# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1975 geändert wird

"§

Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundenen

Arbeiten wird

1.für jedes von der Grundverkehrskommission

behandelte Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 1 des

O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 und § 1

Abs. 1 des O. ö. Ausländergrunderwerbsge

setzes) und für jede Entscheidung nach § 15

Abs. 1 oder § 16 Abs, 1 des O. ö. Grundver

kehrsgesetzes 1975

a)für die Vorsitzenden der Bezirksgrundver-

kehrskommissionen mit S 60,-,

b)für den Vorsitzenden der Landesgrundver-

kehrskommission mit S 300,-,

2.für die Vorsitzenden der Bezirksgrundver-

kehrskommissionen

a)für jede Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2

des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes

mit S 40,-,

b)für jede abschließende Stellungnahme zu

einem Flächenwidmungs- oder Bebauungs

plan gemäß § 21 Abs. 1 und 3 des O. ö.

"(2) Das Sitzungsgeld wird a) für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrs-kommissionen bei einer Zeitversäumnis bis zu

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 8. Stück, Nr. 26 und 27 drei Stunden mit S 210,-, bis zu fünf Stunden. S 270,-

, bis zu acht Stunden S 360,- und über acht Stunden S 470,-

b) für die Mitglieder der Landesgrundverkehrs-kommission bei einer Zeitversäumnis bis zu fünf Stunden mit S 420,-, bis zu acht Stunden mit S 540,-, bis zu zehn Stunden mit S 660,-und über zehn Stunden mit S 780,-

festgesetzt."

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1980 in Kraft.