# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst

§ 2

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prü

fungswerber die im Dienstzweig gehobener landwirt

schaftlicher Dienst erforderlichen grundlegenden

Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die fach

lichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung

praktischer Aufgaben anwenden kann.

§3

(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von Unterlagen, die er erhält, Aufgaben zu

lösen, wie sie von einem Bediensteten des Dienst

zweiges gehobener landwirtschaftlicher Dienst zu

bearbeiten sind.

(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit ab

zuhalten und darf bis zu fünf Stunden dauern.

(3)Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und

Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.

§4

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen

stände:

1.Österreichisches Verfassungsrecht; Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga

nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan

desdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.Grundzüge der Vorschriften des Allgemeinen Ver

waltungsverfahrensgesetzes und des Agrarver-

fahrensgesetzes;

4.unter besonderer Berücksichtigung der Verwen

dung des Prüfungswerbers:

a)die Grundzüge der im Dienstzweig gehobener

landwirtschaftlicher Dienst maßgebenden

Rechtsvorschriften;

b)Pflanzenbau, Überblick über den Obst- und

Gemüsebau;

c)Tierzucht und deren Organisation, Fütterungs

wesen und Milchwirtschaft;

d)Technik in der Landwirtschaft, landwirtschaft

liches Bauwesen, Unfallverhütung;

e)landwirtschaftliche Betriebslehre unter beson

derer Berücksichtigung der Betriebskalkula-

lation, Vermarktung landwirtschaftlicher und

gärtnerischer Produkte und deren Organisa

tion;

f)landwirtschaftliches Förderungswesen;

g)betriebswirtschaftliche Aspekte der Raumord

nung, des Grundverkehrs und der Boden

reform.

(2)Insbesondere in dem in Abs. 1 Z. 4 angeführten

Gegenstand hat die mündliche Prüfung über die Fä

higkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben,

sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben

anzuwenden.

§5

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren Dienstes zu bestellen. Der Prüfer für die in

§ 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Gegenstände muß

rechtskundig, der Prüfer für den in § 4 Abs. 1 Z. 4 an

geführten Gegenstand muß Absolvent des Studiums

der Landwirtschaft sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.