# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Stadt Wels

(2)Anläßlich der Wiederverlautbarung wird fest

gestellt, daß § 77 und § 78 Abs, 3 und 4 des Statutes für die Stadt Wels, LGBl. Nr. 48/1965, gegenstands

los geworden sind.

(3)Im § 2 Abs. 1 des Statutes für die Stadt Wels,

LGBI. Nr. 48/1965, in der Fassung des Gesetzes

LGBl. Nr. 76/1979 wurde die Zitierung "der Ober österreichischen Gemeindeordnung 1965" durch die Zitierung "der O. ö. Gemeindeordnung 1979" ersetzt.

Artikel III

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "Statut für die Stadt Wels 1980" oder mit der Buchstabenkürzung "StW. 1980" zu zitieren. Statut für die Stadt Wels 1980 (StW. 1980)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

(1)Die Stadt Wels ist eine Stadt mit eigenem

Statut.

(2)Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht

auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungs

sprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemein

deverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu

besorgen.

(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper.

Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der all

gemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen

aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu

verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betrei

ben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren

Haushalt selbständig zu führen und Abgaben aus

zuschreiben.

§2 Stadtgebiet

(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralge-

meinden Lichtenegg, Obereisenfeld, Pernau, Puch-

berg, Untereisenfeld und Wels. Auf Änderungen in

den Grenzen des Stadtgebietes sind die Bestimmun

gen der §§ 6 und 7 sowie des § 12 Abs. 1 der

O. ö. Gemeindeordnung 1979 sinngemäß anzuwen

den.

(2)Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf

örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu

Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt wer

den, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der

Gemeinderat zu bestimmen hat.

(3)Die Stadt bildet einen eigenen politischen Be

zirk.

§3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt

(1)Die Farben der Stadt sind grün-rot.

(2)Das Wappen der Stadt zeigt in blau als Grund

farbe auf grünem, gewelltem Grund im silbernen,

zweitürmigen, gezinnten Torbau, das durchbrochene

Rundbogentor mit hochgezogenem, goldenem Fall

gitter, die Türme mit je drei schwarz geöffneten

Fenstern, eines über zwei gestellt, über dem Ge

bäude schwebend der östereichische Rot-Weiß-Rot-

Bindenschild.

(3)Die Verwendung des Stadtwappens bei der

äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf

Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr,

insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbe

zeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig

angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Be

willigung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur

für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt

werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch

des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Be

willigung kann im Interesse der Stadt nähere Be

stimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe

sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens

enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt ab

träglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilli

gung vom Magistrat zu widerrufen.

(4)Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in

einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen

im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das

Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des

Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tat

bestand vorliegt, der nach einer anderen Verwal

tungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnder

ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einei

Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen

(5)Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das

Wappen mit der Umschrift "Stadt Wels".

(") Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndendei strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.

§4 Einwohner und Bürger

(1)Einwohner sind jene Personen, die in der Stad

wohnen.

(2)Bürger sind jene Einwohner, die nach der Sta

tutargemeinden-Wahlordnung wahlberechtigt sind.

§5 Ehrungen

(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich urr

die Stadt besonders verdient gemacht haben ode

die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre ge

reichen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern, durd

Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstig"

Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum Ehren

bürger bedarf eines Beschlusses, der mit Dreiviertel

mehrheit zu fassen ist.

(2)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrecht"

noch Sonderpflichten.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

Nr. 12

Seite 55

(3) Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in der Statutargemeinden-Wahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.

§6 Amtsblatt

(1)Die Stadt hat das "Amtsblatt der Stadt Wels"

herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen

kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt

der Stadt Wels gesetzlich vorgeschrieben ist. Im

Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnun

gen sowie Verlautbarungen und Informationen, die

für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.

(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die

Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des

Amtsblattes anzugeben.

(3)Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind

jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4)Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt,

die bei der Kundmachung von Verordnungen unter

laufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In an

deren Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher

Weise zu berichtigen.

(5)Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden

beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Ein

sicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Ver

schleißstellen und im Abonnement vertrieben

werden.

II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt

§7 Übersicht

Die Organe der Stadt sind

1.der Gemeinderat,

2.der Bürgermeister,

3.der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß),

4.der Magistrat.

I. Abschnitt Der Gemeinderat

§8 Zusammensetzung und Wahl

(1)Der Gemeinderat besteht aus sechsunddreißig

Mitgliedern.

(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt,

den Titel "Gemeinderat" zu führen.

(3)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf

Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung gewählt.

§ 8a Fraktionen

(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahl-

partei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.

(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und die

Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürger

meister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat

diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im

Gemeinderat zu verlesen.

(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der ab

soluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unter

zeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Ände

rung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich

angezeigt wird.

(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die

Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des

Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste

seiner Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt

wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied,

so fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes die

sem zu.

(5)Der Obmann bzw. der von ihm schriftlich er

mächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt,

hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinde

rat zu behandeln sind und die auf der Einladung für

die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte auf

scheinen, beim Magistrat in die zur Behandlung

einer solchen Angelegenheit notwendigen Unter

lagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen

und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Be

stimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben

hiedurch unberührt.

§9 Konstituierung und Gelöbnis

(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates

ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffern

mäßige Ermitlung Einspruch erhoben wurde, binnen

sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung

hierüber abzuhalten.

(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom Bür

germeister der abgelaufenen Funktionsperiode unter

Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. a

einzuladen.

(3)Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürger

meister hat in der konstituierenden Sitzung das an

Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu

gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(4)Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinde

rates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor

dem versammelten Gemeinderat mit den Worten

"Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundes

verfassung und die Landesverfassung sowie alle

übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Re

publik Österreich und des Landes Oberösterreich

gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unpar

teiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsge

heimnis zu wahren und das Wohl der Stadt nach

Seite 56

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

Nr. 12

bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

§ 10 Funktionsperiode

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf

die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktions

periode des Gemeinderates beginnt mit der Ange

lobung seiner Mitglieder in der konstituierenden

Sitzung und endet mit der Angelobung der neu ge

wählten Gemeinderatsmitglieder.

(2)Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funk

tionsperiode seine Auflösung beschließen.

(3)Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam

mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberöster

reichischen Landtages nur auf Grund eines Landes

gesetzes abgehalten werden.

§ 11 Rechte der Mitglieder

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer

den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehe

nen Rechten nach den näheren Bestimmungen der

Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Ange

legenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der

Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Auf

nahme von Verhandlungsgegenständen in die Tages

ordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhand

lungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an den

Abstimmungen teilzunehmen und in die Verhand

lungsschriften über die Sitzungen des Gemeinde

rates, des Stadtsenates und der Ausschüsse Einsicht

zu nehmen.

(2)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates

berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an

die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rah

men des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches

(§ 31 Abs, 6) zu richten.

(3)Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und

spätestens drei Tage vor der Sitzung des Gemeinde

rates beim Bürgermeister eingebracht werden. In

diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen

der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der Bürger

meister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie

eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt

fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage

nicht an den Bürgermeister selbst gerichtet ist, ist

sie von diesem dem Befragten unverzüglich zuzu

stellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind

spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Ge

meinderates vom Befragten mündlich zu beantwor

ten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu ver

lesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann

wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen son

stiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung

erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist

die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.

