

rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein. ,

§ 34 Gliederung

(1)Der Magistrat gliedert sich in Magistratsabtei

lungen und diesen angeschlossene Dienststellen, auf

die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem

sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mehrere

Magistratsabteilungen können erforderlichenfalls in

Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.

(2)Die Aufteilung der Geschäfte wird in der Ge

schäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.

(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und

der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die

Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung

ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der

Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadt

senates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit -

bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfü

gungen oder sonstigen Amtshandlungen im Inter

esse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit

durch den Magistratsdirektor oder durch den zu

ständigen Abteilungsleiter vertreten lassen können.

(4)Der innere Dienstbetrieb wird durch eine

Dienstbetriebsordnung geregelt.

§ 35 Kontrollamt

(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist jeden

falls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung

des Magistrates in bezug auf die rechnerische Rich

tigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit

und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat.

(2)Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Ge

meinderat, vom Stadtsenat, vom Prüfungsausschuß,

vom Bürgermeister oder vom Magistratsdirektor. Der

Bürgermeister hat unverzüglich eine Prüfung durch

das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied

des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbe

reiches (§ 31 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann

auch von Amts wegen tätig werden.

(3)Das Kontrollamt hat nach Abschluß der Prü

fung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag

erhalten hat, in jedem Fall jedoch dem Bürgermei

ster, dem Prüfungsausschuß und dem Magistrats

direktor zu berichten. Innerhalb einer angemessenen

Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kon

trollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassen-

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den Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen.

(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von mindestens

einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates

schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimm

ten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes

unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist

eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des

Gemeinderates durchzuführen. Der Bürgermeister

hat dieses Verlangen unverzüglich dem Leiter des

Kontrollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher An

trag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur gestellt

werden, wenn das Kontrollamt dem Gemeinderat

über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.

(5)Weisungen an den Leiter des Kontrollamtes in

bezug auf den Inhalt und den Umfang seiner Fest

stellungen sind schriftlich zu erteilen und dem be

treffenden Kontrollbericht beizufügen.

(Ö) Über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Kontrollamtes ist dem Gemeinderat jeweils vom Bürgermeister vorher zu berichten.

V. Abschnitt

§ 36 Ausschüsse

(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach

Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen

und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat je

denfalls einen Prüfungsausschuß zu bestellen, dem

neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 35

Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher

Berichte des Kontrollamtes zukommt. Ferner kann

der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für

Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungs

ausschüsse bestellen.

(2)Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen

haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf

Vertretung in den Ausschüssen. Im Prüfungsaus

schuß hat jedoch jede im Gemeinderat vertretene

Fraktion unbeschadet ihrer Stärke Anspruch auf Ver

tretung. Bezüglich des Wahlverfahrens findet § 27

sinngemäß Anwendung; ist danach im Prüfungsaus

schuß eine Fraktion nicht vertreten, ist dieser Aus

schuß um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Frak

tion zu erweitern. Steht einer Fraktion kraft ihrer

Stärke kein Anspruch auf Vertretung in den übrigen

Ausschüssen zu, ist sie berechtigt, einen Vertreter

mit beratender Stimme zu nominieren.

(3)Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von

Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhand

lungsgegenstände seines Wirkungskreises einem

Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zu

weisen.

(4)Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig An

träge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die

mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit

in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist

jeder Ausschuß berechtigt, in Angelegenheiten

seines Wirkungskreises von den Abteilungsleitern

Berichte abzufordern, Augenscheine vorzunehmen,

Urkunden, Rechnungen und sonstige Geschäfts

stücke einzusehen und Erhebungen zu pflegen.

(5)Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die An

zahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis be

stimmt der Gemeinderat. Es steht den Ausschüssen

frei, den Sitzungen sachkundige Personen, die nicht

Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender

Stimme beizuziehen, desgleichen Mitglieder des Ge

meinderates, die nicht Ausschußmitglieder sind.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6)Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen

Obmann und einen Stellvertreter. Die Obmannstel

len der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die

im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinn

gemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 aufzuteilen.

Der Obmann des Prüfungsausschusses darf der

Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht ange

hören. Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn ein

schließlich des Obmannes mehr als die Hälfte der

Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die

Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschluß

fähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich.

Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so

ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zu

lässig.

(7)Der Bürgermeister, das zuständige Mitglied des

Stadtsenates sowie der Magistratsdirektor sind be

rechtigt, an den Beratungen der Ausschüsse teilzu

nehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.

