# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche

# Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfangsee

34. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Mai 1980 über

schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder

Wolfgangsee

Auf Grund des § 11 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 sowie des § 31 Abs. 4

Schiffahrtspolizeigesetz, BGBI. Nr. 91/1971, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird verordnet:

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den in Oberösterreich gelegenen, im folgenden kurz als See bezeichneten Teil des Aber- oder Wolfgangsees.

§ 2 Dauernde Verbote

Auf dem See ist ganzjährig verboten:

§4 Zeitlich und örtlich beschränkte Verbote

(1)Auf den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung

näher bezeichneten Teilen des Sees ist der Betrieb

von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch Ver

brennungsmotoren oder mehr als 500 Watt leistenden

Elektromotoren sowie das Laufenlassen der Verbren

nungsmotoren von Fahrzeugen in der Zeit vom

15. Mai bis 15. September jedes Jahres verboten

(Schutzzonen). Diese Schutzzonen sind in der Natur

durch Schiffahrtszeichen gemäß der Anlage 2, A. 1.2.,

zur Seen- und Fluß-Verkehrsordnung,

BGBl. Nr. 163/1979, gekennzeichnet.

(2)Die Ausübung der Schiffahrt mit Schwimmkör

pern, insbesondere mit Segelbrettern (Windsurfge

räten), ist im Bereich von weniger als 100 m Entfer

nung von Landungsplätzen der Fahrgastschiffahrt

während der Schiffahrtssaison der Linienschiffahrt

verboten, es sei denn, um auf kürzestmöglichem Weg

an- oder abzulegen.

§5 Start- und Landegassen

(Sperrgebiete)

(1)Die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung näher

bezeichneten Teile des Sees sind Start- und Lande

gassen, sofern sie durch Schiffahrtszeichen gemäß

der Anlage 2, E. 6., zur Seen- und Fluß-Verkehrsord

nung gekennzeichnet sind.

(2)Die Start- und Landegassen sind in der Zeit vom

15. Mai bis 15. September jedes Jahres der Aus

übung des Wasserskifahrens oder ähnlicher Arten

des Wassersportes durch hiezu Berechtigte mit der

Wirkung vorbehalten, daß für alle anderen Fahrzeuge

und Schwimmkörper die Einfahrt gesperrt ist.

(3)Die Sperre und der Vorbehalt nach Abs. 2 gel

ten nicht

a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach

dem Durchfahren eines Vorrangfahrzeuges (§ 2

Ziff. 8 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung),

b)für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltun

gen auf dem See nach Maßgabe dieser Bewilli

gung.

§6 Ausnahmen

(1)Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind

Personen

a)des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

b)des Bundesheeres,

c)der Wasserbauverwaltung,

d)des gewässerkundlichen Dienstes,

e)des Feuerlöschdienstes,

f)des Katastrophenhilfsdienstes und

g)des Rettungs- und Hilfeleistungsdienstes

insoweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.

(2)Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

nicht für Konzessionsinhaber gemäß § 4 Abs. 1 Bin-

nenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978,

nach Maßgabe des Konzessionsbescheides sowie für

Schiffsführer von im Werkverkehr eingesetzten Fahr

zeugen bei Vorliegen der im § 2 Abs. 2 und 3 Binnen-

schiffahrts-Konzessionsgesetz genannten Voraus

setzungen.

(3)Für Veranstaltungen auf dem See (insbeson

dere Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstal

tungen) und die hiezu notwendigen Übungsfahrten

sowie für die in Erfüllung ihres Berufes erforderlichen

Tätigkeiten von Fischereiberechtigten, Bootbauern

gemäß § 94 Ziff. 5 Gewerbeordnung 1973 und zur

Herstellung bzw. Instandsetzung von Motoren Be

rechtigten können Ausnahmen von den Bestimmun

gen dieser Verordnung zugelassen werden, sofern

hiedurch die gemäß § 11 Abs. 2 Schiffahrtspolizei

gesetz zu schützenden öffentlichen Interessen nicht

wesentlich beeinträchtigt werden.