(4)Die mündliche Beantwortung von Anfragen so

wie die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwor

tung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des ersten

auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsge

genstandes zu erfolgen.

(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der

Fragesteller berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage

zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Frage ent

halten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren

Zusammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage

im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung er

folgt, kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet

werden.

(6)Die Mitglieder des Gemeinderates haben An

spruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten

angemessenen Funktionsbezug, der zehn v. H. des

Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht über

steigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht

verzichtet werden.

(7)Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der

Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebun

den.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des

Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Ge

meinderates und der Ausschüsse, denen es ange

hört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei

Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne

Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Be

freiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat

(Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt

werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüg

lich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen

Gründen an der Ausübung seines Mandates voraus

sichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürger

meister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der

Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen

Rechten und Pflichten das nach der Statutargemein-

den-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, berufene Er

satzmitglied einzuberufen.

(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Ver

schwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus

ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen ver

pflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der

Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder

der Beteiligten geboten ist (Amtsverschwiegenheit)

oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich be

zeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeit

lich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des

Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat,

wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich ver

langt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12

Seite 57

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates können vom Bürgermeister von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

§ 13 Erlöschen des Mandates

(1)Ein Mitglied des Gemeinderates kann auf sein

Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem

Bürgermeister zu erklären und wird mit dem Einlan

gen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht

einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht bei

gefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.

(2)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Man

dates verlustig zu erklären,

a)wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hin

reichende Entschuldigung nicht erscheint oder

sich vor Beendigung der Wahl (§§ 22 und 27)

entfernt,

b)wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht

in der im § 9 vorgeschriebenen Form ablegt oder

es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet,

c)wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen

des Gemeinderates unentschuldigt nicht teil

nimmt,

d)wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ur

sprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich

bekannt wird.

(3)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsver

lustes nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof

(Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsge-

setzes in der Fassung von 1929) hat der Gemeinde

rat zu stellen.

§ 14 Anzahl und Einberufung der Sitzungen

(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so oft

es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Ver

handlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied

des Gemeinderates ist von der Abhaltung der

Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringen

den Fällen 24 Stunden vorher unter Bekanntgabe

des Tages, der Stunde und des Beginns, des Ortes

und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen.

Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestim

mungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge

setzes - AVG. 1950 über die Ersatzzustellung an

zuwenden.

(2)Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom

. Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates, die an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen wurden, ist ungesetzlich.

(3)Wenn dies von mindestens neun Mitgliedern

des Gemeinderates oder von der Landesregierung

unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen

nach Einlangen des Antrages stattfinden kann.

§ 15 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffent

lich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann

nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt

ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

Öffentlichkeit besteht nicht, wenn die Geheimhaltung

durch Rechtsvorschriften geboten ist.

(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es

vom Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitglie

dern des Gemeinderates oder von dem Ausschuß,

in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde,

oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeiri-

derat nach Entfernung der Zuhörer beschlössen

wird. Wenn der Voranschlag oder der Rechnungsab

schluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht

ausgeschlossen werden.

(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht

öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen

ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet

werden.

§ 16 Leitung der Sitzungen

(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des

Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 9, den

Vorsitz. Er handhabt die Geschäftsordnung, sorgt

für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für

die Wahrung des Anstandes.

(2)Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur

solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat be*

handelt werden, die in den Wirkungsbereich der

Stadt fallen.:

(3)Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu ent

halten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates

stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der

Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser

Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer aus

dem Sitzungssaal entfernen zu lassen,

(4)Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht

zugelassen werden.

(5)Der Vorsitzende kann die erforderlichen Ver

fügungen treffen, daß die Sitzung durch allfäHige

visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder

Tonaufnahme) nicht gestört wird.;

§ 17 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

(1)Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die An

wesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden

erforderlich.

(2)Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, so

weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zu

stimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden

Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt

die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der

Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3)Zur Beschlußfassung über folgende Angelegen

heiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei

Seite 58

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

Nr. 12

Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden erforderlich:

1.die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der

Funktionsperiode (§10 Abs. 2);

2.Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Ge

meinderatswahl mit Nationalratswahlen oder

Landtagswahlen (§10 Abs. 3);

3.die Bestellung von Verwaltungsausschüssen

(§36 Abs. 1);

4.die Geschäftsordnungen (§ 38);

5.Anträge auf Änderung des Statutes einschließ

lich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 43

Abs. 1 Z. 1);

6.die Veräußerung oder Verpfändung unbeweg

licher Sachen im Werte von mehr als drei Mil

lionen Schilling;

7.die Aufnahme von Darlehen oder die Leistung

von Bürgschaften durch die Stadt, wenn das Dar

lehen oder die Bürgschaft den Betrag von sechs

Millionen Schilling übersteigt.

(4)Sind weniger als vierundzwanzig Mitglieder des

Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine

Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der

im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten

die Bestimmung des Abs. 1 gilt.

(5)Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die

nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Falle der Dringlichkeit zulässig. Über die Dringlichkeit ent scheidet der Gemeinderat. Hiezu steht jeder Fraktion eine Wortmeldung zu.

§ 18 Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr

Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimment

haltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des An trages.

(2)Die Abstimmung über verschiedene Anträge

zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu

reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinde

rates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck

gebracht werden kann.

(3)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt

ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand

oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht ge

heim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat be

schließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es

ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ver

langt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent

gegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln

abzustimmen.

§ 19 Beiziehung sachkundiger Personen

(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(2) Der Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen.

§ 20 Verhandlungsschrift

(1)Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist

eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle An

träge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergeb

nis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungs

verlaufes aufgenommen werden müssen. Die Ver

handlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei wei

teren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfer

tigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten

zugesandt werden.

(2)Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach

Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein

Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder

den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat

es diese dem Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn dieser

die Bedenken begründet findet, hat er die Berich

tigung vorzunehmen. Findet der Vorsitzende hin

gegen die Bedenken und damit die geforderte Be

richtigung unbegründet, so kann das Mitglied einen

Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift an

den Gemeinderat stellen.

(3)Die Verhandlungsschriften über öffentliche

Sitzungen können auf Verlangen von jedermann ein

gesehen werden.

§ 21 Vollzug der Beschlüsse

(1)Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist

außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bür

germeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich

hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in

Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates

zu bedienen.

(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß

des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Ver

ordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen

Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Voll

ziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen

unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit

dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und

Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemein

derat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu voll

ziehen.

II. Abschnitt Der Bürgermeister

§22 Wahl und Amtsdauer

(1) Der Bürgermeister ist in der konstituierenden Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12

Seite 59

(2)WahVorschläge können nur von jenen im Ge

meinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht wer

den, denen nach den Bestimmungen des § 27 An

spruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese

Berechnung hat der Vorsitzende vorzunehmen. Wahl

vorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der

jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des

Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Be

ginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich

zu übergeben.

(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stim

menmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ge

meinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl

vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine ab

solute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder -

unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine

dritte Wahl durchzuführen.

(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wählen

den auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu

beschränken, welche bei der zweiten Wahl die mei

sten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen

gleichheit ist derjenige in die engere Wahi einzube-

ziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei

aufscheint, die über die größere Anzahl von Man

daten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht

den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei

summen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet

das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht

beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied

des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisum

men sind die Summen der gültigen Stimmen zu ver

stehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die

einzelnen Wahlparteien entfallen sind.

