# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976

38.dem das O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976

geändert wird, LGBl. Nr. 89/1979, berücksichtigt. Kundmachung

.. ,._ , . .,"-, ... ..(2) Anläßlich der

Wiederverlautbarung wird festge-

dero.o. Landesregierung vom 2 Juni 1980 über die ste||t daß

Art " des Gesetzes mjt dem das

W.ederverlautbarung des O.o. Landeslehrer-D.enst- 0 ö

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 geän-

noheitsgesetzes 1976dert wjrd) LGB| Nr 89/i979 gegenstandslos

gewor-

den ist.

Artikel IArtikel III

Auf Grund des Art^26 des O. ö. Landes-Verfas- Das neu

verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel sungsgesetzes 1971 LGBI.

Nr. 34 wird in der Anlage 0 0 Landeslehrer-

Diensthoheitsgesetz 1980" zu das 0.0. Landeslehrer-

Diensthoheitsgesetz 1976, zitieren LGBl. Nr. 50, in der derzeit

geltenden Fassung neu verlautbart.

Für die o. ö. Landesregierung: Artikel II

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die An-Dr- Ralzenböck

derungen und Ergänzungen durch das Gesetz, mitLandeshauptmann

O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1980

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Ausübung der Diensthoheit

§ 1 Allgemeines

(1)Die Ausübung der Diensthoheit des Landes

über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver

hältnis zum Land stehenden Lehrer für Volks-,

Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehr

gänge sowie für Berufsschulen und über die Perso

nen, die einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Ver

sorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis

eines Landeslehrers haben, obliegt den im § 2 ff. ge

nannten Dienstbehörden.

(2)Hinsichtlich der dem Dienstgeber der Landes

vertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten gelten

die §§ 5, 6 und 6 a sinngemäß mit der Maßgabe, daß

für die nach den für Landesvertragslehrer geltenden

Bestimmungen den Zentralstellen vorbehaltenen

dienstrechtlichen Maßnahmen die Landesregierung

zuständig ist.

(3)Unter Landeslehrern werden im folgenden nur

die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum

Land Oberösterreich stehenden Pflichtschullehrer

verstanden.

§2 Landesregierung

(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem

Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse:

a)die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß

Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 215/1962;

b)die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit

gemäß § 19 Abs. 5 des Landeslehrer-Dienstge

setzes - LDG., BGBl. Nr. 245/1962;

c)die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß

§ 21 LDG.; die Landesregierung kann eine schul

feste Stelle an einer allgemeinbildenden Pflicht

schule nur an einen solchen Bewerber verleihen,

der sowohl im Besetzungsvorschlag des Bezirks

schulrates (Kollegium) als auch im Besetzungs

vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) auf

scheint, eine schulfeste Stelle an einer Berufs

schule nur an einen Bewerber, der im Beset

zungsvorschlag des Landesschulrates (Kollegium)

aufscheint (Abs. 2 lit. c);

(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 bis 6) haben bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:

a)vor Festsetzung des Dienstpostenplanes ist dem

Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben;

b)vor Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit

hinsichtlich der Lehrerstellen an Volks-, Haupt-

und Sonderschulen sowie an Polytechnischen

Lehrgängen ist vom Bezirksschulrat (Kollegium)

ein Vorschlag einzuholen; dem Landesschulrat ist

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hin

sichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Berufs

schulen ist vom Landesschulrat (Kollegium) ein

Vorschlag einzuholen;

c)vor Besetzung von schulfesten Stellen sind vom

Bezirksschulrat (Kollegium) und vom Landes

schulrat (Kollegium) Besetzungsvorschläge hin

sichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Volks-,

Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechni

schen Lehrgängen einzuholen; hinsichtlich der

Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen sind

vom Landesschulrat (Kollegium) Besetzungsvor

schläge einzuholen;

d)vor Entscheidung betreffend neuerliche Aus

schreibung von schulfesten Stellen ist hinsichtlich

der Leiter- und Lehrerstellen an Volks-, Haupt-

und Sonderschulen sowie an Polytechnischen

Lehrgängen vom Bezirksschulrat (Kollegium) ein

Vorschlag einzuholen; dem Landesschulrat ist

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hin

sichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Berufs

schulen ist vom Landesschulrat (Kollegium) ein

Vorschlag einzuholen;

e)vor Bewilligung des Diensttausches zwischen

Inhabern schulfester Stellen ist der Bezirksschul

rat (Kollegium) und der Landesschulrat (Kol

legium) hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an

Polytechnischen Lehrgängen zu hören; hinsicht

lich der Leiter- und Lehrerstellen an Berufs

schulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu

hören;

f)vor Ausübung des Gnadenrechtes ist dem Be-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück,

