# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der angemessenen

# Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

# (Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung)

a)für EigenheimeS 9.020,-

b)für Baulichkeiten in verdichteter Bau

form, wie Atrium-, Haken-, Ketten-,

Reihen-, Terrassenhäusem u. dgl. bis

höchstens zwei Vollgeschoße und

einer Geschoßflächenzahl von

S 9.200,-

0,2 bis 0,9

c)für Baulichkeiten mit höchstens vier

Vollgeschoßen, einer Nutzfläche bis

zu 1000 m2 je Stiegenhaus und einer

Geschoßflächenzahl von 0,3 bis 1,1 . S 9.020,-

d)für sonstige Baulichkeiten mit

einer Nutzfläche

S8.960,-

S8.490,-

S7.990,-

S9.950,-.

bis 1000 m2

über 1000 m2 bis 1400 m2 . . .

(2) Bei Loggien werden die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 mit höchstens 75 v. H. festgesetzt.

(3) Die jeweils zutreffenden angemessenen Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 erhöhen sich im Falle nachgewiesener Mehrkosten

310,-

aa) oberflächenbefestigte, nicht

asphaltierte Abstellplätze bis

höchstens 12,5 m2S

bb) offene Garagen bis

höchstens 20,0 m2S 2.320,-

cc) Garagen bis höchstens 20 m2 . . S 3.090,- dd) unterirdische

Garagen oder ähnliche Garagenanlagen, für die eigene

Verkehrsflächen hergestellt werden müssen, einschließlich der

Abstell- und Verkehrsflächen bis höchstens 30 m2 . . S 3.090,-

, je Quadratmeter Stellplatz;

b)für private Freiräume (§ 2 Abs. 6) (ausgenommen

Loggien), sofern diese eine nutzbare Tiefe (ein

schließlich einer Loggientiefe) von mindestens 2 m

erreichen,

für Terrassen um 50 v. H.,

für Balkone und der Erdgeschoßwohnung zugeordnete private

Freiflächen um 25 v. H. der jeweiligen Sätze der angemessenen

Gesamtbaukosten; hiebei wird jedoch das anrechenbare Ausmaß der

privaten Freiräume (einschließlich der Loggienfläche) nur bis zu

höchstens 15. v. H. der Nutzfläche pro Wohneinheit anerkannt;

c)bei Errichtung von dem Zivilschutz dienenden An

lagen, sofern deren Herstellung auf Grund ge

setzlicher Vorschriften zu erfolgen hat, um die

Höhe der; Kosten dieser Anlagen, höchstens je

doch um 2 v. H.;

d)bei Klein4 oder Mittelwohnungen, die durch be

sondere Ausstattung, Gemeinschaftseinrichtungen

und technische Maßnahmen im Sinne der

ÖNORM B 1600 und des § 46 der O. ö. Bauver-

Seite 112

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 15. Stück,

Nr. 44

Ordnung, LGBl. Nr. 63/1976, i. d. g. F. den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen entsprechen, bis zu S 9.950,- je m2 Nutzfläche;

e)bei Baulichkeiten mit ausschließlich Kleinwohnun

gen bis zu 50 m2 Nutzfläche, mit Ausnahme einer

Hausbesorger- oder Verwalterwohnung, bis zu

10 v. H.;

f)bei Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen oder

anderer alternativer Anlagen zur Energiegewin

nung für eine zentrale Wärme- oder Warmwasser

versorgung bis zu 5 v. H. Diese Mehrkosten wer

den nur dann berücksichtigt, wenn die Wirtschaft

lichkeit dieser Anlagen durch ein Sachverständi

gengutachten nachgewiesen wird und Betriebs

kosten eingespart werden können;

g)bei Errichtung von Klein- oder Mittelwohnungen

durch Umbau von Baulichkeiten, deren Erhaltung

auf Grund des Denkmalschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 533/1923, oder auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen

zur Wahrung des Stadtbildes in Altstadtkernen vorgeschrieben ist,

bis zu 25 v. H.;

(4)Treten Erschwernisse gemäß Abs. 3 lit. i und j

nur bei einzelnen Gebäudeteilen oder Anlagen auf,

so sind der Berechnung der Erhöhung der angemes

senen Gesamtbaukosten lediglich die anteiligen

Kosten dieser Gebäudeteile oder Anlagen zugrunde

zu legen.