(5)In der engeren Wahl entscheidet die absolute

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede

Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach

Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(i) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.

(s) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl

finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(9)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funk

tionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(10)Der Bürgermeister bleibt so lange im Amt, bis

der neu gewählte Bürgermeister angelobt ist.

§ 23 Gelöbnis

(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines Amtes

vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten:

"Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik

Österreich, die Verfassung des Landes Oberöster

reich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten

und meine Pflichten nach bestem Wissen und Ge

wissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen

Beteuerung ist zulässig.

(2)Die Bestimmungen über das vom Bürgermeister

dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis wer

den hiedurch nicht berührt.

§ 24 Bezüge

(1)Dem Bürgermeister gebühren für die Dauer

seines Amtes angemessene Funktionsbezüge.

(2)Der Bürgermeister erhält nach Ausscheiden aus

seiner Funktion, sobald er dienstunfähig ist oder das

sechzigste Lebensjahr vollendet hat und wenn seine

Funktion wenigstens sechs Jahre gedauert hat, mo

natliche Ruhebezüge.

(3)Stirbt der Bürgermeister oder ein Empfänger

eines Ruhebezuges im Sinne des Abs. 2, so erhalten

die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen

Todesfallbeitrag.

(4)Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Ge

meinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei -

soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt

ist - die Bestimmungen über die Entschädigung des

Landeshauptmannes sowie die Bestimmungen über

die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todes

fallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Bezüge für

den Bürgermeister achtzig v. H. jener für den Lan

deshauptmann nicht übersteigen dürfen. Bei der

Festsetzung der Funktionsbezüge ist auf die durch

die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu

nehmen.

(5)Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge

besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des

Gemeinderates (§ 11 Abs. 6).

(6)Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.

§ 25 Vertretung des Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den nach § 27 Abs. 5 berufenen Vizebürgermeister vertreten (geschäftsführender Vizebürgermeister). Als Vorstand des Magistrates wird der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten.

Seite 60

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12

§ 26

Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle des Bürgermeisters

Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen des § 22 sinngemäß.

III. Abschnitt Der Stadtsenat

§27 Zusammensetzung und Wahl

(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermei

ster, drei Vizebürgermeistern und fünf weiteren Mit

gliedern, die den Titel "Stadtrat" führen. Der An

spruch im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf

Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3.

(2)Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden

Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die Vizebürgermeister

und die Stadträte.

(3)Die Mandate der Vizebürgermeister und der

Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen

Wahlparteien nach folgender Berechnung aufzutei

len: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlpar

teien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe ge

ordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede die

ser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das

Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen

Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und begin

nend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3

usw.) bis zur Zahl 9 (Anzahl der im Stadtsenat zu

vergebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (Anzahl

der Vizebürgermeister) zu numerieren. Die auf diese

Weise mit der Leitzahl 9 (bzw. 3) bezeichnete Zahl

ist die Wahlzahl." Jede Wahlpartei erhält so viele

Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Man

date im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berech

nung unter Zugrundelegung der Mandate der ein

zelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Aus

schlag, so sind der Berechnung die Parteisummen

(das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei

der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen

Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen. Er

geben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche

Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an

Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemein

derates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Man

date der Stadträte sind der Bürgermeister und die

Vizebürgermeister auf die Liste ihrer Wahlpartei an

zurechnen. Die Wahlparteien haben nach Maßgabe

der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden

spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung

die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu über

reichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweili

gen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Ge

meinderates unterschrieben sein müssen. Diese

Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des

Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen,

und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge

gelten. Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind je in einem

Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den

Wahlvorschlag erstattet ha|, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen zu wählen.

(4)Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister oder

Stadträte finden die vorstehenden Bestimmungen

sinngemäß Anwendung.

(5)Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister

den Bürgermeister zu vertreten haben, ist vom Bür

germeister nach der Reihenfolge, in der die Wahl

parteien zur Nominierung berechtigt sind, zu be

stimmen.

(6)Mitglieder des Stadtsenates dürfen miteinan

der nicht verehelicht oder im ersten oder zweiten

Grad verwandt oder verschwägert sein.

(7)Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil

der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt

ist, ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.

(s) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

§ 28 Gelöbnis

(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben

vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat fol

gendes Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, die Bun

desverfassung der Republik Österreich, die Verfas

sung des Landes Oberösterreich und alle übrigen

Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten

nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die

Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2)Die Bestimmungen über das von den Vizebür

germeistern dem Landeshauptmann zu leistende

Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.

T"-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

Nr. 12

§ 29 Bezüge

Für die Vizebürgermeister und die Stadträte gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister fünfundachtzig v. H. und jene für die Stadträte fünfundsiebzig v. H. der Bezüge für den Bürgermeister nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden.

§ 30 Dauer der Amtsführung

(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte wer

den auf die Dauer der Funktionsperiode des Ge

meinderates gewählt. Sie bleiben so lange im Amt,

bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates

angelobt sind.

(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates

erlischt:

a)durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu

Händen des Bürgermeisters, wobei hinsichtlich

der Rechtswirkungen der Verzichtserklärung § 13

Abs. 1 sinngemäß gilt;

b)durch Verlust des Gemeinderatsmandates;

c)wenn es aus der Wahlpartei, in deren Wahlvor

schlag es aufgenommen war, austritt oder aus

geschlossen wird;

d)durch Abberufung (Abs. 5).

(3)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im

Falle des Abs. 2 lit. a, c und d nicht berührt.

(4)Kommt die Stelle eines Vizebürgermeisters

oder eines Stadtrates während der Amtsdauer zur

Erledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl

zu erfolgen. In diesem Fall, ferner bei länger dau

ernder Abwesenheit oder Verhinderung hat die Ge

schäfte ein Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder

des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu füh

ren, den der Bürgermeister auf Vorschlag der Wahl

partei des zu Vertretenden zu bestimmen hat; dies

gilt jedoch nicht für die Vertretung eines Vizebürger

meisters in seiner Funktion gemäß § 25.

(5)Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und

die Stadträte können von ihrem Amt als Mitglied des

Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages

abberufen werden. Der Mißtrauensantrag kann von

jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt wer

den, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes

des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein

solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist

an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antrags

berechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich ein

zubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er

von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten

unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates,

auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags-

noch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über

einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei

Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei

sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.

§ 31 Geschäftsführung

(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des Stadtsenates den Vorsitz.

(2)Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft

es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Ver

handlungsgegenstände einzuberufen. Er ist verr

pflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie in

nerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Ver

langens stattfinden kann, wenn dies von mindestens

drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich verlangt

wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadt

senat kann die Beratung und die Beschlußfassung

über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertrau

lich bezeichnen. Ein solcher Beschluß ist mit Drei

viertelmehrheit zu fassen. In diesem Fall sind die

Mitglieder des Stadtsenates hierüber zur Verschwie

genheit verpflichtet; Aufzeichnungen dürfen aus

schließlich für amtliche Zwecke gemacht werden.

(3)Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die

Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder

einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.

(4)Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustim--

mung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mit

glieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zu

lässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.