VI. Abschnitt

§ 37 Befangenheit

(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt

sind von der Beratung und der Beschlußfassung über

einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil

(bzw. Lebensgefährte), ein Verwandter oder Ver

schwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein

Geschwisterkind oder eine Person, die noch

näher verwandt oder im gleichen Grad verschwä

gert ist, beteiligt sind;

2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl

oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebe

fohlenen;

3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer

Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen.

(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der

Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

(3)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten

auch für die nicht in kollegialer Beratung und Be

schlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bür

germeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadt

senates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei

Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ

die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzu

nehmen.

(4)Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen

haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im

Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mit-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück, Nr. 11

glied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist. (a) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.

VII. Abschnitt

§ 38

Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse

(1)Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für

den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für

den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen

haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die

Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen

zu enthalten.

(2)Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat

insbesondere zu regeln:

a)daß Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates

gemäß § 11 Abs. 1 von einer bestimmten Anzahl

von Mitgliedern des Gemeinderates, die - unter

Einrechnung des Antragstellers - drei nicht

übersteigen darf, unterstützt sein müssen;

b)daß vor Eingehen in die Tagesordnung der Vor

sitzende eine Umstellung der Verhandlungs

gegenstände vornehmen und der Gemeinderat

mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesen

den beschließen kann, daß ein Verhandlungs

gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt

wird;

c)daß Dringlichkeitsanträge (§ 17 Abs. 5) von einer

bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemein

derates, die - unter Einrechnung des Antrag

stellers - sechs nicht übersteigen darf, unter

stützt sein müssen und daß ein Dringlichkeits

antrag sofort in Verhandlung zu nehmen ist,

wenn dies der Gemeinderat mit einer Mehrheit

von zwei Drittel der Anwesenden beschließt;

d)daß für die Behandlung jedes Verhandlungs

gegenstandes ein Berichterstatter zu bestellen

ist;

e)unter welchen Bedingungen im Sinne einer Kon

zentration des Verfahrens und der Aufrechterhal

tung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit

der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates be

schränkt werden kann;

f)daß der Bürgermeister verpflichtet ist, einen in

die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden

Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten

Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens

drei Mitgliedern des Gemeinderates zwei Wochen

vor der Sitzung in einem schriftlichen Antrag ver-

langt wird; dies gilt jedoch nicht für Anträge zur Geschäftsbehandlung;

(3)In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse

des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind

jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b, d, g

und i sinngemäß aufzunehmen.

(4)Ein im Gemeinderat gestellter Antrag auf Ände

rung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung kann

erst in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinde-

rates behandelt werden.

III. HAUPTSTÜCK Gemeindeverbände

§ 39 Allgemeine Bestimmungen

Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch

Landesgesetz für einzelne Zwecke

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die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden.. Soweit ein solcher Gemeindeverband Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen soll, ist den verbandsangehöri-gen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

IV. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Stadt

§ 40 Einteilung

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder

vom Land übertragener.

§ 41 Eigener Wirkungsbereich

(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den

im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Ange

legenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließ

lichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt

verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und

geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb

ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2)Gemäß Art. 118 Abs, 3 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der

Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich

die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgen

den Angelegenheiten gewährleistet:

1.Bestellung der Organe der Stadt, unbeschadet

der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besor

gung der Aufgaben der Stadt;

2.Bestellung der Bediensteten und Ausübung der

Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit

überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und

Prüfungskommissionen;

3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929); örtliche Veranstaltungspolizei;

4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; ört

liche Straßenpolizei;

5.Flurschutzpolizei;

6.örtliche Marktpolizei;

7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch

auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens

sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.Sittlichkeitspolizei;

9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundes

eigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungs

gesetzes in der Fassung von 1929), zum Gegen

stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raum

planung;

10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von

Streitigkeiten;

11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Ver

ordnungen des Bundes und des Landes in eigener

Verantwortung frei von Weisungen und - vorbe

haltlich der Bestimmungen des § 67 - unter Aus

schluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane

außerhalb der Stadt zu besorgen, Dem Land kommt

gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen

Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die

Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der

Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind

die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften

maßgeblich.

(4)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche

Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Ab

wehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemein

schaftsleben störenden Mißständen zu erlassen so

wie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertre

tung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht

gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des

Bundes und des Landes verstoßen.