(5)Die sich gemäß Abs. 1 bis 4 ergebenden ange

messenen Gesamtbaukosten erhöhen sich weiters

um die Umsatzsteuer, soweit diese vom Förderungs

werber nicht als Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuer

gesetzes 1972) abgezogen werden kann.

(6)Zu den Gesamtbaukosten gehören auch die

Baunebenkosten, wie insbesondere die Kosten für

die Außenanlagen, die Gebühren und Kosten für die

Baukredite sowie die Kosten für die Herstellung der

Gehsteige und die Anschlußgebühren, jedoch aus

schließlich der Grundbeschaffungs- und jener Auf

schließungskosten, die für die Aufschließung außer

halb des Bauplatzes erforderlich sind, auf der die

geförderte Baulichkeit errichtet wird. Die für die Auf

schließung innerhalb des Bauplatzes erwachsenen

Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis

zu den gesamten Aufschließungskosten stehen.

(7)Kommt eine Baulichkeit mit mehr als 300 m2

Nutzfläche nach positiver Begutachtung durch den

Wohnbauförderungsbeirat für eine Förderung in Be

tracht, so ist der Förderungswerber verpflichtet, eine

Ausschreibung der Arbeiten und Lieferungen (Lei

stungen) vorzunehmen (Einzelausschreibung oder

Generalunternehmer) und, falls keine öffentliche Aus

schreibung erfolgt, bei Baulichkeiten bis 1400 m2

Nutzfläche mindestens 5 Unternehmen, bei Baulich

keiten mit mehr als 1400 m2 Nutzfläche mindestens

8 Unternehmen für die Baumeisterarbeiten und min

destens 5 Unternehmen für die sonstigen Arbeiten

und Lieferungen (Leistungen) im Wege einer be

schränkten Ausschreibung zur Anbotstellung einzu

laden. Die Landesregierung kann einer Reduzierung

der einzuladenden Unternehmen ausnahmsweise zu

stimmen, wenn keine genügende Anzahl entsprechen

der Unternehmen zur Erbringung der geforderten

Leistungen vorhanden ist oder wenn bei abschnitts

weise geförderten Bauten eine Vergabe im Anschluß

wege erforderlich ist. Bei der Ausschreibung ist die

ÖNORM A 2050 einzuhalten.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 15. Stück, Nr. 44

Seite 113

§ 2 Normale Ausstattung

(1)Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1

Z. 8 des Gesetzes gilt eine solche, die unter Be-

dachtnahme auf die hiefür geltenden Rechtsvorschrif

ten und den jeweiligen Stand der Technik hinsicht

lich der Qualität den Erfordernissen der Sicherheit

und der Hygiene genügt und eine zeitgemäße Haus

halts- bzw. Heimführung zuläßt, hinsichtlich des Bau

kostenaufwandes unter Bedachtnahme auf eine ein

wandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich des

Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Abgas-

schutzes jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewähr

leistet.

(2)Auf gegebene oder zu erwartende Luftverunrei

nigungen, Lärmbelästigungen, Erschütterungen oder

sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne

des § 23 der O. ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976,

i. d. g. F. ist bei der Situierung und Grundrißgestal

tung der Baulichkeiten Bedacht zu nehmen. Beste

hende oder geplante Betriebe, Betriebsbaugebiete,

Industriegebiete und Verkehrsflächen (Hauptver

kehrsstraßen, Eisenbahnen) in einem Umkreis von

500 m um die geplante Baulichkeit sind in einem

Lageplan im Maßstab 1 :5000 oder größer ersichtlich

zu machen. Anstelle des Lageplanes kann die Kopie

eines Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes mit

genauer Bezeichnung der Betriebs- und Verkehrs

flächen vorgelegt werden.