Nr. 38

Seite 101

zirksschulrat und dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hinsichtlich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge; hinsichtlich der Landeslehrer für Berufsschulen ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 3 Kollegium des Landesschulrates

Dem Landesschulrat (Kollegium) obliegt:

a)Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsicht

lich der Landeslehrer für Berufsschulen;

b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung

und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich

der Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen

gemäß § 19 LDG.;

c)Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die

Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich

der Leiter und Lehrer an Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehr

gängen und an Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 5

LDG.;

d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuer

liche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und

Lehrerstellen an Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 6

letzter Satz LDG.;

e)Stellungnahme zur Bewilligung des Dienst

tausches zwischen Inhabern schulfester Stellen

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an

Polytechnischen Lehrgängen und an Berufsschu

len gemäß § 16 Abs. 2 LDG.;

f)Versetzung von Inhabern schulfester Stellen

gemäß § 20 lit. b, c und d LDG.;

g)Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse ge

mäß § 5 Abs. 3 lit. e des Gehaltsüberleitungs

gesetzes, BGBI. Nr. 22/1947, in der geltenden

Fassung;

h) Antragstellung betreffend Verleihung von Berufstiteln und

Ehrenzeichen für Landeslehrer für Berufsschulen.

§4 Kollegium des Bezirksschulrates

Dem Bezirksschulrat (Kollegium) obliegt:

a)Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsicht

lich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehr

gänge;

b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung

und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich

der Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonder

schulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen

gemäß § 19 LDG.;

c)Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die

Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich

der Leiter und Lehrer an Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehr

gängen gemäß § 21 Abs. 5 LDG.;

d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuer

liche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und

Lehrerst^llen an Volks-, Haupt- und Sonder

schulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen

gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz LDG.;

e)Stellungnahme zur Bewilligung des Dienst

tausches zwischen Inhabern schulfester Stellen

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an

Polytechnischen Lehrgängen gemäß § 16 Abs. 2

LDG.;

f)Antragstellung betreffend Verleihung von Berufs

titeln und Ehrenzeichen für Landeslehrer für

Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Poly

technische Lehrgänge.

§5 Bezirksschulrat

0) Dem Bezirksschulrat obliegt hinsichtlich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge:

a)Entgegennahme des Dienstgelöbnisses gemäß

§13 Abs. 4 LDG.;

b)Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule

innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 15

Abs. 1 LDG. nach Maßgabe der vom Landesschul

rat für den politischen Bezirk erfolgten Zuteilung;

c)Versetzung von Landeslehrern innerhalb des po

litischen Bezirkes gemäß § 15 Abs. 2 LDG.;

d)vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern

innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 17

Abs. 2 LDG.;

e)Bewilligung des Diensttausches von Landes

lehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß

§ 16 Abs. 1 LDG., ausgenommen die Bewilligung

des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester

Stellen;

f)Betrauung mit der Leitung einer Schule innerhalb

des politischen Bezirkes gemäß § 22 Abs. 2 LDG.,

ausgenommen im Falle der Errichtung einer

Volks-, Haupt- oder Sonderschule bzw. eines als

selbständige Schule geführten Polytechnischen

Lehrganges;

g)Erlassung einer Disziplinarverfügung (§ 91 Beam

ten-Dienstrechtsgesetz - BDG, BGBl. Nr. 329/1977)

gegen einen Landeslehrer an einer allgemeinbil

denden Pflichtschule, der vor seinem unmittel

baren Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbe

hörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat;

Seite 102

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38

I) Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. bis zu

zwei Wochen und Gewährung eines Pflegeurlaubes gemäß § 43 b LDG.

