# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst

§2

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen. An Stelle, neben oder in Verbindung mit der

schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung

durchzuführen, wenn die Befähigung des Prüfungs

werbers in seiner voraussichtlichen künftigen Verwen

dung maßgeblich in praktischer Tätigkeit zum Aus

druck kommt. Die Entscheidung hat die Dienstbe

hörde zu treffen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prü

fungswerber die im Dienstzweig Wirtschaftsfachdienst

allgemein erforderlichen grundlegenden und die in

der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prü

fungswerbers erforderlichen besonderen Kenntnisse

und Fähigkeiten aufweist und die fachlichen Kennt

nisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer

Aufgaben anwenden kann.

§3

(1)In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung hat

der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der

Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie

sie von einem Bediensteten seines Dienstzweiges in

seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung zu er

füllen sind. Je nach der Verwendung sind ein Schrift

wechsel mit einer Behörde oder der vorgesetzten

Dienststelle und/oder Aufgaben der Buchhaltung bei

seiner Dienststelle durchzuführen.

(2)Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, so

ist die Aufgabe so zu stellen, daß eine der Verwen

dung des Prüfungswerbers entsprechende praktische

Tätigkeit zu verrichten ist. Köche haben nachzuwei

sen, daß sie in der Lage sind, in der Großküche einer

Landesanstalt ein komplettes Tagesessen herzustel

len, wobei alle Aufgaben eines leitenden Koches zu

erfüllen sind. Die Dienstbehörde hat die Prüfungs

dauer der praktischen Tätigkeit entsprechend fest

zusetzen.

(3)Dem Prüfungswerber sind die zur Erledigung

der Prüfungsaufgaben nötigen Behelfe bei Beginn

der Prüfung zu übergeben.

§4

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen

stände:

1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs

rechtes; Organisation der österreichischen Be

hörden unter besonderer Berücksichtigung der

inneren und äußeren Organisation der Landes

behörden und sonstigen Landesdienststellen;

2.die Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrech

tes der Landesbediensteten (einschließlich des

Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungs

rechtes) ;

3.je nach der voraussichtlichen künftigen Verwen

dung des Prüfungswerbers:

(2)Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 3 hat die mündliche Prüfung über die Fähig keit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein

Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzu

wenden.

§5

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes sowie erforderlichenfalls auch sonstige in ihrem Fach bewährte und geeignete Personen zu bestellen. Der Prüfer für die Gegenstände des § 4 Abs. 1 Z. 1 muß

rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.