(5)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung ein

zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe

reiches aus dem Bereich der Landesvollziehung

durch Verordnung der Landesregierung auf eine

staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch

eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine

Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie

der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche

Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für

ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung er

streckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach

Abs. 4.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind

(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen

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des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

(2) Die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

V. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit der Organe

I. Abschnitt

§ 43 Zuständigkeit des Gemeinderates

(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

1.Anträge auf Änderung des Statutes einschließ

lich Grenzänderungen des Stadtgebietes;

2.die Ausübung der Oberaufsicht über die Ge

schäftsführung; der Gemeinderat ist insbeson

dere befugt, die Geschäftsführung des Magistra

tes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches zu untersuchen beziehungsweise un

tersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller ein

schlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen,

Schriften und Berichte zu verlangen;

3.sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zustän

digkeit eines anderen Organes bestimmt ist, die

Erlassung, Änderung und Aufhebung von orts

polizeilichen Verordnungen und von Durchfüh

rungsverordnungen sowie die Festlegung der

allgemeinen Grundsätze zur Regelung der inne

ren Einrichtungen für die Besorgung der Auf

gaben der Stadt;

4.die Ausübung der Diensthoheit über die Bedien

steten der Stadt in generellen Angelegenheiten,

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

5.die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung

sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und

Betriebsvereinbarungen;

6.der Antrag auf Übertragung der Besorgung ein

zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches auf eine staatliche Behörde (§ 41

Abs. 5);

7.die Festsetzung allgemein geltender Entgelte

(Tarife);

8.der Erwerb und die Veräußerung beweglicher

und unbeweglicher Sachen und diesen gleichge

haltener Rechte bei einem Kaufpreis (Tausch

wert) von über S 400.000,-;

9.die Verpfändung von Liegenschaften, wenn die

Pfandsumme S 400.000,- übersteigt;

11.die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die

veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von

S 400.000,- übersteigen;

12.der Erwerb und die Veräußerung von Wert

papieren mit einem Wert von mehr als

S 400.000,-;

13.der Abschluß und die Auflösung sonstiger Ver

träge, wenn das darin festgesetzte einmalige

Entgelt S 400.000,- oder das jährliche Entgelt

S 200.000,- übersteigt;

14.die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen

Unternehmungen sowie die Aufgabe einer sol

chen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genos

senschaft oder Gesellschaft und der Austritt aus

ihnen;

15.die Gewährung von Subventionen, wenn der

Betrag im einzelnen S 100.000,- übersteigt;

16.die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und

Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der

Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streit

wert S 400.000,- übersteigt;

17.die gänzliche oder teilweise Abschreibung

(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder

privatrechtlicher Natur bei einem Betrag von

über S 200.000,- im Einzelfalle;

18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem

Wert von über S 200.000,-.

(2)Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine

Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verord

nung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu über

tragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßig

keit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3)Der Gemeinderat ist überdies befugt, einzelne

in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der

örtlichen! Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder

zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Ein

fachheit gelegen ist.

II. Abschnitt

§ 44 Zuständigkeit des Stadtsenates

(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der

Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden

Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat

dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder

die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.

(2)Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig An

träge an den Gemeinderat zu stellen.

(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem

Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu

gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück, Nr. 11

Seite 43

b)die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und

Kündigung von Vertragsbediensteten;

c)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

die Gewährung von Verwendungszulagen, Ver

wendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvor

schüssen, wenn der Bezugsvorschuß das Aus

maß des dreifachen Monatsbezuges übersteigt,

und von Geldaushilfen an Bedienstete;

d)die Aufnahme von Aushilfskräften für eine Zeit

dauer von mehr als drei Monaten;

e)die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsab

schlüsse an den Gemeinderat;

f)die Ausübung der der Stadt zustehenden Vor

schlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;

g)die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und

Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der

Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert

S 400.000,- nicht übersteigt und in diesem Ge

setz nichts anderes bestimmt ist;

(4)Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in

allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eige

nen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat,

dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbehalten

sind.

(5)Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegen

heiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates

fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden,

wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne

Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann

oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer so

fortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine

Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur

nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(7) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. (e) Der Stadtsenat ist befugt, einzelne in seine Zu-

ständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

§ 45

Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder des Stadtsenates

Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, vom zuständigen leitenden Bediensteten rechtzeitig und laufend zu unterrichten.