(5)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen

des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzuneh

men. Es steht dem Stadtsenat frei, einzelne Mitglie

der des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie

andere sachkundige Personen den Sitzungen mit be

ratender Stimme beizuziehen.

(6)Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu

beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fal

lenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe

reiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so

viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der

Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadt

senates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Im Rah

men des ihm unterstellten Geschäftsbereiches ob

liegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Be

richterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.

Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede

Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amts

blatt kundzumachen.

(7)In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständig

keit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu bezeichnen,

die von dem nach der Geschäftseinteilung zustän

digen Mitglied des Stadtsenates namens des Stadt

senates zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß Angelegenheiten von grundsätz

licher Bedeutung oder von besonderer finanzieller,

wirtschaftlicher oder kultureler Wichtigkeit der kol

legialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

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bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat die im § 44 Abs. 3 lit. a, b, c und e sowie die im § 44 Abs. 5 angeführten Angelegenheiten zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorzubehalten.

(s) Einzelne der unter Abs. 7 fallenden Angelegenheiten unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.

(9)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise

für eine von ihm gemäß Abs. 7 zu besorgende An

gelegenheit die kollegiale Beratung und Beschluß

fassung des Stadtsenates beantragen.

(10)In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates

fallenden Angelegenheiten sind die Geschäfte nach

den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung zu

ständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen.

Die Weisungen sind dem sachlich zuständigen Ab

teilungsleiter zu erteilen.

(n) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den Bürgermeister zum Zwecke der Koordinierung über die gemäß Abs. 7 namens des Stadtsenates zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates (Abs. 6) berührt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftseinteilung zu treffen.

§ 32 Vollzug der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Stadtsenates sind vom Bürgermeister zu vollziehen. Dieser hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.

IV. Abschnitt Der Magistrat

§ 33 Zusammensetzung

(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister

als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den

übrigen Bediensteten.

(2)Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter

der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters dem

Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor muß ein

rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.

§ 34 Gliederung

(1) Der Magistrat gliedert sich in Magistratsabteilungen und diesen angeschlossene Dienststellen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mehrere Magistratsabteilungen können erforderlichenfalls in Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.

(2)Die Aufteilung der Geschäfte wird in der Ge

schäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.

(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und

der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die

Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung

ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der

Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadt

senates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit -

bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfü

gungen oder sonstigen Amtshandlungen im Inter

esse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit

durch den Magistratsdirektor und die Abteilungs

leiter vertreten lassen können.

(4)Der innere Dienstbetrieb wird durch eine

Dienstbetriebsordnung geregelt.

§ 35 Kontrollstelle

(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist jeden

falls eine Kontrollstelle vorzusehen, die die Geba

rung des Magistrates in bezug auf die rechnerische

Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsam

keit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat.

(2)Die Kontrollstelle erhält ihren Auftrag vom Ge

meinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß,

vom Bürgermeister oder vom Magistratsdirektor. Der

Bürgermeister hat unverzüglich eine Prüfung durch

die Kontrollstelle anzuordnen, wenn dies ein Mit

glied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäfts

bereiches (§ 31 Abs. 6) verlangt. Die Kontrollstelle

kann auch von Amts wegen tätig werden.

(3)Die Kontrollstelle hat nach Abschluß der Prü

fung jenem Organ, von dem sie den Prüfungsauftrag

erhalten hat, in jedem Fall jedoch dem Bürgermei

ster, dem Kontrollausschuß und dem Magistrats

direktor zu berichten. Innerhalb einer angemessenen

Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat die Kon

trollstelle dem Gemeinderat einen zusammenfassen

den Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätig

keit vorzulegen.

(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von mindestens

einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates

schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimm

ten Vorgang in einer der Prüfung der Kontrollstelle

unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist

eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des

Gemeinderates durchzuführen. Der Bürgermeister

hat dieses Verlangen unverzüglich dem Leiter der

Kontrollstelle mitzuteilen. Ein weiterer solcher An

trag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur gestellt

werden, wenn die Kontrollstelle dem Gemeinderat

über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.

(5)Weisungen an den Leiter der Kontrollstelle in

bezug auf den Inhalt und den Umfang seiner Fest

stellungen sind schriftlich zu erteilen und dem be

treffenden Kontrollbericht beizufügen.

(Ö) Über die Bestellung und Abberufung des Leiters der Kontrollstelle ist dem Gemeinderat jeweils vom Bürgermeister vorher zu berichten.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12

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V. Abschnitt

§ 36 Ausschüsse

(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach

Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen

und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat je

denfalls einen Kontrollausschuß zu bestellen, dem

neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 35

Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämt

licher Berichte der Kontrollstelle zukommt. Ferner

kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates

für Unternehmungen der Stadt besondere Verwal

tungsausschüsse bestellen.

(2)Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen

haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf

Vertretung in den Ausschüssen. Im Kontrollausschuß

hat jedoch jede im Gemeinderat vertretene Fraktion

unbeschadet ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung.

Bezüglich des Wahlverfahrens findet § 27 sinnge

mäß Anwendung; ist danach im Kontrollausschuß

eine Fraktion nicht vertreten, ist dieser Ausschuß um

ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu er

weitern. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein

Anspruch auf Vertretung in einem Ausschuß zu, ist

sie berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stim

me zu nominieren.

(3)Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von

Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhand

lungsgegenstände seines Wirkungskreises einem

Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zu

weisen.

(4)Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig An

träge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die

mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit

in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist

jeder Ausschuß berechtigt, in Angelegenheiten

seines Wirkungskreises von den Abteilungsleitern

Berichte abzufordern, Augenscheine vorzunehmen,

Urkunden, Rechnungen und sonstige Geschäfts

stücke einzusehen und Erhebungen zu pflegen.

(5)Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die

Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis

bestimmt der Gemeinderat. Es steht den Ausschüs

sen frei, den Sitzungen sachkundige Personen, die

nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit bera

tender Stimme beizuziehen, desgleichen Mitglieder

des Gemeinderates, die nicht Ausschußmitglieder

sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter. Die Obmannstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 aufzuteilen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht angehören. Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Obmannes mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so

ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(7) Der Bürgermeister, das zuständige Mitglied des Stadtsenates sowie der Magistratsdirektor sind berechtigt, an allen Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.

VI. Abschnitt

§ 37 Befangenheit

(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt

sind von der Beratung und der Beschlußfassung

über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil

(bzw. Lebensgefährte), ein Verwandter oder Ver

schwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein

Geschwisterkind oder eine Person, die noch

näher verwandt oder im gleichen Grad verschwä

gert ist, beteiligt sind;

2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl

oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege

befohlenen;

3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer

Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen.

(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der

Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

(3)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten

auch für die nicht in kollegialer Beratung und Be

schlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bür

germeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadt

senates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei

Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ

die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzu

nehmen.

(4)Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen

haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im

Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mit

glied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden,

ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(5)Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an

der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufs

gruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist,

deren gemeinsame Interessen durch den Verhand

lungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt

werden und deren Interesse der Betreffende zu ver

treten berufen ist.

(d) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden

verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit

von Verwaltungsorganen nicht berührt.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

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VII. Abschnitt

§ 38

Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse

(1)Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für

den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für

den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen

haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die

Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen

zu enthalten.