(2)Vor Durchführung der im Abs. 1 lit. b, c, d, e

und f angeführten Maßnahmen ist hinsichtlich der

Landeslehrer an Landessonderschulen die Zustim

mung des Landesschulrates einzuholen. Außerdem

sind die früheren Schulerhalter dieser Landessonder

schulen, sofern sie noch Eigentümer der Schulobjekte

und Erhalter der den Landessonderschulen angeglie

derten Schülerheime sind, zu hören.

(3)Unbeschadet allfälliger weitergehender Mitwir

kungsrechte der Personalvertretung nach dem Bun-

des-Personalvertretungsgesetz - PVG hat der Be

zirksschulrat vor Durchführung von Maßnahmen

a)gemäß Abs. 1 lit. b, c, e, f und h,

b)gemäß Abs. 1 lit. I, sofern der außerordentliche

Urlaub drei Tage übersteigt,

die Personalvertretung der Lehrer zu hören.

§6 Landesschulrat

(1)Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung

aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen für die in

einem Dienstverhältnis zum Lande Oberösterreich

stehenden Pflichtschullehrer, welche nicht nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Behör

den zu treffen sind.

(2)Die Versetzung eines Landeslehrers von einem

politischen Bezirk in einen anderen (§ 15 Abs. 2

LDG.) sowie die Betrauung eines in einem politischen

Bezirk zugewiesenen Landeslehrers mit der Leitung

einer Schule in einem anderen politischen Bezirk

(§ 22 Abs. 2 LDG.) bedarf des Einvernehmens mit den

betreffenden Bezirksschulräten.

(3)Unbeschadet allfälliger weitergehender Mitwir

kungsrechte der Personalvertretung nach dem Bun-

des-Personalvertretungsgesetz - PVG hat der Lan

desschulrat vor Durchführung von Maßnahmen ge

mäß Abs. 1, ausgenommen die Gewährung eines

außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. und

eines Pflegeurlaubes gemäß § 43 b LDG. an Landes

lehrer für Berufsschulen bis zu drei Tagen, die Per

sonalvertretung der Lehrer zu hören.

§ 6a Schulleiter

Die Landesregierung kann durch Verordnung die Gewährung Von außerordentlichen Urlauben gemäß § 42 LDG. bis zu drei Tagen und von Pflegeurlauben gemäß § 43 b LDG. bis zu drei Tagen dem Schulleiter übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Der Schulleiter entscheidet in diesen Fällen anstelle des Bezirksschulrates bzw. Landesschulrates.

§7 Instanzenzug

(1) Ober Berufungen gegen Bescheide des Bezirksschulrates entscheidet der Landesschulrat.

(2)Über Berufungen gegen Bescheide des Landes

schulrates entscheidet die Landesregierung.

(3)In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegen

über dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und

gegenüber diesem die Landesregierung sachlich in

Betracht kommende Oberbehörde.

II. HAUPTSTÜCK

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

§ 8

Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für

allgemeinbildende Pflichtschulen

(1)Zur Vornahme der Leistungsfeststellung der

Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen

sowie für Polytechnische Lehrgänge gemäß § 50 ff.

LDG. wird bei jedem Bezirksschulrat eine Kommis

sion zur Leistungsfeststellung eingerichtet.

(2)Der Kommission zur Leistungsfeststellung ge

mäß Abs. 1 gehören an:

a)der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder in

seiner Vertretung ein vom Vorsitzenden be

stimmter rechtskundiger Beamter einer Bezirks

verwaltungsbehörde bzw. in Städten mit eigenem

Statut der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder

in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Be

zirksschulrates als Vorsitzender;

b)der (die) Bezirksschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)je vier Vertreter der Landeslehrer für Volks- und

Sonderschulen sowie für Hauptschulen und Poly

technische Lehrgänge des politischen Bezirkes.

(3)Die Kommission zur Leistungsfeststellung ent

scheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die

Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen, der an

dere für die Landeslehrer für Hauptschulen und Poly

technische Lehrgänge zuständig ist. Jeder Senat be

steht aus dem Vorsitzenden, dem zuständigen Be

zirksschulinspektor und vier Vertretern der Landes

lehrer für Volks- und Sonderschulen bzw. vier Ver

tretern der Landeslehrer für Hauptschulen und Po

lytechnische Lehrgänge.

