# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer

# Art, den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und den Telefondienst

9.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 4. Februar 1980 über

die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer

Art, den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und den Telefondienst

Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung

sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:

§ 1

Zur Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art, den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und den Telefondienst sind Bedienstete zuzulassen, die, abgesehen von der Prüfung und der Zurücklegung des letzten Jahres einer vorgeschriebenen Verwendungsdauer, die Anstellungserfordernisse für den betreffenden Dienstzweig erfüllen.

§ 2

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen. An Stelle, neben oder in Verbindung mit der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung durchzuführen, wenn die Befähigung des Prüfungs

werbers in seiner Verwendung maßgeblich in prak

tischer Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Entschei

dung hat die Dienstbehörde zu treffen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die im betreffenden Dienstzweig all

gemein erforderlichen grundlegenden und die in der Verwendung des Prüfungswerbers erforderlichen be

sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und

die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.

§ 3

Die Dienstbehörde hat in möglichster Berücksichtigung der Verwendung des Prüfungswerbers aus den in der Folge genannten Fachgebieten eines als Gegenstand der Prüfung zu bestimmen:

Diese Fachgebiete umfassen auch die Übersicht über einschlägige Rechtsvorschriften sowie die erforderlichen Kenntnisse über Unfallverhütung und Erste Hilfe.

§4

(1)In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung

hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der

Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie

sie von einem Bediensteten in seinem Dienstzweig

(seiner Verwendung) zu bearbeiten sind.

(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit ab

zuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die

Aufgaben sind dem gemäß § 3 von der Dienstbe

hörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen. Es

sind erforderlichenfalls auf Grund von Unterlagen

auch entsprechend beschriftete zeichnerische Dar

stellungen anzufertigen, einfache Berechnungen

durchzuführen oder einfache Arbeitsvorgänge dar

zustellen.

(3)Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, so

ist die Aufgabe so zu stellen, daß eine der Verwen

dung des Prüfungswerbers entsprechende praktische

Tätigkeit zu verrichten ist. Die Dienstbehörde hat die

Prüfungsdauer der praktischen Tätigkeit entspre

chend festzusetzen.

(4)Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen

Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der

Prüfung zu übergeben.

§5

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen

stände:

1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs

rechtes; Organisation der österreichischen Be

hörden unter besonderer Berücksichtigung der

inneren und äußeren Organisation der Landes

behörden und sonstigen Landesdienststellen;

2.die Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrech

tes der Landesbediensteten (einschließlich des

Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungs

rechtes;

3.den von der Dienstbehörde gemäß § 3 festge

setzten Gegenstand.

(2)Insbesondere in dem im Abs. 1 Z. 3 angeführ

ten Gegenstand hat die mündliche Prüfung über die

Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben,

sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben

anzuwenden.

§ 6

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes zu

bestellen. Der Prüfer für den im § 5 Abs. 1 Z. 1 an

geführten Gegenstand muß rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.