(2)Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat

insbesondere zu regeln:

a)ob Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates

gemäß § 11 Abs, 1 entweder von einem weiteren

Mitglied oder von zwei weiteren Mitgliedern des

Gemeinderates unterstützt sein müssen;

b)daß vor Eingehen in die Tagesordnung der Vor

sitzende eine Umstellung der Verhandlungsge

genstände vornehmen und der Gemeinderat mit

einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden

beschließen kann, daß ein Verhandlungsgegen

stand von der Tagesordnung abgesetzt wird;

c)daß Dringlichkeitsanträge (§ 17 Abs. 5) von einer

bestimmten Mindestanzahl von Mitgliedern des

Gemeinderates, die - unter Einrechnung des

Antragstellers - sechs nicht übersteigen darf,

unterstützt sein müssen und daß ein Dringlich

keitsantrag sofort in Verhandlung zu nehmen ist,

wenn dies der Gemeinderat mit einer Mehrheit

von zwei Drittel der Anwesenden beschließt;

d)daß für die Behandlung jedes Verhandlungs

gegenstandes ein Berichterstatter zu bestellen ist;

e)unter welchen Bedingungen im Sinne einer Kon

zentration des Verfahrens und der Aufrechter

haltung der Ordnung in der Sitzung die Rede

zeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates

beschränkt werden kann;

f)daß der Bürgermeister verpflichtet ist, einen in

die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden

Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten

Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens

drei Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung

schriftlich verlangt wird; dies gilt jedoch nicht für

Anträge zur Geschäftsordnung;

g)daß die Mitglieder des Gemeinderates, deren

Anträge einem Ausschuß oder dem Stadtsenat

zur Vorberatung zugewiesen wurden, nach Ab

lauf einer Frist von sechs Monaten ab der Be

schlußfassung über die Zuweisung verlangen

können, daß dem Gemeinderat unverzüglich über

das Ergebnis der bisherigen Beratungen zu be

richten ist;

(3)In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse

des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind je

denfalls die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, b, d, h

und i sinngemäß aufzunehmen, wobei das Antrags

recht in den Ausschüssen drei Mitgliedern und im Stadtsenat jedem Mitglied zusteht. In die Geschäfts

ordnung für die Ausschüsse ist darüber hinaus eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Bekanntgabe der Tagesordnung einen Hinweis zu enthalten hat, wo

die Mitglieder des Gemeinderates einen Tag vor der Sitzung in Unterlagen Einsicht nehmen und Informa

tionen erhalten können.

(4)Ein während der Gemeinderatssitzung gestell

ter Dringlichkeitsantrag auf Änderung oder Ergän

zung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächst folgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt werden.

III. HAUPTSTÜCK Gemeindeverbände

§ 39 Allgemeine Bestimmungen

Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit ein solcher Gemeindeverband Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der

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Gemeinde besorgen soll, ist den verbandsange-hörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

IV. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Stadt

§ 40 Einteilung

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder

vom Land übertragener.

§ 41 Eigener Wirkungsbereich

(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den

im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Ange

legenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließ

lichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt

verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und

geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb

ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der

Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich

die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgen

den Angelegenheiten gewährleistet:

1.Bestellung der Organe der Stadt, unbeschadet

der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besor

gung der Aufgaben der Stadt;

2.Bestellung der Bediensteten und Ausübung der

Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit

überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und

Prüfungskommissionen;

3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs, 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929); örtliche Veranstaltungspolizei;

4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; ört

liche Straßenpolizei;

5.Flurschutzpolizei;

6.örtliche Marktpolizei;

7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch

auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens

sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.Sittlichkeitspolizei;

9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundes

eigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungs

gesetzes in der Fassung von 1929), zum Gegen

stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raum

planung;

10.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen

Vermittlung von Streitigkeiten;

11.freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und

Verordnungen des Bundes und des Landes in

eigener Verantwortung frei von Weisungen und -

vorbehaltlich der Bestimmungen des § 67 - unter

Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane

außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt

gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen

Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die

Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

der Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung

sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vor

schriften maßgeblich.

(4)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche

Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Ab

wehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemein

schaftsleben störenden Mißständen zu erlassen so

wie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertre

tung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht

gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des

Bundes und des Landes verstoßen.

(5)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung ein

zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe

reiches aus dem Bereich der Landesvollziehung

durch Verordnung der Landesregierung auf eine

staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch

eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine

Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie

der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche

Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für

ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung er

streckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach

Abs. 4.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen-. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12

im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

(2) Die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

V. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit der Organe

I. Abschnitt

§ 43 Zuständigkeit des Gemeinderates

(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

1.Anträge auf Änderung des Statutes; Anträge auf

Grenzänderungen des Stadtgebietes;

2.die Ausübung der Oberaufsicht über die Ge

schäftsführung; der Gemeinderat ist insbeson

dere befugt, die Geschäftsführung des Magistra

tes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches zu untersuchen beziehungsweise un

tersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller ein

schlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen,

Schriften und Berichte zu verlangen;

3.sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zustän

digkeit eines anderen Organes bestimmt ist, die

Erlassung, Änderung und Aufhebung von orts

polizeilichen Verordnungen und von Durchfüh

rungsverordnungen sowie die Festlegung der

allgemeinen Grundsätze zur Regelung der in

neren Einrichtungen für die Besorgung der Auf

gaben der Stadt;

4.die Ausübung der Diensthoheit über die Bedien

steten der Stadt in generellen Angelegenheiten,

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

5.die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung

sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und

Betriebsvereinbarungen;

6.der Antrag auf Übertragung der Besorgung ein

zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches auf eine staatliche Behörde (§ 41

Abs. 5);

7.die Festsetzung allgemein geltender Entgelte

(Tarife);

8.der Erwerb und die Veräußerung beweglicher

und unbeweglicher Sachen und diesen gleichge

haltener Rechte bei einem Kaufpreis (Tausch

wert) von über S 400.000,-;

9.die Verpfändung von Liegenschaften, wenn die

Pfandsumme S 400.000,- übersteigt;

11.die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die

veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von

S 400.000,- übersteigen;

12.der Erwerb und die Veräußerung von Wert

papieren mit einem Wert von mehr als

S 400.000,-;

13.der Abschluß und die Auflösung sonstiger Ver

träge, wenn das darin festgesetzte einmalige

Entgelt S 400.000,- oder das jährliche Entgelt

S 200.000,- übersteigt;

14.die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Un

ternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen

Beteiligung; der Beitritt zu einer Genosssen-

schaft oder Gesellschaft und der Austritt aus

ihnen;

15.die Gewährung von Subventionen, wenn der

Betrag im einzelnen S 100.000,- übersteigt;

16.die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und

Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der

Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streit

wert S 400.000,- übersteigt;

17.die gänzliche oder teilweise Abschreibung

(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder

privatrechtlicher Natur bei einem Betrag von

über S 200.000,- im Einzelfalle;

18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem

Wert von über S 200.000,-.

(2)Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine

Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verord

nung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu über

tragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßig

keit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3)Der Gemeinderat ist überdies befugt, einzelne

in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der

örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder

zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und

Einfachheit gelegen ist.