(4)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des

Vorsitzenden, des zuständigen Bezirksschulinspek

tors und von zwei Vertretern der Landeslehrer erfor

derlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stim

menmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine

Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entschei

det die Stimme des Vorsitzenden.

(5)Wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines

als Landeslehrer angestellten Religionslehrers han

delt, hat anstelle eines durch das Los auszuscheiden

den bestellten Vertreters der Landeslehrer ein Reli

gionslehrer desselben Bekenntnisses der Kommis

sion anzugehören.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38

Seite 103

§9

Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für

Berufsschulen

(1)Zur Vornahme der Leistungsfeststellung der

Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 50 ff. LDG.

wird beim Landesschulrat eine Kommission zur Lei

stungsfeststellung eingerichtet.

(2)Der Kommission zur Leistungsfeststellung ge

hören an:

a)der Amtsführende Präsident des Landesschul-

rates oder in seiner Vertretung der Landesschul-

ratsdirektor als Vorsitzender;

b)der (die) Berufsschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs

schulen.

(3)Die Kommission zur Leistungsfeststellung ent

scheidet in zwei Senaten. Jeder Senat besteht aus

dem Vorsitzenden, einem Berufsschulinspektor und

drei Vertretern der Landeslehrer für Berufsschulen.

Die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung

der Aufgaben auf die Senate wird von der Kommis

sion zur Leistungsfeststellung für die Funktionsdauer

gemäß § 16 Abs. 9 festgesetzt; dabei ist möglichst

auf die Zusammenfassung der Lehrer in zwei Grup

pen nach der fachlichen Spezialisierung auf Lehr

berufe und auf Fachgruppen (§ 113 des Schulorgani-

sationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

(4)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des

Vorsitzenden, des zuständigen Berufsschulinspektors

und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder

lich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen

mehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme

zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.

(5)Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 ist anzuwenden.

§ 10

Oberkommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für

allgemeinbildende Pflichtschulen

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die

Leistungsfeststellung einer Kommission zur Lei

stungsfeststellung für Landeslehrer für allgemeinbil

dende Pflichtschulen gemäß § 54 c LDG. in oberster

Instanz wird beim Landesschulrat eine Oberkommis

sion zur Leistungsfeststellung eingerichtet.

(2)Der Oberkommission zur Leistungsfeststellung

gehören an:

a)der Präsident des Landesschulrates oder in seiner

Vertretung der Landesschulratsdirektor als Vor

sitzender;

b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundi

ger Beamter des Amtes des Landesschulrates

oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen

in gleicher Weise bestellter Vertreter;

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 5! sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Landesschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.

Oberkommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für

Berufsschulen

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die

Leistungsfeststellung der Kommission zur Leistungs

feststellung für Landeslehrer für Berufsschulen ge

mäß § 54 c LDG. in oberster Instanz wird beim Amt

der Landesregierung eine Oberkommission zur Lei

stungsfeststellung eingerichtet.

(2)Der Oberkommission zur Leistungsfeststellung

gehören an:

a)der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung

der Leiter der mit der Bearbeitung der Ange

legenheiten der Berufsschulen betrauten Abtei

lung des Amtes der Landesregierung als Vor

sitzender;

b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskun

diger Beamter des Amtes des Landesschulrates

oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen

in gleicher Weise bestellter Vertreter;

d)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs

schulen.

(3)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9

Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen

den, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der

Landesschulinspektor tritt und zur Beschlußfähigkeit

der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des

(eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen

Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer

erforderlich ist.

III. HAUPTSTÜCK Disziplinarkommissionen

§ 12

Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen

(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß § 56 LDG. der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge

wird bei jedem Bezirksschulrat eine Disziplinarkom

mission eingerichtet.

(2)Der Disziplinarkommission gehören an:

Seite 104

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38

tungsbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Bezirksschulrates als Vorsitzender;

b)der (die) Bezirksschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)ein vom Vorsitzenden des Bezirksschulrates be

stellter rechtskundiger Beamter einer Bezirksver

waltungsbehörde bzw. dessen in gleicher Weise

bestellter Vertreter;

d)je drei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und

Sonderschulen sowie für Hauptschulen und Poly

technische Lehrgänge des politischen Bezirkes.

