# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Marktgemeinde Neumarkt im Hausruckkreis und der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach geändert werde

37.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1980, mit der die Grenzen der Marktgemeinde Neumarkt im Hausruckkreis und der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach geändert werden

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der O. ö.

Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Grenzen der Marktgemeinde Neumarkt im Hausruckkreis und der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach, politischer Bezirk Grieskirchen, werden wie folgt geändert:

a)Teile der Grundstücke Nr. 628/1, 726 und 727,

Katastralgemeinde Neumarkt, Marktgemeinde

Neumarkt im Hausruckkreis, im Ausmaß von

191 m2 werden der Gemeinde Taufkirchen an der

Trattnach eingemeindet;

b)Teile der Grundstücke Nr. 881/2, 882/1, 1272 und

1286, Katastralgemeinde Damberg, Gemeinde

Taufkirchen an der Trattnach, im Ausmaß von 802 m2 werden der

Marktgemeinde Neumarkt im Hausruckkreis eingemeindet.

(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Marktgemeinde Neumarkt im Hausruckkreis und der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach ist in der Anlage dargestellt. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.