II. Abschnitt

§ 44 Zuständigkeit des Stadtsenates

(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der

Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden

Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat

dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder

die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.

(2)Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig An

träge an den Gemeinderat zu stellen.

(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem

Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu

gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12

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b)die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und

Kündigung von Vertragsbediensteten;

c)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die

Gewährung von Verwendungszulagen, Verwen

dungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvor

schüssen, wenn der Bezugsvorschuß das Ausmaß

des dreifachen Monatsbezuges übersteigt, und

von Geldaushilfen an Bedienstete;

d)die Aufnahme von Aushilfskräften für eine Zeit

dauer von mehr als drei Monaten;

e)die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsab

schlüsse an den Gemeinderat;

f)die Ausübung der der Stadt zustehenden Vor

schlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;

g)die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und

Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der

Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert

S 400.000,- nicht übersteigt und in diesem Ge

setz nichts anderes bestimmt ist;

(4)Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in

allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eige

nen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat,

dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbehalten

sind.

(5)Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegen

heiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates

fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden,

wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne

Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann

oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer so

fortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine

Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur

nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(5) Falls gemäß § 36 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu. Die Verwaltungsausschüsse können eine Geschäftseinteilung beschließen, in der jene ihnen gemäß § 59 Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten zu bezeichnen sind, die vom Obmann des Verwaltungsausschusses (§ 36 Abs. 6) namens des Verwaltungsausschusses zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegenheiten

von grundsatzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller und wirtschaftlicher Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten bleiben. § 31 Abs, 8, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. (s) Der Stadtsenat ist befugt, einzelne in seine kollegiale Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung an den Magistrat ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

§ 45 Zusammenwirken

Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs, 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, vom zuständigen leitenden Bediensteten rechtzeitig und laufend zu unterrichten.

III. Abschnitt Zuständigkeit des Bürgermeisters

§ 46 Eigener Wirkungsbereich

(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.

(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magi

strates und für dessen Geschäftsführung verantwort

lich. Für die über Weisung eines Mitgliedes des

Stadtsenates gemäß § 31 Abs. 10 vom Magistrat zu

besorgenden Geschäfte ist dieses Mitglied des Stadt

senates verantwortlich. Er erläßt mit Genehmigung

des Stadtsenates die Geschäftsordnung, die Ge

schäftseinteilung und die Dienstbetriebsordnung für

den Magistrat.

(3)Der Bürgermeister legt die beim Magistrat an

gefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung

in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vor

lagen des Bürgermeisters), soweit es sich nicht um

Geschäftsstöcke handelt, die durch Beschluß des

Stadtsenates oder im Zusammenhang mit seinem

Geschäftsbereich von einem Mitglied des Stadtsena

tes vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).

(4)Der Bürgermeister ist berechtigt, Aushilfskräfte

für eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzu

nehmen.

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Landesgeseteblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

Nr. 12

(5) Dem Bürgermeister steht - unbeschadet der dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuweisung des Personals zu. (") Alle Bediensteten der Stadt sind dem Bürgermeister verantwortlich.

(7) Der Bürgermeister ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat der Bürgermeister an Stelle des gemäß § 44 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(s) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 47 Übertragener Wirkungsbereich

(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir

kungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.

Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvoll

ziehung an die Weisungen der zuständigen Organe

des Bundes, in den Angelegenheiten der Landes

vollziehung an die Weisungen der zuständigen

Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 ver

antwortlich.

(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsberei

ches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -

wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der

Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern

zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In die

sen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe

oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürger

meisters gebunden, und nach Abs. 3 verantwortlich.

(3)Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nicht-

befolgung einer Verordnung oder einer Weisung

können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe,

soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur

Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvoll

ziehung tätig werden, von der Landesregierung

ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige

Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinde

rat wird hiedurch nicht berührt.

IV. Abschnitt

§ 48 Zuständigkeit des Magistrates

(1)Die Geschäfte der Stadt sind durch den Ma

gistrat zu besorgen,

(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen

behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wir-

kungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:

a)die selbständige Erledigung folgender Geschäfte:

1.die unmittelbare laufende Verwaltung des

Vermögens der Stadt;

2.die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu

S 40.000,-, wiederkehrender Ausgaben von

jährlich höchstens S 10.000,-, von Anerken

nungsgaben und Aushilfen bis zu einem Be

trag von S 4.000,-, die Gewährung von Sub

ventionen bis höchstens S 5.000,- im Einzel

fall, sofern alle diese Ausgaben im Voran

schlag bedeckt sind;

3.der Abschluß oder die Auflösung von Ver

trägen, wenn das bedungene einmalige Ent

gelt S 40.000,- oder das jährliche Entgelt

S 10.000,- nicht übersteigt;

4.der Abschluß oder die Auflösung von son

stigen Bestandverträgen, wenn das bedun

gene einmalige Entgelt S 40.000,- oder das

jährliche Entgelt S 10.000,- nicht übersteigt;

5.die Einbringung von Räumungs- und Mahn

klagen sowie von gerichtlichen Aufkündigun

gen;

6.die Veräußerung von beweglichem Vermögen

im Wert von höchstens S 4.000,-;

7.die Gewährung von Stundungen und Raten

zahlungen bis zu einem Betrag von

S 100.000,- und für die Höchstdauer eines

Jahres;

8.die gänzliche oder teilweise Abschreibung

(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder

privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag

von S 4.000,- im Einzelfall;

9.Angelegenheiten, die unmittelbar der Erhal

tung der Substanz dienen oder die laufend,

wenn auch nicht regelmäßig, anfallen und die

insbesondere in der durch Gesetz oder Ver

trag bestimmten Weise zu besorgen sind;

10.die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereit

schaft von Anstalten und Betrieben erforder

lichen Maßnahmen;

11.die dienst-, besoldungs- und pensionsrecht

lichen Angelegenheiten der Bediensteten, so

weit sie nicht ausdrücklich einem anderen

Organ der Stadt zugewiesen sind;

12.die Einbringung von Rechtsmitteln gegen

verwaltungsbehördliche Entscheidungen, je

doch ausgenommen Beschwerden an den

Verfassungsgerichtshof und an den Verwal

tungsgerichtshof;

b)die Erstattung von Vorschlägen für den Dienst

postenplan und für die Anstellung und Ernen

nung der Bediensteten;

c)die Vorbereitung, Berichterstattung und Antrag

stellung nach Maßgabe der Geschäftsordnungen.

Landesgesetzblatt für Qberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

Nr. 12

Seite 69

(4) Der Magistrat hat als politische Behörde alle Amtshandlungen, die im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen.

VI. HAUPTSTÜCK Gemeindewirtschaft

I. Abschnitt Haushaltswirtschaft

§ 49 Voranschlag

(1)Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender

Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr)

einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für

die Führung des Haushaltes ist.

(2)Die Wirtschaftspläne der städtischen Unterneh

mungen und die Voranschläge der von der Stadt ver

walteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit

zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.

§ 50 Feststellung des Voranschlages

(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes

Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden

Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voranschla

ges ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadt

senates zu hören.

(2)Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens

sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat

spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungs

jahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.

(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist

der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist

fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich ein

gebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei

der Beratung in Erwägung zu ziehen.

