# Gesetz, mit dem das O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

# 1977 geändert wird

"(2) Die dem Dienstgeber der Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zukommenden Zuständigkeiten stehen der Landesregierung zu."

"(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§53 ff des Land- und forstwirtschaftlichen LandeslehreMDienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission zur Leistungsfeststellung eingerichtet.

(2) Der Kommission zur Leistungsfeststellung gehören an:"

"(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Kommission zur Leistungsfeststellung in oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine Oberkommission zur Leistungsfeststellung eingerichtet.

(2) Der Oberkommission zur Leistungsfeststellung gehören an:"

7.Im § 7 ist das Wort "Qualifikationskommission"

durch den Ausdruck "Kommission zur Leistungsfeststellung" und das Wort "Qualifikationsoberkommission" durch den Ausdruck "Oberkommission zur Leistungsfeststellung" zu ersetzen.