III. Abschnitt Zuständigkeit des Bürgermeisters

§ 46 Eigener Wirkungsbereich

(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.

(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magi

strates und für dessen Geschäftsführung verantwort

lich. Für die über Weisung eines Mitgliedes des

Stadtsenates gemäß § 31 Abs. 10 zu besorgenden

Geschäfte ist dieses Mitglied des Stadtsenates ver

antwortlich. Er erläßt mit Genehmigung des Stadt

senates die Geschäftsordnung, die Geschäftseintei

lung und die Dienstbetriebsordnung für den Magi

strat.

(3)Der Bürgermeister legt die beim Magistrat an

gefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung

in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vor

lagen des Bürgermeisters), soweit es sich nicht um

Geschäftsstücke handelt, die durch Beschluß des

Stadtsenates oder im Zusammenhang mit seinem

Geschäftsbereich von einem Mitglied des Stadtsena

tes vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).

(4)Der Bürgermeister ist berechtigt, Aushilfskräfte

für eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzuneh

men. Dem Stadtsenat ist hierüber zu berichten.

(5)Dem Bürgermeister steht - unbeschadet der

dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuwei

sung des Personals zu.

(Ö) Alle Bediensteten der Stadt sind dem Bürgermeister

verantwortlich.

(7) Der Bürgermeister ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzu-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück, Nr. 11

legen. Hat der Bürgermeister an Stelle des gemäß § 44 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(s) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 47 Übertragener Wirkungsbereich

(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir

kungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.

Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvoll

ziehung an die Weisungen der zuständigen Organe

des Bundes, in den Angelegenheiten der Landes

vollziehung an die Weisungen der zuständigen Or

gane des Landes gebunden und nach Abs. 3 verant

wortlich.

(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbe

reiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -

wegen ihres sachlichen Zusammenihanges mit den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der

Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern

zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In die

sen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe

oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürger

meisters gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.

(3)Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nicht-

befolgung einer Verordnung oder einer Weisung

können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe,

soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur

Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvoll

ziehung tätig werden, von der Landesregierung

ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige

Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinde

rat wird hiedurch nicht berührt.

IV. Abschnitt

§ 48 Zuständigkeit des Magistrates

(1)Die Geschäfte der Stadt sind durch den Ma

gistrat zu besorgen.

(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen

behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wir

kungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit

diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vor

behalten sind.

(3)Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem

Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften

zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten

vorbehalten:

a) die selbständige Erledigung folgender Geschäfte:

1.die unmittelbare Verwaltung des Vermögens

der Stadt;

2.die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu

S 20.000,-, wiederkehrender Ausgaben von

jährlich höchstens S 5.000,-, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bis zu einem Betrag von S 2.000,-, sofern alle diese Ausgaben im Voranschlag bedeckt sind;

3.der Abschluß oder die Auflösung von Ver

trägen, wenn das bedungene einmalige Ent

gelt S 20.000,- oder das jährliche Entgelt

S 5.000,- nicht übersteigt;

4.der Abschluß oder die Auflösung von Be

standverträgen;

5.die Einbringung von Räumungs-, Mahn- und

Besitzstörungsklagen sowie von gerichtlichen

Aufkündigungen;

6.die Veräußerung von beweglichem Vermögen

im Wert von höchstens S 4.000,-;

7.die Gewährung von Stundungen und Raten

zahlungen bis zu einem Betrag von

S 50.000,- und für die Höchstdauer eines

Jahres;

8.die gänzliche oder teilweise Abschreibung

(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder

privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag

von S 4.000,- im Einzelfall;

9.Angelegenheiten, die unmittelbar der Erhal

tung der Substanz dienen oder die laufend,

wenn auch nicht regelmäßig, anfallen und die

insbesondere in der durch Gesetz oder Ver

trag bestimmten Weise zu besorgen sind;

10.die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereit

schaft von Anstalten und Betrieben erforder

lichen Maßnahmen;

11.die dienst-, besoldungs- und pensionsrecht

lichen Angelegenheiten der Bediensteten,

soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen

Organ der Stadt zugewiesen sind;

12.die Einbringung von Rechtsmitteln gegen

verwaltungsbehördliche Entscheidungen, je

doch ausgenommen Beschwerden an den

Verfassungsgerichtshof und an den. Verwal

tungsgerichtshof;

b)die Erstattung von Vorschlägen für den Dienst

postenplan und für die Anstellung und Ernen

nung der Bediensteten;

c)die Vorbereitung, Berichterstattung und Antrag

stellung nach Maßgabe der Geschäftsordnungen.