(3)Klein- und Mittelwohnungen sowie Heime dürfen

nur in Baulichkeiten mit höchstens sechs Vollge-

schoßen, in den Statutarstädten Linz, Steyr und Wels

mit höchstens acht Geschoßen, errichtet werden.

Ausnahmen hievon kann die Landesregierung ertei

len, wenn dies unter Bedachtnahme auf bereits be

stehende Verbauungen in der Nachbarschaft, zur

Schließung von Baulücken u. dgl. im Interesse der

Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Be

bauung erforderlich ist.

(4)Als Vollgeschoße gelten:

a)Geschoße, die vollständig über der Geländeober

fläche liegen und von geraden Außenwänden um

geben sind;

b)Keller- oder Dachgeschoße, die über mehr als

zwei Drittel ihrer Grundfläche für Wohnzwecke

genutzt werden;

c)Keller- oder Dachgeschoße, die bis höchstens

zwei Drittel ihrer Grundfläche für Wohnzwecke

genutzt werden und in sich abgeschlossene Klein

oder Mittelwohnungen enthalten;

d)Kellergeschoße, deren Deckenoberkante im Mit

tel mehr als 1,50 m über die Geländeoberfläche

hinausragen;

e)Garagengeschoße, deren Deckenoberkanten im

Mittel mehr als 2,20 m über die Geländefläche

hinausragen.

Dachgeschoße, die nicht unter lit. b oder c fallen, gelten nicht als

Vollgeschoße.

(5)Die Geschoßflächenzahl gemäß § 1 Abs. 1 gibt

das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche

des Bauplatzes an.

(Ö) Klein- und Mittelwohnungen sowie Wohnräume in Heimen sollen der Größe der Wohneinheiten entsprechend mit einem wohnungsbezogenen privaten Freiraum (Loggia, Terrasse, Balkon oder einer der Wohnung zugeordneten Freifläche) ausgestattet sein.

(7) Für den Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand-und Abgasschutz der Baulichkeiten sowie für Kinderspielplätze sind die entsprechenden ÖNORMEN einzuhalten; hinsichtlich des Wärmeschutzes müssen bei allen Baulichkeiten, ausgenommen Garagen, mindestens die Werte der Wärmeschutzgruppe IM, bei Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile (wie Dachboden, Keller, Durchfahrt u. dgl.) und bei erdberührenden Wänden und Fußböden von bewohnbaren Räumen jedoch mindestens die Werte der Wärmeschutzgruppe IV der ÖNORM B 8110 sowie hinsichtlich des Schallschutzes die Werte der Schallschutzgruppe II der ÖNORM B 8115 erreicht werden.

(s) Im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls vorzusehen:

