# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Unterweißenbacher Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1442) im Gebiet der Marktgemeinde Unterweißenbach

§ 1

(1)Der bei km 11,600 von der bisherigen Trasse

in südlicher Richtung abzweigende, den Ortskern

von Unterweißenbach östlich umfahrende und bei

km 31,380 der Nordkamm Straße (Landesstraße

Nr. 579 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirks

straßen Oberösterreichs) in diese einmündende, neu

herzustellende Teil der Unterweißenbacher Straße

(Bezirksstraße Nr. 1442 des Verzeichnisses der Lan

des- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als

Bezirksstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 11,600 und km 11,890 gele

gene bisherige Teil sowie der von diesem Straßen

teil in nördliche Richtung abzweigende, 380 Meter

lange Straßenast der Unterweißenbacher Straße

werden als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflas

sung wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsüber

gabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

alten Trasse der Unterweißenbacher Straße aus dem beim Amt der 0. ö. Landesregierung und beim Marktgemeihdeamt Unterweißenbach aufliegenden Übersichtslageplan, M 1 : 2880, zu ersehen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.