§51 Nachtragsvoranschlag

(1)Ergibt sich während des Rechnungsjahres die

Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor

anschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß

die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen

wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs, 2

vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den

Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag zur Be

schlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung

und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichge

wichtes erforderlichen Anträge zu stellen.

(2)Ausgaben, durch welche der für eine Zweck

bestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag über

schritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Ver

wendung von Voranschlagsbeträgen für andere als

im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestim

mungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorheri

gen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bzw.

den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über

(3)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 2

sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu

bringen.

(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß

anzuwenden.

§ 52

Voranschlagsprovisorium; Haushaltsführung ohne Voranschlag

Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht

festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu

beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die

Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des

Voranschlages berechtigt,

1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Ver

waltung notwendig sind, um die Verwaltung in

geordnetem Gange zu halten, insbesondere die

rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die

ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;

2.die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen

Beschlußfassung durch den Gemeiriderat bedarf,

gegen nachträgliche Verrechnung auf die end

gültig festzustellenden Abgabensätze im Aus

maße des Vorjahres weiter einzuheben und die

sonstigen Einnahmen der Stadt einzuziehen.

§ 53 Rechnungsabschluß

(1)Der Magistrat hat nach Ablauf des Rechnungs

jahres dem Stadtsenat ehestens, spätestens aber bis

30. Juni, den Rechnungsabschluß vorzulegen, der ihn

an den Gerrieinderat weiterleitet.

(2)Vor der Behandlung durch den Gemeinderat

ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung

fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte

Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung

in Erwägung zu ziehen.

(3)Der Gemeinderat prüft und genehmigt den

Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der

städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgs

rechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von

der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechts

persönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des

Rechnungsabschlusses.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

Nr. 12

(4) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der Stadt erforderlich sind.

II. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§54 Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt

(1)Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne

Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist

pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung

nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wo

bei beim ertragsfähigen Vermögen der größte

dauernde Nutzen gezogen werden soll.

(2)Das Vermögen der städtischen Unternehmun

gen und der von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.

§ 55 Darlehensaufnahme

Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).

§ 56 Darlehen; Haftung

Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

§57 Vermögens- und Schuldennachweis

(1)Das gesamte unbewegliche und bewegliche

Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtun

gen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu er

fassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Führung einer Vermögensrechnung.

(2)Das Vermögen und die Schulden der städti

schen Unternehmungen und der in der Verwaltung

der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind ge

trennt zu erfassen.

IM. Abschnitt Unternehmungen

§ 58 Errichtung und Führungsgrundsätze

(1) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlicher" Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Ge-

bote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.

(2)Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die von

ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der

Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung

zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Stadt im

Sinne dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sonderver

mögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen

Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß

für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unterneh

mungen sowie für die Beteiligung an einer wirt

schaftlichen Unternehmung.

(3)Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der

Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraus

setzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ord

nungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig

obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen

Verpflichtungen nicht gefährdet wird.

(4)Die Erträge jeder Unternehmung haben in der

Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und

die Bildung angemessener Rücklagen für die techni

sche und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unter

nehmungen zu ermöglichen.

§ 59 Organisationsstatuten

(1)Der Gemeinderat hat für die städtischen Unter

nehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in

denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der

Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen

und die näheren Bestimmungen über die Geschäfts

führung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in

einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden

Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unterneh

mungen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt

werden können. Doch dürfen bezüglich der Bedien

steten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des

Gemeinderates nach § 43 Abs. 1 Z. 4, des Stadt

senates nach § 44 Abs. 3 lit. a bis d, des Bürgermei

sters nach § 46 Abs. 4 bis 6 und des Magistrates

nach § 48 Abs, 3 lit. a Z. 11 nicht verändert werden.

(2)In den Organisationsstatuten sind jedenfalls

vorzubehalten:'

1. dem Gemeinderat:

a)die Errichtung, Auflassung und jede wesent

liche Änderung des Umfanges der Unterneh

mungen;

b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des

Investitionsprogrammes und der Jahresrech

nungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);

c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, die

Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen

zur Bedeckung der Verluste;

d)die Festsetzung allgemein geltender Entgelte

(Tarife);.¦, .

e)der Abschluß von Kollektivverträgen und Be

triebsvereinbarungen;

f)der Erwerb, die Veräußerung und die Ver

pfändung beweglicher und unbeweglicher

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,

Nr. 12

Seite 71

Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

(1)Sofern nicht durch Gesetz eine andere Beru

fungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegen

heiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt

senat über Berufungen gegen Bescheide des Ma

gistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Ma

gistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Be

stimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befug

nisse aus.

(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist

eine Berufung nicht zulässig.

(3)Über Berufungen gegen Bescheide des Bürger

meisters in Angelegenheiten des der Stadt vom Land

übertragenen Wirkungsbereiches entscheidet, sofern

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landes

regierung.

§ 62 Kundmachung von Verordnungen

(1)Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann

jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kund

machung durch zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln der Stadt zu erfolgen hat.

(2)Wenn in der Verordnung nichts anderes be-

stimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet. Als Tag der Kundmachung gilt bei Verordnungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, der Tag, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, bei Verordnungen, die durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht werden, der Tag des Anschlages. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur soweit zulässig, als dies durch besonderes Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3)Verordnungen, deren Umfang und Art eine

Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wels oder den

Anschlag an den Amtstafeln der Stadt nicht zulas

sen, sind beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht

während der Amtsstunden innerhalb der Kund

machungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die

Tatsache der Auflegung kundzumachen.

(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wer

den anderslautende gesetzliche Vorschriften über

die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.

§ 63 Unterfertigung von Urkunden

(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be

schlußfassung des Gemeinderates bedürfen, sind

vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des

Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadt

siegel zu versehen,

(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be

schlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind vom

Bürgermeister und in der Regel vom zuständigen

Mitglied des Stadtsenates zu unterfertigen und mit

dem Stadtsiegel zu versehen.

(3)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet

sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung

für den Magistrat.

VIII. HAUPTSTÜCK

Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner

§ 63 a Volksbefragung

(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß über

bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende An

gelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt

wird.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Personal

angelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die

Feststellung des Voranschlages (Nachtragsvoran

schlages), Kreditübertragungen bzw. Kreditüber

schreitungen, der Rechnungsabschluß, die Verlei

hung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie

behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen

nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefra

gung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefra-

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Nr. 12

gung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher

Feiertag vorgesehen werden,

(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom

Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert wer

den, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein"

möglich ist.

(5)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit

der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister

kundzumachen. Binnen zweier Wochen ab dem

Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öf

fentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine

Woche. Die Wählerverzeichnise sind auf Grund der

Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgeset

zes 1973, BGB). Nr. 601, anzulegen, Wahlausweise

sind nicht auszustellen.

(Ö) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(7) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.

(s) Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der Statutargemein-den-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzuwenden.

(9) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom BürT germeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 63 b Bürgerinitiative

(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das

Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Auf

hebung von Beschlüssen des Gemeinderates in

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

der Stadt.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Personal

angelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die

Feststellung des Voranschlages (Nachtragsvoran

schlages), Kreditübertragungen bzw. Kreditüber

schreitungen, der Rechnungsabschluß, die Verlei

hung des Ehrenbürgerrechtes, behördliche Entschei

dungen und Verfügungen sowie Verordnungen kön

nen nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein.

