# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst

8.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 4. Februar 1980 über die Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst

Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:

§ 1

Zur Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder mindestens drei Jahre im mittleren agrartechnischen Dienst oder in einer gleichzuwertenden Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.

§2

(1)Die Prüfung ist schriftlich, praktisch und münd lich abzulegen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die im Dienstzweig agrartechnischer

Fachdienst allgemein erforderlichen grundlegenden

und die in der voraussichtlichen künftigen Verwen

dung des Prüfungswerbers im Zusammenlegungs

dienst oder im Baudienst erforderlichen besonderen

Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und seine fach

lichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung

praktischer Aufgaben anwenden kann. Auf dem Ge

biet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind ein

gehende Kenntnisse nachzuweisen.

§3

(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Falle

seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die tech nischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.

(2)Zur schriftlichen Prüfung sind aus den im § 5

Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen zwei

Aufgaben zu stellen.

(3)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit ab

zuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die

zur Erledigung' der Aufgaben notwendigen Unter

lagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Be

ginn der Prüfung zu übergeben.

§4

(1)In der praktischen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, im Ge

lände (Operationsgebiet) seiner voraussichtlichen

künftigen Verwendung entsprechende praktische

Aufgaben zu lösen.

(2)Die praktische Prüfung darf nicht länger als

einen Tag dauern.

§5

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen

stände:

1.Grundzüge des österreichischen Verfassungsrech

tes; Organisation der österreichischen Behörden

unter besonderer Berücksichtigung der inneren

und äußeren Organisation der Landesbehörden

und sonstigen Landesdienststellen';

2.Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

der Landesbediensteten (einschließlich des Per-

sonalverüretungs- bzw. Betriebsverfassungsrech

tes);

3.Grundzüfle der für die Agrarbehörden maßgeben

den Rechtsvorschriften;

4.Feldmes$en und Instrumentenkunde (ohne Paß-

punktmefesung), Technisches Schreiben und

Zeichnen, Geodätisches Rechnen bis zum Grad

von Polygonzügen, Darstellung und Kartierung;

5.Grundzüge der Kulturtechnik und des landwirt

schaftlichen1 Hochbaues;

6.Grundzüge der biologischen Landwirtschaft ein

schließlich Alm- und Weidewirtschaft;

7.Grundzüge der Forstwirtschaft.

(2)Insbesondere in den im Abs, 1 Z. 3 bis 7 an

geführten Gegenständen hat die mündliche Prüfung

über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß

zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer

Aufgaben anzuwenden.

§6

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des

Landes Oberösterreich zu bestellen. Der Vorsitzende muß Beamter des

höheren agrartechnischen Dienstes, der Prüfer für die

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 2. Stück,

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im § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein; die übrigen Prüfer müssen entweder dem höheren oder dem gehobenen agrar-technischen Dienst angehören.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.