# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen

# Dienst

§2

(1)Die Prüfung ist schriftlich, praktisch und münd

lich abzulegen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener agrar-

technischer Dienst erforderlichen grundlegenden

Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und seine fach

lichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung

praktischer Aufgaben anwenden kann. Auf dem Ge

biet, in dem der Kandidat voraussichtlich künftig

verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse nach

zuweisen.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.

(2)Zur schriftlichen Prüfung sind aus den im § 5

Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen zwei

Aufgaben zu stellen.

(3)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf bis zu sechs Stunden dauern.

Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Un

terlagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei

Beginn der Prüfung zu übergeben.

§4

(1)In der praktischen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, im

Gelände (Operationsgebiet) seiner voraussichtlichen

künftigen Verwendung entsprechende praktische

Aufgaben zu lösen.

(2)Die praktische Prüfung darf nicht länger als

einen Tag dauern.

§ 5

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.Österreichisches Verfassungsrecht, Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Or

ganisation der Landesbehörden und sonstigen

Landesdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.Rechtsvorschriften, die im technischen Agrar-

dienst unter Berücksichtigung der den Bedien

steten des gehobenen agrartechnischen Dienstes

zugewiesenen Aufgaben beachtet werden müs

sen, insbesondere

a)Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,

b)Rechtsvorschriften in Angelegenheiten der

Bodenreform,

c)Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Raum

ordnung, des Naturschutzes, des Wasserrech

tes und des Forstrechtes,

d)Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Ver

messungswesens,

e)Bestimmungen des ABGB und seiner Neben

gesetze über Eigentum und Besitz;

4.technische Vorschriften und Verfahren des tech

nischen Agrardienstes unter Berücksichtigung der

den Bediensteten des gehobenen agrartechni

schen Dienstes zugewiesenen Aufgaben auf dem

Gebiet

a)der agrarischen Operationen,

b)des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,

c)der Raumplanung,

d)der Verkehrserschließung ländlicher Gebiete,

e)der Elektrifizierung ländlicher Gebiete,

f)des landwirtschaftlichen Wasserbaues,

g)des landwirtschaftlichen Hochbaues,

h) des Alp- und Weideverbesserungswesens, i) des Bodenschutzes, j)

der Geländekorrektur;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 2. Stück,

Nr. 7 und 8

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5.Grundzüge der Landwirtschaft;

6.Grundzüge der Forstwirtschaft;

7.Vermessungswesen.

(2) Insbesondere in den im Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.

§ 6

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be

stellen. Der Prüfer für die im § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3

angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.

Der Vorsitzende und die übrigen Prüfer müssen dem

höheren agrartechnischen Dienst angehören.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und drei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.