(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit

verletzten dienstlichen Interessen sind vom Vorsit

zenden des Bezirksschulrates aus dem Stand der

Beamten der Bezirksverwaltungsbehörden, und zwar

nach Tunlichkeit der rechtskundigen Beamten der

Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen

Stellvertreter zu bestellen.

(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Be

zirksschulrates in der erforderlichen Anzahl Beamte

einer Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar nach

Tunlichkeit rechtskundige Beamte als Untersuchungs

kommissäre zu bestellen.

(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8

Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen

den, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An

wesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Be

zirksschulinspektors, des rechtskundigen Beamten

und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder

lich ist.

§ 13

Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen

(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß

§ 56 LDG. der Landeslehrer für Berufsschulen wird

beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission ein

gerichtet.

(2)Der Disziplinarkommission gehören an:

a)der Amtsführende Präsident des Landesschul-

rates oder in seiner Vertretung der Landesschul-

ratsdirektor als Vorsitzender;

b)der (die) Berufsschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskun

diger Beamter des Amtes des Landesschulrates

oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen

in gleicher Weise bestellter Vertreter;

d)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs

schulen.

(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit

verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landes

hauptmann aus dem Stand der rechtskundigen Be

amten des Amtes des Landesschulrates oder des

Amtes der Landesregierung der Disziplinaranwalt

und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

beschlossen worden, so hat der Landeshauptmann

in der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte

des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der

Landesregierung als Untersuchungskommissäre zu

bestellen.

(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9

Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen

den, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An

wesenheit des Vorsitzenden, des Berufsschulinspek

tors, des rechtskundigen Beamten und von zwei

Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.

§ 14

Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen Er

kenntnisse der Disziplinarkommission für Landes

lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ober

ster Instanz wird beim Landesschulrat eine Diszipli

naroberkommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a)der Präsident des Landesschulrates oder in seiner

Vertretung der Landesschulratsdirektor als Vor

sitzender;

b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskun

diger Beamter des Amtes des Landesschulrates

oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen

in gleicher Weise bestellter Vertreter;

d)je drei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und

Sonderschulen sowie für Hauptschulen und Poly

technische Lehrgänge.

(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der

rechtskundigen Beamten des Amtes des Landes

schulrates oder des Amtes der Landesregierung den

Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen

Stellvertreter zu bestellen.

(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8

Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen

den, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An

wesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Lan-

desschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und

von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.

§ 15

Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen Er

kenntnisse der Disziplinarkommission für Landes

lehrer für Berufsschulen in oberster Instanz wird

beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarober

kommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38

Seite 105

(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der

rechtskundigen Beamten des Amtes des Landes

schulrates oder des Amtes der Landesregierung den Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9

Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen

den, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der

Landesschulinspektor tritt und zur Beschlußfähigkeit

der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des

(eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen

Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer

erforderlich ist.

IV. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen

§ 16

Bestellung der Lehrervertreter in den Kommissionen,

Funktionsperiode der Kommissionen und Mitwirkung

der Schulbehörden des Bundes im Leistungsfest-

stellungs- und Disziplinarverfahren

(1)Die Lehrervertreter und ihre Ersatzmitglieder in

den gemäß dem II. und dem III. Hauptstück einge

richteten Kommissionen werden auf Grund eines

Vorschlages des Zentralausschusses für die Lehrer

für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. des Zen

tralausschusses für die Lehrer für berufsbildende

Pflichtschulen (§ 42 lit. b Bundes-Personalvertre-

tungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967) von der

Landesregierung bestellt.

(2)Der Zentralausschuß für die Lehrer für allge

meinbildende Pflichtschulen hat vor der Erstattung

seiner Vorschläge an die Landesregierung seiner

seits von den Dienststellenausschüssen gemäß § 9

Abs. 1 lit. k PVG Vorschläge für die Bestellung der

Lehrervertreter in die Kommission erster Instanz ein

zuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge durch die

Dienststellenausschüsse an den Zentralausschuß für

die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und

bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralaus

schüsse an die Landesregierung sind die Mandats

verhältnisse in den vorschlagenden Organen der

Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Per

sonalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Auf

teilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrerver

treter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschla

genden Organen ist § 20 Abs. 8 PVG sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der für jede

Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die

jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im

Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuß,

Zentralausschuß) zu treten hat.