(4) Der Magistrat hat als politische Behörde alle Amtshandlungen, die im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen.

VI. HAUPTSTÜCK Gemeindewirtschaft

I. Abschnitt H a u s h a 11 s w i r t s c h a f t

§ 49 Voranschlag

(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender

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Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.

(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.

§ 50 Feststellung des Voranschlages

(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes

Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden

Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voran

schlages ist das jeweils zuständige Mitglied des

Stadtsenates zu hören.

(2)Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens

sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat

spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungs

jahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.

(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist

der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist

fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich ein

gebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei

der Beratung in Erwägung zu ziehen.

§ 51 Nachtragsvoranschlag

(1)Ergibt sich während des Rechnungsjahres die

Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor

anschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß

die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen

wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2

vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den

Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag zur Be

schlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung

und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichge

wichtes erforderlichen Anträge zu stellen.

(2)Ausgaben, durch welche der für eine Zweck

bestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag über

schritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Ver

wendung von Voranschlagsbeträgen für andere als

im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestim

mungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorheri

gen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bzw.

den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat

die Beschlußfassung über

a)Kreditübertragungen und

b)Kreditüberschreitungen, wenn der Betrag im Ein

zelfall S 400.000,- übersteigt oder wenn der

Stadtsenat Kreditüberschreitungen bereits in der

Höhe von insgesamt zwei v. H. der gesamten ver

anschlagten Ausgaben beschlossen hat.

(3)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 2 sind

unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu

bringen.

(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den

Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß

anzuwenden.

§ 52

Voranschlagsprovisorium; Haushaltsführung ohne Voranschlag

Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht

festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu

beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die

Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des

Voranschlages berechtigt,

1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Ver

waltung notwendig sind, um die Verwaltung in

geordnetem Gange zu halten, insbesondere die

rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr

gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;

2.die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen

Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf,

gegen nachträgliche Verrechnung auf die end

gültig festzustellenden Abgabensätze im Aus

maße des Vorjahres weiter einzuheben und die

sonstigen Einnahmen der Stadt einzuziehen.

§ 53 Rechnungsabschluß

(1)Der Magistrat hat nach Ablauf des Rech

nungsjahres dem Stadtsenat ehestens den Rech

nungsabschluß vorzulegen, der ihn an den Gemein

derat weiterleitet.

(2)Vor der Behandlung durch den Gemeinderat

ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung

fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte

Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung

in Erwägung zu ziehen.

(3)Der Gemeinderat prüft und genehmigt den

Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der

städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgs

rechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von

der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechts

persönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des

Rechnungsabschlusses.

(4)Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so

hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die

zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der

Stadt erforderlich sind.

II. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 54 Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt

(1)Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne

Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist

pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung

nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wo

bei beim ertragsfähigen Vermögen der größte

dauernde Nutzen gezogen werden soll.

(2)Das Vermögen der städtischen Unternehmun

gen und der von der Stadt verwalteten Fonds und

Stiftungen ist gesondert zu verwalten.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück,

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§ 55 Darlehensaufnahme

Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).

nungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. (4 Die Erträge jeder Unternehmung haben in der Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmungen zu ermöglichen.

§ 56 Darlehen; Haftung

Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

§ 57 Vermögens- und Schuldennachweis

(1)Das gesamte unbewegliche und bewegliche

Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtun

gen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu er

fassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur

Führung einer Vermögensrechnung.

(2)Das Vermögen und die Schulden der städti

schen Unternehmungen und der in der Verwaltung

der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind ge

trennt zu erfassen.

III. Abschnitt Unternehmungen

§ 58 Errichtung und Führungsgrundsätze

(1)Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen

nur errichten und betreiben, wenn dies im öffent

lichen Interesse gelegen ist und wenn die Unter

nehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der

Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis

zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich

dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.

(2)Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die

von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen

der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unterneh

mung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der

Stadt im Sinne dieses Gesetzes. Sie bilden ein Son

dervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersön

lichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmän

nischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt

sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen

Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer

wirtschaftlichen Unternehmung.

