# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung des Statutes der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank

Der Oberkurator, die Oberkurator-Stellvertreter sowie die Kuratoren werden vom oberösterreichischen Landtag auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Sie müssen zum oberösterreichischen Landtag wählbar sein. Wenn diese Voraussetzung entfällt, hat die Landesregierung die betreffenden Funktionäre abzuberufen. Außer diesen Fällen kann aber die Landesregierung diese Funktionäre jederzeit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen abberufen, wenn sie sich eine grobe Vernachlässigung ihrer Pflicht zuschulden kommen lassen oder sonst ihre Vertrauenswürdigkeit verloren gegangen ist.

Die Vertretung des Oberkurators regelt das Kuratorium. Die Funktionsgebühren des Oberkurators, der Oberkurator-Stellvertreter und der Kuratoren setzt die Landesregierung fest."