# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche

# Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees

# (O.ö. Seen-Verkehrsverordnung - O.ö. Seen-VV.)

33.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Mai 1980 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (O. ö. Seen-Verkehrsverordnung - O. ö. Seen-W.)

Auf Grund des § 11 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 sowie des § 31 Abs. 4 Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird verordnet:

ABSCHNITT I Geltungsbereich

§ 1

(1)Die Bestimmungen des Abschnittes II dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Attersee,

Mondsee und Traunsee.

(2)Die Bestimmungen des Abschnittes IM dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Almsee,

Gleinker See, Großer ödensee, Hallstätter See, Heratinger See, Hinterer Gosausee, Hinterer Langbathsee, Höllerersee, Holzösterer See, Kleiner ödensee, Laudachsee, Nussensee, Offensee, Schwarzensee, Seeleithensee, Vorderer Gosausee, Vorderer Langbathsee und Zeller See.

(3)Durch diese Verordnung werden andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979, nicht berührt.

ABSCHNITT II

Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen

§2 Dauernde Verbote

Ganzjährig ist verboten:

a)die Verwendung von Amphibienfahrzeugen;

b)die Verwendung von Tauchbooten;

c)die Verwendung von überwiegend Wohnzwecken

dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

(z. B. Wohnschiffe und Hausboote);

d)der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinen

antrieb, ausgenommen solche mit elektrischem

Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;

e)das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen,

Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);

f)der Betrieb von im Rahmen eines Bootsvermie

tungsunternehmens gemieteten Fahrzeugen mit

Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elek

trischem Antrieb bis zu einer Leistung von

500 Watt;

g)der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb

durch einen Außenbordmotor mit einer Leistung

von mehr als 80 Kilowatt.

§3 Ortlich beschränkte Verbote

(1)Die Ausübung der Schiffahrt mit Schwimmkör

pern, insbesondere mit Segelbrettern (Windsurfgerä

ten), ist im Bereich von weniger als 100 m Entfernung

von Landungsplätzen der Fahrgastschiffahrt ganzjäh

rig verboten.

(2)Auf den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung

näher bezeichneten Teilen der Seen ist nach Maß-

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gäbe dieser Anlage die Ausübung der Schiffahrt ganzjährig eingeschränkt bzw. verboten (Schutzzonen). Diese Schutzzonen sind in der Natur durch Schiffahrtszeichen gemäß der Anlage 2 zur Seen-und Fluß-Verkehrsordnung gekennzeichnet.

§ 4 Zeitlich beschränkte Verbote

(1)In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jedes

Jahres ist der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschi

nenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten

(Motorboot-Sommersperre).

(2)In der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist der

Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch

einen Verbrennungsmotor ganzjährig verboten

(Nachtfahrverbot).

§ 5 Zeitlich und örtlich beschränkte Verbote

(1)Die Ausübung der Schiffahrt mit Fahrzeugen

und Schwimmkörpern jeder Art, ausgenommen Sport

geräte (§ 2 Z. 14 der Seen- und Fluß-Verkehrsord

nung) und aufblasbare Badeboote, ist in Badeschutz

zonen (Abs. 2) in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Sep

tember jedes Jahres verboten.

(2)Unter Badeschutzzonen sind unmittelbar vor

stark frequentierten Badeplätzen gelegene, durch das

Schiffahrtszeichen "Gesperrte Wasserflächen" (An

lage 2, A. 1. 1., oder F. zur Seen- und Fluß-Verkehrs^-

Ordnung) gekennzeichnete Teile der Seen zu ver

stehen. Die von der Uferlinie seewärts reichende

Breite dieser Zonen beträgt 100m, sofern durch Zu

satzzeichen nichts anderes bestimmt ist; die längen

mäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen

Situierung der Schiffahrtszeichen.

(3)Sofern durch Schiffahrtszeichen hinsichtlich ein

zelner Seeteile nichts anderes bestimmt wird, darf in

der Zeit vom 15. Mai bis 15. September jedes Jahres

mit Segelfahrzeugen und Segelbrettern (Windsurf

geräten) nicht näher als 100 m an das Ufer oder

einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel herange

fahren werden (kleine Uferzone), es sei denn, um an-

oder abzulegen oder das Fahrzeug zum Stilliegen zu

verheften, wobei jeweils der kürzestmögliche Weg

genommen werden muß.