(3)Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der

Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraus

setzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ord-

§ 59 Organisationsstatuten

(1)Der Gemeinderat hat für die städtischen Unter

nehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in

denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der

Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzu

setzen und die näheren Bestimmungen über die Ge

schäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind

dabei in einem solchen Maß zu übertragen, daß die

laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der

Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen

geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der

Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständig

keit des Gemeinderates nach § 43 Abs. 1 Z. 4, des

Stadtsenates nach § 44 Abs. 3 lit. a bis d, des Bür

germeisters nach § 46 Abs. 4 bis 6 und des Magi

strates nach § 48 Abs, 3 lit. a Z. 11 nicht verändert

werden.

(2)In den Organisationsstatuten sind jedenfalls

vorzubehalten:

1.dem Gemeinderat:

a)die Errichtung, Auflassung und jede wesent

liche Änderung des Umfanges der Unter

nehmungen;

b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des

Investitionsprogrammes und der Jahresrech

nungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);

c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, die

Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen

zur Bedeckung der Verluste;

d)die Festsetzung allgemein geltender Entgelte

(Tarife);

e)der Abschluß von Kollektivverträgen und

Betriebsvereinbarungen;

f)der Erwerb, die Veräußerung und die Ver

pfändung beweglicher und unbeweglicher

Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte,

die einen in den Organisationsstatuten fest

gelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

2.dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):

a)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung

und über die Geschäftsführung;

b)der Erwerb, die Veräußerung und die Ver

pfändung beweglicher und unbeweglicher

Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte,

die einen in den Organisationsstatuten fest

gelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

3.dem Magistrat:

alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ der Stadt

vorbehalten sind.

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Seite 47

IV. Abschnitt Kassen- und Prüfungswesen

§ 60 Kassengeschäfte

Alle Kassengeschäfte der Stadt sind von der Stadtkasse zu erledigen. Nebenkassen können für bestimmte Dienststellen errichtet werden. Für die städtischen Unternehmungen können Sonderkassen eingerichtet werden.

VII. HAUPTSTÜCK

Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen, Unterfertigung von

Urkunden

§ 61 Instanzenzug

(1)Sofern nicht durch Gesetz eine andere Beru

fungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegen

heiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt

senat über Berufungen gegen Bescheide des Ma

gistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Ma

gistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Be

stimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befug

nisse aus.

(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist

eine Berufung nicht zulässig.

(3)Über Berufungen gegen Bescheide des Bürger

meisters in Angelegenheiten des der Stadt vom Land

übertragenen Wirkungsbereiches entscheidet, so

fern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Lan

desregierung.

§ 62 Kundmachung von Verordnungen

(1)Verordnungen der Organe der Stadt sind im

Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Das für

die Erlassung der Verordnung zuständige Organ

kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die

Kundmachung durch zweiwöchigen Anschlag an den

Amtstafeln der Stadt zu erfolgen hat.

(2)Wenn in der Verordnung nichts anderes be

stimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem

Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt

sich auf das gesamte Stadtgebiet. Als Tag der Kund

machung gilt bei Verordnungen, die im Amtsblatt

kundgemacht werden, der Tag, an dem das Stück

des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, her

ausgegeben und versendet wird, bei Verordnungen,

die durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht

werden, der Tag des Anschlages. Eine Rückwirkung

von Verordnungen ist nur soweit zulässig, als dies

durch besonderes Gesetz ausdrücklich vorgesehen

ist.

(3)Verordnungen, deren Umfang und Art eine

Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr oder

den Anschlag an den Amtstafeln der Stadt nicht zu

lassen, sind beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht

während der Amtsstunden innerhalb der Kundma-

chungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen.

(4) Durch; die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.

§ 63 Unterfertigung von Urkunden

(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be

schlußfassung des Gemeinderates bedürfen, sind

vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des

Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadt

siegel zu versehen.

(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be

schlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind vom

Bürgermeister und von einem Mitglied des Stadt

senates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel

zu versehen.

(3)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet

sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung

für den Magistrat.

VIII. HAUPTSTÜCK

Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner

§ 63 a Volksbefragung

(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß über

bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende An

gelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt

wird.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Personal

angelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die

Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsab

schluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Ver

ordnungen sowie behördliche Entscheidungen und

Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volks

befragung sein.

(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefra

gung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefra

gung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder

ein gesetzlicher Feiertag vorgesehen werden.

(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom

Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert wer

den, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein"

möglich ist.

(ä) Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen. Binnen zweier Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen.

