# Gesetz, mit dem das O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetz geändert wird (O.ö. Kriegsopferabgabegesetz-Novelle 1980)

"(4) Innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 1 wird die Höhe der Kriegsopferabgabe durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt."

3.§ 2 Abs. 5 hat zu entfallen.

4.Im § 5 ist die Zitierung "§ 1 des Opferfürsorge

gesetzes vom 7. Juli 1947, BGBl. Nr. 183" durch

die Zitierung "§ 1 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBI. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 613/1977" zu ersetzen.

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I treten an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.