1. in Klein- oder Mittelwohnungen die einem zeitgemäßen

Wohnstandard, der Wohnungs- und Haushaltsgröße entsprechende

Ausstattung, Ver-und Entsorgung, Elektroinstallation und Heizung,

wie

a)eine Küche (Kochnische) mit Kochstelle samt

Backrohr, ein Spülbecken mit Kalt- und Warm

wasseranschluß und Ablauf sowie Platz für

einen Kühlschrank mit Elektroanschluß,

b)ein Baderaum (Badenische) mit Waschtisch,

Badewanne oder Brausewanne (Dusche),

beide mit Mischbatterie für Kalt- und Warm

wasser und Ablauf,

c)ein Platz für eine Waschmaschine im Bade

raum, in der Küche oder einem anderen hiefür

geeigneten Raum mit erforderlichen Anschlüs

sen und Ablauf,

d)eine Warmwasserbereitung für Küche und

Baderaum durch Speichergeräte, Durchlauf

erhitzer, Wärmepumpen, Solaranlagen oder

andere alternative Anlagen, soweit keine zen

trale Warmwasserversorgung vorhanden ist,

e)eine WC-Anlage mit Spülkasten und Hand

waschbecken, die bei Wohnungen über 50 m2

Nutzfläche (ausschließlich der Loggia) vom

Baderaum baulich zu trennen ist und einen

eigenen Zugang von einem Vorraum haben

muß,

f)Verfliesung oder Verkleidung mit einem gleich

wertigen dauerhaften Belag, im Baderaum und

im WC der Wände bis in Türhöhe und Fuß

boden,

g)ein Abstellraum mit mindestens 1,5 m2 und

höchstens 6,0 m2 Nutzfläche,

Seite 114

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 15. Stück, Nr. 44

2. bei Baulichkeiten mit mehr als drei Wohnungen die einer

zeitgemäßen, der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden

Gebäudeteile und Anlagen, wie

a)ein Heizraum oder Heizverteilerraum bei zen

traler Wärmeversorgung; bei einer zentralen

Wärmeversorgung ist für die Heizkostenab

rechnung die Installation für Geräte zur Fest

stellung des tatsächlichen Wärmeverbrauches

je Wohneinheit vorzusehen, für eine Tempera

turregelung in jedem Raum ist die Installie

rung von temperaturabhängigen Einzelraum

regelungen vorzusehen,

b)ein Fahrrad- und Kinderwageneinstellraum,

c)eine Waschküche und ein Trockenraum mit er

forderlichen Anschlüssen für maschinelle

Wasch- und Trockenanlagen,

d)ein Personenaufzug bei mehr als vier Voll-

geschoßen,

e)Klingel- und Türöffneranlage, verbunden mit

einer Gegensprechanlage,

f)eine Minutenlichtanlage,

g)Gemeinschaftsantennen für Radio und Fern

sehen mit Anschluß in allen Wohnungen; der

Anschluß an Kabelanlagen soll vorgesehen

werden,

(9)Für eine vom Wohnungswerber gewünschte

Sonderausstattung, die über die allgemein vorgese

hene Ausstattung hinausgeht, hat er selbst aufzukom

men; diese Kosten dürfen jedoch in den Gesamtbau

kosten nicht berücksichtigt werden.

(10)Über die Gestaltung der außerhalb der Bau

lichkeiten) liegenden Gebäudeteile und Anlagen ist

ein Wohnumgebungs-Gestaltungsplan des gesamten

Bauplatzes im Maßstab 1 :500 oder größer vorzu

legen. Der Wohnumgebungs-Gestaltungsplan soll

über die Erschließung des Bauplatzes, die Lage und

Gestaltung der Kinderspielplätze sowie über die

gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfreiflächen, die Baumpflanzungen usw. Auskunft geben.

§ 3 Übergangsbestimmungen

Die Landesregierung hat bei der Erledigung von Begehren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes eingebracht waren, insoweit von der Erfüllung einzelner normaler Ausstattungserfordernisse abzusehen, als bei ausführungsreifen Projekten Umplanungen erforderlich wären, deren Kosten auch in den angemessenen Gesamtbaukosten dieser Verordnung keine ausreichende Deckung finden könnten oder wenn Umplanungen aus zwingenden rechtlichen oder technischen Gründen (wie bestehende Verträge, Bebauungspläne u. dgl.) nicht mehr durchführbar oder vertretbar wären. In diesem Falle sind der Zusicherung die früher geltenden Gesamtbaukosten insoweit zugrunde zu legen, als von den Anforderungen gemäß dem nunmehrigen § 2 abgesehen wird. Zur Abgeltung inzwischen eingetretener Preiserhöhungen wird zu den in Anwendung gebrachten früheren Gesamtbaukosten ein Zuschlag von 5 v. H. gewährt.

§ 4 Schlußbestimmungen

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt - unbeschadet der Bestimmun

gen des § 3 - die Gesamtbaukosten- und Ausstat

tungsverordnung, LGBl. Nr. 37/1979, außer Kraft.