§ 6 Start- und Landegassen

(Sperrgebiete)

(1)Die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung näher

bezeichneten Teile der Seen sind Start- und Lande

gassen, sofern sie durch Schiffahrtszeichen gemäß

der Anlage 2, E. 6., zur Seen- und Fluß-Verkehrsord

nung gekennzeichnet sind.

(2)Die Start- und Landegassen sind der Ausübung

des Wasserskifahrens oder ähnlicher Arten des Was

sersportes durch hiezu Berechtigte mit der Wirkung

vorbehalten, daß für alle anderen Fahrzeuge und

Schwimmkörper die Einfahrt gesperrt ist.

(3) Die Sperre und der Vorbehalt nach Abs. 2 gelten nicht

a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach

dem Durchfahren eines Vorrangfahrzeuges

(§ 2 Z. 8 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung),

b)für die Dauer behördlich beiwilligter Veranstaltun

gen auf dem See nach Maßgabe dieser Bewilli

gung.

ABSCHNITT III

Für die im § 1 Abs. 2 angeführten Seen geltende Verbote und

Beschränkungen

§7

(1)Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ge

nannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstätter

Sees ist der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinen

antrieb, ausgenommen solche mit elektrischem An

trieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig

verboten.

(2)Auf dem Hallstätter See ist der Betrieb von

Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen

solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung

von 500 Watt, zu Sport- oder Vergnügungszwecken

ganzjährig verboten.

(3)Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2

gelten die im Abschnitt II verordneten Beschränkun

gen und Verbote für die im § 1 Abs. 2 dieser Verord

nung genannten Gewässer sinngemäß. § 4 gilt jedoch

nicht für den Hallstätter See.

ABSCHNITT IV Ausnahmen

§8

(1)Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind

Personen

a)des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

b)des Bundesheeres,

c)der Wasserbauverwaltung,

d)des gewässerkundlichen Dienstes,

e)des Feuerlöschdienstes,

f)des Katastrophenhilfsdienstes und

g)des Rettungs- und Hilfeleistungsdienstes

insoweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.

(2)Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

nicht für Konzessionsinhaber gemäß § 4 Abs. 1 Bin-

nenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978,

nach Maßgabe des Konzessionsbescheides, ferner für

Schiffsführer von im Werkverkehr eingesetzten Fahr

zeugen bei Vorliegen der im § 2 Abs. 2 und 3 Binnen-

schiffahrts-Konzessionsgesetz genannten Voraus

setzungen sowie für Schiffsführer von an Fronleich

namsprozessionen teilnehmenden Fahrzeugen.

(3)Für Veranstaltungen auf den Seen (insbesondere

Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen) und die hiezu notwendigen Übungsfahrten sowie für die in Erfüllung ihres Berufes erforderlichen Tätigkeiten von Fischereiberechtigten, Bootbauern gemäß § 94 Z. 5 Gewerbeordnung 1973 und zur Herstellung bzw. Instandsetzung von Motoren Berechtigten können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, sofern hiedurch die gemäß § 11 Abs. 2 Schiffahrtspolizeigesetz zu schützenden öffentlichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. ABSCHNITT V Schlußbestimmungen

§9 Übergangsbestimmungen

Das Verbot nach § 4 gilt bis 31. Dezember 1989 nicht für Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die Leistung des Hilfsmotors bei Segelfahrzeugen bis zu 6 m Länge 3,7 Kilowatt, bei Segelfahrzeugen über 6 m Länge 7,4 Kilowatt nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur in Tätigkeit gesetzt wird, um

B) Traunsee

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breite, beim Startfloß des Wasserskiclubs Seewal-chen (nach den erteilten behördlichen Bewilligungen 120 m vom Ufer entfernt verankert) beginnende und in Richtung des Ortes Attersee (nach Südwest) verlaufende Start- und Landegasse.