# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1980)

27.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 31. März 1980 über

die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des

Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs

(Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung

1980)

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975,

LGBl. Nr. 53, und des § 5 Abs. 3 des O. ö.

Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1966, in Verbindung mit den Bestimmungen des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBI.

Nr. 6, wird verordnet:

§ 1

(1)Für folgende Amtshandlungen der Grundver

kehrskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu

entrichten:

1.die Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß

§ 1 Abs. 1 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975

und gemäß § 1 Abs. 1 des O. ö. Ausländergrund

erwerbsgesetzes;

2.die Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 und § 16

Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975;

3.die Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Aus

ländergrunderwerbsgesetzes.

(2)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-

verwaltungsabgabenverordnung 1975, LGBl. Nr. 75,

bzw. der künftig an ihre Stelle tretenden Verord

nung.

§ 2 (1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten

a)von demjenigen, der nach den Bestimmungen

des dem Verfahren zugrunde liegenden Vertrages

die Kosten des Rechtsgeschäftes zu tragen hat,

oder

über das Rechtsgeschäft keine Bestimmung über die Tragung der Kosten enthält, oder

(2) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs, 1 lit. a oder b sämtliche Vertragsschließende bzw. in den Fällen des Abs. 1 lit. c oder d sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner.

§ 3

Die Verwaltungsabgabe ist von der Grundverkehrskommission in dem Bescheid, mit dem das Rechtsgeschäft genehmigt wird (§ 1 Abs. 1 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 und § 3 Abs. 1 des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes) oder festgestellt wird, daß das Meistbot (§ 15 Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) bzw. das Überbot oder der Übernahmsantrag (§ 16 Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 nicht widerspricht, oder die Erklärung gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes abgegeben wird, vorzuschreiben.

§4

(1)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amts

handlungen einer Bezirksgrundverkehrskommission

beträgt

a)für die Genehmigung von Kaufverträgen und für

Entscheidungen gemäß § 15 Abs, 3 und § 16

Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 bei

einer Gegenleistung bzw. bei einer Höhe des

Meistbotes, Überbotes oder Übernahmsantrages

bis zu sechzigtausend Schilling:

zweihundertvierzig Schilling bis zu einhundertzwanzigtausend

Schilling:

vierhundert Schilling über einhundertzwanzigtausend Schilling:

3 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, Überbotes oder Übernahmsantrages, mindestens vierhundert Schilling, höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;

b)für die Genehmigung von Pachtverträgen:

zweihundertvierzig Schilling;

c)für die Genehmigung von sonstigen Rechtsge

schäften:

vierhundert Schilling.

(2)Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach

dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie

einen nicht durch 5 teilbaren Schillingbetrag erge

ben, auf den nächsten durch 5 teilbaren Schilling

betrag nach unten abzurunden.

(3)Bei Rechtsgeschäften, deren Vertragsgegen

stand den Wert von eintausend Schilling nicht über

steigt, wird eine Verwaltungsabgabe nicht einge

hoben.

§5

(1)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amts

handlungen der Landesgrundverkehrskommission als

Berufungsbehörde nach dem O. ö. Grundverkehrs-

gesetz 1975 beträgt

a)für die Genehmigung von Kaufverträgen und für

Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 und § 16

Abs. 3 des 0. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975:

3 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, Überbotes oder Übernahmsantrages, mindestens vierhundert Schilling, höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;

b)für die Genehmigung von Pachtverträgen:

zweihundertvierzig Schilling;

c)für die Genehmigung von sonstigen Rechtsge

schäften:

vierhundert Schilling.

(2)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für Amts

handlungen der Landesgrundverkehrskommission

nach dem O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetz be

trägt

6 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, Überbotes oder Übernahmsantrages, mindestens achthundert Schilling, höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;