# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen

# Krankenanstalten Oberösterreichs

40.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 9. Juni 1980 über die Anstaltsgebühr

für die öffentlichen Krankenanstalten

Oberösterreichs

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 38 des O. ö.

Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:

§ 1

Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings in einem Mehrbettzimmer mit 35%, bei Unterbringung des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 70% der nach § 38 des Gesetzes jeweils für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr festgesetzt.

§2

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan

desregierung vom 13. Februar 1978, LGBI. Nr. 10,

über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Kran

kenanstalten Oberösterreichs außer Kraft.