(3)Für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Leh

rervertreter sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.

Jeder Lehrervertreter kann innerhalb ein und der

selben Kommission von jedem Ersatzmitglied seiner

Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des

Ersatzmitgliedes an den Sitzungen hat der verhin

derte Lehrervertreter selbst zu sorgen.

(4)Im Sinne des § 8 Abs. 5, des § 9 Abs. 5, des

§ 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 5, des

§ 13 Abs. 5, des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 4 sind

für die einzelnen Kommissionen von der für den Re

ligionslehrer zuständigen gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft der Landesregie

rung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ste

hende Religionslehrer vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinn

gemäß.

(5)Allen Vorschlägen an die Landesregierung sind

die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorge

schlagenen anzuschließen.

(6)Die Landesregierung kann lediglich solche

Vorschläge zurückweisen, welche gegen rechtliche

Vorschriften verstoßen.

(7)Die Landesregierung hat die Lehrervertreter

sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vor

schläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den

rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen

für die Lehrervertreter und Religionslehrer nicht bin

nen 2 Monaten nach der Wahl der Zentralausschüsse

erfolgt.

(s) Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in den im Abs. 1 genannten Kommissionen können nur definitive und disziplinär unbescholtene Landeslehrer sein.

(9)Die Funktionsperiode der Lehrervertreter in den

im Abs. 1 genannten Kommissionen dauert 4 Jahre

und erstreckt sich auf den Zeitraum der Funktions

periode der im Abs. 1 genannten Zentralausschüsse

der Lehrer an Pflichtschulen in Oberösterreich. Sie

dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der

neuen Kommissionsmitglieder durch die Landesre

gierung.

(10)Die Mitglieder aller Kommissionen zur Lei

stungsfeststellung sowie aller Disziplinarkommis-

sionen sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 54 d

und § 56 Abs. 3 LDG. selbständig und unabhängig.

(n) Die Vorsitzenden der Kommissionen zur Leistungsfeststellung und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Vorsitzenden der Kommission zur Leistungsfeststellung und der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschul-rat zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Bestimmung des zweiten Satzes dieses Absatzes gilt

Seite 106

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38

für das Verfahren der Oberkommissionen für Leistungsfeststellung und der Disziplinaroberkommis-sionen sinngemäß.

(12) Die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Landeslehrer ist gleichzeitig dem für den Lehrer jeweils zuständigen Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen; ebenso ist von der zuständigen Disziplinarbehörde dem Dienststellenausschuß von dem Ausgang des Disziplinarverfahrens Mitteilung zu machen. Bezieht sich die Disziplinaranzeige bzw. das Disziplinarverfahren auf einen Religionslehrer, so sind diese Mitteilungen auch der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu machen.

§ 17 Unvereinbarkeit

(1)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit

glied) einer Kommission zur Leistungsfeststellung

und einer im Instanzenzug zuständigen Oberkommis

sion zur Leistungsfeststellung sein.

(2)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit

glied) einer Diszipiinarkommission und einer im In

stanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommission

sein.

(3)Niemand darf gleichzeitig Disziplinaranwalt oder

dessen Stellvertreter einer Diszipiinarkommission und

einer im Instanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommission sein.

(4)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Kom

mission, die Disziplinaranwälte (deren Stellvertreter)

und die Untersuchungskommissäre scheiden aus ihrer

Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine

Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen

ihrer Funktion entfallen.

(5)Sofern rechtskundige Beamte bei der Bezirks

verwaltungsbehörde, deren Leiter der Vorsitzende

des Bezirksschulrates ist, nicht in genügender Zahl

zur Verfügung stehen, sind rechtskundige Beamte,

die dem Personalstand einer anderen Bezirksverwal

tungsbehörde angehören, und zwar im Einvernehmen

mit dem Leiter dieser Bezirksverwaltungsbehörde, zu

bestellen.

§ 18 Entschädigungen

Die Mitglieder der Kommissionen sowie die Disziplinaranwälte und Untersuchungskommissäre, ausgenommen der Landeshauptmann (Präsident), der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und die Vorsitzenden der Bezirksschulräte, haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung festzusetzen ist.