# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

24.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 10. März 1980 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGBl. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/1977 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:

für das Wachen während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu entrichten;

d)für jeden Pflichtbesuch im Anschluß an die Hilfe

leistungen gemäß lit. a und b einschließlich aller

vorgeschriebenen Pflegehandlungen S 84,-

e)für die Beratung und Untersuchung von

SchwangerenS" 84;-

f)für jede InjektionS 24,-

g)für Assistenzleistungen bei einer von einem Arzt

durchgeführten operativen Entbindung in der

Wohnung der Gebärenden als Zuschlag zur Ge

bühr gemäß lit. a 20 v. H. des jeweiligen Arzt-

honorares."

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.