# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven

# und Museen

6.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 4. Februar 1980 über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen

Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:

§1

Zur Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung und der Zurücklegung des achten Jahres der bei Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung oder einer gleichzuwertenden Prüfung vorgeschriebenen Verwendungszeit, die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig gehobener Dienst an Archiven1, Bibliotheken und Museen erfüllen.

§2

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die in der betreffenden Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist

und seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei

der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.

§ 3

Die Dienstbehörde hat nach der Verwendung des Prüfungswerbers aus den in der Folge genannten Fachgebieten eines als Gegenstand der Prüfung zu bestimmen:

2. fachliche und verwaltungstechnische Musealangelegenheiten.

Diese Fachgebiete umfassen auch die einschlägigen

Rechtsvorschriften.

§4

(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine

oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie sie von einem

Bediensteten der betreffenden Verwendung zu be

arbeiten sind.

(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die

Aufgaben sind dem gemäß § 3 von der Dienstbehör

de festgesetzten Gegenstand zu entnehmen. Die zur

Erledigung der Aufgaben notwendigen1 Behelfe sind

dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu

übergeben.

§5

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen

stände:

1.Österreichisches Verfassungsrecht; Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Or

ganisation der Landesbehörden und sonstigen

Landesdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.den von der Dienstbehörde gemäß § 3 festge

setzten Gegenstand.

(2)Insbesondere in dem im Abs. 1 Z. 3 angeführ

ten Gegenstand hat die mündliche Prüfung über die

Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben,

sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben

anzuwenden.

Seite 4

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 2. Stück,

Nr. 6 und 7

§6

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be

stellen. Der Prüfer für den im § 5 Abs. 1 Z. 1 ange

führten Gegenstand muß rechtskundig, der Vorsit

zende und die übrigen Prüfer müssen, sofern der

Prüfungswerber an einem Archiv verwendet wird,

dem Dienstzweig höherer Archivdienst, sofern er an

einem Museum verwendet wird, dem Dienstzweig

wissenschaftlicher Dienst angehören und an einem

Museum verwendet werden.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.