(3)Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden,

die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen,

hat eine Begründung zu enthalten und muß von

mindestens 200 Bürgern unterschrieben sein. Der

Antrag hat ferner die Bezeichnung eines zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Familien-und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten.

(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Er

fordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der Bür

germeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem

Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

(5)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erforder

nissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürgermeister

binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürger

initiative unter Anführung ihres Wortlautes durch

öffentlichen Anschlag an den Amtstafeln während

zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise

mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bür

gern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier

Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Ein

tragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Ge

burtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unter

schrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintra

gungslisten anzuschließen.

(6)Jeder von mindestens 1500 Bürgern gestellte

Antrag ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur

geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

(7)Im übrigen ist die Durchführung der Bürger

initiative unter sinngemäßer Bedachtnahme auf das

O. ö. Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 2/1975, durch

Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu

regeln, daß das Eintragungsverfahren vom Bürger

meister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und

das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde,

die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961,

LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates ein

gerichtet ist, durchzuführen ist.

(s) § 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 63 c Information der Einwohner

(1)Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wir

kungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch

das wegen seines Umfanges, wegen' seiner Art,

wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwan

des oder aus anderen Gründen Interessen der Ein

wohner im allgemeinen oder Interessen eines be

stimmten Teiles der Einwohner besonders berührt

würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche

Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheits

pflichten, entgegenstehen, die Einwohner bzw. den

in Betracht kommenden Teil der Einwohner über

das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, mög

lichst noch im Planungsstadium, zu informieren.

(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat durch

die Veröffentlichung im Amtsblatt und durch An

schlag an den Amtstafeln sowie darüber hinaus auch

in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die

anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend er

reicht werden kann. Hiefür kommen je nach den

Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung

durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aus

sendungen, durch Verlautbarung in der Presse oder

im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In welcher

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Seite 73

Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen.

(3) Durch die Bestimmungen der Abs, 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen1 Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.

IX. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes

§ 64 Aufsicht im allgemeinen

(1)Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die

Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei

Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Ge

setze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere

ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die

ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Be

fugnisse, die zu diesem Zwecke der Landesregie

rung für den Bereich der Landesvollziehung zu

stehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.

(2)Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht

außer in den Fällen der §§ 67 und 71 niemandem

ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 71 steht

nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.

§ 65 Unterrichtungsrecht

Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Bürgermeister zu verständigen.

§ 66 Verordnungsprüfung

(1)Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich

erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister un

verzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Ver

ordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verord

nung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt

gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt

auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Lan

desregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrück

lich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt

nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der

Landesregierung einlangt.

(3)Eine Verordnung der Landesregierung nach

Abs, 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher

Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzu

machen.

§ 67 Vorstellung

(1)Wer durch den Bescheid eines Organes der

Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu

sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instan

zenzuges dagegen-Vorstellung erheben, es sei denn,

daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden

Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich

ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-,

Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten

der Stadt sowie in Angelegenheiten der Volksbe

fragung und der Bürgerinitiative ist keine Vorstel

lung zulässig. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines

Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vor

stellung und eine Belehrung über die Einbringung -

Abs. 2 erster Satz - zu enthalten (Vorstellungsbe

lehrung).

(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder

telegraphisch bei der Stadt einzubringen1; die Vor

stellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den

sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu

enthalten. Die Stadt hat die Vorstellung unter An

schluß der Verwaltungsakten unverzüglich, späte

stens aber vier Wochen nach dem Einlangen, der

Landesregierung vorzulegen.

(3)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung;

auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von

der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die

Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender

Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rück

sichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird

die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich ein

geräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abän

derung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft

die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon

die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu

setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in

diesem Falle einzustellen,

(5)Die Landesregierung hat, sofern die Vorstel

lung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzu

weisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Ein

schreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben

und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung

an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der

neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der

Landesregierung gebunden.

§ 68

Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane

(1) Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950 aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12

lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG.

1950 nicht mehr zulässig.

(2)Außer den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse

oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die

den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten

oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der

Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über An

trag aufgehoben werden-.

(3)Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 werden

durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht be

rührt.

§ 69 Eingreifen bei Untätigkeit

(1)Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende

Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur

Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von

Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Ab

wehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen

unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und

auf Kosten der Stadt selbst treffen.

(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der

Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des

gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3)Der Landesregierung durch Maßnahmen nach

Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwal

tungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt

zum Ersatz vorzuschreiben.

§ 70I

Gebarungsprüfung durch die Landesregierung

Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.

§71 Genehmigungspfiicht

(1) Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, sind außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen folgende:

Haftungen dreißig v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde.

(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1

lit. a bis c nur versagt werden, wenn durch das be

absichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften

verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstel

lung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder

die ordnungsgemäße Erfülung der der Stadt gesetz

mäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrecht

lichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn

das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit

einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis

verbunden wäre.

(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der auf sichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregie

rung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich

der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Auf

klärung ersucht hat.

(4)Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften

werden hiedurch nicht berührt.

§ 72 Auflösung des Gemeinderates

(1)Die Landesregierung kann den Gemeinderat

auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 69 einschreiten mußte.

(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates sind

auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst

sowie die Mandate des Bürgermeisters, der Vize

bürgermeister und der Stadträte erloschen.

§ 73 Handhabung der Aufsicht

(1)Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme

auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu

handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Auf

sichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelin

deste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.

(2)Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes er

gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich

gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch

Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Auf

sichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allge

meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950

anzuwenden.

§74 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 67, hat die Stadt Parteistellung. Im Verfahren nach den §§ 67 und 68 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

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(2) Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.

§75 Aufsicht über Gemeindeverbände

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen (Art. 116 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), entsprechend anzuwenden.

zahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor dör Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der Provisorische Stadtverwalter hat sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Er hat nach der Neuwahl des Gemeinderates die konstituierende Sitzung einzuberufen.

(3)Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei

der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt

dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion ge

wahrt.

(4)Die Landesregierung hat innerhalb von drei

Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemein

derates auszuschreiben.

X. HAUPTSTÜCK

§ 76

Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates

(1)Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die

Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur

Angelobung der neu gewählten Organe auf die lau

fenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu

beschränken.

(2)Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt

auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht ge

sichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelo

bung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bür

germeisters ein die Verwaltung provisorisch weiter

führendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung

Provisorischer Stadtverwalter führt. Zum Provisori

schen Stadtverwalter darf nur bestellt werden, wer

die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf

dem Gebiete der Gemeindeverwaltung besitzt. Die

Landesregierung hat zur Beratung des Proviso

rischen Stadtverwalters in allen wichtigen Ange

legenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat ver

treten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamt

lichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitglieder-

XI. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

§77 Gegenstandslos.

§ 78 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in

Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

aufgehoben:

a)das Gesetz vom 11. Dezember 1963,

LGBl. Nr. 1/1964, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges

Gemeindestatut erlassen wird;

b)das Gesetz vom 24. April 1961, LGBl. Nr. 24, mit

dem Aufgaben des selbständigen Wirkungsbe

reiches der Stadtgemeinde Wels auf die Bundes

polizeibehörde in Wels übertragen werden.

^Gegenstandslos. (4) Gegenstandslos.