(6) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungül-

Seite 48

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück, Nr. 11

tig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(7) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.

(a) Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzuwenden.

(9) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 63 b Bürgerinitiative

(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das

Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Auf

hebung von Beschlüssen des Gemeinderates in An

gelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der

Stadt.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Perso-

nalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die

Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsab

schluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, be

hördliche Entscheidungen und Verfügungen sowie

Verordnungen können nicht Gegenstand einer Bür

gerinitiative sein.

(3)Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden,

die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen,

hat eine Begründung zu enthalten und muß von

mindestens 200 Bürgern unterschrieben sein. Der

Antrag hat ferner die Bezeichnung eines zur Ver

tretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Familien-

und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu ent

halten.

(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Er

fordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der Bür

germeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem

Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

(5)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erforder

nissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürgermeister

binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürger

initiative unter Anführung ihres Wortlautes durch

öffentlichen- Anschlag an der Amtstafel während

zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise

mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bür

gern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier

Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Ein

tragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Ge

burtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unter-

schrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen.

(Ö) Jeder von mindestens 1500 Bürgern gestellte Antrag ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.

(7) Im übrigen ist die Durchführung der Bürgerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahme auf das O. ö. Volksbegehrensgesetz, LGBI. Nr. 2/1975, durch Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu regeln, daß das Eintragungsverfahren vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzuführen ist.

(s) § 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 63 c Information der Einwohner

(1)Plant die Stadt im eigenen Wirkungsbereich

oder plant eine wirtschaftliche Unternehmung der

Stadt im Sinne des § 58 die Durchführung eines

Vorhabens, durch das wegen seines Umfanges,

wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen

finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen

Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen

oder Interessen eines bestimmten Teiles der Ge

meindemitglieder besonders berührt würden, so hat

die Stadt, insoweit dem nicht gesetzliche Verschwie

genheitspflichten oder die für die Durchführung des

betreffenden Vorhabens maßgeblichen gesetzlichen

Vorschriften entgegenstehen oder aus sonstigen

Gründen eine Geheimhaltung geboten ist, die Ge

meindemitglieder bzw. den in Betracht kommenden

Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben

ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Pla

nungsstadium, zu informieren.

(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat durch

Kundmachung im Amtsblatt oder in sonstiger wirk

samer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechen

de Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden

kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten

insbesondere auch die Bekanntmachung durch

öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen oder

durch Publikationen in der Presse in Betracht.

(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

werden die für die Durchführung des betreffenden

Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie

auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und

Bescheiden nicht berührt.

IX. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes

§ 64 Aufsicht im allgemeinen

(i) Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die Landesregierung

dahin auszuüben, daß die Stadt bei

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Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zwecke der Landesregierung für den Bereich der Landesvollziehung zustehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.

(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer in den Fällen der §§ 67 und 71 niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 71 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.

§ 65 Unterrichtungsrecht

Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Bürgermeister zu verständigen.

§ 66 Verordnungsprüfung

(1)Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich

erlassenen Verordnungen- hat der Bürgermeister un

verzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Ver

ordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verord

nung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt

gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt

gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der

Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung aus

drücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der

Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen

bei der Landesregierung einlangt.

(3)Eine Verordnung der Landesregierung nach

Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher

Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzu

machen.

§ 67 Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt sowie in Angelegenheiten der Volksbefragung und der Bürgerinitiative ist keine Vorstellung zulässig. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung - Abs. 2 erster Satz - zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).

(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder tele

graphisch bei der Stadt einzubringen; die Vorstel

lung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den

sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu

enthalten. Die Stadt hat die Vorstellung unter An

schluß der Verwaltungsakten unverzüglich, späte

stens aber vier Wochen nach dem Einlangen, der

Landesregierung vorzulegen.

(3)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung;

auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von

der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die

Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender

Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rück

sichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird

die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich ein

geräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abän

derung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft

die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon

die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu

setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in

diesem Falle einzustellen,

(5)Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung

nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen

ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters

durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die An

gelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die

Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen

Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesre

gierung gebunden.

§ 68

Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der

Gemeindeorgane

(1)Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten

des eigenen Wirkungsbereiches können von der

Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrech

tes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allge

meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ¦- AVG. 1950

aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren

nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhe

bung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ;-

AVG. 1950 nicht mehr zulässig.

