# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst

§ 2

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prü

fungswerber die im Dienstzweig gehobener Redak

tionsdienst allgemein erforderlichen grundlegenden

Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und seine fach

lichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung

praktischer Aufgaben anwenden kann.

§3

(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von beigestellten Unterlagen einen einfachen

Zeitungsartikel und ein einfaches Kommunique zu

verfassen sowie einen Aufsatz aus dem Nachrichten

wesen zu liefern.

(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit ab

zuhalten und darf nicht länger als vier Stunden

dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwen

digen Unterlagen und Behelfe sind dem Prüfungswer

ber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.

§4

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga

nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan

desdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.in- und ausländische Massenmedien (Presse, Hör-

und Fernsehrundfunk, Nachrichtenagenturen, Film

wochenschau);

4.Grundzüge des Medienrechtes;

5.Kenntnisse über die inländischen Institutionen,

die ausländischen Institutionen in Österreich und

die österreichischen und sonstigen Institutionen

im Ausland, die für das politische, wirtschaftliche

und kulturelle Leben in Österreich Bedeutung

haben;

6.Grundzüge der amtlichen Journalistik.

(2)Insbesondere in den im Abs. 1 Z. 3 bis 6 ange

führten Gegenständen hat die Prüfung über die Fähig

keit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein

Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzu

wenden.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.