(2)Außer den Fällen des Abt. 1 können Beschlüsse

oder sonstigte Maßnahmen der Organe der Stadt,

die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschrei

ten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von

der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über

Antrag aufgehoben werden.

(3)Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 werden

durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht be

rührt.

§ 69 Eingreifen bei Untätigkeit

(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück, Nr. 11

Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.

(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des

gesetzmäßigen Zustande(r) zu setzen.

(3)Der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwal

tungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt

zum Ersatz vorzuschreiben.

§ 70 Gebarungsprüfung durch die Landesregierung

Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.

§71 Genehmigungspflicht

(1)Maßnahmen der Stadt, die derGenehmigung

der Landesregierung bedürfen, sindaußer den in

sonstigen gesetzlichen Vorschriftenvorgesehenen

Fällen folgende:

a)die Veräußerung oder Verpfändung von unbe

weglichem Gemeindevermögen oder Gemeinde

gut im Wert von mehr als fünf v. H. der Einnah

men des ordentlichen Voranschlages des laufen

den Rechnungsjahres;

b)der Abschluß von Darlehensverträgen, wenn

durch die Aufnahme des Darlehens der jährliche

Gesamtschuldendienst der Stadt fünfzehn v. H.

der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages

des laufenden Rechnungsjahres übersteigen

würde;

c)die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen

Haftungen durch die Stadt, wenn dadurch der Ge

samtstand der von der Stadt übernommenen Haf

tungen dreißig v. H. der Einnahmen des ordent

lichen Voranschlages des laufenden Rechnungs

jahres übersteigen würde.

(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1

lit. a bis c nur versagt werden, wenn durch das be

absichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften

verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstel

lung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder

die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetz

mäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrecht

lichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn

das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit

einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis

verbunden wäre.

(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der

Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der auf-

sichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat.

(4) Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.

§ 72 Auflösung des Gemeinderates

(1)Die Landesregierung kann den Gemeinderat

auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn

er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der

Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt

hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im

Sinne des § 69 einschreiten mußte.

(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates sind

auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst

sowie die Mandate des Bürgermeisters, der Vize

bürgermeister und der Stadträte erloschen.

§ 73 Handhabung der Aufsicht

(1)Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme

auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter

möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu

handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Auf

sichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelin

deste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.

(2)Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes er

gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich

gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch

Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Auf

sichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allge

meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950

anzuwenden.

§ 74 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

(1)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließ

lich des Verfahrens nach § 67, hat die Stadt Partei

stellung. Im Verfahren nach den §§ 67 und 68 kommt

auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Par

teien an dem von den Organen der Stadt durchge

führten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(2)Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesre

gierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131

und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsge

richtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.

§75 Aufsicht über Gemeindeverbände

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen (Art. 116 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), entsprechend anzuwenden.

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X. HAUPTSTÜCK

§ 76

Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des

Gemeinderates

(1)Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die

Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur

Angelobung der neu gewählten Organe auf die lau

fenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu

beschränken.

(2)Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt

auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht ge

sichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelo

bung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bür

germeisters ein die Verwaltung provisorisch weiter

führendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung

Provisorischer Stadtverwalter führt. Zum Provisori

schen Stadtverwalter darf nur bestellt werden, wer

die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf

dem Gebiete der Gemeindeverwaltung besitzt. Die

Landesregierung hat zur Beratung des Provisori

schen Stadtverwalters in allen wichtigen Angelegen

heiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten

gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Bei

rat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in

seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor

der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entspre

chen hat. Der Provisorische Stadtverwalter hat sich

bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unauf

schiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(3)Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei

der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des

Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt

dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.

(4) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Provisorische Stadtverwalter einzuberufen.

XI. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

§77 Gegenstandslos.

§ 78 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in

Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

aufgehoben:

a)das Gesetz vom 18. März 1930, LGBl. Nr. 13, wo

mit ein Gemeindestatut für die Stadt Steyr er

lassen wird, in der Fassung des Gesetzes vom

7. Juli 1948, LGBl. Nr. 41, und der Steyrer Ge

meindestatutnovelle 1959, LGBl. Nr. 35;

b)das Gesetz vom 24. April 1961, LGBl. Nr. 22, mit

dem Aufgaben des selbständigen Wirkungsbe

reiches ävr Stadtgemeinde Steyr auf die Bundes-

polizeiberiörde in Steyr übertragen werden.

[3) Gegenstandslos.